Service Level Agreement Allgemeine Dienstleistungen (SLA D)

Anhang II

zum Anschlussvertrag für das Vorsorgewerk Bund

2007-1963

5979

SLA 1

Allgemeine Dienstleistungen Gegenstand

Das vorliegende SLA Dienstleistungen bildet Bestandteil des Anschlussvertrages vom 15. Juni 2007. Es regelt: ­

die von PUBLICA zugunsten der Arbeitgeber zu erbringenden Dienstleistungen (Ziff. 2);

­

die zwischen PUBLICA und den Arbeitgebern bestehenden Melde- und Informationspflichten (Datenaustausch), einschliesslich der Kostenfolgen bei Falschmeldungen und/oder verspäteten Meldungen sowie dem Vorgehen bei Unstimmigkeiten betreffend den Datenaustausch (Ziff. 3);

­

die besonderen Meldepflichten der Arbeitgeber gegenüber PUBLICA (Ziff. 4);

­

die Meldungen von PUBLICA über die Entwicklung der Risikofälle und die anschliessenden Massnahmen (Ziff. 5);

­

die Festsetzung und Rechnungstellung der Verwaltungskosten, welche die Arbeitgeber PUBLICA für die von ihr erbrachten Dienstleistungen schulden (Ziff. 6 und 7);

­

die Rechnungstellung der von den Arbeitgebern zu bezahlenden Prämien für die Risiken Tod und Invalidität (Risikoprämien; Ziff. 8);

­

die Bezahlung der Beiträge für den Sicherheitsfonds (Ziff. 9);

­

die Bezahlung der Gebühren der Aufsichtsbehörde (Ziff. 10).

2

Dienstleistungen von PUBLICA

2.1

Dienstleistungen zugunsten der Arbeitgeber

Die von PUBLICA zugunsten der Arbeitgeber zu erbringenden Dienstleistungen werden aufgeteilt in Basis- und Sonderleistungen.

Die Basis- und die Sonderleistungen werden den Arbeitgebern je separat in Rechnung gestellt.

Neben diesen Leistungen erbringt PUBLICA auch gegenüber den Destinatären (versicherte Personen und Rentenbeziehende) Leistungen, die sie diesen direkt in Rechnung stellt. Für diese Leistungen besteht ein separates Kostenreglement, das von der Kassenkommission erlassen wird.

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2.2

Basisleistungen

Basisleistungen sind Dienstleistungen, die für die Durchführung der beruflichen Vorsorge gemäss den massgebenden gesetzlichen Grundlagen (BVG, BPG, PUBLICA-Gesetz und den jeweiligen Ausführungsbestimmungen) erforderlich sind.

Als Basisleistungen gelten:

2.2.1

Versicherungsadministration

a.

Bearbeiten der Personendaten der Destinatäre inklusive Einbau einer allfälligen Teuerung bei Rentenbeziehenden;

b.

Führen der Dossiers der Destinatäre;

c.

Überprüfen der Anspruchsvoraussetzungen;

d.

Berechnen und Ausrichten der Leistungen gemäss den Vorsorgeplänen von PUBLICA;

e.

Führen der individuellen Konti der Destinatäre;

f.

Führen der Schattenrechung BVG;

g.

Erstellen der Abrechnungen mit dem Sicherheitsfonds;

h.

Erstellen eines individuellen Versicherungsausweises pro versicherte Person einmal pro Jahr sowie bei Veränderung des Leistungsanspruchs infolge Einkauf, Vorbezug für WEF und Scheidung bzw. gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft;

i.

Führen allfällig weiterer für die berufliche Vorsorge notwendiger Konti wie beispielsweise das Arbeitgeberbeitragsreservekonto;

j.

Erstellen eines individuellen Renten- und Steuerausweises und einer Rentenbestätigung für jede eine Rente beziehende Person einmal pro Jahr;

k.

Abrechnen mit der Quellensteuer;

l.

Melden von Kapitalbezügen an die Steuerbehörden;

m. laufendes Verarbeiten der durch die Arbeitgeber gemeldeten Versichertendaten und Mutationen; n.

Führen einer ordnungsgemässen Buchhaltung des Vorsorgewerks Bund;

o.

Erstellen von Bilanz und Betriebsrechnung per 31. Dezember bis spätestens 30. Juni des Folgejahres und des Jahresberichts;

p.

Berechnen der Beiträge gemäss den Vorsorgeplänen;

q.

periodische Abrechnung der Beiträge inkl. Detailnachweis pro versicherte Person; auf Wunsch erfolgt die Rechnungstellung pro Amt/Dienststelle;

r.

Erstellen der jährlichen Spar- oder Deckungskapitalübersicht für das gemeinschaftliche Vorsorgewerk Bund;

s.

Berechnen der Risikoprämien;

t.

Berechnen der Beiträge für den Sicherheitsfonds;

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u.

Berechnen der Gebühren für die Aufsichtsbehörde;

v.

Betrieb Datenaustausch.

2.2.2

Informationsdienstleistungen

a.

Redaktion und Versand der Kundenzeitschrift an die Destinatäre;

b.

Regelmässige Information der HR-Bereiche;

c.

Führen und Unterhalten der Homepage;

d.

Erstellen und Unterhalten der Simulationsprogramme;

e.

Erstellen und Aktualisieren von Broschüren und Merkblättern zu einzelnen Themen;

f.

Publikation des Jahresberichtes.

2.3

Sonderleistungen

Sonderleistungen sind Leistungen, die PUBLICA zusätzlich zu den Basisleistungen auf besonderes Begehren und im besonderen Auftrag der Arbeitgeber erbringt.

Als Sonderleistungen gelten insbesondere: a.

Schulungen für die Arbeitgeber;

b.

Durchführen von Veranstaltungen, Seminarien, und Präsentationen anlässlich von Veranstaltungen im Auftrag der Arbeitgeber für ihre Angestellten und Personalfachleute und weiterer Interessengruppen;

c.

Dienstleistungen auf Grund sonstiger besonderer Begehren eines Arbeitgebers;

d.

Teilliquidationen;

e.

Sozialplanleistungen.

3

Datenaustausch

3.1

Grundsatz

PUBLICA übermittelt Dokumente und Informationen mit Ausnahme der Fakturen in elektronischer Form oder legt sie in einem geschützten Bereich der Web-Site ab, zu dem die Arbeitgeber Zugang haben. Arbeitgeber und PUBLICA sind verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten.

5982

3.2

Betrieb des Datenaustauschs zwischen den Lohnsystemen der Arbeitgeber und dem System von PUBLICA zur Verwaltung der Versichertendaten

a.

Die durch PUBLICA und die Arbeitgeber definierten Schnittstellen zwischen den Lohnsystemen der Arbeitgeber und dem System von PUBLICA zur Verwaltung der Versichertendaten und die vereinbarten Arbeitsprozesse sind einzuhalten.

b.

PUBLICA verpflichtet sich, periodische Meetings mit den Lohnschnittstellenverantwortlichen der Arbeitgeber durchzuführen.

c.

PUBLICA und Arbeitgeber arbeiten zusammen bei: 1. der Planung und Durchführung der Jahreslohnverarbeitung; 2. der Pflege und Wartung der Lohnschnittstellen; 3. der Erstellung des Jahresproduktionsplanes; 4. der Planung und Durchführung von Softwaremodifikationen (Releases).

d.

Zwischen den technischen Fachbereichen von PUBLICA und den Arbeitgebern können spezifische Zusammenarbeitsvereinbarungen getroffen werden.

3.3

Mehraufwand im Zusammenhang mit dem Betrieb Datenaustausch

Werden durch die Lohnsysteme der Arbeitgeber oder durch das System von PUBLICA zur Verwaltung der Versichertendaten falsche Daten gemeldet, die zu rückwirkenden Korrekturen und damit zu Mehraufwand führen, oder verursacht die Verletzung der Melde- und Informationspflichten (Ziff. 3.2 und 4) einen Mehraufwand, kann dieser durch PUBLICA oder durch den entsprechenden Arbeitgeber zum Sonderleistungstarif gemäss Ziffer 6.2 in Rechnung gestellt werden.

3.4

Vorgehen bei Unstimmigkeiten betreffend den Datenaustausch und Eskalationsverfahren

Besteht zwischen den Beteiligten Uneinigkeit hinsichtlich der Kostenfolgen gemäss Ziffer 3.3 oder können sich die Beteiligten betreffend den Betrieb Datenaustausch nicht einigen, gilt folgendes Eskalationsverfahren: a.

Kontaktaufnahme mit dem Qualitätsmanager 2. Säule BV;

b.

Im Schnittstellenbereich: Betrieb BV PLUS/CCHR/PUBLICA FDS/Kundenbereich mit Einbezug des Qualitätsmanagers 2. Säule BV; zusätzlich Abteilung Ausgabenpolitik EFV bei Kostenfolgen gemäss Ziffer 3.3;

c.

Eskalationsstufe 1: Abteilungsleitungen PUBLICA (DV, FRW)/Abteilungsleitungen EPA; zusätzlich Leitung Abteilung Ausgabenpolitik EFV bei Kostenfolgen gemäss Ziffer 3.3;

d.

Eskalationsstufe 2: Direktionen PUBLICA, EPA und EAV; zusätzlich Direktion EFV bei Kostenfolgen gemäss Ziffer 3.3.

5983

4

Besondere Meldepflichten der Arbeitgeber

Die Arbeitgeber machen PUBLICA fristgerecht die nachfolgend aufgeführten Angaben: a.

Neueintritte, spätestens 30 Tage nach Beginn des Arbeitsverhältnisses bzw.

nach Beginn der Vorsorgepflicht;

b.

Änderungen des freiwilligen Sparbeitrages bis am 30. November des laufenden Jahres;

c.

durchschnittlicher Beschäftigungsgrad spätestens 3 Monate vor dem altersbedingten Austritt der versicherten Person und bei Berufsinvalidiät;

d.

jeweils per Jahresbeginn den aktuellen Personalbestand unter Angabe der für die Durchführung der Vorsorge massgeblichen Löhne sowie unter Berücksichtigung der vereinbarten Zusammenarbeit gemäss Ziffer 3.2c und d;

e.

Fälle von ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit versicherter Personen, ab dem 60. Krankheitstag, spätestens nach dem 90. Krankheitstag;

f.

Austritte, sofort nach Kenntnis;

g.

Alterspensionierungen, 90 Tage vor Beginn des Anspruchs auf Altersrente;

h.

Invalidierungen, sofort nach Kenntnis;

i.

Meldungen betr. Berufsinvalidität;

j.

Todesfälle, sofort nach Kenntnis;

k.

Lohnänderungen, frühestens am 1. des Monats, spätestens vor der Lohnabrechnung vor Wirksamwerden der Lohnänderung;

l.

andere für die Durchführung der Vorsorge massgebliche Tatsachen (Änderungen des Zivilstandes, des Namens, Geburt von Kindern), sofort nach Kenntnis;

m. Änderungen der rechtlichen Grundlagen im Zusammenhang mit der Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall, vor deren Inkrafttreten.

5

Meldungen über die Entwicklung der Risikofälle und anschliessende Massnahmen

5.1

Entwicklung der Risikofälle

5.1.1

Meldung der Risikofälle

PUBLICA überprüft jährlich die Risikofälle Tod und Invalidität nach Massgabe der Risikoerfahrung für den jeweiligen Vertrag (Modell für Erfahrungstarifierung).

Sie berechnet die notwendigen Prämien für die Risikoversicherung für Tod und Invalidität gestützt auf ihre technischen Grundlagen.

Sie berechnet die Verteilung der Kosten auf die Arbeitgeber; die Kostenverteilung richtet sich nach dem Bestand der einzelnen Arbeitgeber.

5984

Sie meldet den Arbeitgebern nach jeder Überprüfung, wie sich die Risikofälle entwickelt haben. Die Mitteilung enthält Angaben über a.

die Anzahl Voll- und Teilinvalidierungen (Name, Personalnummer, Dienststelle);

b.

Total der Risikosumme (gedeckter und ungedeckter Teil);

c.

Veränderung der vom Arbeitgeber zu bezahlenden Risikoprämie;

d.

Auswirkungen der Gesundheitsprüfung auf die Entwicklung der Risikoprämie.

5.1.2

Vorgehen bei bevorstehenden Änderungen der Risikoprämie

Ergeben sich per Ende Kalenderjahr gestützt auf die Entwicklung bei den Risiken Tod und Invalidität Veränderungen, meldet PUBLICA dies den Arbeitgebern unter Angabe der erforderlichen Berechnungsgrundlagen spätestens bis am 1. März des Folgejahres.

Werden die Angaben von den Arbeitgebern nicht innert 30 Tagen beanstandet, so treten die damit verbundenen allfälligen Änderungen der Risikoprämie ab dem nächsten 1. Januar in Kraft. Die Arbeitgeber melden PUBLICA Änderungen der rechtlichen Bestimmungen, welche die Koordination mit der Lohnfortzahlungspflicht betreffen.

5.2

Entwicklung der Arbeitgeberbeiträge

PUBLICA meldet den Arbeitgebern, wenn die Arbeitgeberbeiträge voraussichtlich in den nächsten 12 Monaten die Beitragsobergrenze nach Artikel 32g Absatz 1 BPG erreichen. Diese Mitteilung ist mit einem entsprechenden versicherungstechnischen Gutachten zu begründen.

Die Arbeitgeber beschliessen innert 18 Monaten nach Erhalt der Mitteilung (Bearbeitungszeit) rechtskräftig die erforderlichen Massnahmen.

Änderungen in der Beitrags- oder Leistungsstruktur zur Erlangung des finanziellen Gleichgewichts müssen spätestens am nächstfolgenden 1. Januar nach Ablauf der 18-monatigen Bearbeitungszeit operativ umgesetzt worden sein. Vorbehalten bleiben Abweichungen von diesen Fristen aus besonderen Gründen, insbesondere wenn eine sanierungsbedürftige Unterdeckung vorliegt, wenn in den Vorsorgereglementen aus rechtlichen Gründen Übergangsfristen gewährt werden müssen, oder wenn der Bundesrat dem Parlament eine Gesetzesänderung beantragt.

5985

6

Verwaltungskosten

6.1

Kosten für Basisleistungen

Die Kosten für die Basisleistungen nach Ziffer 2.2.1 setzen sich zusammen aus: a.

der Kostenprämie aufgrund der Anzahl Destinatäre (Kopfprämie);

b.

der Kostenprämie aufgrund des Anteils am Deckungskapital;

c.

der Kostenprämie aufgrund der Risikoprämien.

6.1.1

Kostenprämie aufgrund der Anzahl Destinatäre KP (AD)

Die Kostenprämie aufgrund der Anzahl Destinatäre (versicherte Personen und Rentenbeziehende [Kopfprämie]) beträgt 55 Franken je Destinatär.

6.1.2

Kostenprämie aufgrund des Anteils am Deckungskapital KP (DK)

Der Faktor für die Berechnung der Prämien KP (DK) beträgt 3 Basispunkte des Deckungskapitals.

6.1.3

Kostenprämie aufgrund der Risikoprämien KP (RI)

Der Faktor für die Berechnung der Prämien KP (RI) beträgt 7 % der Risikoprämien.

Zusammenstellung der Tarife für die von PUBLICA zu erbringenden Basisleistung Prämienart

Proportionalität

Grundlagen

KP (AD)

Anzahl versicherte Personen und Renten (inkl. Renten aus Freiwilliger Versicherung vor 1.6.03)

Basis Versicherte: Kopfprämie Januar-/Dezemberrechnung à Fr. 55.­ bzw. Gutschrift aktuelles Jahr

KP (DK)

Deckungskapital je Destinatär

Arithmetisches Mittel 3 Basispunkte Bestand 31.12. Vorjahr und des DK 31.12. laufendes Jahr

KP (RI)

Nettorisikoprämie

Im Rechnungsjahr fakturierte Risikoprämie (1.1. bis 31.12.)

5986

Faktor

Basis Renten: Rentenauszahlung Januar/ Dezember aktuelles Jahr

7 % der Risikoprämie

6.1.4

Entwicklung des Kostentarifs

Ab dem Rechnungsjahr 2010 (inklusive) werden die Faktoren unter der Annahme eines unveränderten Dienstleistungskataloges im Sinne einer Tarifreduktion wie folgt gesenkt: Rechnungsjahr

Faktor KP(AD)

Faktor KP(DK)

Faktor KP(RI)

2008 bis 2009

55 Franken

3 Basispunkte

7,00 %

2010

54 Franken

2,95 Basispunkte

6,85 %

2011

53 Franken

2,90 Basispunkte

6,70 %

2012

52 Franken

2,85 Basispunkte

6,55 %

2013

51 Franken

2,80 Basispunkte

6,40 %

2014

50 Franken

2,75 Basispunkte

6,25 %

6.2

Festsetzung der Kosten für Sonderleistungen

Die Vergütungsansätze für Sonderleistungen betragen für (Stand 1.1.2007) a.

Direktor und Mitglieder der Geschäftsleitung pro Stunde:

Fr. 260.­;

b.

Kader und Fachspezialisten pro Stunde:

Fr. 187.­;

c.

übrige Mitarbeitende pro Stunde:

Fr. 104.­.

Diese Ansätze basieren auf dem Nominallohnindex des BFS bei Vertragsabschluss und werden jährlich angepasst.

PUBLICA macht die Arbeitgeber bzw. Verwaltungseinheiten vor der Ausführung des Auftrags auf die Qualifizierung als Sonderleistung und die daraus resultierende Vergütungspflicht aufmerksam.

6.3

Kosten für die Vermögensverwaltung

Die Kosten für die Vermögensverwaltung richten sich nach dem Aufwand. Sie werden zu Lasten der Performance des Vorsorgewerks Bund beglichen.

7

Rechnungstellung der Kosten für die Basis- und die Sonderleistungen

7.1

Basisleistungen

Die Rechnungstellung der Basisleistungen erfolgt quartalsweise. Per 31. März, 30. Juni und 30. September wird eine Akonto-Rechnung erstellt, welche auf folgenden Angaben basiert: a.

KP(AD): Anzahl versicherte Personen und Renten per 31. Dezember des Vorjahres 5987

b.

KP(DK): Deckungskapitalien per 31. Dezember des Vorjahres

c.

KP(RI): Summe der im jeweiligen Quartal in Rechnung gestellten Risikoprämien.

Die während dem Jahr erfolgten Veränderungen werden bei der Schlussrechnung per 31. Dezember berücksichtigt und im ersten Quartal des Folgejahres als Mehraufwand in Rechnung gestellt oder als Gutschrift angerechnet.

7.2

Sonderleistungen

Die Parteien vereinbaren die Modalitäten der Rechnungstellung.

7.3

Zahlungsfristen

Die Rechnungen für die Basis- und für die Sonderleistungen sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Für verspätete Zahlungen wird ein Verzugszins von 5 Prozent erhoben. Nach unbenutzt verstrichener Zahlungsfrist gilt der Schuldner als in Verzug gesetzt.

8

Risikoprämien

Die Risikoprämien werden den Arbeitgebern monatlich in Rechnung gestellt.

9

Sicherheitsfonds

Die Beiträge für den Sicherheitsfonds werden aus den Vermögenserträgen finanziert.

10

Gebühren der Aufsichtsbehörde

Die Gebühren der Aufsichtsbehörde werden aus den Vermögenserträgen finanziert

11

Inkrafttreten

Das SLA D tritt mit dem Anschlussvertrag in Kraft.

Änderungen des SLA D stellen eine Änderung des Anschlussvertrages dar. Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Vertragspartner des Anschlussvertrags und des paritätischen Organs des Vorsorgewerks Bund.

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12

Verwendete Abkürzungen

Abkürzung

Bedeutung

AD BFS BV plus CCHR DK DV EFV EPA FDS FRW GB HR KP RI SLA

Anzahl Destinatäre (versicherte Personen und Rentenbeziehende) Bundesamt für Statistik Lohnsystem des Bundes Competence Center HR, EPA Deckungskapital Destinatärverwaltung PUBLICA Eidgenössische Finanzverwaltung Eidgenössisches Personalamt Fachdienstsupport PUBLICA Finanz- und Rechnungswesen PUBLICA Geschäftsbereich 1, EPA (Grundlagen und Produkte) Human Resources (Personaldienste) Kostenprämie Risikoprämie Service Level Agreement (Dienstleistungsvereinbarung)

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