Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen zur Volksabstimmung vom 30. November 2008 vom 29. August 2008

Sehr geehrte Damen und Herren Präsidenten Sehr geehrte Damen und Herren Regierungsräte 1

Wir haben den 30. November 2008, sowie innerhalb der gesetzlichen Schranken die vorangehenden Tage, als Datum festgesetzt für die Volksabstimmung über ­ die Volksinitiative vom 1. März 2006 «Für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern» (BBl 2008 5245); ­ die Volksinitiative vom 28. März 2006 «Für ein flexibles AHV-Alter» (BBl 2008 5243); ­ die Volksinitiative vom 11. Mai 2006 «Verbandsbeschwerderecht: Schluss mit der Verhinderungspolitik ­ Mehr Wachstum für die Schweiz!» (BBl 2008 2265); ­ die Volksinitiative vom 13. Januar 2006 «Für eine vernünftige HanfPolitik mit wirksamem Jugendschutz» (BBl 2008 2263) und ­ die Änderung vom 20. März 2008 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG, BBl 2008 2269).

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Wir ersuchen Sie, alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehen kann. Massgebend sind

21 das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (SR 161.1, AS 2007 4635; BPR) mit der Verordnung des Bundesrates vom 24. Mai 1978 (SR 161.11, AS 2007 4639; VPR); 22 das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1975 über die politischen Rechte der Auslandschweizer (SR 161.5) mit der Verordnung des Bundesrates vom 16. Oktober 1991 (SR 161.51) und die Kreisschreiben des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten vom 16. Oktober 1991 (BBl 1991 IV 532) und vom 14. Juni 2002 (BBl 2002 4636); 23 das Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen vom 15. Januar 2003 zur Resultatermittlung mit technischen Geräten bei eidgenössischen Volksabstimmungen (BBl 2003 419); 24 das Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen vom 20. September 2002 zur Teilrevision der Verordnung über die politischen Rechte (Genehmigungsvoraussetzungen für kantonale Pilotversuche mit Vote électronique, BBl 2002 6603);

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25 das Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen vom 31. Mai 2006 über Massnahmen zur Qualitätssicherung bei der brieflichen Stimmabgabe (BBl 2006 5225) und das Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen vom 15. Juni 2007 über Massnahmen zur Qualitätssicherung bei der brieflichen Stimmabgabe. Vollzugsprobleme; 26 das Kreisschreiben des Bundesrates an die Kantonsregierungen zuhanden der Einwohnergemeinden vom 20. August 2008 über die Gewährleistung des Stimmrechts für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer (BBl 2008 7493).

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Insbesondere bitten wir Sie, dafür zu sorgen, dass

31 die Abstimmungsvorlagen frühestens vier, spätestens aber drei Wochen vor dem Abstimmungstag im Besitz der Stimmberechtigten sind; 32 die nach kantonalem Recht zuständigen Behörden den Auslandschweizern und auf spezielles Gesuch hin andern im Ausland weilenden Stimmberechtigten die Abstimmungsunterlagen vorweg frühestens eine Woche vor dem offiziellen Versand zustellen können; 33 die Abstimmungsprotokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt oder die Formulare beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Vertrieb (Verkauf Publikationen), 3003 Bern, bezogen werden; 34 die Protokolle innert zehn Tagen nach Ablauf der Beschwerdefrist an die Bundeskanzlei gesandt werden; 35 die kantonalen Ergebnisse innert 13 Tagen nach dem Abstimmungstag im amtlichen Publikationsorgan Ihres Kantons veröffentlicht werden, unter Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit. Für die Rechtsmittelbelehrung empfiehlt sich etwa folgende Formulierung: «Binnen einer Frist von drei Tagen kann bei der Kantonsregierung betreffend diese Abstimmung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist der Kantonsregierung eingeschrieben zuzustellen.» (Art. 77 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte); 36 das Amtsblatt, in welchem die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht werden, umgehend der Bundeskanzlei in drei Exemplaren zugestellt wird; 37 die Stimmzettel bis nach der Erwahrung des Ergebnisses aufbewahrt werden.

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Wir lassen Ihnen die gleiche Zahl von Vorlagen und Stimmzetteln zugehen wie bei der letzten Abstimmung. Allfällig abweichende Wünsche wollen Sie bitte sofort bei der Bundeskanzlei vorbringen.

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Wir ersuchen Sie, die in Ihrem Kanton hiefür bezeichneten Amtsstellen (Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach der Abstimmung telefonisch oder über Telefax an Ihre Staatskanzlei oder eine andere hiefür bestimmte Zentralstelle zu melden. Die Staatskanzlei oder die Zentralstelle sollte dann das Abstimmungsergebnis

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des Kantons der Bundeskanzlei umgehend, spätestens aber bis 18 Uhr weitermelden, und zwar vorzugsweise über Telefax (Nr. 031/322 38 29 oder 322 37 06), nötigenfalls über das Telefon (031/322 37 49 für die Ergebnisse und 031/322 37 63 für die Auskünfte am Sonntag ab 14 Uhr). Die Meldung über Telefax hat den Vorteil, dass sie Übermittlungsfehler ausschliesst.

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Die fünf Abstimmungsfragen erscheinen auf dem Stimmzettel in nachstehender Reihenfolge und lauten: 1. Wollen Sie die Volksinitiative «Für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern» annehmen?

2. Wollen Sie die Volksinitiative «Für ein flexibles AHV-Alter» annehmen?

3. Wollen Sie die Volksinitiative «Verbandsbeschwerderecht: Schluss mit der Verhinderungspolitik ­ Mehr Wachstum für die Schweiz!» annehmen?

4. Wollen Sie die Volksinitiative «Für eine vernünftige Hanf-Politik mit wirksamem Jugendschutz» annehmen?

5. Wollen Sie Änderung vom 20. März 2008 des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz) annehmen?

Wir versichern Sie, sehr geehrte Damen und Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren Regierungsräte, unserer vorzüglichen Hochachtung.

29. August 2008

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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