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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährung von Teuerungszulagen an Rentner der Schweizerischen Unfall* Versicherungsanstalt sowie an Rentenbezüger aus der Versicherung des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes (Vom 10. August 1948)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Gewährung von Teuerungszulagen an Rentner der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt sowie an Eentenbezüger aus der Versicherung des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes vorzulegen.

Mit Botschaft vom 10. Januar 1947 haben wir Ihnen einen Überblick gegeben über die Entwicklung der Gewährung von Teuerungszulagen an die Beniner der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Anstalt). Wir können uns infolgedessen an dieser Stelle auf eine kurze Zusammenfassung beschränken.

Die Anstalt richtete ihren Bentnern in Anpassung an die durch die Teuerung gestiegenen Lebenskosten erstmals für das Jahr 1942 Teuerungszulagen aus.

Für das Jahr 1943 erfolgte eine neue Begelung im Sinne der Anpassung der Ansätze an die gestiegene Teuerung. Die gleiche Ordnung wurde für die Jahre 1944 bis 1946 beibehalten. Mit Beschluss vom 8. Oktober 1947 bat die Bundes Versammlung die Teuerungszulagen für das Jahr 1948 festgesetzt. Der für das Jahr 1947 gültige Beschluss, der Zulagen in der Höhe von 25 Prozent der Jahresrente, im Einzelfall jedoch höchstens 600 Pranken vorsah, wurde verlängert mit der Massgabe jedoch, dass für Bentenbezüger, deren Benten vor dem 1. Dezember 1941 bestanden haben, die Teuerungszulagen auf 80 Prozent der Benten, maximal auf 720 Franken, festgesetzt wurden.

Es wurde geprüft, ob die für das Jahr 1948 festgesetzten Ansätze für die nächste Zukunft beizubehalten sind oder ob nicht für die ab 1. Januar 1949 auszurichtenden Zulagen eine Erhöhung ins Auge zu fassen sei. In Anbetracht Bundeeblatt. 100 Jahrg. Bd. II.

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1118 des Umstände«, dass der Anstalt keine Mittel zur Verfügung stehen, urn an eine Erhöhung der Zulagen beizutragen, und die finanzielle Lage des Bundes eine zusätzliche Subventionierung nicht erlaubt, muss von jeder Massnahme, die weitere Mittel erfordert, Umgang genommen werden.

Die Finanzierung der Teuerungszulagen für die Beniner der Anstalt erfolgte bisher gemeinsam durch die Anstalt und den Bund, wobei die Anstalt 60 Prozent, der Bund 40 Prozent übernahm. Mit den, Kosten der Erhöhung auf 80 Prozent, maximal 720 Franken, für die Zulagen zu den Eenten, die vor dem I.Dezember 1941 bestanden haben, musste ausschliesslich der Bund belastet werden, weil eine weitere Belastung der Anstalt für versicherungsfremde Leistungen, für die keine Prämien erhoben werden können, ausgeschlossen ist, An diesem Verteilungsmodus soll durch den vorliegenden Entwurf nichts geändert werden. Hingegen halten wir es für richtig, die Art der Finanzierung ausdrücklich im Beschluss zu erwähnen. Der Aufwand für die Teuerungszulagen betrug im Jahre 1947 2 891 874 Franken. Da nur für Eenten, welche für Urifälle zugesprochen werden, die sich vor dem 1. Januar 1943 ereigneten, Teuerungszulagen zur Auszahlung gelangen, nehmen die dazu benötigten Mittel von Jahr zu Jahr ab.

II

Mit Botschaft vom 10. Januar 1947 haben wir Ihnen Ursprung und Entwicklung der Teuerungszulagen an Bentenbezüger aus der Versicherung des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes dargelegt. Die Gewährung von Teuerungszulagen an diese Bentner wurde regolmässig parallel mit dei" Ordnung der Zulagenfrage für die Eentner der Anstalt geregelt. Die Grundsätze sind denn auch im wesentlichen die gleichen, so dass wir uns weiterer Ausführungen enthalten können.

Die Kosten für die Teuerungszulagen, die im Auftrag des Bundes ausgerichtet werden, betrugen im Jahre 1947 22 550 Franken. Auch dieser Betrag wird ständig abnehmen, da diese Zulagen nur ausgerichtet werden, soweit Benten in Frage kommen, die für Unfälle und Krankheiten festgesetzt wurden, die vor dem 31. Dezember 1943 eingetreten sind, III

Da nicht anzunehmen ist, dass die Teuerung in absehbarer Zeit zurückgehen wird, empfiehlt es sich nunmehr, die Teuerungszulagen unbefristet zu beschliessen. Der vorliegende Beschluss kann als ein Bundesbeschluss nicht allgemein verbindlicher Natur aufgefasst werden, der nicht dem Beferendum unterliegt. Die Teuerungszulagen werden nicht gestützt auf das Kranken- und Unfallversicherungsgesetz ausbezahlt, es sind keine Versicherungs-, sondern ausschliesslich Fürsorgeleistungen. Sowohl für die Benten der Suva als auch für diejenigen des Bundes aus dem Arbeitsdienst ist die rechtliche Grundlage der Entschädigungsanspruch für eine Verdiensteinbusse infolge eines erlittenen

1119 Schadens. Die Teuerungszulagen hingegen finden ihren Grund in einem teilweisen Ausgleich der Teuerung, Diese Auffassung wird auch gestützt durch das Gutachten Nr. 72 des Justiz- und Polizeidepartements vom 19. April 1920, wonach die Beschlüsse über Teuerungszulagen als nicht allgemein verbindlicher Natur bezeichnet werden sollten, da diese keine für den Bürger verpflichtenden Recbtssätze aufstellen, sondern nur eine finanzielle Verpflichtung des Bundes enthalten. Da das Bundesrecht das Finanzreferendum nicht kennt, sind sie der Volksabstimmung entzogen.

Aber selbst, wenn es sich um einen Beschluss allgemein verbindlicher Natur handeln würde, könnte er nicht mehr dem Eeferendum unterstellt werden, denn es liegt jedenfalls zeitliche Dringlichkeit vor, weil dieser Beschluss auf den l. Januar 1949 in Kraft treten muss. Er könnte von der Bundesversammlung nicht so frühzeitig verabschiedet werden, dass eine allenfalls verlangte Volksabstimmung noch in diesem Jahre angesetzt werden könnte. In diesem Falle müsste die Massnahme zeitlich beschränkt und Artikel 4 wie folgt gefasst werden : «Dieser Beschluss wird dringlich erklärt und tritt am 1. Januar 1949 in Kraft.

Er gilt bis Ende 1949. Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.» Entgegen der früheren Übung haben wir der Einfachheit halber die Regelung für beide Rentnerkategorien in einen einzigen Beschluss zusammengefasst.

Im übrigen gibt uns der Beschlussesentwurf zu keinen Bemerkungen Anlass.

Indem wir Sie bitten, dem nachstehenden Entwurf zu einem Bundesbeschluss Ihre Genehmigung zu erteilen, benützen wir den Anlass, Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 10. August 1948.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Celio Der Vizekanzler: Ch. Oser

1120 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

Teuerungszulagen an Rentner der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt sowie an Rentenbezüger aus der Versicherung des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrätes vom 10. August 1948, beschliesst:

Art. l 1

Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt in Luzern (Anstalt) richtet an ihre Eentner, welchen Renten für Unfälle gewährt werden, die sich vor dem 1. Januar 1948 ereignet haben, Teuerungszulagen aus.

2 Die Grundsätze für die Ausrichtung der Zulagen werden, soweit sie nicht im nachfolgenden Artikel 8 vorgesehen sind, durch die Anstalt aufgestellt ; sie bedürfen der Genehmigung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements.

3 Die Mittel für die Finanzierung der Teuerungszulagen auf der Basis von 25 Prozent der Jahresrente, im. Einzelfall höchstens 600 Franken, werden zu ·40 Brozent vom Bund und zu 60 Prozent durch die Anstalt aufgebracht. Die Kosten, die sich aus einer Erhöhung dieser Ansätze ergeben, fallen zu Lasten des Bundes.

Art. 2 1

Der Bund richtet Teuerungszulagen aus für Renten, die auf Grund des Bundesbeschlusses vom 26. März 1947 über die Gewährleistung von Invalidenund Hinterlassenenrenten aus der Versicherung des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes sowie die Ausrichtung von Teuerungszulagen für das Jahr 1947 für Unfälle oder Krankheiten gewährt werden, welche vor dem 31. Dezember 1943 eingetreten sind.

a Festsetzung und Auszahlung der Teuerungszulagen erfolgen durch die Anstalt.

1121 Art, 3 1

Die in den Artikeln l und 2 erwähnten Teuerungszulagen betragen 25 Prozent der Jahresrente, im Einzelfall höchstens 600 Franken. Eentenbezügern, deren Eenten vor dem 1. Dezember 1941 bestanden haben, wird eine Teuerungszulage von 80 Prozent, im Einzelfall höchstens 720 Franken, gewährt.

2 Zulageberechtigt sind nur in der Schweiz wohnende, invalide Eentenbezrüger mit einer Arbeitsunfähigkeit von einem Drittel oder mehr sowie Witwen und Waisen. Ausgeschlossen von der Zulage sind grundsätzlich die Bezüger von Eltern- und Geschwisterrenten.

3 Eentenbezügern, welche die Verteuerung der Lebenshaltung seit Kriegsbeginn offenbar nicht empfindlich trifft, wird die Teuerungszulage nicht gewährt.

Art. 4 Dieser Beschluss ist nicht allgemein verbindlicher Natur und tritt am 1. Januar 1949 in Kraft. Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

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19.08.1948

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