Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 14. Mai 2008

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Lambda-Cyhalothrin 100 g/l

Formulierungstyp:

CS Kapselsuspension

2. Handelsprodukte Karate mit Zeon Technologie

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4039 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: 4675-00 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Syngenta Agro GmbH

Karate avec technologie Zéon

Schweizerische Zulassungsnummer: F-4040 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 9800336 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Syngenta Agro SAS

Karate Zeon

Schweizerische Zulassungsnummer: I-4041 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 10944 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Syngenta Crop Protection S.P.A.

Karate Zeon

Schweizerische Zulassungsnummer: A-4043 Herkunftsland: Österreich Ausländische Zulassungsnummer: 2777-0 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Syngenta Agro GmbH

1

SR 916.161

2008-1083

3495

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Beerenbau Erdbeere

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Erdbeer- oder Himbeerblütenste- Konzentration: 0.02 % cher, Thripse Aufwandmenge: 0.2 l/ha Wartefrist: 3 Woche(n) Himbeerkäfer Konzentration: 0.01 % Aufwandmenge: 0.1 l/ha Wartefrist: 3 Woche(n) Erdbeer- oder Himbeerblütenste- Konzentration: 0.02 % cher Aufwandmenge: 0.2 l/ha Wartefrist: 3 Woche(n)

1, 2, 3

Obstbau Kernobst

Birnblattsauger

Konzentration: 0.015 % Aufwandmenge: 0.24 l/ha Anwendung: Im Spätwinter.

5

Weinbau Rebenunterlagen (Rebschulen)

Rebzikade (Scaphoideus titanus)

Konzentration: 0.01 % 6 Anwendung: 2­3 Behandlungen im Abstand von 14 Tagen.

Aufwandmenge: 0.1 l/ha Wartefrist: 2 Woche(n)

Gewächshaus: allg.

Blattläuse (Röhrenläuse), Erdflöhe, Erdraupen, Lauchmotte, Möhrenblattfloh, Spargelkäfer, Thripse, Zwiebelminierfliege Thripse

Karotten, Sellerie

Möhrenfliege

Kohlarten

Kohldrehherzgallmücke

Kohlarten Konservenerbsen

Kohleule, Kohlschabe, Weisse Fliegen (Mottenschildläuse), Weisslinge Erbsenblattrandkäfer

Feldbau allg.

Erdraupen

Himbeere Himbeere

Gemüsebau allg.

Eiweisserbsen Futterrübe, Zuckerrübe

Erbsenwickler Rübenerdfloh

Getreide

Gelbe Getreidehalmfliege

3496

Konzentration: 0.01 % Wartefrist: 3 Tage Aufwandmenge: 0.1 l/ha Wartefrist: 2 Woche(n) Anwendung: 1000 l Brühe pro ha.

Konzentration: 0.01 % Wartefrist: 2 Woche(n) Aufwandmenge: 0.1 l/ha Wartefrist: 2 Woche(n) Aufwandmenge: 0.1 l/ha Wartefrist: 2 Woche(n) Konzentration: 0.015 % Aufwandmenge: 0.075 l/ha Wartefrist: 6 Woche(n) Aufwandmenge: 0.075 l/ha Konzentration: 0.015 % Aufwandmenge: 0.075 l/ha Wartefrist: 6 Woche(n) Konzentration: 0.015 % Aufwandmenge: 0.075 l/ha Wartefrist: 6 Woche(n)

1, 2, 4 1, 2, 4

7

8

1, 9

1

Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Hopfen

Blattläuse (Röhrenläuse)

1

Kartoffeln

Kartoffelkäfer

Pflanzkartoffeln [unter Tunnelabdeckung] Raps

Blattläuse (Röhrenläuse) [gegen Virusübertragung]

Konzentration: 0.0075 % Wartefrist: 3 Woche(n) Aufwandmenge: 0.075 l/ha Wartefrist: 3 Woche(n) Aufwandmenge: 0.075 l/ha Aufwandmenge: 0.1 l/ha Wartefrist: 6 Woche(n) Konzentration: 0.015 % Aufwandmenge: 0.075 l/ha Wartefrist: 6 Woche(n)

1

Raps

Zierpflanzen Schnittblumen, Sommerflor, Topf- und Kontainerpflanzen Zier- und Sportrasen

Rapsstengelrüssler Rapsblattwespe, Rapserdfloh, Rapsglanzkäfer, Rapsschotenrüssler Teilwirkung: Rapsschotengallmücke

Blattkäfer, Blattläuse Konzentration: 0.01 % (Röhrenläuse), Blindwanzen, Erdraupen, Gallmücken, Thripse, Trauermücken, Weisse Fliegen (Mottenschildläuse) Erdschnaken [Larven] Konzentration: 0.03 % Anwendung: 1000 l Brühe pro ha.

1

1, 10

1, 11

(*) Auflagen und Bemerkungen Fischgift 1 = SPe 8 ­ Gefährlich für Bienen: Darf nur ausserhalb des Bienenfluges (abends) mit blühenden oder Honigtau aufweisenden Pflanzen (z.B. Kulturen, Einsaaten, Unkräuter, Nachbarkulturen, Hecken) in Kontakt kommen.

2 = Die angegebene Konzentration bezieht sich auf eine Basiswassermenge von 1000 Liter pro Hektare.

3 = Die angegebene Aufwandmenge bezieht sich auf Stadium Vollblüte bis Beginn Rotfärbung der Früchte, 4 Pflanzen pro m2.

4 = Für Sommerhimbeeren und Brombeeren bezieht sich die angegebene Aufwandmenge auf Stadium Beginn der Blüte bis Vollblüte, Heckenvolumen 10 000 m3/ha. Für Herbsthimbeeren bezieht sich die Aufwandmenge auf Stadium Blütenknospen nickend bis erste Blüten offen, Heckenvolumen 7500 m3/ha.

5 = Die Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m3 pro ha.

6 = Anwendung nur auf Anweisung der Kantonalen Pflanzenschutzdienste.

7 = Nur während dem Flug (gemäss kritischer Fangzahl) alle 10­14 Tage spritzen.

8 = Reihenbehandlung mit 500 l/ha auf das Herz der Pflanze.

9 = Maximal 1 Behandlung pro Jahr.

10 = Nicht auf mehrjährigen Kulturen (Gehölze [Laubbäume, Nadelbäume, Sträucher] und Stauden) einsetzen.

11 = Bei Bedarf Anwendung nach 7 Tagen wiederholen.

3497

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

14. Mai 2008

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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