Bekanntmachungen der Departemente und der Ämter

Sammelfrist bis 22. Oktober 2009

Eidgenössische Volksinitiative «Für Geldspiele im Dienste des Gemeinwohls» Vorprüfung Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 13. März 2008 eingereichten Unterschriftenliste zu einer eidgenössischen Volksinitiative «Für Geldspiele im Dienste des Gemeinwohls», gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, verfügt: 1.

1 2 3

Die am 13. März 2008 eingereichte Unterschriftenliste zu einer eidgenössischen Volksinitiative «Für Geldspiele im Dienste des Gemeinwohls» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtexts im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine vorbehaltlose Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB3) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

SR 161.1 SR 161.11 SR 311.0

2008-0832

2787

Eidgenössische Volksinitiative

2.

Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative vorbehaltlos mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen: 1. Bessard José, Gurtenstrasse 4A, 3122 Kehrsatz 2. Beuret Jean-Pierre, Chemin du Chasseral 23, 2350 Saignelégier 3. Ehrler Melchior, Grundstrasse 124, 6430 Schwyz 4. Gonseth Frédéric, Chemin Jordillon 1, 1090 La Croix (Lutry) 5. Guinand Jean, Faubourg du Lac 19, 2000 Neuchâtel 6. Hegi Roger, Sportstrasse 2, 5620 Bremgarten 7. Longet René, Chemin des Verjus 90B, 1213 Onex 8. Lüthi Ruth, Route de Schiffenen 14, 1700 Fribourg 9. Müller Thomas, Promenadenstrasse 93, 9400 Rorschach 10. Orelli Vassere Chiara, Via Antonio Olgiati 1, 6900 Lugano 11. Parmelin Guy, Route de Mély 20, 1183 Bursins 12. Ryffel Markus, Eichlihubelweg 34, 3112 Allmendingen 13. Schenk Michelle, Mafroi 6, 1260 Nyon 14. Schenk Simon, Brüggmätteliweg 9, 3555 Trubschachen 15. Schild Jörg, Marschalkenstrasse 74, 4054 Basel 16. Zermatten Jean, Gravelone 54, 1950 Sion

3.

Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Für Geldspiele im Dienste des Gemeinwohls» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 9 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4.

Mitteilung an das Initiativkomitee: «Für Geldspiele im Dienste des Gemeinwohls», Postfach 5735, 1002 Lausanne, und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 22. April 2008.

8. April 2008

Schweizerische Bundeskanzlei Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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Eidgenössische Volksinitiative

Eidgenössische Volksinitiative «Für Geldspiele im Dienste des Gemeinwohls» Die Volksinitiative lautet: Die Bundesverfassung4 wird wie folgt geändert: Art. 106

Geldspiele

Die vom Bund und die von den Kantonen bewilligten Geldspiele müssen dem Gemeinwohl dienen.

1

Der Bund und die Kantone sowie die Kantone unter sich koordinieren ihre Geldspielpolitik.

2

3

Sie sorgen für die Verhütung der Spielsucht.

Art. 106a (neu) 1

Spielbanken

Die Gesetzgebung über Spielbanken ist Sache des Bundes.

Der Bund gewährt die Konzessionen für die Errichtung und für den Betrieb der Spielbanken; dabei trägt er den regionalen Gegebenheiten Rechnung. Er stellt die Aufsicht über die Spielbanken sicher.

2

Er erhebt eine ertragsabhängige Spielbankenabgabe; der Abgabesatz wird vom Gesetz festgelegt und muss den Erfordernissen des Gemeinwohls entsprechen. Diese Abgabe ist für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bestimmt.

3

Art. 106b (neu)

Lotterien und Wetten

Der Bund legt die Grundsätze für die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten fest. Im Übrigen sind die Kantone für diese Geldspiele zuständig.

1

Die Kantone bewilligen die Veranstaltung der Lotterien und der gewerbsmässigen Wetten sowie die von den Veranstaltern organisierten Spiele. Sie stellen die Aufsicht über die Veranstalter und die Spiele sicher.

2

3 Die Gewinne der Lotterien und der gewerbsmässigen Wetten sind vollumfänglich für die Unterstützung gemeinnütziger Zwecke namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport bestimmt.

4

SR 101

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Eidgenössische Volksinitiative

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