Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse

Entwurf

(THG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. Juni 20081, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 19952 über die technischen Handelshemmnisse wird wie folgt geändert: Art. 1 Abs. 2 Bst. bbis (neu) 2

Es enthält insbesondere: bbis. Vorschriften für das Inverkehrbringen von Produkten, die nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellt worden sind;

Art. 2 Abs. 2 Es ist anwendbar, soweit nicht andere Bundesgesetze oder internationale Abkommen abweichende oder weitergehende Bestimmungen enthalten. Das Inverkehrbringen von Produkten, die nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellt worden sind, richtet sich nach diesem Gesetz.

2

Art. 3 Bst. d, e, p und q Im Sinne dieses Gesetzes gelten als: d.

1 2

Inverkehrbringen: das entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen eines Produkts, unabhängig davon, ob dieses neu, gebraucht, wiederaufbereitet oder wesentlich verändert worden ist; dem Inverkehrbringen gleichgestellt sind: 1. der gewerbliche oder berufliche Eigengebrauch eines Produkts, 2. die Verwendung oder Anwendung eines Produkts im Rahmen des Erbringens einer Dienstleistung, 3. das Bereithalten eines Produkts zur Benützung durch Dritte, 4. das Anbieten eines Produkts;

BBl 2008 7275 SR 946.51

2008-1196

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Technische Handelshemmnisse. BG

e.

Inbetriebnahme: die erstmalige Verwendung eines Produkts durch Endbenutzerinnen und Endbenutzer;

p.

Marktüberwachung: die hoheitliche Tätigkeit von Vollzugsorganen, mit der durchgesetzt werden soll, dass angebotene, in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Produkte den technischen Vorschriften entsprechen;

q.

Produktinformation: rechtsverbindlich vorgeschriebene Angaben und Kennzeichnungen, die sich auf ein Produkt beziehen, namentlich Etikettierung, Packungsaufschriften, Beipackzettel, Gebrauchsanweisungen, Benutzerhandbücher und Sicherheitsdatenblätter.

Art. 4 Abs. 3 Bst. c (neu), 4 Bst. e, 5 (neu) und 6 (neu) 3

Abweichungen vom Grundsatz von Absatz 1 sind nur zulässig, soweit:

4

Interessen nach Absatz 3 Buchstabe a sind der Schutz:

c.

e.

sie verhältnismässig sind.

der Konsumentinnen und Konsumenten sowie der Lauterkeit des Handelsverkehrs;

Technische Vorschriften über Produkteanforderungen sind nach folgenden Grundsätzen auszugestalten:

5

a.

Die technischen Vorschriften legen nur die grundlegenden Anforderungen fest. Sie bestimmen insbesondere die zu erreichenden Ziele.

b.

Das zuständige Bundesamt bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren. Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen. Es veröffentlicht die bezeichneten technischen Normen mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle im Bundesblatt.

c.

Wird das Produkt nach bezeichneten Normen hergestellt, so wird vermutet, dass es den grundlegenden Anforderungen entspricht.

Eine Zulassungspflicht für ein Produkt darf nur vorgesehen werden, wenn dies für die Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen nach Absatz 4 unerlässlich ist.

6

Art. 4a (neu)

Ausgestaltung der technischen Vorschriften über die Produktinformation

Technische Vorschriften über die Produktinformation sind nach folgenden Grundsätzen auszugestalten:

1

a.

Die Produktinformation muss in mindestens einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sein. Symbole dürfen verwendet werden, wenn damit eine genügende Information sichergestellt ist.

b.

Für Warn- und Sicherheitshinweise in Textform einschliesslich der für die Sicherheit von Personen relevanten Anleitungen kann vorgesehen werden, dass sie in mehr als einer schweizerischen Amtssprache oder mindestens in

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der Amtssprache oder den Amtssprachen des Ortes, an dem das Produkt in Verkehr gebracht wird, abgefasst sein müssen.

Für bestimmte Produkte kann ausnahmsweise vorgesehen werden, dass die Produktinformation in einer anderen Sprache abgefasst sein darf, wenn damit genügend und unmissverständlich über das Produkt informiert wird.

2

Für folgende importierte Produkte kann vorgesehen werden, dass eine verantwortliche Person mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz angegeben wird:

3

a.

Produkte, die einer Zulassungspflicht unterliegen;

b.

anmeldepflichtige Stoffe oder meldepflichtige Stoffe und Zubereitungen nach der Chemikaliengesetzgebung;

c.

Produkte, die einer besonderen Verbrauchssteuer unterliegen.

Art. 5 Sachüberschrift und Abs. 3 (neu) Ausgestaltung der technischen Vorschriften über die Verfahren zum Inverkehrbringen von Produkten Für Produkte, die einer Zulassungspflicht unterliegen und im Ausland nach gleichwertigen Vorschriften zugelassen sind, sind Vereinfachungen, namentlich in Bezug auf die Begutachtung, und ermässigte Gebühren vorzusehen.

3

Art. 5a (neu)

Ausgestaltung der technischen Vorschriften über Einbau, Inbetriebnahme und Verwendung

Technische Vorschriften über Einbau, Inbetriebnahme und Verwendung eines Produkts dürfen keine Anforderungen enthalten, die im Widerspruch zu den Anforderungen für das Inverkehrbringen des Produkts stehen oder dessen bauliche Änderung erfordern.

Art. 10 Abs. 3 (neu) Im Hinblick auf die Erarbeitung von Richtlinien und Empfehlungen zur Gewährleistung eines international koordinierten Vollzugs im Bereich der Akkreditierung und Konformitätsbewertung kann der Bundesrat oder eine von ihm bezeichnete Behörde:

3

a.

beschliessen, dass sich die Schweiz finanziell oder auf andere Weise an Aufträgen beteiligt, die internationalen Akkreditierungsgremien oder mit ihnen zusammenarbeitenden Gremien erteilt werden;

b.

die für die Erteilung von Akkreditierungen zuständige Stelle beauftragen, die schweizerischen Interessen in den internationalen Akkreditierungsgremien wahrzunehmen.

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Art. 11 Einleitungssatz und Bst. a Der Bundesrat oder eine von ihm bezeichnete Behörde kann im Hinblick auf die Erarbeitung technischer Normen, auf die in Vorschriften verwiesen wird oder verwiesen werden soll: a.

beschliessen, dass sich die Schweiz finanziell oder auf andere Weise an Normungsaufträgen beteiligt, die internationalen Normungsorganisationen oder anderen am Normungsprozess beteiligten Gremien erteilt werden;

Art. 14 Abs. 1 Bst. e Zur Vermeidung, zur Beseitigung oder zum Abbau von technischen Handelshemmnissen kann der Bundesrat internationale Abkommen schliessen, namentlich über:

1

e.

die Erteilung von Aufträgen an internationale Normungsorganisationen und Akkreditierungsgremien nach den Artikeln 10 Absatz 3 Buchstabe a und 11 Buchstabe a;

Art. 16 Abs. 2 zweiter Satz Aufgehoben Gliederungstitel vor Art. 16a

3a. Kapitel (neu): Inverkehrbringen von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 16a

Grundsatz

Produkte, die den schweizerischen technischen Vorschriften nicht entsprechen, dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie:

1

2

a.

nach den technischen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft (EG) und, bei unvollständiger oder fehlender Harmonisierung in der EG, nach den technischen Vorschriften eines Mitgliedstaats der EG oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) hergestellt worden sind;

b.

im EG- oder EWR-Mitgliedstaat nach Buchstabe a rechtmässig in Verkehr sind; und

c.

bei normaler oder bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung kein erhebliches Risiko für überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a­e darstellen.

Absatz 1 gilt nicht für: a.

Produkte, die einer Zulassungspflicht unterliegen;

b.

anmeldepflichtige Stoffe nach der Chemikaliengesetzgebung;

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c.

Produkte, die einer vorgängigen Einfuhrbewilligung bedürfen;

d.

Produkte, die einem Einfuhrverbot unterliegen;

e.

Produkte, für die der Bundesrat nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 eine Ausnahme beschliesst.

Behindert die EG oder ein EG- oder EWR-Mitgliedstaat das Inverkehrbringen schweizerischer Produkte, die den technischen Vorschriften des Bestimmungslandes entsprechen, so kann der Bundesrat verordnen, dass Absatz 1 auf alle oder bestimmte Produkte dieses Handelspartners nicht anwendbar ist.

3

Art. 16b

Massnahmen zur Verhinderung einer Diskriminierung inländischer Hersteller

1 Stellen schweizerische Hersteller fest, dass spezifische schweizerische technische Vorschriften zu einer Schlechterstellung schweizerischer Produkte gegenüber Produkten führen, die nach Artikel 16a Absatz 1 in Verkehr gebracht werden, so können sie dem SECO Meldung erstatten.

Das SECO prüft die Meldungen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Bundesbehörden und kann ihnen empfehlen, schweizerische technische Vorschriften, die nicht dem Schutz überwiegender öffentlicher Interessen nach Artikel 4 Absatz 4 dienen oder sich zum Schutz dieser Interessen als unverhältnismässig erweisen, zu ändern oder aufzuheben.

2

Der Bundesrat kann ein Verfahren für befristete Bewilligungen vorsehen, um schweizerischen Herstellern in Härtefällen zu ermöglichen, ihre für den schweizerischen Markt bestimmten Produkte nach den Vorschriften herzustellen, nach denen das aufgrund von Artikel 16a Absatz 1 in der Schweiz in Verkehr gebrachte Konkurrenzprodukt hergestellt worden ist.

3

2. Abschnitt: Lebensmittel Art. 16c

Bewilligungspflicht

Das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, für die Artikel 16a Absatz 1 gilt, bedarf einer Bewilligung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG).

Art. 16d 1

Bewilligungsvoraussetzungen

Ein Bewilligungsgesuch können einreichen: a.

Importeure und schweizerische Vertreter ausländischer Unternehmen;

b.

schweizerische Hersteller, die das für die Ausfuhr in die EG oder den EWR hergestellte Lebensmittel auch in der Schweiz in Verkehr bringen wollen.

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2

Das BAG erteilt die Bewilligung, wenn: a.

der Gesuchsteller: 1. nachweist, dass das Lebensmittel den technischen Vorschriften nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe a entspricht, und 2. glaubhaft macht, dass das Lebensmittel in einem EG- oder EWRMitgliedstaat rechtmässig in Verkehr ist;

b.

das Lebensmittel die Sicherheit und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet; und

c.

die Anforderungen an die Produktinformation (Art. 16f) erfüllt sind.

Als Nachweis nach Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 gilt eine Erklärung des Gesuchstellers, dass das Lebensmittel den massgebenden technischen Vorschriften entspricht; diese Vorschriften sind genau und vollständig zu benennen. Ist nach diesen Vorschriften eine Konformitätserklärung oder eine Konformitätsbescheinigung erforderlich, so ist diese vorzulegen.

3

Das BAG kann verlangen, dass die benannten technischen Vorschriften und die Konformitätserklärung oder -bescheinigung in einer schweizerischen Amtssprache oder in englischer Sprache vorgelegt werden.

4

Art. 16e

Form und Wirkung der Bewilligung

Die Bewilligung wird vom BAG als Allgemeinverfügung erteilt und nach Eintritt der Rechtskraft veröffentlicht.

1

2

Sie gilt für gleichartige Lebensmittel: a.

aus der EG oder dem EWR, wenn sie: 1. den der Allgemeinverfügung zugrunde liegenden technischen Vorschriften entsprechen, und 2. im betreffenden EG- oder EWR-Mitgliedstaat rechtmässig in Verkehr sind; und

b.

aus der Schweiz, wenn: 1. sie den der Allgemeinverfügung zugrunde liegenden technischen Vorschriften entsprechen, und 2. bei ihrer Herstellung die schweizerischen Bestimmungen über den Tierschutz und den Arbeitnehmerschutz beachtet werden.

3. Abschnitt: Produktinformation Art. 16f Für ein Produkt, das nach diesem Kapitel in Verkehr gebracht wird, richtet sich die Produktinformation nach den technischen Vorschriften, nach denen das Produkt hergestellt worden ist, und nach Artikel 4a.

1

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2 Abweichend von Artikel 4a Absatz 1 Buchstabe b ist es zulässig, die Warn- und Sicherheitshinweise einschliesslich der für die Sicherheit von Personen relevanten Anleitungen nur in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Ortes abzufassen, an dem das Produkt in Verkehr gebracht wird.

Die Produktinformation sowie die Aufmachung des Produkts dürfen nicht den Eindruck erwecken, dass das Produkt schweizerischen technischen Vorschriften entspricht.

3

Art. 17 Abs. 3 (neu) Der Nachweis ist in einer schweizerischen Amtssprache oder in englischer Sprache abzufassen.

3

Gliederungstitel vor Art. 19

2. Abschnitt: Marktüberwachung Art. 19

Befugnisse der Vollzugsorgane

Die aufgrund der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen für die Marktüberwachung zuständigen Vollzugsorgane können die erforderlichen Nachweise und Informationen verlangen, Muster erheben oder anfordern, Prüfungen veranlassen und während der üblichen Arbeitszeit die Betriebs- und Geschäftsräume auskunftspflichtiger Personen betreten und besichtigen sowie die einschlägigen Unterlagen einsehen.

1

Besteht begründeter Verdacht, dass überwiegende öffentliche Interessen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a­e unmittelbar und ernst gefährdet sind, so können die Vollzugsorgane vorsorgliche Massnahmen treffen.

2

Ist es zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a­e erforderlich, so können sie die geeigneten Massnahmen treffen, wenn:

3

4

a.

die verlangten Nachweise, Informationen oder Muster nicht innert angemessener Frist zur Verfügung gestellt werden; oder

b.

ein Produkt den technischen Vorschriften nicht entspricht.

Sie können insbesondere: a.

das weitere Inverkehrbringen eines Produkts verbieten;

b.

die Warnung vor den Gefahren eines Produkts, seine Rücknahme oder seinen Rückruf anordnen;

c.

die Ausfuhr eines Produkts, dessen weiteres Inverkehrbringen nach Buchstabe a verboten worden ist, verbieten;

d.

ein Produkt, von dem eine unmittelbare und ernste Gefahr ausgeht, einziehen und vernichten oder unbrauchbar machen.

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Sie dürfen keine Massnahmen anordnen, die eine nachträgliche bauliche Änderung rechtmässig in Verkehr gebrachter Produkte erfordern würden.

5

Sie warnen die Bevölkerung vor gefährlichen Produkten, wenn der Inverkehrbringer nicht oder nicht rechtzeitig wirksame Massnahmen trifft. Sie machen ihre Informationen über die Gefährlichkeit bestimmter Produkte und über die getroffenen Massnahmen öffentlich zugänglich.

6

Massnahmen nach Absatz 4 werden, sofern dies zum Schutz überwiegender öffentlicher Interessen nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben a­e erforderlich ist, als Allgemeinverfügung erlassen. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft veröffentlicht.

7

8 Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 19683 über das Verwaltungsverfahren ist anwendbar.

Art. 19a (neu)

Mitwirkungs- und Auskunftspflicht

Die Inverkehrbringer und allfällige weitere betroffene Personen sind beim Vollzug, soweit notwendig, zur Mitwirkung verpflichtet. Sie haben insbesondere unentgeltlich den Vollzugsorganen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die erforderlichen Nachweise und Unterlagen herauszugeben.

Art. 20

Marktüberwachung von nach ausländischen technischen Vorschriften hergestellten Produkten

Für die Marktüberwachung eines Produkts, das nach Artikel 16a Absatz 1 in Verkehr gebracht wurde, ist:

1

a.

nachzuweisen, dass es den technischen Vorschriften nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe a entspricht; diese Vorschriften sind genau und vollständig zu benennen; und

b.

glaubhaft zu machen, dass es im betreffenden EG- oder EWR-Mitgliedstaat rechtmässig in Verkehr ist.

Das zuständige Vollzugsorgan hat die Befugnisse nach Artikel 19 Absätze 1 und 2.

Es kann verlangen, dass die benannten ausländischen Vorschriften und eine allfällige Konformitätserklärung oder -bescheinigung in einer schweizerischen Amtssprache oder in englischer Sprache vorgelegt werden.

2

Ergibt die Kontrolle, dass das Produkt die Voraussetzungen nach Artikel 16a Absatz 1 nicht erfüllt, so trifft das Vollzugsorgan die geeigneten Massnahmen nach Artikel 19.

3

Hat ein kantonales Vollzugsorgan das Produkt überprüft, so kann es dem zuständigen Vollzugsorgan des Bundes Antrag auf Erlass einer Allgemeinverfügung nach Artikel 19 Absatz 7 stellen.

4

Betrifft die Kontrolle nach Absatz 3 ein Lebensmittel und ist es zum Schutz der Bevölkerung erforderlich, eine Bewilligung zu widerrufen, so stellt das kantonale Vollzugsorgan dem BAG entsprechend Antrag.

5

3

SR 172.021

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Art. 20a (neu)

Rechtspflege

Der Rechtsschutz richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

1

Gegen Verfügungen der Vollzugsorgane kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

2

Der Wettbewerbskommission steht das Beschwerderecht gegen Allgemeinverfügungen nach den Artikeln 19 Absatz 7 und 20 zu.

3

Art. 20b (neu)

Datenschutz

Die Vollzugsorgane sind berechtigt, Personendaten einschliesslich Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen zu bearbeiten.

Dabei gelten die Bestimmungen über die Beschaffung von Personendaten nach Artikel 18 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19924 über den Datenschutz.

1

Die Vollzugsorgane können die Daten elektronisch aufbewahren und, soweit für den einheitlichen Vollzug dieses Gesetzes erforderlich, untereinander austauschen.

2

Art. 21

Amtshilfe in der Schweiz

Die zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone können einander Auskünfte und Unterlagen übermitteln, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes oder technischer Vorschriften notwendig ist.

Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Einleitungssatz Die für den Vollzug oder die Aufsicht über den Vollzug technischer Vorschriften zuständige Behörde kann ausländische Behörden sowie ausländische oder internationale Institutionen, die für den Vollzug technischer Vorschriften zuständig sind, um Auskünfte und Unterlagen ersuchen.

1

Sie darf ausländischen Behörden oder ausländischen oder internationalen Institutionen, die für den Vollzug technischer Vorschriften zuständig sind, Auskünfte und Unterlagen, welche nicht öffentlich zugänglich sind, übermitteln, sofern sichergestellt ist, dass:

2

Art. 27

Ausländische Urkunden

Die Artikel 23­26 und 28 gelten auch für ausländische Urkunden.

4

SR 235.1

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Art. 28 Einleitungssatz und Bst. c (neu) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr: c.

Erklärungen über die Konformität von Produkten mit ausländischen technischen Vorschriften ausstellt, ohne dass diese Produkte den technischen Vorschriften des betreffenden Staates entsprechen.

Art. 28a (neu)

Nichteinholen einer Bewilligung nach Artikel 16c

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: a.

ohne eine Bewilligung nach Artikel 16c Lebensmittel, die den schweizerischen technischen Vorschriften nicht entsprechen, in der Schweiz in Verkehr bringt oder an eine Bewilligung geknüpfte Bedingungen und Auflagen nicht einhält;

b.

in einem Gesuch um eine Bewilligung nach Artikel 16c Angaben nach Artikel 16d Absatz 2 unrichtig macht.

Art. 31a (neu)

Vollzug

Die zuständigen Behörden des Bundes führen Listen der rechtskräftigen Allgemeinverfügungen nach Artikel 16e Absatz 1, 19 Absatz 7 und 20 Absatz 4.

II Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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Anhang (Ziff. II)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Alkoholgesetz vom 21. Juni 19325 Art. 2 Abs. 2 Die ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Erzeugnisse sind, unter Vorbehalt der Vorschrift in Absatz 3, den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterworfen, sofern ihr Alkoholgehalt 15 Volumenprozente, bei Naturweinen aus frischen Weintrauben 18 Volumenprozente nicht übersteigt.

2

Art. 23bis Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. a 1

Der Besteuerung für Spezialitätenbrand unterliegen: b.

2

Naturweine aus frischen Weintrauben mit einem Alkoholgehalt von mehr als 18 Volumenprozenten und Weine aus Früchten, Beeren oder anderen Rohstoffen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15 Volumenprozenten sowie Weinspezialitäten, Süssweine und Mistellen;

Die Steuer wird um 50 Prozent ermässigt für: a.

Naturweine aus frischen Weintrauben mit einem Alkoholgehalt von mehr als 18, aber höchstens 22 Volumenprozenten und Weine aus Früchten, Beeren oder anderen Rohstoffen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15, aber höchstens 22 Volumenprozenten;

2. Fernmeldegesetz vom 30. April 19976 Art. 34 Abs. 1bis (neu) 1bis Das Bundesamt kann das Anbieten und das Inverkehrbringen von Funkanlagen einschränken oder verbieten, wenn diese Störungen von Anwendungen des Frequenzspektrums, die einen erhöhten Schutz erfordern, verursachen oder verursachen können. Dies gilt auch dann, wenn die Funkanlagen den Vorschriften über das Anbieten und das Inverkehrbringen entsprechen.

5 6

SR 680 SR 784.10

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3. Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 19987 Art. 159a

Vorschriften über Einfuhr, Inverkehrbringen und Verwendung

Der Bundesrat kann Vorschriften über die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln erlassen. Er kann insbesondere die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produktionsmitteln beschränken oder verbieten.

Art. 173 Abs. 1 Bst. kquater (neu) 1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:

kquater. verbotene Produktionsmittel einführt, lagert, befördert, in Verkehr bringt, anbietet oder anpreist (Art. 159a);

4. Bauproduktegesetz vom 8. Oktober 19998 Gliederungstitel vor Art. 11

5. Abschnitt: Marktüberwachung Art. 11

Kontrollorgane

Der Bundesrat bezeichnet die für die Marktüberwachung zuständigen Kontrollorgane. Er kann die Kantone sowie öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Fachorganisationen mit Kontrollaufgaben betrauen.

Art. 12 Abs. 1 Wer Bauprodukte herstellt oder in Verkehr bringt, darf die Kontrollorgane bei der Marktüberwachung nicht behindern und ist verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte unentgeltlich zu erteilen.

1

7 8

SR 910.1 SR 933.0

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5. Sprengstoffgesetz vom 25. März 19779 Einführen einer Abkürzung (Sprengstoffgesetz, SprstG) Art. 2a (neu)

Polizei und Feuerwehr

Der Bundesrat kann die Polizei und die Feuerwehr ganz oder teilweise von diesem Gesetz ausnehmen.

1

2

Er kann für diese Stellen besondere Bestimmungen erlassen.

Art. 12 Abs. 5 erster Satz Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Bezug von pyrotechnischen Gegenständen, für die ein Sprengausweis nach Artikel 14 Absatz 2 erforderlich ist. ...

5

Art. 14 Abs. 2 zweiter Satz, 3bis (neu) und 6 (neu) ... Der Bundesrat kann dieses Erfordernis auf bestimmte Arten beschränken oder es auf pyrotechnische Gegenstände, die zu Vergnügungszwecken dienen, ausdehnen.

2

3bis Er kann den Erlass von Anforderungen nach Absatz 3 Buchstabe b Berufsverbänden übertragen, soweit er dafür die Aufsicht einer Bundesstelle vorsieht.

Die mit dem Vollzug dieses Artikels beauftragten Behörden sind zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben berechtigt, die AHV-Versichertennummer nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194610 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung systematisch zu verwenden.

6

Art. 15 Abs. 4 Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände, die zur eigenen Verwendung erworben wurden und für die ein Sprengausweis nach Artikel 14 Absatz 2 erforderlich ist, dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.

4

Art. 20 Abs. 1 Sprengstoffe und Sprengschnüre sind von den übrigen detonierenden Zündmitteln getrennt zu lagern.

1

Art. 28 Abs. 1 zweiter Satz (neu) und 2 1

... Artikel 33 Absatz 3 bleibt vorbehalten.

Die Zollverwaltung überwacht die Einfuhr von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen.

2

9 10

SR 941.41 SR 831.10

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Art. 29 Abs. 4 zweiter Satz (neu) 4

... Der Bundesrat kann eine längere Aufbewahrungsfrist vorsehen.

Art. 33 Abs. 3 (neu) Die Zentralstelle kontrolliert in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Stellen stichprobeweise die in Verkehr gebrachten Sprengmittel und pyrotechnischen Gegenstände bezüglich ihrer Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften.

3

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