Qualifikationsentscheid Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 22. Januar 2008: 1.
Gestützt auf Artikel 3 SBG und 60 VSBG werden die von Alexander Lienhard gemäss den Gesuchsunterlagen beantragten Pokerturnierformate als Geschicklichkeitsspiele qualifiziert.
2.
Die Durchführung der Pokerturnierformate gemäss Punkt B ist unter Vorbehalt anderer rechtlicher, insbesondere kantonalrechtlicher, Bestimmungen und unter Vorbehalt anderer Auflagen zulässig.
3.
Die Verfahrenskosten von 500 Franken werden Alexander Lienhard auferlegt (Art. 112 ff. VSBG) und nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides mit dem Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
4.
Dieser Entscheid wird den Kantonen mitgeteilt und im Bundesblatt publiziert.
5.
Zustellung an: Alexander Lienhard, Vorackerweg 19, Postfach 149, 3073 Gümligen
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14 Beschwerde geführt werden.
12. Februar 2008
Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider
Siehe auch: www.esbk.admin.ch
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2008-0311