Bundesbeschluss I über den Voranschlag für das Jahr 2008 vom 18. Dezember 2007

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 126 und 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. August 20072, beschliesst: Art. 1

Erfolgsrechnung

Die budgetierte Erfolgsrechnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2008 wird genehmigt.

1

2

Sie schliesst ab mit: Franken

a.

Aufwänden von

57 928 800 170

b.

Erträgen von

58 180 667 096

c.

einem Ertragsüberschuss von

Art. 2

251 866 926

Investitionsbereich

Die Investitionsausgaben und die Investitionseinnahmen der Schweizerischen Eidgenossenschaft für das Jahr 2008 werden als Teil der Finanzierungsrechnung wie folgt budgetiert:

1

Franken

a.

Investitionsausgaben von

b.

Investitionseinnahmen von

9 297 724 200 207 123 900

Zulasten des Investitionskredites «Hochwasserschutz» des Bundesamtes für Umwelt (810 A4300.0135) können höchstens 7 Stellen finanziert werden. Die Stellen sind bis Ende 2015 zu befristen.3

2

Art. 3

Kreditverschiebungen

Das EFD (EPA) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Stellen Verschiebungen zwischen Krediten für Personalbezüge und Arbeitgeberbeiträge der Departemente und der Bundeskanzlei vorzunehmen.

1

1 2 3

SR 101 Im BBl nicht veröffentlicht Berichtigt durch die Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 2 ParlG, SR 171.10).

Diese Publikation ersetzt diejenige im Bundesblatt Nr. 7 vom 19. Febr. 2008 (BBl 2008 1297).

2008-2299

7897

Voranschlag für das Jahr 2008. BB I. Berichtigung

Die Departemente werden ermächtigt, zwischen den Krediten für Personalbezüge und Arbeitgeberbeiträge der ihnen zugeordneten Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung Verschiebungen vorzunehmen.

2

Die Verwaltungseinheiten werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement zwischen dem Kredit für Personalbezüge und Arbeitgeberbeiträge und dem Kredit für Beratungsaufwand Verschiebungen vorzunehmen. Diese dürfen weder 5 Prozent des für Personalbezüge und Arbeitgeberbeiträge bewilligten Kredites noch den Betrag von 5 Millionen Franken überschreiten.

3

Die FLAG-Verwaltungseinheiten werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement zwischen dem Investitionskredit und dem Aufwandkredit des Globalbudgets Verschiebungen vorzunehmen. Diese dürfen weder 5 Prozent des bewilligten Aufwandkredites noch den Betrag von 5 Millionen Franken überschreiten.

4

Das EDI wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem EFD (EFV und BBL) zwischen dem Investitionskredit des BBL für bauliche Massnahmen im ETH-Bereich und dem Aufwandkredit des ETH-Bereichs für den Betrieb Verschiebungen vorzunehmen. Diese dürfen 10 Prozent des bewilligten Investitionskredites nicht überschreiten.

5

Art. 4

Ausgaben und Einnahmen

Auf Grund der budgetierten Erfolgsrechnung und der budgetierten Investitionen werden im Rahmen der Finanzierungsrechnung für das Jahr 2008 genehmigt: Franken

a.

Gesamtausgaben von

62 101 458 670

b.

Gesamteinnahmen von

58 206 326 133

Art. 5

Schuldenbremse

Dem Voranschlag wird nach Artikel 126 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV) ein Höchstbetrag für die Gesamtausgaben von 57 222 633 893 Franken zu Grunde gelegt.

1

Dieser Betrag wird nach Artikel 126 Absatz 3 BV um den ausserordentlichen Zahlungsbedarf von 5 247 429 300 Franken auf 62 470 063 193 Franken erhöht.

2

Art. 6

Planungsgrössen zu Produktgruppen von FLAG-Verwaltungseinheiten

Die Kosten und Erlöse der im Anhang aufgeführten Produktgruppen von FLAGVerwaltungseinheiten werden nach Artikel 42 Absatz 2 des Finanzhaushaltgesetzes als Planungsgrössen festgelegt.

7898

Voranschlag für das Jahr 2008. BB I. Berichtigung

Art. 7

Der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite

Folgende Verpflichtungskredite werden gemäss besonderen Verzeichnissen bewilligt:

1

Franken

a.

Institutionelle und finanzielle Voraussetzungen

b.

Beziehungen zum Ausland

c.

Landesverteidigung

d.

Bauprogramm 2008 des ETH-Bereichs

e.

Wirtschaft

f.

Jahreszusicherungskredite für Bundesbeiträge und Darlehen

419 000 000

Kriegsrisiko bei humanitären und diplomatischen Sonderflügen, pro Einsatz

300 000 000

g.

47 606 400 82 400 000 1 256 580 000 157 100 000 10 200 000

Zur Umsetzung der NFA, insbesondere der Programmvereinbarungen, werden folgende Rahmenkredite bewilligt:

2

Franken

a.

Ordnung und öffentliche Sicherheit

77 600 000

b.

Kultur und Freizeit

35 569 100

c.

Umweltschutz und Raumordnung

942 000 000

Werden bei veränderten finanzpolitischen Rahmenbedingungen Sparprogramme, Entlastungsprogramme oder andere Massnahmen zur Haushaltssanierung beschlossen, deren Umfang 2 Prozent der Gesamtausgaben nach Artikel 4 Buchstabe a überschreitet, so sind die Programmvereinbarungen nach Absatz 2 neu auszuhandeln. Der Anspruch auf Neuaushandlung ist in den Vereinbarungen ausdrücklich zu verankern.

3

Art. 8

Nicht der Ausgabenbremse unterstellte Verpflichtungskredite

Folgende Verpflichtungskredite gemäss besonderen Verzeichnissen werden bewilligt: Franken

a.

Bauprogramm 2008 des ETH-Bereichs

38 320 000

b.

Jahreszusicherungskredit für Bundesbeiträge und Darlehen

75 100 000

7899

Voranschlag für das Jahr 2008. BB I. Berichtigung

Art. 9 1

Kreditverschiebungen im Bauprogramm 2008 des ETH-Bereichs

Das EDI wird ermächtigt, Verschiebungen vorzunehmen: a.

zwischen den drei Gesamtkrediten und dem Rahmenkredit für das Bauprogramm 2008 des ETH-Bereichs nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 8 Buchstabe a;

b.

innerhalb der drei Gesamtkredite nach Buchstabe a.

Die Kreditverschiebungen dürfen 2 Prozent des jeweils tieferen Kreditbetrages nicht überschreiten.

2

Art. 10

Der Ausgabenbremse unterstellter Zahlungsrahmen

Als Finanzhilfe nach Artikel 3, 4 und 15 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 20014 über Filmproduktion und Filmkultur wird für den Zeitraum 2008­2011 ein Höchstbetrag vom 95 000 000 Franken bewilligt.

Art. 11

Finanzielle Mittel für die Landwirtschaft in den Jahren 2008­2011

Die Höchstbeträge nach dem Bundesbeschluss vom 5. Juni 20075 betragen neu: Franken

a.

für die Massnahmen der Grundlagenverbesserung und die Sozialmassnahmen:

b.

c.

für die Massnahmen zur Förderung von Produktion und Absatz für die Ausrichtung von Direktzahlungen

Art. 12

739 000 000 1 885 000 000 11 028 000 000

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

Ständerat, 18. Dezember 2007

Nationalrat, 17. Dezemberr 2007

Der Präsident: Christoffel Brändli Der Sekretär: Christoph Lanz

Der Präsident: André Bugnon Der Protokollführer: Pierre-Hervé Freléchoz

4 5

SR 443.1 BBl 2007 4949

7900