Filmgesetz Informationen über die Ausschreibung im Hinblick auf den Abschluss von Leistungsvereinbarungen (LV) für die Jahre 2009­2011 zur Unterstützung schweizerischer Filmzeitschriften

Einleitung Eine starke Filmkultur beruht auf einem fortlaufenden Diskurs, der sich kritisch mit dem Medium Film und den damit verbundenen politischen und kulturellen Ereignisse auseinandersetzt. Dass dabei den Filmzeitschriften eine wichtige Rolle zukommt, scheint unbestritten: Diese bereiten den Diskussionsstoff auf und gewährleisten eine wichtige Sichtbarkeit der Filmkunst. In einem breiteren Kontext setzen sich die Filmzeitschriften kritisch mit der aktuellen und historischen Filmkultur auseinander und stellen diese in ihren zeitlichen Kontext.

Mit den Förderungsleistungen des BAK sollen den Zeitschriften, die vertieft und kritisch über das aktuelle ­ vor allem schweizerischen ­ Filmschaffen berichten, professionelle Strukturen ermöglicht werden. Im Hinblick auf den Abschluss neuer Leistungsvereinbarungen für die Jahre 2009­2011 im Bereich der Filmzeitschriften lanciert das BAK folgende Ausschreibung:

1. Rechtliche Grundlagen Artikel 5 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 über Filmkultur und Filmschaffen (Filmgesetz, FiG; SR 443.1).

Artikel 2 Buchstabe c und 4 der Verordnung des EDI über die Filmförderung (FiFV, SR 443.113).

Ziffer 5.4 der Filmförderungskonzepte für die Jahre 2006­2010 (Filmförderungskonzepte, Anhang FiFV).

2. Fristen Die Ausschreibung im Hinblick auf den Abschluss von LV zur Unterstützung schweizerischer Filmzeitschriften wird am 30. Oktober 2008 eröffnet.

Eingabefrist für die Bewerbungsdossiers ist der 22. Dezember 2008. Die Dossiers müssen spätestens am letzten Tag der Frist (Poststempel) beim BAK eingereicht oder zu dessen Handen eingesandt werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.

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3. Rahmen a) Ziele der Unterstützung Mit dieser Unterstützung bezweckt das BAK, die Verbreitung der Filmkultur und die Vertiefung des Filmverständnisses zu fördern. Filmzeitschriften, die vertieft und kritisch über das aktuelle ­ vor allem schweizerische ­ Filmschaffen berichten, sollen sich damit professionelle Strukturen geben können, mit denen sie ihre verlegerischen Grundsätze festigen und entwickeln können (Ziff. 5.4.1 Förderungskonzepte).

b) Kriterien Im Rahmen des Abschlusses von Leistungsvereinbarungen mit den Filmzeitschriften werden insbesondere folgende Kriterien beachtet: ­

Vertiefte, analytische und kritische Berichterstattung über das aktuelle, insbesondere schweizerischen Filmgeschehen und Filmschaffen oder über die Filmbranche;

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Unabhängigkeit der Redaktion;

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Kontinuität und Professionalität;

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landesweite oder auf eine ganze Sprachregion bezogene Verbreitung.

c) Dauer Die LV werden für eine Dauer von zwei Jahren, vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2011, abgeschlossen.

d) Modalitäten Die Finanzhilfen des BAK sind nicht rückzahlbar. Sie betragen normalerweise nicht mehr als 50 % des Budgets.

Die Finanzhilfen werden im Rahmen des jeweils von den eidgenössischen Räten genehmigten Budgets ausgerichtet. Das unterstützte Projekt muss nach seiner Durchführung einen Tätigkeitsbericht sowie eine detaillierte Abrechnung an das BAK schicken.

4. Bewerbungsdossier Das Dossier muss beim BAK eingereicht werden und folgende Unterlagen enthalten: ­

Anmeldeformular und Übersichtstabelle vollständig ausgefüllt;

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Technische Daten der Zeitschrift (Ausgaben pro Jahr, durchschnittliche Seitenzahl, Auflage, Abonnementspreis, Zahl Abonnenten usw.);

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Publikationskonzept (verlegerische Grundsätze/Ausrichtung der Zeitschrift/ Philosophie);

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Ziele für die folgenden 2 Jahre und die Art und Weise, wie die Institution diese erreichen will;

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Letzter Tätigkeitsbericht mit insbesondere folgenden Informationen: ­ Behandelte Rubriken (Aufteilung der Rubriken, Beschreibung der Rubriken, durchschnittliche Anzahl Seiten pro Rubrik, durchschnittliche Zeichenzahl pro Text und Rubrik, konkretes Textbeispiel für jede Rubrik) ­ Anzahl und Typ besprochener Filme/Ereignisse (Schwerpunkte des betreffenden Jahres) ­ Verfasser der Texte (Anzahl fest angestelltes Personal, Typ Redaktoren/Journalisten/Kritiker, Selektionsprozess der Autoren, gegebenenfalls Biografie der Hauptredaktoren usw.)

­ Informationen zur Leserschaft (Zielpublikum, geografische Reichweite usw.)

­ Informationen zur Verbreitungsart und zu den Promotionsmassnahmen ­ Eigene Evaluation des redaktionellen Prozentanteils für schweizerische Filmkultur (genauere Angaben, welche Filmtypen und Ereignisse besprochen sind) ­ Beglaubigte Buchhaltung über zwei Jahre (sofern vorhanden);

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Organigramm und Struktur;

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Budget 2009­2011;

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Finanzierungsplan 2009­2011;

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Weitere Informationen, die von Nutzen sein können.

Das BAK behält sich das Recht vor, zusätzliche Informationen zu verlangen.

Für weitere Informationen wenden Sie sich an: Christian Ströhle, Bundesamt für Kultur, Sektion Film: Telefon: 031 324 70 24 Mail: Christian.Stroehle@bak.admin.ch

28. Oktober 2008

Bundesamt für Kultur: Sektion Film

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