Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 84 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 2004; SR 961.01) Das Bundesamt für Privatversicherungen hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom 18. Februar 2008

Tarifvorlage der Schweizerischen Lebensversicherungs- und Rentenanstalt

in der Kollektiv-Lebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge Die Gesuchstellerin hat den Kostentarif für das Produkt Swiss Life Modula geringfügig modifiziert. Namentlich ist ein Mehrwertsteuerzuschlag für einzelne Honorardienstleistungen entfallen. Ausserdem wurde eine rein redaktionelle Änderung vorgenommen.

Mit Schreiben vom 11. Februar 2008 reichte die Gesuchstellerin im Bereich der Lebensversicherung eine Tarifeingabe für die Kollektivversicherung ein.

Für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen gilt Artikel 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet.

Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Artikel 38 VAG eingehalten ist, weshalb das BPV dem Gesuch um Tarifänderung mittels Verfügung vom 18. Februar 2008 zugestimmt hat.

Die Gesuchstellerin beabsichtigt, die genehmigten Tarifanpassungen per 1. März 2008 auf den gesamten Bestand (bisherige und neu abzuschliessende Verträge) anzuwenden.

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung 2, Aufsicht über die Privatversicherungen, Postfach, 3000 Bern 14, unter Angabe des Wohnsitzes, resp. Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung beim Bundesamt für Privatversicherungen, Schwanengasse 2, 3003 Bern, eingesehen werden.

18. März 2008

1930

Bundesamt für Privatversicherungen

2008-0666