Verfügung betreffend Abweichende Höchstgeschwindigkeiten auf dem Zubringer Bern-Neufeld/Neufeldtunnel zur Autobahn N1 vom 23. Mai 2008

Durch den Bau des Neufeldtunnels entsteht eine neue Verbindung zwischen dem Anschluss Bern-Neufeld (Autobahn N1) und der östlich gelegenen Tiefenaustrasse.

Dieser neue Zubringer erfordert zusätzlich eine Umgestaltung, bzw. einen Ausbau des Anschlusses Bern-Neufeld. Auf Grund dieser neuen Verkehrsführung müssen die Signalisierung und die Markierung angepasst werden. Dabei werden auch die abweichenden Höchstgeschwindigkeiten neu festgesetzt und verfügt.

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA), gestützt auf die Artikel 2 Absatz 3bis und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe a, Absätze 4 und 5 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt: I Die Höchstgeschwindigkeiten (40, 50, 60, 80 km/h) im Bereich des neuen Zubringers Bern-Neufeld/Neufeldtunnel zur Autobahn N1 werden gemäss Signalisationsplan Nr. 15863S/016 vom 19.03.2008 neu festgesetzt.

III Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können beim Tiefbauamt des Kantons Bern, Nationalstrassenbau, Reiterstrasse 11, 3011 Bern eingesehen werden.

23. Mai 2008

Bundesamt für Strassen Der Direktor: Rudolf Dieterle

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SR 741.01 SR 741.21

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