Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund (VRAB)

Anhang I

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Gegenstand

Das vorliegende Reglement bildet Bestandteil des Anschlussvertrages vom 15. Juni 2007 für das Vorsorgewerk Bund.

1

Es regelt die Versicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität im Rahmen des Vorsorgewerks Bund.

2

Art. 2

Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für die Arbeitgeber des Vorsorgewerks Bund und deren Angestellte und Rentenbeziehende.

Art. 3

Vorsorgepläne

Für die Sparbeiträge (Art. 24), die freiwilligen Sparbeiträge (Art. 25) und die Einkäufe (Art. 32) bestehen folgende Vorsorgepläne: a.

Standardplan: für die Versicherung der angestellten Personen bis und mit Lohnklasse 23;

b.

Kaderplan 1: für die Versicherung der angestellten Personen ab Lohnklasse 24 bis und mit Lohnklasse 29;

c.

Kaderplan 2: für die Versicherung der angestellten Personen ab Lohnklasse 30.

Art. 4

Leistungsziel

Die dem vorliegenden Reglement zugrunde liegenden Modellrechnungen basieren auf dem Rücktrittsalter 65.

Art. 5

Abkürzungen

Die in diesem Reglement verwendeten Abkürzungen sind im Anhang 7 aufgeführt.

2007-1962

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Art. 6

Eingetragene Partnerschaft

Die eingetragene Partnerschaft nach dem PartG ist der Ehe gleichgestellt. Die Wirkungen der gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft sind denjenigen der Scheidung gleichgestellt.

Art. 7

Abtretung und Verpfändung der Leistungsansprüche

Die Ansprüche aus diesem Reglement dürfen vor Fälligkeit weder abgetreten noch verpfändet werden und sind auch nicht pfändbar. Vorbehalten sind die Bestimmungen des 10. Kapitels (Wohneigentumsförderung).

Art. 8

Zins, Verzugszins

Soweit dieses Reglement nichts Abweichendes festlegt, werden die für die Verzinsung anwendbaren Sätze jährlich von der Kassenkommission bestimmt. Die Zinssätze sind im Anhang 1 aufgeführt.

Art. 9

Verwaltungskosten, Gebühren der Aufsichtsbehörde und Beiträge an den Sicherheitsfonds BVG

Die Finanzierung der Verwaltungskosten, der Gebühren der Aufsichtsbehörde und der Beiträge an den Sicherheitsfonds BVG bildet Gegenstand einer separaten anschlussvertraglichen Vereinbarung zwischen den Arbeitgebern und PUBLICA.

Art. 10

Auskunfts- und Meldepflichten der Versicherten, Rentenbeziehenden und Hinterlassenen

Neu zu versichernde angestellte Personen sowie versicherte Personen, Rentenbeziehende und ihre Hinterlassenen sind verpflichtet, über alle Tatsachen, welche die Beziehung zu PUBLICA betreffen, wahrheitsgetreu Auskunft zu erteilen und alle erforderlichen Unterlagen einzureichen. Für Gesundheitsvorbehalte gelten die Artikel 15 und 16.

1

Versicherte Personen und Rentenbeziehende, die Anspruch auf Leistungen von PUBLICA haben, oder deren Hinterlassene haben insbesondere unverzüglich schriftlich zu melden:

2

a.

die Heirat oder die Wiederverheiratung beziehungsweise das Eingehen einer Lebenspartnerschaft im Sinne von Artikel 45 im Falle eines Anspruchs auf Ehegatten- oder Lebenspartnerrente;

b.

die Eintragung einer Partnerschaft gemäss PartG im Falle eines Anspruchs auf Ehegatten- oder Lebenspartnerrente;

c.

den Abschluss der Ausbildung bzw. die Erlangung der Erwerbsfähigkeit eines Kindes, für das ein Anspruch auf Kinder- bzw. Waisenrente über das 18. Altersjahr hinaus besteht;

d.

den Tod der versicherten oder der rentenbeziehenden Person.

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Versicherte Personen und Rentenbeziehende mit Anspruch auf Invalidenleistungen von PUBLICA haben darüber hinaus die anrechenbaren Einkünfte nach Artikel 77 Absatz 3, deren Veränderungen sowie Änderungen des Invaliditätsgrades und der Rentenhöhe unverzüglich und unaufgefordert schriftlich zu melden.

3

Ansprüche gegenüber anderen Versicherungen oder Haftpflichtigen sind PUBLICA unverzüglich und unaufgefordert schriftlich zu melden.

4

Art. 11

Folgen der Verletzung der Auskunfts- und Meldepflichten

Neu zu versichernde angestellte Personen sowie versicherte Personen, Rentenbeziehende und ihre Hinterlassenen haben PUBLICA die Kosten für den Mehraufwand, der PUBLICA infolge unterlassener, unrichtiger oder verspäteter Angaben erwächst, zu ersetzen. Die Einzelheiten werden im Kostenreglement festgehalten.

1

Als Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht gelten die nicht rechtzeitige Erteilung der Auskunft oder der Meldung und die Verweigerung der Auskunftserteilung oder Meldung.

2

Verletzt eine versicherte Person, die ein Gesuch um Ausrichtung von Leistungen von PUBLICA gestellt hat, eine ihr obliegende Auskunfts- oder Meldepflicht, sistiert PUBLICA die Abklärungen betreffend den Leistungsanspruch und entscheidet erst nach Eingang der erforderlichen Informationen über den Anspruch.

3

Verletzt eine versicherte oder eine rentenbeziehende Person, die Anspruch auf Leistungen von PUBLICA hat, eine ihr obliegende Auskunfts- oder Meldepflicht, sistiert PUBLICA die Auszahlung der Leistungen bis zum Eingang der erforderlichen Informationen.

4

Leistungen werden in jedem Fall erst ausbezahlt, wenn die anspruchsberechtigte Person alle zur Beurteilung des Leistungsanspruchs notwendigen Unterlagen beigebracht hat. Bei verspäteter Einreichung dieser Unterlagen werden die Leistungen ohne Zinsen ausbezahlt.

5

Art. 12

Informationspflicht von PUBLICA, Persönlicher Ausweis

Mit der Aufnahme in PUBLICA erhält die versicherte Person einen persönlichen Ausweis. Dieser enthält die für sie massgebenden Angaben über die berufliche Vorsorge. Die versicherten Personen erhalten mindestens einmal pro Jahr einen persönlichen Ausweis zugestellt.

1

PUBLICA informiert die versicherten Personen mindestens einmal pro Jahr in geeigneter Weise über ihre Organisation und die Finanzierung sowie über die Zusammensetzung des paritätischen Organs.

2

Art. 13

Meldepflicht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber meldet PUBLICA fristgerecht die zu versichernden angestellten Personen sowie die erforderlichen Daten, die für die Führung der beruflichen Vorsorge benötigt werden, insbesondere den massgebenden Jahreslohn, den Beschäftigungsgrad, den Zivilstand, das Heiratsdatum sowie die relevanten Daten der Kinder,

1

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für die ein Anspruch auf Leistungen nach den Artikeln 41, 47 und 58 besteht. Der Arbeitgeber ist für die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Angaben verantwortlich.

Bei verspäteter Meldung einer Änderung wird das Versicherungsverhältnis der versicherten Person auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Änderung der Verhältnisse korrigiert.

2

2. Kapitel: Versicherte Personen Art. 14

Voraussetzungen für die Aufnahme in die Versicherung

Angestellte Personen werden ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert. Ab dem 1. Januar nach Vollendung des 21. Altersjahres werden sie auch für das Alter versichert.

Art. 15

Gesundheitsvorbehalt

PUBLICA kann bei neu aufzunehmenden Personen mit einer Risikosumme von mehr als einer Million Franken sowie bei versicherten Personen, die eine dauernde Erhöhung des Jahreslohnes von mindestens 40 000 Franken erhalten und eine Risikosumme von mehr als einer Million Franken aufweisen, für die Deckung der Risiken Tod und Invalidität Gesundheitsvorbehalte anbringen. Ein allfälliger Vorbehalt dauert höchstens fünf Jahre.

1

Der Vorsorgeschutz, der mit den eingebrachten Austrittsleistungen erworben wird, darf nicht durch einen neuen gesundheitlichen Vorbehalt geschmälert werden.

2

PUBLICA erhebt in den Fällen nach Absatz 1 bei der zu versichernden Person den Gesundheitszustand mittels Fragebogen. Lässt die Auskunft ein erhöhtes Versicherungsrisiko vermuten, ordnet PUBLICA innert drei Monaten seit Eintreffen der Auskunft bei ihrem Vertrauensarzt oder bei ihrer Vertrauensärztin eine Gesundheitsprüfung an.

3

Erfolgt eine Gesundheitsprüfung, übernimmt PUBLICA ab dem Zeitpunkt der Begründung oder Änderung des Versicherungsverhältnisses bis zum Vorliegen des Berichts des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin eine provisorische Deckung.

Nach Eingang des Arztberichts entscheidet PUBLICA rückwirkend über die definitive Deckung mit oder ohne Vorbehalt. PUBLICA informiert die versicherte Person über den Vorbehalt.

4

Die versicherte Person ist in jedem Fall verpflichtet, PUBLICA über einen von einer früheren Vorsorgeeinrichtung angebrachten noch bestehenden Gesundheitsvorbehalt zu informieren.

5

Führen die im Vorbehalt aufgeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen innerhalb der Vorbehaltsdauer zum Tod der versicherten Person oder zu einer Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität führt, besteht im erwähnten Ausmass und über die Vorbehaltsdauer hinaus Anspruch auf folgende Leistungen:

6

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a.

die Leistungen gemäss BVG; und

b.

im Rahmen der überobligatorischen Versicherung: gegebenenfalls eine durch das dafür vorhandene Deckungskapital finanzierte Rente.

Art. 16

Verletzung der Anzeigepflicht

Hat die versicherte Person auf dem Fragebogen nach Artikel 15 Absatz 3 gesundheitliche Risiken, die sie kannte oder kennen musste, oder einen von einer früheren Vorsorgeeinrichtung angebrachten Gesundheitsvorbehalt unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen, kann PUBLICA die Versicherungsdeckung rückwirkend auf Leistungen nach Artikel 15 Absatz 6 beschränken.

1

Das Recht, die Versicherungsdeckung zu beschränken, erlischt vier Wochen, nachdem PUBLICA von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erhalten hat.

2

Beschränkt PUBLICA gestützt auf Absatz 1 die Versicherungsdeckung, so erlischt auch die Leistungspflicht von PUBLICA für bereits eingetretene Vorsorgefälle, deren Eintritt oder Umfang durch die Verletzung der Anzeigepflicht beeinflusst worden ist. Soweit PUBLICA in einem solchen Fall bereits überobligatorische Leistungen erbracht hat, fordert sie diese zurück.

3

Art. 17

Nicht zu versichernde Personen

Nicht in die Versicherung bei PUBLICA aufgenommen werden angestellte Personen: a.

für die ein befristeter Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten begründet wurde; wird das Arbeitsverhältnis verlängert, so beginnt die Versicherungspflicht in dem Zeitpunkt, in dem die Verlängerung vereinbart wurde;

b.

die bei einem Arbeitgeber des Vorsorgewerks Bund lediglich nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben;

c.

die im Sinne des IVG zu mindestens 70 Prozent invalid sind;

d.

die als Lokalpersonal im Ausland als nicht versetzbares Personal des EDA tätig sind und für die das EDA gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig ist; oder

e.

die das 65. Altersjahr vollendet haben.

Art. 18

Ende der Versicherung

1

Die Versicherung endet: a.

mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern zu diesem Zeitpunkt kein Anspruch auf Alters- oder Invalidenleistungen fällig wird;

b.

mit Vollendung des 65. Altersjahres für das Invaliditätsrisiko;

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c.

spätestens mit Vollendung des 70. Altersjahres für die Erhebung von Sparbeiträgen.

Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt die betreffende Person während eines Monats nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei PUBLICA versichert. Die Leistungen entsprechen jenen, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses versichert waren. Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.

2

3. Kapitel: Bemessungsgrundlagen Art. 19

Massgebender Jahreslohn

Der Arbeitgeber ermittelt den für die Versicherung massgebenden Jahreslohn der versicherten Personen und teilt ihn PUBLICA mit.

1

Die für die Ermittlung des massgebenden Jahreslohnes ausschlaggebenden Kriterien sind durch den Arbeitgeber für jede Kategorie von versicherten Personen nach einheitlichen Grundsätzen unter Beachtung der Bestimmungen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen festzulegen.

2

Der massgebende Jahreslohn darf das AHV-beitragspflichtige Einkommen versicherten Person nicht übersteigen. Vorbehalten bleibt die Weiterführung Altersvorsorge während unbezahlten Urlauben oder bei Verminderungen Beschäftigungsgrades nach dem vollendeten 55. Altersjahr unter Beibehaltung bisherigen Vorsorgeschutzes.

3

der der des des

Der Arbeitgeber kann den massgebenden Jahreslohn zum Voraus aufgrund des letzten bekannten Jahreslohnes bestimmen. Für das laufende Jahr bereits vereinbarte Änderungen sind dabei zu berücksichtigen. Wo der Beschäftigungsgrad oder die Einkommenshöhe stark schwanken, wird der massgebende Jahreslohn aufgrund des Durchschnittslohnes der jeweiligen Berufsgruppe pauschal festgesetzt.

4

Bei stark schwankenden Löhnen bestimmt sich die Beitragspflicht nach dem massgebenden Jahreslohn gemäss AHV-Lohnbescheinigung. Bis zur definitiven Abrechnung schuldet der Arbeitgeber PUBLICA Akontobeiträge.

5

Ist eine versicherte Person weniger als ein Jahr angestellt, so gilt als massgebender Jahreslohn der Lohn, den sie bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde.

6

Art. 20

Versicherter Verdienst

Der versicherte Verdienst entspricht dem massgebenden Jahreslohn vermindert um den Koordinationsbetrag.

1

Der Koordinationsbetrag entspricht 30 Prozent des massgebenden Jahreslohnes, höchstens aber dem unteren Grenzbetrag nach Artikel 8 Absatz 1 BVG.

2

Bei einer teilinvaliden versicherten Person wird der Koordinationsbetrag nach Absatz 2 entsprechend dem Teilrentenanspruch reduziert.

3

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Art. 21

Teilzeitbeschäftigung

Bei teilzeitbeschäftigten versicherten Personen entspricht der massgebende Jahreslohn dem Lohn, der bei einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent erzielt würde.

Der versicherte Verdienst entspricht dem massgebenden Jahreslohn, vermindert um den Koordinationsbetrag und umgerechnet auf den tatsächlichen Beschäftigungsgrad.

Art. 22

Nicht versicherbarer Verdienst

Einkommen, das bei einem dem Vorsorgewerk Bund nicht angeschlossenen Arbeitgeber oder durch selbständige Erwerbstätigkeit erzielt wird, kann nicht bei PUBLICA versichert werden.

4. Kapitel: Sparbeiträge, Risikoprämie, eingebrachte Austrittsleistungen und Einkauf Art. 23

Sparbeiträge und Risikoprämie

Massgebend für die Berechnung der Sparbeiträge sowie der Risikoprämie ist der versicherte Verdienst.

Art. 24

Sparbeiträge

Die Sparbeiträge werden ab dem 1. Januar nach vollendetem 21. Altersjahr erhoben. Sie werden nach Alter gestaffelt und bilden die Altersgutschriften.

1

2

Für die einzelnen Vorsorgepläne gelten folgende Sparbeiträge: a.

Standardplan, für angestellte Personen bis und mit Lohnklasse 23: Altersstaffelung (Beitragsklasse)

Sparbeitrag der angestellten Person (%)

Sparbeitrag des Arbeitgebers (%)

Altersgutschriften Total (%)

22­34 35­44 45­54 55­70

5.5 7.0 10.25 13.5

5.5 7.0 10.25 13.5

11.0 14.0 20.5 27.0

5929

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b.

c.

Kaderplan 1, für angestellte Personen ab Lohnklasse 24 bis und mit Lohnklasse 29: Altersstaffelung (Beitragsklasse)

Sparbeitrag der angestellten Person (%)

Sparbeitrag des Arbeitgebers (%)

Altersgutschriften Total (%)

22­34 35­44 45­54 55­70

5.5 7.0 11.5 14.75

5.5 7.0 11.5 14.75

11.0 14.0 23.0 29.5

Kaderplan 2, für angestellte Personen ab Lohnklasse 30: Altersstaffelung (Beitragsklasse)

Sparbeitrag der angestellten Person (%)

Sparbeitrag des Arbeitgebers (%)

Altersgutschriften Total (%)

22­34 35­44 45­54 55­70

6.75 8.25 12.75 16.0

6.75 8.25 12.75 16.0

13.5 16.5 25.5 32.0

Das Alter für die Festlegung der Sparbeiträge und damit der Altersgutschriften entspricht der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr der versicherten Person.

3

Die Änderung der Beitragsklasse nach Absatz 1 erfolgt auf den 1. Januar des Jahres, in dem die entsprechende Altersklasse erreicht wird.

4

Die Altersgutschriften werden ab dem 1. Januar, der ihrer Fälligkeit folgt, verzinst (Anhang 1).

5

Art. 25

Freiwilliger Sparbeitrag

Die versicherte Person kann zusätzlich zu den Sparbeiträgen nach Artikel 24 freiwillige Sparbeiträge leisten.

1

Bei einer Versicherung im Standardplan und Kaderplan 1 besteht die Wahl zwischen einem freiwilligen Sparbeitrag von zwei Prozent und einem Sparbeitrag in der Höhe des Risikobeitrags des Arbeitgebers. Der freiwillige Sparbeitrag darf vier Prozent nicht übersteigen.

2

Im Kaderplan 2 versicherte Personen können zwischen einem freiwilligen Sparbeitrag von einem oder zwei Prozent wählen.

3

4 Der Arbeitgeber meldet PUBLICA die Entrichtung eines freiwilligen Sparbeitrags, die Änderung der Höhe oder den vollständigen Verzicht darauf bis am 30. November des laufenden Jahres. Die Mutation wird jeweils auf den folgenden 1. Januar wirksam.

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Erhöhungen des freiwilligen Sparbeitrags sind nur alle drei Jahre möglich, Senkungen können jährlich verlangt werden. Nach der letzten Senkung ist eine erneute Erhöhung frühestens nach Ablauf von drei Jahren zulässig. Für Meldungen und Mutationen gelten die Termine nach Absatz 4.

5

Grundlage für die Festsetzung des freiwilligen Sparbeitrags ist der versicherte Verdienst der versicherten Person.

6

7

Die Verzinsung der freiwilligen Sparbeiträge richtet sich nach Artikel 24 Absatz 5.

Art. 26

Risikoprämie

Für die Versicherung der Risiken Tod und Invalidität wird eine Risikoprämie erhoben.

1

2

Die Risikoprämie wird vom Arbeitgeber bezahlt.

3

Die Prämienpflicht besteht ab Aufnahme in die Versicherung. Sie endet: a.

beim Tod der versicherten Person;

b.

mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses;

c.

bei Vollendung des 65. Altersjahres der versicherten Person;

d.

bei Invalidität gemäss Artikel 53.

Art. 27

Bezahlung der Sparbeiträge und der Risikoprämie

Die Sparbeiträge und die Risikoprämie sind gesamthaft vom Arbeitgeber geschuldet.

Sie sind PUBLICA monatlich zu überweisen. Der Sparbeitrag (Art. 24 und 25) der versicherten Person wird dieser monatlich vom Lohn abgezogen.

Art. 28

Beitrags- und Prämienpflicht bei untermonatigem Ein- und Austritt, unbezahltem Urlaub sowie Tod

Erfolgt die Aufnahme der versicherten Person in die Versicherung vor dem 15. des Monats, wird der ganze Monatsbeitrag geschuldet. Erfolgt die Aufnahme der versicherten Person am 15. des Monats oder später, sind die Beiträge ab dem 1. Tag des Folgemonats geschuldet.

1

Erfolgt der Austritt der versicherten Person vor dem 15. des Monats, ist für diesen Monat kein Beitrag geschuldet. Erfolgt der Austritt der versicherten Person am 15. des Monats oder später, ist der ganze Monatsbeitrag geschuldet.

2

Die Regelung nach den Absätzen 1 und 2 gilt bei unbezahltem Urlaub (Art. 29) sinngemäss.

3

Beim Tod der versicherten Person ist der Beitrag für den gesamten Monat geschuldet.

4

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Art. 29

Urlaub

Während eines unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaubs bleibt die Versicherung ohne gegenteilige Mitteilung des Arbeitgebers, mindestens aber während zwei Monaten unverändert.

1

Die versicherte Person kann die Versicherung ab dem dritten Monat des Urlaubs auch nur für die Risiken Tod und Invalidität weiterführen. In diesem Fall wird das vorhandene Altersguthaben bis zur Beendigung des Urlaubs verzinst (Anhang 1).

2

Art. 30

Eingebrachte Austrittsleistungen

Austrittsleistungen anderer Vorsorgeeinrichtungen und Guthaben bei Freizügigkeitseinrichtungen müssen bei Aufnahme in PUBLICA überwiesen werden. Sie werden in vollem Umfang dem Altersguthaben der versicherten Person gutgeschrieben.

Art. 31

Infolge Scheidung überwiesene Austrittsleistung

Ein infolge Scheidung zugunsten der versicherten Person überwiesener Teil der Austrittsleistung wird in vollem Umfang dem Altersguthaben gutgeschrieben.

Art. 32

Einkauf

Der Einkauf ist unter Vorbehalt von Absatz 4 innerhalb der vom BVG festgelegten Grenzen gemäss Anhang 2 möglich. Massgebend sind das Alter und der versicherte Verdienst im Zeitpunkt des Einkaufs. Bei den gemäss Artikel 19 Absatz 4 (Jahreslohn) versicherten Personen ist der zwölffache Betrag des durchschnittlichen monatlichen versicherten Verdienstes, berechnet auf höchstens die letzten zwölf Monate, massgebend.

1

Die versicherte Person kann im Rahmen von Absatz 1 innerhalb von 90 Tagen ab Aufnahme in die Versicherung die Höhe des ersten Einkaufs frei bestimmen. Nach Ablauf dieser Frist beträgt der Mindestbetrag für einen Einkauf 5000 Franken. Ist die verbleibende mögliche Einkaufssumme geringer als 5000 Franken, so ist die gesamte Summe in einer Zahlung zu entrichten.

2

Bezügerinnen und Bezüger von Altersleistungen, die das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben und bei einem Arbeitgeber des Vorsorgewerks Bund eine Arbeit aufnehmen, können sich nur soweit in reglementarische Leistungen einkaufen, als diese den Vorsorgeschutz, wie er vor dem Eintritt des Vorsorgefalls Alter bestanden hat, übersteigen.

3

Einkäufe, die nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, getätigt wurden, werden rück abgewickelt (Art. 57 Abs. 3).

4

Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung getätigt, so dürfen Einkäufe erst vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind.

5

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Art. 33

Meldungen des Einkaufs an die Steuerbehörden

Bei Vorbezügen, die innerhalb von drei Jahren nach einem Einkauf getätigt werden, meldet PUBLICA den Steuerbehörden gleichzeitig mit der Mitteilung betreffend den Vorbezug auch innert der drei vorangegangenen Jahre erfolgte Einkäufe.

1

Tritt die versicherte Person innerhalb von drei Jahren nach dem Einkauf aus PUBLICA aus und besteht Anspruch auf eine Barauszahlung der Austrittsleistung gemäss Artikel 83, so meldet PUBLICA den Steuerbehörden gleichzeitig mit der Mitteilung betreffend die Barauszahlung auch innert der drei vorangegangenen Jahre erfolgte Einkäufe.

2

5. Kapitel: Sanierungsmassnahmen Art. 34

Massnahmen bei Unterdeckung

Ergibt die versicherungstechnische Überprüfung eine Unterdeckung im Sinne des BVG, so sind vom paritätischen Organ unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften Sanierungsmassnahmen einzuleiten.

1

Das paritätische Organ kann von den Arbeitgebern, von den versicherten Personen und, im Rahmen von Artikel 65d Absatz 3 Buchstabe b BVG, von den Rentenbeziehenden befristet einen Sanierungsbeitrag erheben, sofern andere Massnahmen nicht zum Ziel führen. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens so hoch sein wie die Summe der Beiträge der versicherten Personen.

2

Ein Sanierungsbeitrag kann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers erhoben werden, soweit damit überobligatorische Leistungen finanziert werden.

3

Der Sanierungsbeitrag wird für die Berechnung der Austrittsleistung, der Alters-, der Invaliden- sowie der Todesfallleistungen nicht berücksichtigt.

4

Wird ein Sanierungsbeitrag erhoben, informiert das paritätische Organ des Vorsorgewerks Bund die versicherten Personen und die Rentenbeziehenden über:

5

a.

den Satz oder den Betrag;

b.

die vorgesehene Dauer;

c.

die Aufteilung zwischen dem Arbeitgeber und den versicherten Personen;

d.

den Zahlungsmodus.

Sofern sich die Erhebung von Sanierungsbeiträgen als ungenügend erweist, kann der Mindestzinssatz auf dem BVG-Altersguthaben während der Dauer der Unterdeckung, längstens aber während fünf Jahren um bis zu 0,5 Prozent unterschritten werden.

6

Der Arbeitgeber kann im Falle einer Unterdeckung Einlagen in ein gesondertes Konto Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht vornehmen oder Mittel der ordentlichen Arbeitgeberbeitragsreserve auf dieses Konto übertragen.

7

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Bei Unterdeckung kann die Auszahlung eines Vorbezugs zeitlich und betragsmässig eingeschränkt oder ganz verweigert werden, wenn der Vorbezug der Rückzahlung von Hypothekardarlehen dient. Die Einschränkung oder Verweigerung der Auszahlung ist nur für die Dauer der Unterdeckung möglich. Das paritätische Organ muss die versicherte Person, welcher die Auszahlung eingeschränkt oder verweigert wird, über die Dauer und das Ausmass der Massnahme informieren.

8

Art. 35

Bezahlung der Sanierungsbeiträge

Die vom Arbeitgeber und von den versicherten Personen zu leistenden Sanierungsbeiträge sind gesamthaft vom Arbeitgeber geschuldet.

1

2

Der Abzug des Beitragsanteils erfolgt: a.

bei den versicherten Personen monatlich vom Lohn;

b.

bei den Rentenbeziehenden monatlich von der Rente.

6. Kapitel: Leistungen 1. Abschnitt: Altersleistungen Art. 36

Altersguthaben

1

Für jede versicherte Person wird ein individuelles Altersguthaben gebildet.

2

Das Altersguthaben setzt sich zusammen aus:

3

a.

den Altersgutschriften nach Artikel 24;

b.

den eingebrachten Austrittsleistungen nach Artikel 30;

c.

den Einlagen, welche gemäss Artikel 31 infolge Scheidung zugunsten der versicherten Person überwiesen wurden;

d.

den Einkäufen nach Artikel 32;

e.

den Rückzahlungen der für Wohneigentum vorbezogenen Beträge oder die Einzahlung des aus der Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens erzielten Erlöses;

f.

allfälligen Zusatzgutschriften;

g.

dem vom Arbeitgeber allfällig geleisteten Einkauf;

h.

den Zinsen nach Anhang 1.

Vom Altersguthaben werden abgezogen: a.

Vorbezüge im Rahmen der Wohneigentumsförderung oder aus der Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens erzielte Erlöse (Art. 91);

b.

die Teile der Austrittsleistung, welche infolge Scheidung auf die Vorsorge des geschiedenen Ehegatten oder der geschiedenen Ehegattin übertragen wurden (Art. 99).

5934

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund

Die Altersgutschriften werden im laufenden Jahr ohne Zins dem Altersguthaben gutgeschrieben.

4

Der Zins nach Anhang 1 wird nach dem Stand des Altersguthabens am Ende des Vorjahres berechnet und am Ende des laufenden Kalenderjahres dem Altersguthaben gutgeschrieben.

5

Eingebrachte Austrittsleistungen und Einkäufe werden für das betreffende Jahr pro rata temporis verzinst (Anhang 1).

6

Tritt der Vorsorgefall ein oder verlässt die versicherte Person das Vorsorgewerk während des laufenden Jahres, so wird der Zins nach Anhang 1 für das laufende Jahr auf dem Stand des Altersguthabens am Ende des Vorjahres pro rata temporis berechnet.

7

Das paritätische Organ legt jeweils Ende Jahr den Zinssatz für die Verzinsung des Altersguthabens im abgelaufenen Jahr aufgrund des provisorischen Jahresergebnisses und der Vermögens- und Ertragssituation des Vorsorgewerks Bund fest. Gleichzeitig bestimmt es für das kommende Jahr den anzuwendenden Zinssatz, der bei der Berechnung von unterjährigen Vorsorge- und Austrittsleistungen zur Anwendung gelangt.

8

Art. 37

Beginn und Ende des Anspruchs auf eine Altersleistung

Der Anspruch auf eine Altersleistung beginnt frühestens am Monatsersten nach vollendetem 60. Altersjahr der versicherten Person mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und spätestens am Monatsersten nach vollendetem 70. Altersjahr.

1

Er erlischt am Ende des Monats, in dessen Verlauf die rentenbeziehende Person stirbt.

2

Hat eine versicherte Person bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine Altersrente und hat sie das 65. Altersjahr noch nicht vollendet, so kann sie statt der Altersrente verlangen, dass ihr die Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitsgebers überwiesen wird (Art. 84).

3

Die versicherte Person muss die Überweisung der Austrittsleistung spätestens 30 Tage vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich PUBLICA beantragen.

Erfolgt der Antrag weniger als 30 Tage vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder nach dessen Beendigung, so können der versicherten Person die dafür vorgesehenen Verwaltungskosten in Rechnung gestellt werden, sofern das Kostenreglement dies vorsieht.

4

Art. 38

Teilpensionierung

Reduziert die versicherte Person nach dem vollendeten 60. Altersjahr ihren Beschäftigungsgrad, so hat sie Anspruch auf eine Teilaltersleistung entsprechend der Reduktion des Beschäftigungsgrades. Der Teilpensionierungsgrad entspricht der Reduktion des Beschäftigungsgrades.

1

Die versicherte Person kann nach dem vollendeten 60. Altersjahr zweimal eine Teilaltersleistung verlangen.

2

5935

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund

Das Altersguthaben wird bei Teilpensionierung anteilmässig in eine Teilaltersleistung gemäss Artikel 39 umgewandelt. Für den verbleibenden Teil wird es weiterhin als Altersguthaben nach Artikel 36 weitergeführt. Der verbleibende versicherte Verdienst wird gemäss den Bestimmungen für die Teilzeitbeschäftigung (Art. 21) berechnet.

3

Hat eine versicherte Person bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine Teilaltersrente und hat sie das 65. Altersjahr noch nicht vollendet, so gilt Artikel 37 Absätze 3 und 4 sinngemäss.

4

Art. 39 1

Altersrente

Die Altersleistung wird, vorbehältlich Artikel 40, als Rente ausbezahlt.

Der Betrag der jährlichen Altersrente bestimmt sich nach dem im Zeitpunkt der Pensionierung vorhandenen Altersguthaben nach Artikel 36, erhöht um ein allfälliges Guthaben aus freiwilligen Sparbeiträgen (Art. 25), multipliziert mit dem für das Pensionierungsalter massgebenden Umwandlungssatz im Zeitpunkt der Pensionierung gemäss Anhang 3.

2

3

Der Umwandlungssatz wird auf den Monat genau ermittelt.

Art. 40

Kapitalbezug

Bei Altersrücktritt können bis zu 50 Prozent der Summe aus dem Altersguthaben nach Artikel 36 sowie aus einem allfälligen Guthaben aus freiwilligen Sparbeiträgen (Art. 25), welche in diesem Zeitpunkt für die Altersleistung ausgeschieden wird, als einmalige Kapitalabfindung bezogen werden. Erfolgt die Meldung des Kapitalbezugs weniger als drei Monate vor dem Rücktritt, so werden der versicherten Person die Verwaltungskosten gemäss Kostenreglement in Rechnung gestellt. Die Überweisung der Kapitalabfindung erfolgt nach Bezahlung der Verwaltungskosten.

1

Wünscht die versicherte Person bei Altersrücktritt mehr als die 50 Prozent nach Absatz 1 als einmalige Kapitalabfindung zu beziehen, so muss die Meldung zum Bezug dieser Kapitalabfindung spätestens drei Jahre vor dem Altersrücktritt schriftlich bei PUBLICA eingegangen sein. Die maximal mögliche Höhe der Kapitalabfindung beträgt 100 Prozent des beim Altersrücktritt vorhandenen Guthabens nach Absatz 1.

2

Kommt die versicherte Person auf den Entscheid gemäss Absatz 2 zurück und verzichtet sie ganz oder teilweise auf den Bezug einer einmaligen Kapitalabfindung, so kann sie die entsprechende Rente frühestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt beziehen, in dem PUBLICA vom Rückkommensentscheid Kenntnis erhalten hat.

Dieser ist PUBLICA schriftlich mitzuteilen.

3

Bei verheirateten versicherten Personen setzt der Bezug einer Kapitalabfindung die schriftliche Zustimmung des Ehegatten oder der Ehegattin mittels beglaubigter Unterschrift voraus. Statt die Unterschrift beglaubigen zu lassen, kann der Ehegatte oder die Ehegattin bei PUBLICA die Zustimmungserklärung persönlich unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises unterschreiben.

4

5936

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund

Im Umfang des Bezugs einer Kapitalabfindung werden die Altersrente und die damit versicherten übrigen Leistungen mit Ausnahme der Überbrückungsrente gekürzt.

5

Wurden Einkäufe (Art. 32) getätigt, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Von der Begrenzung ausgenommen sind die Wiedereinkäufe im Falle der Ehescheidung nach Artikel 22c FZG.

6

Art. 41

Anspruch auf Alters-Kinderrente

Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente haben Anspruch auf eine AltersKinderrente für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte.

1

2 Für Kinder, die nach Vollendung des 18. Altersjahres in Ausbildung sind, ist jährlich und unaufgefordert ein Ausbildungsnachweis zu erbringen. Ohne diesen Nachweis wird die Auszahlung der Alters-Kinderrente eingestellt.

Art. 42

Höhe der Alters-Kinderrente

Die Alters-Kinderrente beträgt einen Sechstel der Altersrente.

2. Abschnitt: Hinterlassenenleistungen Art. 43 1

Grundsatz

Ein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht, wenn die verstorbene Person: a.

im Zeitpunkt des Todes oder bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tode geführt hat, bei PUBLICA versichert war (Art. 18 Bst. a BVG);

b.

infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war (Art. 18 Bst. b BVG);

c.

als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG) wurde und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war (Art. 18 Bst. c BVG); oder

d.

von PUBLICA im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder Invalidenrente erhielt (Art. 18 Bst. d BVG).

Ein allfälliges, noch vorhandenes Guthaben aus freiwilligen Sparbeiträgen (Art. 25) wird in jedem Fall als einmalige Kapitalabfindung in nachstehender Reihenfolge ausbezahlt:

2

5937

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund

a.

an den überlebenden Ehegatten oder die überlebende Ehegattin;

b.

an die direkten Nachkommen sowie die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder an die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;

c.

an die Eltern;

d.

an die Geschwister;

e.

an die übrigen Erben.

Art. 44

Anspruch auf Ehegattenrente

Beim Tod der versicherten oder rentenbeziehenden Person hat der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn er oder sie:

1

a.

für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss;

b.

das 45. Altersjahr vollendet hat und mindestens zwei Jahre mit der verstorbenen Person verheiratet war; oder

c.

eine ganze Rente nach IVG bezieht oder innert zweier Jahre seit dem Tod des Ehegatten oder der Ehegattin Anspruch auf eine solche Rente bekommt.

Erfüllt der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin keine dieser Voraussetzungen, so hat er oder sie Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Ehegatten-Jahresrenten. Entsteht ein Anspruch auf Ehegattenrente, nachdem der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin die Abfindung erhalten hat, so wird diese an die Ehegattenrente angerechnet.

2

Der Anspruch auf die Ehegattenrente beginnt mit dem Tod der versicherten oder rentenbeziehenden Person, frühestens aber nach dem Tag, an dem der Anspruch der verstorbenen Person auf Lohn, Lohnnachgenuss, Alters- oder Invalidenrente aufhört.

3

4

Der Anspruch erlischt bei Heirat, Wiederverheiratung oder beim Tod.

Der geschiedene Ehegatte oder die geschiedene Ehegattin hat nach Absatz 1 Buchstabe b Anspruch auf eine Ehegattenrente, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und ihm oder ihr im Scheidungsurteil eine Rente oder an deren Stelle eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen worden ist.

5

Art. 45

Anspruch auf Lebenspartnerrente

Beim Tod der versicherten oder rentenbeziehenden Person hat die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, wenn sie oder er keine Ehegattenrente oder keine aus einem anderen Vorsorgefall bereits laufende Lebenspartnerrente einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule bezieht und: 1

5938

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund

a.

das 45. Altersjahr vollendet hat und mit der verstorbenen Person mindestens in den letzten fünf Jahren vor dem Tod ununterbrochen eine Lebenspartnerschaft geführt hat; oder

b.

für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder, die gemäss vorliegendem Reglement Anspruch auf Waisenrenten haben, aufkommen muss.

Der Anspruch auf eine Lebenspartnerrente besteht nur, wenn die Lebenspartnerschaft PUBLICA in Form eines Lebenspartnervertrages schriftlich gemeldet worden ist. Dieser von beiden Lebenspartnern unterzeichnete Lebenspartnervertrag ist im Original und zu Lebzeiten der beiden Lebenspartner PUBLICA zuzustellen.

2

Eine Lebenspartnerschaft im Sinne dieser Bestimmung ist eine eheähnliche Lebensgemeinschaft von nicht verheirateten Personen unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts, die untereinander nicht verwandt sind und deren Partnerschaft nicht gemäss dem PartG eingetragen ist. Als Lebenspartnerschaft gilt auch eine eheähnliche Lebensgemeinschaft von verwandten Personen, zwischen denen kein Ehehindernis besteht.

3

Der Anspruch auf die Lebenspartnerrente beginnt mit dem Tod der versicherten oder rentenbeziehenden Person, frühestens aber nach dem Tag, an dem der Anspruch der verstorbenen Person auf Lohn, Lohnnachgenuss, Alters- oder Invalidenrente aufhört. Der Anspruch ist bis spätestens sechs Monate nach dem Tod der versicherten oder rentenbeziehenden Person geltend zu machen.

4

Die Dauer einer Lebenspartnerschaft wird an die darauf folgende Ehedauer gemäss den Anspruchsvoraussetzungen von Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b für die Ehegattenrente angerechnet, unter der Voraussetzung, dass ein von beiden Lebenspartnern unterzeichneter Lebenspartnervertrag im Original und zu Lebzeiten der beiden Lebenspartner PUBLICA zugestellt wurde.

5

Die Anspruchsberechtigung wird erst im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs geprüft. Auf Verlangen von PUBLICA hat der überlebende Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin PUBLICA die notwendigen Angaben zuzustellen. Dazu gehören namentlich:

6

7

a.

der Nachweis der Wohngemeinde, mit welchem der gemeinsame Wohnsitz in den letzten 5 Jahren vor dem Tod der versicherten oder rentenbeziehenden Person belegt wird, oder der Nachweis, dass in den letzten 5 Jahren vor dem Tod der versicherten oder rentenbeziehenden Person ein gemeinsamer Haushalt bestanden hat;

b.

Bestätigungen über den Zivilstand beider Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen;

c.

Informationen betreffend die gemeinsamen Kinder;

d.

weitere Dokumente wie Scheidungsurteile oder Rentenverfügungen.

Der Anspruch erlischt: a.

bei Heirat, beim Eingehen einer Lebenspartnerschaft im Sinne dieses Artikels oder beim Tod des überlebenden Lebenspartners oder der überlebenden Lebenspartnerin; 5939

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund

b.

wenn der überlebende Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin Anspruch auf eine Ehegattenrente infolge Tod seiner geschiedenen Ehegattin oder ihres geschiedenen Ehegatten hat.

Ergeben sich bei der Abklärung der Anspruchsvoraussetzungen Zweifel, namentlich wenn gleichzeitig Ansprüche gemäss Artikel 49 (Todesfallkapital) geltend gemacht werden, darf PUBLICA Leistungen erst erbringen, wenn die Abklärungen abgeschlossen sind. Zins für aufgeschobene Leistungsausrichtung ist nicht geschuldet.

8

Art. 46 1

Höhe der Ehegatten- und Lebenspartnerrente

Die jährliche Ehegatten- und die Lebenspartnerrente betragen: a.

beim Tod einer versicherten Person, die das 65. Altersjahr noch nicht erreicht hat: ­ zwei Drittel der versicherten Invalidenrente;

b.

beim Tod einer Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezieht: ­ zwei Drittel der laufenden Rente;

c.

beim Tod einer versicherten Person, die das 65. Altersjahr vollendet hat: ­ zwei Drittel der im Zeitpunkt des Todes von der versicherten Person erworbenen Altersrente, berechnet auf der Grundlage des Altersguthabens nach Artikel 36.

Ist der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner oder die überlebende Ehegattin bzw. Lebenspartnerin mehr als 15 Jahre jünger als die verstorbene Person und hat die Ehe bzw. die Lebenspartnerschaft weniger als 5 Jahre gedauert und muss die überlebende Person nicht für den Unterhalt von wenigstens einem Kind aufkommen, so wird die Rente um zwei Prozent ihres vollen Betrages für jedes ganze oder angebrochene Jahr gekürzt, um das die überlebende anspruchsberechtigte Person mehr als 15 Jahre jünger ist als die verstorbene Person.

2

Die Ehegattenrente nach Artikel 44 Absatz 5 entspricht höchstens dem Betrag der Ehegattenrente gemäss BVG. Ist die verstorbene Person vorzeitig pensioniert worden, so ist für die Berechnung der Ehegattenrente nach Artikel 44 Absatz 5 derjenige Umwandlungssatz (Anhang 3) massgebend, der für die Festlegung der Altersrente zur Anwendung gelangte.

3

Die Leistungen von PUBLICA gemäss Absatz 3 werden um jenen Betrag gekürzt, um den sie zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen, auf die als Folge des Todes der versicherten oder rentenbeziehenden Person Anspruch besteht, insbesondere der AHV und der IV, den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigen.

4

Art. 47

Anspruch auf Waisenrente

Die Kinder einer verstorbenen versicherten oder rentenbeziehenden Person haben Anspruch auf eine Waisenrente.

1

5940

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund

Der Anspruch auf eine Waisenrente beginnt nach dem Tag, an dem der Anspruch der verstorbenen Person auf Lohn, Lohnnachgenuss, Alters- oder Invalidenrente aufhört.

2

Der Anspruch auf eine Waisenrente dauert, bis das Kind das 18. Altersjahr vollendet hat. Darüber hinaus dauert er bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, wenn das Kind nachgewiesenermassen noch in Ausbildung oder im Sinne des IVG zu mindestens 70 Prozent invalid ist.

3

4 Für Kinder, die nach Vollendung des 18. Altersjahres in Ausbildung sind, ist jährlich und unaufgefordert ein Ausbildungsnachweis zu erbringen. Ohne diesen Nachweis wird die Auszahlung der Waisenrente eingestellt.

Anspruch auf eine Waisenrente haben auch Pflege- und Stiefkinder, für deren Unterhalt die versicherte oder rentenbeziehende Person aufzukommen hatte.

5

Art. 48 1

2

Höhe der Waisenrente

Die Waisenrente beträgt: a.

beim Tod einer versicherten Person, die das 65. Altersjahr noch nicht erreicht hat: ­ einen Sechstel der versicherten Invalidenrente;

b.

beim Tod einer Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezieht: ­ einen Sechstel der laufenden Rente;

c.

beim Tod einer versicherten Person, die das 65. Altersjahr vollendet hat: ­ einen Sechstel der im Zeitpunkt des Todes von der versicherten Person erworbenen Altersrente, berechnet auf der Grundlage des Altersguthabens nach Artikel 36.

Vollwaisen erhalten die doppelte Waisenrente.

Art. 49

Anspruch auf Todesfallkapital

Stirbt eine versicherte Person und entsteht kein Anspruch auf Ehegatten-, Lebenspartner- oder Waisenrente gemäss dem vorliegenden Reglement, zahlt PUBLICA ein Todesfallkapital aus. Anspruchsberechtigt sind, unabhängig vom Erbrecht, in nachstehender Reihenfolge:

1

a.

natürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind;

b.

Personen, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen müssen;

c.

die Kinder der versicherten Person;

d.

die Eltern.

Nicht anspruchsberechtigt sind Personen, die von einer anderen Vorsorgeeinrichtung eine Ehegatten- oder Lebenspartnerrente beziehen.

2

5941

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund

Das Todesfallkapital steht mehreren Anspruchsberechtigten derselben Begünstigtengruppe zu gleichen Teilen zu.

3

Werden innerhalb eines Jahres seit dem Tod der versicherten Person keine Ansprüche geltend gemacht, so verfällt das Todesfallkapital an PUBLICA.

4

Art. 50

Höhe des Todesfallkapitals

Das Todesfallkapital für die nach Artikel 49 Absatz 1 Anspruchsberechtigten entspricht einer Kapitalabfindung in der Höhe der Austrittsleistung nach Artikel 85 Absatz 1 im Zeitpunkt des Todes der versicherten Person, höchstens aber einer Kapitalabfindung in der Höhe von zwei Ehegatten-Jahresrenten.

3. Abschnitt: Invalidenleistungen Art. 51

Invalidität

Ein Anspruch auf Invalidenleistungen besteht erst, wenn ein rechtskräftiger Entscheid der IV vorliegt.

1

2

Anspruch auf Invalidenleistungen hat die versicherte Person, die: a.

im Sinne des IVG zu mindestens 40 Prozent invalid ist und bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei PUBLICA versichert war (Art. 23 Bst. a BVG);

b.

infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war (Art. 23 Bst. b BVG); oder

c.

als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG) wurde und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mindestens zu 20 Prozent, aber weniger als zu 40 Prozent arbeitsunfähig war und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert war (Art. 23 Bst. c BVG).

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

3

Bei Rücktritt vor vollendetem 65. Altersjahr kann der Anspruch auf Invalidenrente nur entstehen, wenn die Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, vor der Pensionierung eingetreten ist.

4

5942

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund

Art. 52

Anspruchsbeginn und -ende

Der Anspruch auf Invalidenleistungen von PUBLICA entsteht frühestens nach Ablauf des Anspruchs der versicherten Person auf die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.

1

2

Der Anspruch erlischt: a.

mit dem Tod der rentenbeziehenden Person;

b.

in dem Umfang, in dem die Erwerbsfähigkeit wieder erlangt wird; oder

c.

nach dem vollendeten 65. Altersjahr.

Ab dem vollendeten 65. Altersjahr wird anstelle der Invalidenrente eine Altersrente ausgerichtet. Diese Altersrente kann nicht in Kapitalform bezogen werden.

3

Art. 53

Befreiung von der Bezahlung der Sparbeiträge und der Risikoprämie

Mit der Ausrichtung einer Invalidenrente werden die versicherte Person und der Arbeitgeber entsprechend dem Rentenanspruch von der Bezahlung der Sparbeiträge nach Artikel 24 und der Risikoprämie nach Artikel 26 befreit.

1

2

Diese Befreiung: a.

erfolgt unabhängig davon, ob die Invalidität auf Unfall oder Krankheit zurückzuführen ist;

b.

umfasst auch künftige altersbedingte Erhöhungen der Altersgutschriften.

Art. 54

Altersguthaben einer invaliden Person

Das Altersguthaben der invaliden Person wird dem Rentenanspruch entsprechend in einen aktiven und einen passiven Teil aufgeteilt.

1

In dem Umfang, in welchem die versicherte Person eine Invalidenrente erhält, wird der passive Teil ihres Altersguthabens durch diejenigen jährlichen Altersgutschriften geäufnet, die sich ergeben würden, wenn sie nicht invalid geworden wäre; massgebend dabei ist der versicherte Verdienst bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat. Allfällige Teuerungsausgleiche bis zum Beginn des Anspruchs auf die Invalidenrente werden berücksichtigt.

2

3

Für die Berechnung der Altersrente gilt Artikel 39 sinngemäss.

Art. 55

Behandlung freiwilliger Sparbeiträge (Art. 25) bei Invalidität

Bei Teilinvalidität kann die anspruchsberechtigte Person das geäufnete Guthaben aus freiwilligen Sparbeiträgen (Art. 25):

1

a.

zugunsten einer späteren Erhöhung der Altersrente (Art. 39 Abs. 2) weiter stehen lassen; oder

b.

entsprechend dem Teilrentenanspruch als einmalige Kapitalabfindung beziehen.

5943

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund

Bei Vollinvalidität wird das geäufnete Guthaben als einmalige Kapitalabfindung ausbezahlt.

2

3

Im Todesfall wird das geäufnete Guthaben gemäss Artikel 43 Absatz 2 ausbezahlt.

Art. 56

Umfang des Anspruchs auf eine Invalidenrente

Die invalide Person hat Anspruch auf: a.

eine Viertelsrente bei einer Invalidität im Sinne des IVG von mindestens 40 Prozent;

b.

eine halbe Rente bei einer Invalidität im Sinne des IVG von mindestens 50 Prozent;

c.

eine Dreiviertelsrente bei einer Invalidität im Sinne des IVG von mindestens 60 Prozent;

d.

eine ganze Invalidenrente bei einer Invalidität im Sinne des IVG von mindestens 70 Prozent.

Art. 57

Berechnung der Invalidenrente

Die Invalidenleistungen werden nach dem für das ordentliche AHV-Alter geltenden Umwandlungssatz (Anhang 3) berechnet. Als Altersguthaben werden dabei angerechnet:

1

a.

das Altersguthaben nach Art. 36, das die versicherte Person bis zum Beginn des Anspruchs auf die Invalidenleistung erworben hat; und

b.

die Summe der Altersgutschriften nach Artikel 24 ab Beginn des Anspruchs auf die Invalidenleistung bis zur Vollendung des 65. Altersjahres. Massgebend für die Höhe der Altersgutschriften ist der versicherte Verdienst bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat. Allfällige Teuerungsausgleiche bis zum Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente werden berücksichtigt.

Das Altersguthaben und die Altersgutschriften werden zu zwei Prozent verzinst.

Der Artikel 36 Absätze 4 und 5 wird angewendet.

2

Erhöhungen von Sparbeiträgen aufgrund von Lohnerhöhungen und Einkäufe, die nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezahlt worden sind, die zur Invalidität geführt hat, werden bei der Berechnung des Altersguthabens nach Absatz 1 nicht berücksichtigt. Die entsprechenden Einkäufe und Sparbeiträge der versicherten Person sowie die Risikoprämie auf den Lohnerhöhungen werden zurückerstattet.

3

Die Invalidenleistung darf 60 Prozent des versicherten Verdienstes bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, nicht übersteigen. Allfällige Teuerungsausgleiche bis zum Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente werden berücksichtigt.

4

Entsteht der Anspruch auf eine Invalidenrente während eines unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaubs, ist für die Berechnung der Invalidenrente der letzte versicherte Verdienst vor Beginn des Urlaubs massgebend.

5

5944

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund

Für die Berechnung der Hinterlassenenrenten nach den Artikeln 46 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a sind der versicherte Verdienst und das Altersguthaben im Zeitpunkt des Todes massgebend.

6

Art. 58

Anspruch auf Invaliden-Kinderrente

Bezügerinnen und Bezüger einer Invalidenrente haben Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte.

1

2 Für Kinder, die nach Vollendung des 18. Altersjahres in Ausbildung sind, ist jährlich und unaufgefordert ein Ausbildungsnachweis zu erbringen. Ohne diesen Nachweis wird die Auszahlung der Invaliden-Kinderrente eingestellt.

Art. 59

Höhe der Invaliden-Kinderrente

Die Invaliden-Kinderrente beträgt einen Sechstel der Invalidenrente.

7. Kapitel: Überbrückungsrente, Berufsinvalidität und Sozialplan 1. Abschnitt: Überbrückungsrente Art. 60

Anspruch

Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente haben vom Beginn des Bezugs der Altersrente bis zum ordentlichen AHV-Alter Anspruch auf eine Überbrückungsrente.

1

Die versicherte Person muss PUBLICA spätestens drei Monate vor dem Beginn des Bezugs der Altersrente mitteilen, ob sie eine ganze, eine halbe oder keine Überbrückungsrente beziehen will.

2

3 Der Arbeitgeber und die versicherte Person müssen ihre in den arbeitsrechtlichen Vorschriften festgelegten Anteile an der Finanzierung der effektiv verlangten Überbrückungsrente bis spätestens zu deren Beginn an PUBLICA vergüten.

Die versicherte Person gibt PUBLICA spätestens drei Monate vor dem Bezug der Überbrückungsrente bekannt, ob sie ihren Anteil entsprechend den Berechnungsgrundsätzen nach Anhang 4 oder 5 finanzieren will:

4

a.

mit einer sofort beginnenden lebenslänglichen Kürzung der Altersrente, auf die sie gemäss Artikel 39 Anspruch hat (Anhang 4, Ziffer I, Tabelle 1);

b.

mit einer bei Erreichen des AHV-Alters beginnenden, lebenslänglichen Kürzung der Altersrente und der damit verbundenen Leistungen, auf die sie gemäss Artikel 39 Anspruch hat (Anhang 5, Ziffer I, Tabelle 1); oder

c.

mit einem Auskauf der Kürzung (Anhang 4, Ziffer II, Tabelle 2; Anhang 5, Ziffer II, Tabelle 2).

5945

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund

Stirbt die rentenbeziehende Person, die sich für die Finanzierung nach Absatz 4 Buchstabe b entschieden hatte, vor Erreichen des AHV-Alters, werden die Hinterlassenenleistungen versicherungstechnisch gekürzt (Anhang 5, Ziffer III).

5

Wer die Altersrente als Kapital bezieht, kann die Überbrückungsrente nur beanspruchen, wenn er oder sie die Kürzung nach Absatz 4 Buchstabe c auskauft.

6

Art. 61

Höhe der Überbrückungsrente

Die Überbrückungsrente entspricht entweder der vollen oder der halben maximalen AHV-Rente, gewichtet nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad.

1

Die Arbeitgeber melden PUBLICA den durchschnittlichen Beschäftigungsgrad drei Monate vor dem altersbedingten Austritt der versicherten Person.

2

2. Abschnitt: Berufsinvalidenleistung Art. 62

Anspruch

Versicherte Personen haben bei Berufsinvalidität Anspruch auf Berufsinvalidenleistung, wenn:

1

a.

sie das 50. Altersjahr vollendet haben;

b.

ein rechtskräftiger Entscheid der IV vorliegt, wonach kein Anspruch oder nur ein Teilanspruch auf eine Rente besteht; und

c.

Eingliederungsmassnahmen ohne ihr Verschulden erfolglos geblieben sind.

Eine vollständige Berufsinvalidität liegt vor, wenn eine versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr fähig ist, ihre bisherige oder eine andere zumutbare Beschäftigung auszuüben und gemäss Entscheid der IV kein Anspruch auf eine Rente besteht.

2

Eine teilweise Berufsinvalidität liegt vor, wenn eine versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen:

3

a.

nicht mehr fähig ist, ihre bisherige oder eine andere zumutbare Beschäftigung auszuüben und gemäss Entscheid der IV ein Teilrentenanspruch besteht; oder

b.

nur noch teilweise fähig ist, ihre bisherige oder eine andere zumutbare Beschäftigung auszuüben und gemäss Entscheid der IV entweder kein Anspruch oder nur ein den Berufsinvaliditätsgrad nach Artikel 63 Absatz 6 nicht übersteigender Teilrentenanspruch besteht.

Das Vorliegen einer Berufsinvalidität wird auf Antrag des Arbeitgebers durch den MedicalService (MS) festgestellt.

4

Der MS äussert sich über den Zeitpunkt des Eintritts der vollständigen oder teilweisen Berufsinvalidität. Sein Entscheid ist massgebend für die Festsetzung des Beginns des Anspruchs auf Leistungen infolge Berufsinvalidität.

5

5946

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund

Der Anspruch auf Leistungen infolge Berufsinvalidität erlischt beim Tod der leistungsbeziehenden Person, spätestens aber und in dem Umfang, in dem sie Anspruch auf eine Rente der IV oder auf eine AHV-Altersrente hat, oder in dem aufgrund der Feststellungen des MS keine Berufsinvalidität mehr vorliegt.. Sofern die IV ihre Renten rückwirkend ausrichtet, sind die zuviel bezahlten IV-Ersatzrenten (Art. 63 Abs. 1 Bst. b) PUBLICA zurückzuerstatten.

6

Bezügerinnen oder Bezüger von Berufsinvalidenleistungen haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente (Art. 47) beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente zur Berufsinvalidenrente. Der Anspruch auf eine Kinderrente beginnt gleichzeitig mit dem Anspruch auf eine Berufsinvalidenrente. Er erlischt mit dem Wegfall der Berufsinvalidenrente oder wenn die Voraussetzungen im Sinne von Artikel 47 Absatz 3 nicht mehr erfüllt sind. Artikel 47 Absatz 4 gilt auch für Kinderrenten zur Berufsinvalidenrente.

7

Entsprechend dem Berufsinvaliditätsgrad (Art. 63 Abs. 6) besteht Anspruch auf Beitrags- und Prämienbefreiung sowie Äufnung des Altersguthabens in sinngemässer Anwendung der Artikel 53 und 54.

8

Der Arbeitgeber überweist PUBLICA das notwendige Deckungskapital für die Finanzierung:

9

a.

der Leistungen infolge Berufsinvalidität; und

b.

der dem Berufsinvaliditätsgrad (Art. 63 Abs. 6) entsprechenden Sparbeitragsbefreiung.

Art. 63 1

Art und Höhe der Berufsinvalidenleistung

Die Berufsinvalidenleistung setzt sich zusammen aus: a.

einer Berufsinvalidenrente;

b.

einer IV-Ersatzrente.

Die jährliche ganze Berufsinvalidenrente entspricht der jährlichen ganzen Invalidenrente von PUBLICA nach Artikel 56.

2

Die jährliche ganze IV-Ersatzrente entspricht der vollen maximalen AHV-Rente, gewichtet nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad. Die Arbeitgeber melden PUBLICA den durchschnittlichen Beschäftigungsgrad.

3

Die ganze Kinderrente zur Berufsinvalidenleistung entspricht einem Sechstel der ganzen Berufsinvalidenrente.

4

Anspruch auf Berufsinvalidenleistung besteht im Umfang des Berufsinvaliditätsgrades.

5

Der Berufsinvaliditätsgrad entspricht der prozentualen Differenz des versicherten Verdienstes der versicherten Person vor Eintritt des Gesundheitsschadens und demjenigen nach Eintritt des Gesundheitsschadens und nach Durchführung von medizinischen oder beruflichen Eingliederungsmassnahmen; eine allfällige von der IV zugesprochene Teilrente wird dabei dazugerechnet.

6

5947

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund

3. Abschnitt: Sozialplanleistungen Art. 64 Beendet ein Arbeitgeber des Vorsorgewerks Bund das Arbeitsverhältnis einer versicherten Person, die das 58. Altersjahr beendet hat, ohne dass sie daran ein Verschulden trifft, so entsteht ein Anspruch auf eine lebenslängliche Altersrente und eine vom Arbeitgeber finanzierte Überbrückungsrente gemäss Artikel 61. Die Höhe der Altersrente richtet sich nach Artikel 63 Absatz 2. Für die Finanzierung der Altersrente und der Überbrückungsrente findet Artikel 62 Absatz 9 sinngemäss Anwendung.

8. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen zu den Leistungen Art. 65

Beschränkung der Ansprüche

Ansprüche, die über dieses Reglement hinausgehen, insbesondere Ansprüche auf ungebundene Mittel des Vorsorgewerks Bund oder von PUBLICA können im Rahmen der Versicherung nach diesem Reglement nicht geltend gemacht werden. Die Bestimmungen über die Teilliquidation bleiben vorbehalten.

1

Im Falle des Austritts eines Arbeitgebers oder einer Verwaltungseinheit aus PUBLICA oder aus einem Vorsorgewerk oder bei einem Statuswechsel (Art. 32f BPG) richten sich das Vorgehen und die Ansprüche der versicherten Personen und der Rentenbeziehenden nach den gesetzlichen Bestimmungen und dem Teilliquidationsreglement.

2

Art. 66

Ausrichtung der Leistungen als Kapitalabfindung

PUBLICA richtet anstelle von Renten immer dann eine nach den versicherungstechnischen Grundlagen von PUBLICA ermittelte Kapitalabfindung aus, wenn:

1

a.

die Altersrente weniger als 10 Prozent oder die Alters-Kinderrente weniger als zwei Prozent des Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 AHVG beträgt;

b.

die Ehegatten- oder die Lebenspartnerrente weniger als 6 Prozent oder die Waisenrente weniger als zwei Prozent des Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 AHVG beträgt;

c.

die Invalidenrente oder Berufsinvalidenrente weniger als 10 Prozent oder die Invaliden-Kinderrente weniger als zwei Prozent des Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 AHVG beträgt.

Mit der Kapitalauszahlung erlöschen alle weiteren Ansprüche der versicherten Person oder ihrer Hinterlassenen gegenüber PUBLICA, insbesondere auf allfällige künftige gesetzliche oder freiwillige Anpassungen an die Preisentwicklung sowie auf Alters-Kinderrente oder Invaliden-Kinderrente.

2

5948

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund

Art. 67

Verhältnis zu den gesetzlichen Leistungen

Sind die Leistungen nach diesem Reglement für eine gemäss BVG obligatorisch versicherte Person kleiner als die Leistungen nach BVG, so werden letztere ausgerichtet.

Art. 68

Leistungen nach dem Austritt aus PUBLICA

Bleibt PUBLICA nach dem Austritt für einen Vorsorgefall zuständig, so richten sich die Leistungen nach den reglementarischen Bestimmungen, die im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns Geltung hatten.

1

Ändern sich die Leistungsvoraussetzungen nach der erstmaligen Zusprechung der Leistung, so werden die Leistungsansprüche gestützt auf die im Zeitpunkt der erneuten Beurteilung des Anspruchs geltenden Bestimmungen beurteilt.

2

Art. 69

Vorleistungspflicht von PUBLICA

Wird PUBLICA vorleistungspflichtig, weil die für die Leistungserbringung zuständige Vorsorgeeinrichtung noch nicht feststeht und die berechtigte Person zuletzt bei PUBLICA versichert war (Art. 26 Abs. 4 BVG), so beschränkt sich der Anspruch auf die BVG-Mindestleistungen. Stellt sich später heraus, dass PUBLICA nicht leistungspflichtig ist, werden die vorgeleisteten Beträge bei der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung samt Zins zurückgefordert.

Art. 70

Auszahlung der Leistungen

Leistungen von PUBLICA werden auf das von dem oder der Anspruchsberechtigten genannte Bank- oder Postkonto überwiesen. Alle Überweisungen erfolgen ausschliesslich auf ein einziges Konto. Die Kosten der Überweisung auf ein ausländisches Konto können der versicherten Person belastet werden. Die Überweisung erfolgt in jedem Fall in Schweizer Franken.

1

Die wiederkehrenden Leistungen von PUBLICA werden jeweils in den ersten zehn Tagen des Monats überwiesen.

2

Leistungen in Form einer Kapitalabfindung werden innerhalb von 30 Tagen ab Entstehung des Leistungsanspruchs ausbezahlt.

3

Für den Monat, in dem der Anspruch entsteht oder erlischt, wird die Leistung voll ausgerichtet.

4

Art. 71

Berichtigung von Leistungen

Stellt sich nachträglich heraus, dass eine Leistung unrichtig festgesetzt worden ist, nimmt PUBLICA die Berichtigung vor.

1

Hat PUBLICA zu tiefe Rentenleistungen erbracht, erfolgt die infolge Berichtigung zu leistende Nachzahlung samt Zinsen (Anhang 1) ab Anspruchsbeginn.

2

5949

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund

Art. 72

Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen

Wer eine Leistung von PUBLICA entgegen nimmt, auf die er oder sie keinen Anspruch hat, muss sie samt Zinsen (Anhang 1) zurückerstatten.

1

In Härtefällen oder aus verwaltungsökonomischen Gründen kann PUBLICA auf die Rückforderung von Leistungen ganz oder teilweise verzichten. Die Kassenkommission regelt die Einzelheiten in einem Härtefallreglement.

2

Art. 73 1

Verjährung

Die Verjährung von Leistungsansprüchen richtet sich nach Artikel 41 BVG.

Die Verjährung von Rückforderungsansprüchen richtet sich nach Artikel 35a BVG.

2

Art. 74

Lebensbescheinigung

PUBLICA kann die Auszahlung von Rentenleistungen von einer Lebensbescheinigung abhängig machen.

1

Anspruchsberechtigten mit Wohnsitz im Ausland wird jährlich ein entsprechendes Formular zugestellt. Wird dieses nicht innert der darin gesetzten Frist vollständig ausgefüllt an PUBLICA zurückgeschickt, so wird die Rentenzahlung ohne weitere Meldung eingestellt.

2

Art. 75

Anpassung an die Preisentwicklung

Die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten werden im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vorsorgewerks Bund an die Preisentwicklung angepasst. Das paritätische Organ entscheidet jährlich darüber, ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden. Der entsprechende Beschluss wird im Jahresbericht erläutert. Artikel 36 Absatz 1 BVG bleibt vorbehalten.

Art. 76

Kürzung, Entzug, Verweigerung von Risikoleistungen

PUBLICA kann ihre Leistungen im entsprechenden Umfang kürzen, wenn die AHV/IV eine Leistung kürzt, entzieht oder verweigert, weil die anspruchsberechtigte Person den Tod oder die Invalidität durch schweres Verschulden herbeigeführt hat oder sich einer Eingliederungsmassnahme der IV widersetzt.

1

In Härtefällen kann die Kürzung der Leistungen ganz oder teilweise unterbleiben.

Die Kassenkommission regelt die Einzelheiten in einem Härtefallreglement.

2

Art. 77

Überentschädigung

Übersteigen die Leistungen von PUBLICA bei Tod oder Invalidität zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften gleicher Art und Zweckbestimmung für die versicherte Person oder ihre Hinterlassenen 100 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes, werden die Leistungen von PUBLICA gekürzt.

1

5950

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund

Zahlt die UV oder die MV eine Invalidenrente über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus, so wird die ab diesem Datum zahlbare Altersrente von PUBLICA wie eine Invalidenrente behandelt.

2

3

Als anrechenbare Einkünfte im Sinne von Absatz 1 gelten: a.

Leistungen der AHV und IV;

b.

Leistungen der MV;

c.

Leistungen der UV;

d.

Leistungen von in- und ausländischen Sozialversicherungen;

e.

Leistungen aus beruflicher Vorsorge;

f.

Leistungen von privaten Versicherungen, an deren Kosten der Arbeitgeber mindestens zur Hälfte beigetragen hat;

g.

weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen von Bezügerinnen und Bezügern von Invalidenleistungen.

Altersleistungen werden gekürzt, wenn sie zusammen mit Leistungen der MV oder UV 100 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.

4

Leistungen aus privaten Versicherungen, für welche die versicherte Person die Prämien selber bezahlt hat, Hilflosenentschädigungen, Abfindungen, Genugtuungssummen und ähnliche Leistungen werden nicht als anrechenbare Einkünfte angerechnet.

5

Die Hinterlassenenleistungen von PUBLICA und die zusätzlichen anrechenbaren Einkünfte der Hinterlassenen nach Absatz 3 werden gesamthaft berücksichtigt.

Allfällige einmalige Kapitalabfindungen werden in versicherungstechnisch gleichwertige Renten umgerechnet. Die Kürzung wird proportional auf die einzelnen Renten angerechnet.

6

Der infolge Überentschädigung nicht ausbezahlte Teil der versicherten Leistungen verfällt dem Vorsorgewerk Bund.

7

Kürzt oder verweigert die MV, die UV oder die AHV/IV die Leistungen infolge grobfahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten der versicherten Person, so werden für die Festsetzung der Leistungen von PUBLICA die ungekürzten Leistungen nach MVG, UVG oder AHVG/IVG berücksichtigt.

8

In Härtefällen kann die Kürzung von Leistungen von PUBLICA ganz oder teilweise unterbleiben. Die Kassenkommission regelt die Einzelheiten in einem Härtefallreglement.

9

Art. 78

Ansprüche gegenüber haftpflichtigen Dritten

Gegenüber einer Drittperson, die für den Versicherungsfall haftet, tritt PUBLICA im Zeitpunkt des Ereignisses bis auf die Höhe der reglementarischen Leistungen in die Ansprüche der versicherten Person, ihrer Hinterlassenen und weiterer Begünstigter nach Artikel 49 ein.

5951

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund

Art. 79

Freiwillige Leistungen in Härtefällen

In besonderen Härtefällen kann die Kassenkommission auf begründetes Gesuch hin versicherten Personen und Rentenbeziehenden die Ausrichtung einer Leistung gewähren, die nach diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen ist, aber dem Vorsorgezweck von PUBLICA entspricht.

1

Die Kassenkommission regelt in einem Härtefallreglement die Einzelheiten betreffend die Bestimmung des Härtefalles, die Leistungshöhe und die Leistungsdauer.

2

9. Kapitel: Austrittsleistungen Art. 80

Anspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 1. Januar nach Vollendung des 21. Altersjahres

Endet das Arbeitsverhältnis einer versicherten Person vor dem 1. Januar nach Vollendung des 21. Altersjahres, so entsteht kein Anspruch auf eine Austrittsleistung, es sei denn, die versicherte Person habe eine Austrittsleistung in PUBLICA eingebracht. In diesem Fall hat sie Anspruch auf die eingebrachte Austrittsleistung, einschliesslich Zins (Anhang 1).

Art. 81

Anspruch bei vollständiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Vollendung des 60. Altersjahres

Wird das Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 60. Altersjahres vollständig beendet, ohne dass ein Vorsorgefall eintritt, so hat die versicherte Person Anspruch auf eine Austrittsleistung.

1

Bei einer teilinvaliden Person beschränkt sich der Anspruch auf Austrittsleistung auf den aktiven Teil der Versicherung.

2

Art. 82

Form der Erhaltung des Vorsorgeschutzes

Tritt die versicherte Person nach ihrem vor Vollendung des 60. Altersjahres erfolgten Ausscheiden ein neues Arbeitsverhältnis an, so wird ihre Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung ihres neuen Arbeitgebers überwiesen.

1

Sobald PUBLICA vom Austritt der versicherten Person Kenntnis hat, fordert sie diese auf, die für die Überweisung der Austrittsleistung notwendigen Angaben zu liefern.

2

PUBLICA informiert die versicherte Person, die kein neues Arbeitsverhältnis begründet, über die Möglichkeiten der Erhaltung des Vorsorgeschutzes, und verlangt von ihr die entsprechenden Informationen. Die versicherte Person muss PUBLICA mitteilen, in welcher zulässigen Form (Freizügigkeitspolice oder Freizügigkeitskonto) sie ihren Vorsorgeschutz erhalten will. Ihre Austrittsleistung kann höchstens an zwei Freizügigkeitseinrichtungen übertragen werden.

3

5952

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund

4 Bleibt die Mitteilung der versicherten Person aus, so überweist PUBLICA die Austrittsleistung frühestens nach Ablauf von 6 Monaten und spätestens nach zwei Jahren an die Stiftung Auffangeinrichtung.

Die Verzinsung der Austrittsleistung richtet sich nach Artikel 2 Absätze 3 und 4 FZG (Anhang 1).

5

Reduziert eine versicherte Person ihren Beschäftigungsgrad, ohne dass ein Vorsorgefall eintritt, so verbleibt das ganze bis zu diesem Zeitpunkt angesparte Altersguthaben bei PUBLICA. Die versicherte Person kann jedoch innert drei Monaten nach der Reduktion des Beschäftigungsgrades die Überweisung des dem Umfang dieser Reduktion entsprechenden Anteils des Altersguthabens schriftlich geltend machen.

Für die Überweisung dieses Anteils gelten die Absätze 1 und 3 sinngemäss.

6

Art. 83

Barauszahlung

Die versicherte Person kann die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn:

1

a.

sie die Schweiz endgültig verlässt und sich nicht im Fürstentum Liechtenstein niederlässt; Absatz 4 bleibt vorbehalten;

b.

sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht; oder

c.

die Austrittsleistung weniger als dem von ihr entrichteten Jahresbeitrag entspricht.

Die versicherte Person hat den Nachweis für das Bestehen eines Barauszahlungsgrundes zu erbringen. Insbesondere sind vorzulegen:

2

3

a.

bei endgültigem Verlassen der Schweiz eine Bestätigung der Einwohnerkontrolle;

b.

bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse.

PUBLICA kann im Zweifelsfall weitere Nachweise verlangen.

Verlegt die versicherte Person ihren Wohnsitz in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nach Island oder nach Norwegen und untersteht sie in diesem Staat weiterhin der obligatorischen Versicherung für das Alter und gegen die Risiken Tod und Invalidität, so kann sie die Barauszahlung im Umfang des bis zum Austritt aus PUBLICA erworbenen Altersguthabens nach Artikel 15 BVG nicht verlangen.

4

Verlegt die versicherte Person ihren Wohnsitz ins Fürstentum Liechtenstein und nimmt sie dort eine selbständige Erwerbstätigkeit auf, so kann sie die Barauszahlung im Umfang des bis zum Austritt aus PUBLICA erworbenen Altersguthabens nach Artikel 15 BVG nicht verlangen.

5

6 Bei verheirateten versicherten Personen setzt die Barauszahlung der Austrittsleistung die schriftliche Zustimmung des Ehegatten oder der Ehegattin mittels beglaubigter Unterschrift voraus. Statt die Unterschrift beglaubigen zu lassen, kann der

5953

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund

Ehegatte oder die Ehegattin bei PUBLICA die Zustimmungserklärung persönlich unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises unterschreiben.

Hat die versicherte Person zur Verbesserung ihres Vorsorgeschutzes innerhalb der letzten drei Jahre vor der Barauszahlung einen Einkauf geleistet, bleiben allfällige gesetzliche Auszahlungsbeschränkungen vorbehalten.

7

Art. 84

Anspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Vollendung des 60. und vor Vollendung des 65. Altersjahres

Wird das Arbeitsverhältnis einer versicherten Person nach Vollendung des 60. und vor Vollendung des 65. Altersjahres aus anderen Gründen als infolge Tod oder Invalidität ganz oder teilweise beendet (Art. 37 Abs. 3 und Art. 38 Abs. 4), so kann sie wählen zwischen:

1

2

a.

der Überweisung der Austrittsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers; oder

b.

dem Bezug der Altersleistungen.

Artikel 81 Absatz 2 gilt sinngemäss.

Art. 85

Berechnung

Die Austrittsleistung wird aufgrund von Artikel 15 FZG (Ansprüche im Beitragsprimat) berechnet und entspricht dem Betrag des im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorhandenen Altersguthabens nach Artikel 36. In jedem Fall besteht jedoch mindestens Anspruch auf die Austrittsleistung nach Artikel 17 FZG beziehungsweise auf das Altersguthaben nach Artikel 15 BVG, wenn dieses die Austrittsleistung nach Artikel 17 FZG übersteigt.

1

Der Mindestbetrag nach Artikel 17 FZG setzt sich unter Abzug von Vorbezügen für Wohneigentum, von der aus der Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens erzielten Erlösen und von Auszahlungen infolge Scheidung mindestens zusammen aus der Summe der:

2

a.

von der versicherten Person eingebrachten Austrittsleistungen und geleisteten Einkäufe, beides samt Zinsen (Anhang 1) gemäss Artikel 36 Absatz 8;

b.

während der Beitragsdauer von der versicherten Person geleisteten Beiträge ohne Zins samt einem Zuschlag von 4 Prozent pro Altersjahr ab dem 20. Altersjahr, höchstens aber von 100 Prozent; die freiwilligen Sparbeiträge nach Artikel 25 werden dabei nicht berücksichtigt;

c.

allfälligen vom Arbeitgeber geleisteten Einkäufe nach Artikel 87, samt Zins (Anhang 1).

Die nach Absatz 1 berechnete Austrittsleistung wird um ein allfälliges Guthaben aus freiwilligen Sparbeiträgen (Art. 25) erhöht.

3

Die allenfalls zur Behebung einer Unterdeckung erhobenen Beiträge (Art. 34) werden nicht angerechnet (Art. 17 Abs. 2 Bst. f FZG).

4

5954

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund

Bezahlte die versicherte Person bei Weiterführung der Altersvorsorge nach Artikel 19 Absatz 3 die Sparbeiträge des Arbeitgebers, gelten diese für die Berechnung der Austrittsleistung gemäss Artikel 17 FZG nicht als Arbeitnehmerbeiträge.

5

Art. 86

Berichtigung von Austrittsleistungen

Hat PUBLICA eine zu tiefe Austrittsleistung erbracht, so richtet sich der Zins auf der Nachzahlung nach Artikel 7 FZV (Anhang 1).

Art. 87

Beteiligung des Arbeitgebers am Einkauf

Hat sich der Arbeitgeber am Einkauf der versicherten Person beteiligt, so wird der entsprechende Betrag von der Austrittsleistung abgezogen.

1

Der Abzug vermindert sich mit jedem Beitragsjahr ab Bezahlung der Arbeitgeberbeteiligung um einen Zehntel des vom Arbeitgeber übernommenen Betrags. Der nicht verbrauchte Teil fällt an ein Beitragsreservenkonto des Arbeitgebers.

2

Art. 88

Informationen im Freizügigkeitsfall

Die versicherte Person und die neue Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise die Freizügigkeitseinrichtung oder die Stiftung Auffangeinrichtung erhalten von PUBLICA im Freizügigkeitsfall folgende Informationen: a.

die Höhe des Altersguthabens gemäss Artikel 36;

b.

die Höhe des Mindestbetrags gemäss Artikel 85 Absatz 2 (Art. 17 FZG);

c.

die Höhe des Altersguthabens gemäss Artikel 15 BVG;

d.

allfällige gesundheitliche Vorbehalte;

e.

die Höhe von Vorbezügen für die Wohneigentumsförderung gemäss den Artikeln 91 ff;

f.

Informationen betreffend die Verpfändung des Anspruchs auf Vorsorgeleistungen gemäss den Artikeln 91 und 94;

g.

gegebenenfalls die Höhe des Altersguthabens bei Vollendung des 50. Altersjahres beziehungsweise am 1. Januar 1995;

h.

gegebenenfalls die Höhe des Altersguthabens bei Heirat beziehungsweise am 1. Januar 1995;

i.

gegebenenfalls die Höhe der im Rahmen einer Scheidung überwiesenen Austrittsleistung.

Art. 89

Erhaltung des Vorsorgeschutzes in besonderen Fällen

Wechselt die versicherte Person vom Vorsorgewerk Bund zu einem anderen Vorsorgewerk von PUBLICA, so rechnet PUBLICA in jedem Fall wie im Freizügigkeitsfall ab.

5955

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund

Art. 90

Rücküberweisung der Austrittsleistung an PUBLICA

Muss PUBLICA Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung oder eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen hat, so ist ihr diese Austrittsleistung samt Zins (Anhang 1) soweit zurückzuerstatten, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist.

1

Wurde die Austrittsleistung an die invalide Person oder an ihre Hinterlassenen ausbezahlt, so berechnet sich die Höhe der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen auf der Basis der zurückerstatteten Austrittsleistung.

2

10. Kapitel: Wohneigentumsförderung Art. 91

Vorbezug und Verpfändung

Zur Finanzierung von Wohneigentum zum eigenen Bedarf im Sinne der Artikel 1­4 WEFV kann die versicherte Person Leistungen von PUBLICA vor deren Fälligkeit vorbeziehen oder den Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe ihrer Austrittsleistung verpfänden.

1

Für Vorbezug und Verpfändung zur Finanzierung von Wohneigentum kann PUBLICA Verwaltungsgebühren erheben. Diese werden im Kostenreglement festgehalten und der versicherten Personen auf Verlangen vorgängig mitgeteilt.

2

Art. 92

Vorbezug

Die Gesuche um Vorbezüge zur Finanzierung von Wohneigentum zum eigenen Bedarf werden in der Reihenfolge ihres Eingangs behandelt.

1

Der Mindestbetrag für den Vorbezug beträgt 20 000 Franken. Dieser Mindestbetrag gilt nicht für den Erwerb von Anteilscheinen an Wohnbaugenossenschaften und von ähnlichen Beteiligungen.

2

Ein Vorbezug kann bis zur Vollendung des 57. Altersjahres alle fünf Jahre geltend gemacht werden. Hat die versicherte Person vor der Aufnahme bei PUBLICA bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung einen Vorbezug getätigt, sind die seither vergangenen Jahre anzurechnen.

3

Die versicherte Person darf bis zum 50. Altersjahr einen Betrag bis zur Höhe der Austrittsleistung beziehen.

4

Eine versicherte Person, die das 50. Altersjahr überschritten hat, darf höchstens den grösseren der beiden nachfolgenden Beträge beziehen:

5

a.

5956

den bei Vollendung des 50. Altersjahres ausgewiesenen Betrag der Austrittsleistung, erhöht um die seither vorgenommenen Rückzahlungen und vermindert um den Betrag, der seither aufgrund von Vorbezügen oder Pfandverwertungen für das Wohneigentum eingesetzt worden ist;

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund

b.

die Hälfte der Differenz zwischen der Austrittsleistung im Zeitpunkt des Vorbezugs und der für das Wohneigentum in diesem Zeitpunkt bereits eingesetzten Freizügigkeitsleistung.

Bei einer verheirateten versicherten Person setzt der Vorbezug die schriftliche Zustimmung des Ehegatten oder der Ehegattin voraus. PUBLICA kann die Beglaubigung der Unterschrift verlangen. Statt die Unterschrift beglaubigen zu lassen, kann der Ehegatte oder die Ehegattin bei PUBLICA die Zustimmungserklärung persönlich unter Vorlage eines amtlichen Personalausweises unterschreiben.

6

Im Übrigen gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge.

7

Art. 93 1

2

Rückzahlung

Der vorbezogene Betrag muss zurückbezahlt werden, wenn: a.

das Wohneigentum veräussert wird;

b.

Rechte an diesem Wohneigentum eingeräumt werden, die wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommen; oder

c.

beim Tod der versicherten Person keine Vorsorgeleistung fällig wird.

Der vorbezogene Betrag kann zurückbezahlt werden, bis: a.

zur Vollendung des 57. Altersjahres;

b.

zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalles; oder

c.

zur Barauszahlung der Austrittsleistung.

Bezahlt die versicherte Person den Vorbezug zurück, wird der entsprechende Betrag valutagerecht dem Altersguthaben nach Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe e gutgeschrieben. Der Mindestbetrag für die Rückzahlung beträgt 20 000 Franken. Ist der ausstehende Vorbezug kleiner als der Mindestbetrag, so ist die Rückzahlung in einem einzigen Betrag zu leisten.

3

Art. 94 1

Verpfändung

Die Verpfändung ist PUBLICA schriftlich anzuzeigen.

Der maximal verpfändbare Betrag entspricht dem Maximalbetrag, der vorbezogen werden kann.

2

Die schriftliche Zustimmung des Pfandgläubigers oder der Pfandgläubigerin ist, soweit die Pfandsumme betroffen ist, erforderlich für:

3

a.

die Barauszahlung der Austrittsleistung;

b.

die Auszahlung der Vorsorgeleistung;

c.

die Übertragung eines Teils der Austrittsleistung infolge Scheidung auf eine Vorsorgeeinrichtung des Ehegatten oder der Ehegattin der versicherten Person.

5957

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund

Verweigert der Pfandgläubiger oder die Pfandgläubigerin die Zustimmung, so hat PUBLICA den entsprechenden Betrag sicherzustellen.

4

Wechselt die versicherte Person die Vorsorgeeinrichtung, so muss PUBLICA dem Pfandgläubiger oder der Pfandgläubigerin mitteilen, an wen und in welchem Umfang die Austrittsleistung übertragen wird.

5

Im Übrigen gelten die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge.

6

Art. 95

Einzureichende Unterlagen

Will eine versicherte Person von einem Vorbezug oder einer Verpfändung Gebrauch machen, so hat sie PUBLICA die Vertragsdokumente über Erwerb, Erstellung von Wohneigentum oder Amortisation von Hypothekardarlehen, das Reglement bzw.

den Miet- oder Darlehensvertrag beim Erwerb von Anteilscheinen mit dem Wohnbauträger und die entsprechenden Urkunden bei ähnlichen Beteiligungen einzureichen.

Art. 96

Auszahlung

PUBLICA zahlt den Vorbezug spätestens nach sechs Monaten aus, nachdem die versicherte Person ihren Anspruch geltend gemacht hat.

1

PUBLICA zahlt den Vorbezug gegen Vorweisung der entsprechenden Belege und im Einverständnis der versicherten Person direkt an den Verkäufer, Ersteller, Darlehensgeber oder an die nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b WEFV Berechtigten aus.

2

Absatz 2 gilt sinngemäss für die Auszahlung aufgrund einer Verwertung des verpfändeten Vorsorgeguthabens.

3

Ist eine Auszahlung innerhalb von sechs Monaten aus Liquiditätsgründen nicht möglich oder zumutbar, so erstellt PUBLICA eine Prioritätenordnung, die der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen ist.

4

Art. 97

Berechnung des verbleibenden Leistungsanspruchs

Bei Auszahlung eines Vorbezuges oder der Verwertung eines Pfandes werden das Altersguthaben um den betreffenden Betrag reduziert und die versicherten Leistungen entsprechend herabgesetzt. Das Altersguthaben nach BVG wird ebenfalls im selben Verhältnis gekürzt.

1

Um eine Einbusse des Vorsorgeschutzes durch eine Leistungskürzung bei Tod oder Invalidität zu vermeiden, informiert PUBLICA die versicherte Person über die Möglichkeiten einer Risikoversicherung bei einer Privatversicherung.

2

Art. 98

Rückerstattung bezahlter Steuern

Das Recht auf Rückerstattung der bezahlten Steuern erlischt nach Ablauf von drei Jahren seit Wiedereinzahlung des Vorbezugs oder des Pfandverwertungserlöses an

5958

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund

eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge. Die Rückzahlung kann nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

11. Kapitel: Scheidung Art. 99

Übertragung eines Teils der Austrittsleistung bei Ehescheidung

Für die Teilung und die Übertragung der Austrittsleistungen bei Ehescheidung gelten die entsprechenden Bestimmungen des ZGB, des BVG und des FZG samt Ausführungsbestimmungen.

Art. 100

Berechnung des verbleibenden Leistungsanspruchs, Wiedereinkauf

Der vom Gericht bestimmte Betrag der Austrittsleistung, der an die Vorsorgeeinrichtung des geschiedenen Ehegatten oder der geschiedenen Ehegattin zu überweisen ist, führt zu einer Reduktion der versicherten Leistungen.

1

Das Altersguthaben reduziert sich um den überwiesenen Betrag. Das Altersguthaben nach BVG wird ebenfalls im selben Verhältnis gekürzt.

2

Entscheidet das Gericht, dass ein Teil der Austrittsleistung der versicherten Person an die Vorsorgeeinrichtung des Ehegatten oder der Ehegattin übertragen oder auf scheidungsrechtliche Ansprüche, welche die Vorsorge sicherstellen, angerechnet wird, hat die versicherte Person das Recht, sich innert zwei Jahren nach Rechtskraft des Scheidungsurteils im Rahmen der übertragenen Austrittsleistung wieder einzukaufen.

3

12. Kapitel: Rechtspflege Art. 101 Für Streitigkeiten zwischen PUBLICA, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten sind die von den Kantonen nach Artikel 73 BVG bezeichneten Gerichte zuständig.

Diese sind auch zuständig für Streitigkeiten gemäss Artikel 73 Absatz 1 Buchstaben a­d BVG.

1

Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des oder der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde.

2

Die Entscheide der kantonalen Gerichte können auf dem Weg der Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 86 Abs. 1 Bst. d BGG).

3

5959

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund

13. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Übergangsbestimmungen Art. 102

Übergangsordnung für die Sparbeiträge der versicherten Personen

Die Verminderung der Sparbeiträge beträgt für versicherte Personen, die bei Inkrafttreten dieses Reglements:

1

2

a.

das 45., aber noch nicht das 50. Altersjahr vollendet haben: während 7 Jahren einen Prozentpunkt;

b.

das 50., aber noch nicht das 55. Altersjahr vollendet haben: während 7 Jahren zwei Prozentpunkte.

Der Arbeitgeber trägt die Kosten dieser Beitragsentlastung.

Art. 103

Altrechtliche Versicherungsleistungen

Alle unter bisherigem Recht entstandenen Renten, die damit zusammenhängenden reglementarischen Zuschläge zu den Renten und die Überbrückungsrenten werden unverändert übernommen und weiterhin nach bisherigem Recht ausgerichtet, soweit dieses Reglement nichts anderes vorsieht.

1

Die Kürzung der Altersrenten infolge Bezugs einer altrechtlichen Überbrückungsrente richtet sich nach bisherigem Recht (Anhang 6).

2

Für nach bisherigem Recht entstandene Renten, die nach Absatz 1 überführt worden sind, gilt das vorliegende Reglement:

3

a.

in Bezug auf die Anpassung der Renten an die Teuerung;

b.

in Bezug auf Hinterlassenenrenten, für die der Anspruch gestützt auf altrechtliche Renten nach Inkrafttreten dieses Reglements entsteht;

c.

in Bezug auf allfällige Sanierungsbeiträge;

d.

in Bezug auf die Überentschädigungsberechnung: 1. beim Tod der rentenbeziehenden Person; 2. beim Erreichen des ordentlichen AHV-Alters der rentenbeziehenden Person; oder 3. bei der Neuberechnung des Leistungsanspruchs durch die MV, UV oder eine andere Sozialversicherung.

Art. 104

Fester Zuschlag und Überbrückungsrente gemäss den Artikeln 33 und 40 der PKB-Statuten

Der Anspruch auf festen Zuschlag und Überbrückungsrente gemäss Artikel 33 und 40 der PKB-Statuten erlischt: a.

5960

spätestens bei Erreichen des ordentlichen AHV-Alters der rentenbeziehenden Person;

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund

b.

wenn der Ehegatte oder die Ehegattin der rentenbeziehenden Person das ordentliche AHV-Alter erreicht oder bei Scheidung der Ehe der rentenbeziehenden Person, sofern sie einen Zuschlag gemäss Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 der PKB-Statuten bezieht;

c.

in dem Umfang, in dem die IV erstmals eine IV-Rente zuspricht oder den IV-Rentenanspruch revidiert oder der MS eine Berufsinvalidität verneint.

Art. 105

Invalidenleistungen

Spricht die Invalidenversicherung erstmals eine Rente zu mit Anspruchsbeginn nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements, so wird die Höhe der Invalidenrente, für welche der Anspruch vor dem 1. Juni 2003 entstanden ist, nicht beeinflusst.

1

Für Berufsinvalidenrenten, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Juni 2003 zugesprochen werden, erstatten die Arbeitgeber PUBLICA das fehlende Deckungskapital.

2

Art. 106

Überführte Invalidenrenten

Werden Personen, die eine altrechtliche Invaliden- oder Berufsinvalidenrente beziehen, auf einen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements liegenden Zeitpunkt wieder eingegliedert, so wird in dem Umfang, in dem der Anspruch einer Person erlischt, per Wiedereingliederungsdatum eine Austrittsleistung gemäss Artikel 46 PKBV 1 berechnet.

1

Werden Personen, die eine altrechtliche Invaliden- oder Berufsinvalidenrente beziehen, auf einen nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements liegenden Zeitpunkt wieder eingegliedert, so wird die Austrittsleistung nach Artikel 46 PKBV 1 auf den Vortag des Inkrafttretens dieses Reglements berechnet.

2

3 Absatz 2 gilt analog für Personen, die gestützt auf die Artikel 45 oder 48 PKBV 1 beziehungsweise die Artikel 40 oder 42 PKBV 2 eine Invaliden- oder Berufsinvalidenrente beziehen und nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements das ordentliche AHV-Alter erreichen.

Art. 107

Wiederbeschäftigung von Personen, die eine altrechtliche Altersrente beziehen

Wird eine Person, welche eine altrechtliche Altersrente bezieht, wieder bei einem dem Vorsorgewerk Bund angeschlossenen Arbeitgeber beschäftigt, und erfüllt sie die Voraussetzungen für die Versicherung bei PUBLICA, so wird sie erneut bei PUBLICA versichert. In diesem Falle hört ihr Rentenanspruch im Umfang des versicherten Verdienstes auf.

1

Das im Zeitpunkt der Wiederanstellung noch vorhandene Deckungskapital wird nach versicherungstechnischen Grundsätzen als Eintrittsleistung gutgeschrieben.

2

5961

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund

Die Absätze 1 und 2 gelten ebenfalls für Personen, deren Anspruch auf eine Altersrente nach dem Inkrafttreten dieses Reglements entstanden ist und für welche die Besitzstandsgarantie nach Artikel 25 PUBLICA-Gesetz gilt.

3

Art. 108

Garantie nach Artikel 25 PUBLICA-Gesetz

Die Garantie setzt voraus, dass bis zum Beginn des Rentenanspruchs die reglementarischen Sparbeiträge des Arbeitgebers und der angestellten Person lückenlos und entsprechend dem Beschäftigungsgrad am Vortag des Inkrafttretens dieses Reglements bezahlt wurden.

1

Der Garantieanspruch wird bei der Berechnung des Altersguthabens nach Artikel 107 Absatz 3 nicht berücksichtigt und verfällt.

2

3 Nach dem Inkrafttreten dieses Reglements geleistete Einkäufe, Rückzahlungen von Vorbezügen für die Wohneigentumsförderung oder Einlagen infolge Scheidung beeinflussen den Garantieanspruch nicht.

Nach dem Inkrafttreten dieses Reglements getätigte Vorbezüge für Wohneigentum, Erlöse aus der Verwertung verpfändeter Vorsorgeguthaben und Auszahlungen infolge Scheidung führen zu einer versicherungstechnischen Kürzung des Garantieanspruchs.

4

Wird das Altersguthaben der versicherten Person aus Gründen nach Absatz 4 reduziert und erfolgt vor dem Rücktritt eine vollständige Rückerstattung oder ein vollständiger Wiedereinkauf, so lebt der ursprüngliche Garantieanspruch wieder auf.

Ansonsten erfolgt eine versicherungstechnische Kürzung des ursprünglichen Garantieanspruchs im Umfang der nicht erfolgten Rückerstattung oder des nicht erfolgten Wiedereinkaufs.

5

2. Abschnitt: Inkrafttreten Art. 109 1

Dieses Vorsorgereglement tritt zusammen mit dem Anschlussvertrag in Kraft.

Änderungen des Vorsorgereglements stellen eine Änderung des Anschlussvertrags dar. Sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung der Vertragspartner des Anschlussvertrags und des paritätischen Organs.

2

5962

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund

Anhänge Anhang 1

Zinsen

Anhang 2

Einkauf

Anhang 3

Umwandlungssätze

Anhang 4

Überbrückungsrente I. Sofort beginnende lebenslängliche Kürzung der monatlichen Altersrente II. Auskauf der Kürzung der monatlichen Altersrente bei sofort beginnender lebenslänglicher Kürzung

Anhang 5

Überbrückungsrente I. Bei Erreichen des AHV-Alters beginnende lebenslängliche Kürzung der monatlichen Altersrente II. Auskauf der Kürzung der monatlichen Altersrente bei Beginn der Kürzung bei Erreichen des AHV-Alters III.Kürzung der Hinterlassenenrenten

Anhang 6

Überbrückungsrente Kürzung der Altersrente beim Bezug einer Überbrückungsrente nach bisherigem Recht

Anhang 7

Abkürzungsverzeichnis

5963

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund

Anhang 1

Zinsen Stand 2008

Art. 24, Art. 36 Art. 25 Art. 29 Art. 71 Art. 72 Art. 80 Art. 82 Art. 85 Art. 86 Art. 90

Verzinsung der Altersgutschriften und des Altersguthabens Verzinsung der freiwilligen Sparbeiträge Verzinsung des Altersguthabens bei unbezahltem Urlaub Zins bei Nachzahlung von Leistungen Verzugszins bei Nachzahlung von Leistungen Zins bei Rückerstattung Verzugszins bei Rückerstattung Verzinsung eingebrachter Austrittsleistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 1. Januar nach Vollendung des 21. Altersjahres Verzinsung von Austrittsleistungen Verzugszins auf Austrittsleistungen Verzugszins bei Nachzahlung von Austrittsleistungen Zins bei Rücküberweisung von Austrittsleistungen

Der BVG-Mindestzins im Jahr 2008 beträgt 2.75 %.

5964

2.75 % 2.75 % 2.75 % 2.75 % 3.75 % 2.75 % 3.75 % 2.75 % 2.75 % 3.75 % 3.75 % 2.75 %

5965

22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47

0.00% 11.00% 21.59% 31.79% 41.60% 51.06% 60.16% 69.46% 78.51% 87.29% 95.84% 105.02% 114.03% 122.87% 135.69% 148.39% 160.97% 174.97% 188.97% 204.82% 220.81% 239.16% 257.88% 276.96% 302.92% 329.38%

22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47

Alter

0.00% 13.00% 25.52% 37.57% 49.17% 60.34% 71.09% 82.09% 92.78% 103.17% 113.26% 124.11% 134.76% 145.20% 159.82% 174.29% 188.62% 204.62% 220.62% 238.77% 257.10% 278.17% 299.65% 321.55% 350.39% 379.79%

max. AGH (in % vV)

Standard (+2%)

Alter

max. AGH (in % vV)

Standard (+0%)

22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47

Alter

0.00% 15.00% 29.44% 43.35% 56.73% 69.62% 82.03% 94.72% 107.05% 119.04% 130.68% 143.21% 155.49% 167.54% 183.94% 200.18% 216.27% 234.27% 252.27% 272.73% 293.39% 317.17% 341.42% 366.15% 397.86% 430.20%

max. AGH (in % vV)

Standard (+4%)

22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47

Alter

0.00% 11.00% 21.66% 31.99% 42.00% 51.17% 60.14% 69.75% 78.36% 87.08% 95.74% 103.02% 110.35% 119.13% 130.91% 141.13% 151.36% 161.64% 171.78% 183.46% 195.16% 206.93% 216.73% 226.69% 246.64% 264.05%

max. AGH (in % vV)

Kader_1 (+0%)

22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47

Alter

0.00% 13.00% 25.60% 37.81% 49.64% 60.48% 71.07% 82.43% 92.61% 102.91% 113.14% 121.75% 130.42% 140.79% 154.17% 165.72% 177.29% 188.93% 200.42% 213.71% 227.04% 240.43% 251.56% 262.87% 284.33% 302.89%

max. AGH (in % vV)

Kader_1 (+2%)

22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47

Alter

0.00% 15.00% 29.54% 43.62% 57.28% 69.78% 82.01% 95.12% 106.86% 118.74% 130.55% 140.48% 150.48% 162.45% 177.43% 190.30% 203.22% 216.22% 229.06% 243.96% 258.91% 273.94% 286.39% 299.04% 322.03% 341.73%

max. AGH (in % vV)

Kader_1 (+4%)

22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47

Alter

0.00% 13.50% 26.58% 39.26% 51.55% 62.80% 73.81% 85.61% 96.17% 106.87% 117.49% 126.43% 135.43% 146.20% 159.98% 171.86% 183.77% 195.75% 207.58% 221.27% 235.01% 248.81% 260.27% 271.91% 293.76% 312.60%

max. AGH (in % vV)

Kader_2 (+0%)

max. AGH = Altersguthaben nach Artikel 36 zuzüglich allfälligem Guthaben aus freiwilligen Sparbeiträgen nach Artikel 25

Einkauf

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund

22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47

0.00% 14.50% 28.55% 42.17% 55.37% 67.46% 79.27% 91.95% 103.30% 114.78% 126.20% 135.80% 145.47% 157.03% 171.61% 184.15% 196.74% 209.40% 221.90% 236.40% 250.94% 265.57% 277.69% 290.00% 312.60% 332.02%

max. AGH (in % vV)

Kader_2 (+1%) Alter

22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47

Alter

0.00% 15.50% 30.52% 45.08% 59.19% 72.11% 84.74% 98.29% 110.42% 122.70% 134.90% 145.16% 155.50% 167.86% 183.24% 196.45% 209.70% 223.04% 236.22% 251.52% 266.88% 282.32% 295.10% 308.09% 331.45% 351.44%

max. AGH (in % vV)

Kader_2 (+2%)

Anhang 2 (Art. 32)

Alter

48 409.78% 49 440.35% 50 471.53% 51 503.32% 52 535.74% 53 568.79% 54 602.50% 55 636.87% 56 678.42% 57 720.79% 58 763.99% 59 808.05% 60 852.97% 61 898.77% 62 945.48% 63 993.11% 64 1041.68% 65 1091.21% 66 1141.71%

48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66

Alter

463.18% 496.80% 531.09% 566.06% 601.71% 638.07% 675.14% 712.94% 757.99% 803.93% 850.77% 898.53% 947.24% 996.90% 1047.55% 1099.19% 1151.85% 1205.54% 1260.30%

max. AGH (in % vV)

Standard (+4%)

48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66

Alter

281.51% 300.51% 329.43% 358.92% 389.00% 419.66% 450.93% 482.81% 521.83% 561.61% 602.18% 643.54% 685.72% 728.74% 772.59% 817.32% 862.92% 909.43% 956.85%

max. AGH (in % vV)

Kader_1 (+0%) max. AGH (in % vV)

48 321.53% 49 341.97% 50 373.70% 51 406.07% 52 439.07% 53 472.72% 54 507.03% 55 542.03% 56 584.21% 57 627.22% 58 671.08% 59 715.80% 60 761.40% 61 807.91% 62 855.33% 63 903.68% 64 952.99% 65 1003.26% 66 1054.53%

Alter

Kader_1 (+2%) max. AGH (in % vV)

48 361.55% 49 383.42% 50 417.98% 51 453.21% 52 489.14% 53 525.78% 54 563.14% 55 601.24% 56 646.58% 57 692.82% 58 739.98% 59 788.06% 60 837.08% 61 887.08% 62 938.06% 63 990.04% 64 1043.05% 65 1097.10% 66 1152.22%

Alter

Kader_1 (+4%)

48 331.53% 49 352.33% 50 384.77% 51 417.85% 52 451.59% 53 485.99% 54 521.06% 55 556.83% 56 599.80% 57 643.62% 58 688.30% 59 733.86% 60 780.32% 61 827.70% 62 876.01% 63 925.27% 64 975.50% 65 1026.72% 66 1078.96%

max. AGH (in % vV)

Kader_2 (+0%) Alter

48 351.55% 49 373.06% 50 406.91% 51 441.43% 52 476.62% 53 512.52% 54 549.11% 55 586.43% 56 630.99% 57 676.42% 58 722.75% 59 769.99% 60 818.16% 61 867.29% 62 917.38% 63 968.45% 64 1020.53% 65 1073.64% 66 1127.80%

max. AGH (in % vV)

Kader_2 (+1%) Alter

5966

Ein Einkauf ist bis zur Vollendung des 65. Altersjahres möglich.

Beispiel: Mann, geboren am 15. Mai 1980, versicherter Verdienst = Fr. 50 000, versichert im Standardplan, ohne freiwilligen Sparbeitrag: 1. Datum Berechnung: 1. Januar 2007 erworbenes Altersguthaben Fr. 20 000 Æ BVG Alter = 27 Æ Satz = 51.06 % Æ max. Einkauf = 51.06 % × 50 000 ­ 20 000 = Fr. 5530 2. Datum Berechnung: 1. Juli 2007 erworbenes Altersguthaben Fr. 20 000 Æ BVG Alter = 27/06 Æ Satz* = 55.61 % Æ max. Einkauf = 55.61 % × 50 000 ­ 20 000 = Fr. 7805 (* Interpolation zwischen BVG-Alter 27 und 28, Æ berechnetes Alter 27+6/12) 3. Im Kalenderjahr, das dem Schlussalter entspricht, muss zwischen Alter 65 und 66 interpoliert werden, daher die Werte für BVG-Alter 66.

48 356.37% 49 383.90% 50 411.96% 51 440.58% 52 469.76% 53 499.52% 54 529.86% 55 560.80% 56 598.85% 57 637.65% 58 677.21% 59 717.56% 60 758.70% 61 800.65% 62 843.42% 63 887.04% 64 931.52% 65 976.88% 66 1023.13%

max. AGH (in % vV)

Standard (+2%)

Alter

max. AGH (in % vV)

Standard (+0%)

Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund

48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66

371.56% 393.78% 429.04% 465.00% 501.66% 539.04% 577.17% 616.04% 662.18% 709.23% 757.20% 806.12% 856.01% 906.87% 958.74% 1011.63% 1065.57% 1120.56% 1176.64%

max. AGH (in % vV)

Kader_2 (+2%) Alter

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Anhang 3 (Art. 39, 46 und 57)

Umwandlungssätze Alter

Umwandlungssatz

60 61 62 63 Männer* Frauen* 64 Männer* Frauen* 65 66 67 68 69 70

5.84 % 5.97 % 6.09 % 6.23 % 6.31 % 6.38 % 6.53 % 6.53 % 6.69 % 6.87 % 7.06 % 7.27 % 7.48 %

* Art. 41a Abs. 2 BPG

5967

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Anhang 4

Überbrückungsrente Sofort beginnende lebenslängliche Kürzung der monatlichen Altersrente beim Bezug der Überbrückungsrente (ÜR) und Auskauf der Rentenkürzung I. Sofort beginnende lebenslängliche Kürzung der monatlichen Altersrente (Tabelle 1) Art. 60 Abs. 4 Bst. a a. AHV-Alter 65

Alter bei Bezugsbeginn

Monat 60 61 62 63 64 65

0

1

2

3

4

5

262.40 218.60 171.00 119.20 62.30 0.00

258.75 214.65 166.70 114.45 57.10 0.00

255.10 210.65 162.35 109.70 51.90 0.00

251.45 206.70 158.05 105.00 46.75 0.00

247.80 202.75 153.75 100.25 41.55 0.00

244.15 198.75 149.40 95.50 36.35 0.00

Alter bei Bezugsbeginn

Monat

5968

60 61 62 63 64 65

6

7

8

9

10

11

240.50 194.80 145.10 90.75 31.15 0.00

236.85 190.85 140.80 86.00 25.95 0.00

233.20 186.85 136.45 81.25 20.75 0.00

229.55 182.90 132.15 76.55 15.60 0.00

225.90 178.95 127.85 71.80 10.40 0.00

222.25 174.95 123.50 67.05 5.20 0.00

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b. AHV-Alter 64

Alter bei Bezugsbeginn

Monat 60 61 62 63 64

0

1

2

3

4

5

214.60 167.70 116.70 61.00 0.00

210.70 163.45 112.05 55.90 0.00

206.80 159.20 107.40 50.85 0.00

202.90 154.95 102.80 45.75 0.00

198.95 150.70 98.15 40.65 0.00

195.05 146.45 93.50 35.60 0.00

6

7

8

9

10

11

191.15 142.20 88.85 30.50 0.00

187.25 137.95 84.20 25.40 0.00

183.35 133.70 79.55 20.35 0.00

179.45 129.45 74.95 15.25 0.00

175.50 125.20 70.30 10.15 0.00

171.60 120.95 65.65 5.10 0.00

Alter bei Bezugsbeginn

Monat 60 61 62 63 64

Erklärung: 1. Die Beträge in den Tabellen 1a und 1b entsprechen der Rentenkürzung pro 1000 Franken bezogener Überbrückungsrente, wenn die Bezügerin oder der Bezüger die Überbrückungsrente voll selbst finanziert.

2. Wird nach Massgabe der arbeitsrechtlichen Bestimmungen der BPV eine Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung vorgesehen, so sind die Beträge in den Tabellen 1a und 1b mit dem prozentualen Anteil der versicherten Person an der Finanzierung zu gewichten.

Beispiel 1: Die Überbrückungsrente beträgt Fr. 26 520.­ pro Jahr (Fr. 2210.­ pro Monat). Sie wird ab dem 60. Altersjahr beansprucht. Der Arbeitgeber finanziert 50 Prozent der gesamten Kosten.

Berechnung: Betrag gemäss Tabelle 1a oder 1b × Anteil des Arbeitnehmers × (ÜR pro Monat/ 1000) = lebenslängliche Kürzung der Altersrente pro Monat.

a.

AHV-Alter 65: 262.4 × 0.5 × 2.21 = Fr. 289.95

b.

AHV-Alter 64: 214.60 × 0.5 × 2.21 = Fr. 237.15 5969

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II. Auskauf der Kürzung der monatlichen Altersrente bei sofort beginnender lebenslänglicher Kürzung (Tabelle 2) Art. 60 Abs. 4 Bst. c Barwerte für den Auskauf der Rentenkürzung Alter 60 61 62 63 64 65

17.117 16.767 16.412 16.054 15.688 15.317

Beispiel 2: Die versicherte Person geht mit 60 Jahren in Pension und bezieht die Überbrückungsrente.

Der Arbeitgeber beteiligt sich an der Finanzierung zu 50 Prozent.

Die versicherte Person möchte die lebenslängliche Kürzung der Altersrente vermeiden und kauft diese Kürzung mit einer Einmaleinlage aus.

Berechnung: (Faktor gemäss Tabelle 2 × monatliche Kürzung [gem. Bsp. 1] × 12) = Anteil des Arbeitnehmers = Einmaleinlage a.

AHV-Alter 65: 17.117 × 289.95 × 12 = Fr. 59 556.90

b.

AHV-Alter 64: 17.117 × 237.15 × 12 = Fr. 48 711.55

5970

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Anhang 5

Überbrückungsrente Bei Erreichen des AHV-Alters beginnende lebenslängliche Kürzung der monatlichen Altersrente beim Bezug der Überbrückungsrente (ÜR), Auskauf der Rentenkürzung und Kürzung der Hinterlassenenrenten I. Bei Erreichen des AHV-Alters beginnende lebenslängliche Kürzung der monatlichen Altersrente (Tabelle 1) Art. 60 Abs. 4 Bst. b a. AHV-Alter 65

Alter bei Bezugsbeginn

Monat 60 61 62 63 64 65

0

1

2

3

4

5

368.20 287.90 210.85 137.30 67.00 0.00

361.50 281.50 204.70 131.45 61.40 0.00

354.80 275.05 198.60 125.60 55.85 0.00

348.15 268.65 192.45 119.75 50.25 0.00

341.45 262.20 186.35 113.85 44.65 0.00

334.75 255.80 180.20 108.00 39.10 0.00

6

7

8

9

10

11

328.05 249.40 174.10 102.15 33.50 0.00

321.35 242.95 167.95 96.30 27.90 0.00

314.65 236.55 161.80 90.45 22.35 0.00

308.00 230.10 155.70 84.60 16.75 0.00

301.30 223.70 149.55 78.70 11.15 0.00

294.60 217.25 143.45 72.85 5.60 0.00

Alter bei Bezugsbeginn

Monat 60 61 62 63 64 65

5971

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b. AHV-Alter 64

Alter bei Bezugsbeginn

Monat 60 61 62 63 64

0

1

2

3

4

5

280.30 205.50 133.85 65.40 0.00

274.05 199.55 128.15 59.95 0.00

267.85 193.55 122.45 54.50 0.00

261.60 187.60 116.75 49.05 0.00

255.35 181.60 111.05 43.60 0.00

249.15 175.65 105.35 38.15 0.00

6

7

8

9

10

11

242.90 169.70 99.65 32.70 0.00

236.65 163.70 93.90 27.25 0.00

230.45 157.75 88.20 21.80 0.00

224.20 151.75 82.50 16.35 0.00

217.95 145.80 76.80 10.90 0.00

211.75 139.80 71.10 5.45 0.00

Alter bei Bezugsbeginn

Monat 60 61 62 63 64

Erklärung: 1. Die Beträge in den Tabellen 1a und 1b entsprechen der Rentenkürzung pro 1000 Franken bezogener Überbrückungsrente, wenn die Bezügerin oder der Bezüger die Überbrückungsrente voll selbst finanziert.

2. Wird nach Massgabe der arbeitsrechtlichen Bestimmungen der BPV eine Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung vorgesehen, so sind die Beträge in den Tabellen 1a und 1b mit dem prozentualen Anteil der versicherten Person an der Finanzierung zu gewichten.

Beispiel 1: Die Überbrückungsrente beträgt Fr. 26 520.­ pro Jahr (Fr. 2210.­ pro Monat). Sie wird ab dem 60. Altersjahr beansprucht. Der Arbeitgeber finanziert 50 Prozent der Kosten.

Berechnung: Betrag gemäss Tabelle 1a oder 1b × Anteil des Arbeitnehmers × (ÜR pro Monat/ 1000) = lebenslängliche Kürzung der Altersrente pro Monat.

a.

AHV-Alter 65: 368.20 × 0.5 × 2.21 = Fr. 406.85

b.

AHV-Alter 64: 280.30 × 0.5 × 2.21 = Fr. 309.75

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II. Auskauf der Kürzung der monatlichen Altersrente bei Beginn der Kürzung bei Erreichen des AHV-Alters (Tabelle 2) Art. 60 Abs. 4 Bst. c a. AHV-Alter 65 Barwerte für den Auskauf der Rentenkürzung Alter 60 61 62 63 64 65

12.197 12.734 13.312 13.933 14.599 15.317

b. AHV-Alter 64 Barwerte für den Auskauf der Rentenkürzung Alter 60 61 62 63 64

13.107 13.685 14.305 14.973 15.688

Beispiel 2: Die versicherte Person geht mit 60 Jahren in Pension und bezieht die Überbrückungsrente.

Der Arbeitgeber beteiligt sich an der Finanzierung zu 50 Prozent.

Die versicherte Person möchte die lebenslängliche Kürzung der Altersrente vermeiden und kauft diese Kürzung mit einer Einmaleinlage aus.

Berechnung (Faktor gemäss Tabelle 2a oder 2b × monatliche Kürzung [gem. Bsp. 1] × 12) = Anteil des Arbeitnehmers = Einmaleinlage a.

AHV-Alter 65: 12.197 × 406.85 × 12 = Fr. 59 548.20

5973

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b.

AHV-Alter 64: 13.107 × 309.75 × 12 = Fr. 48 718.70

III. Kürzung der Hinterlassenenrenten Art. 60 Abs. 5 Berechnungsbeispiel: Eine versicherte Person geht mit Alter 60 in Pension und hat Anspruch auf eine Altersrente von Fr. 6000.­ pro Monat. Sie bezieht eine Überbrückungsrente. Im Alter von 63/06 stirbt sie.

A. Berechnung/Kürzung der Ehegattenrente/Lebenspartnerrente: Während eineinhalb Jahren (bis zum Datum, an welchem die verstorbene Person das AHV-Alter erreicht hätte) hat die überlebende Person Anspruch auf die Hinterlassenenrente gemäss VRAB, d.h. auf zwei Drittel der Altersrente der verstorbenen Person = Fr. 4000.­. Danach wird die Altersrente gemäss Anhang 5 Ziffer I gekürzt und die Hinterlassenenrente wird auf der Basis der gekürzten Altersrente festgelegt.

Beträgt die Kürzung Fr. 406.85, wird die Hinterlassenenrente ab diesem Zeitpunkt noch Fr. 3728.75 betragen: Fr. 6000.-- ­ Fr. 406.85 = Fr. 5593.15

Altersrente Kürzung für die Rückzahlung der Überbrückungsrente davon 2/3

B. Berechnung/Kürzung der Waisenrente Wird nach demselben Schema ausbezahlt und gekürzt.

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Anhang 6 (Art. 103 Abs. 2)

Überbrückungsrente Kürzung der Altersrente beim Bezug einer Überbrückungsrente nach bisherigem Recht (Tabelle) a. AHV-Alter 65

Alter bei Bezugsbeginn

Monat 60 61 62 63 64 65

0

1

2

3

4

5

196.40 153.10 111.90 72.65 35.35 0.00

192.80 149.65 108.65 69.55 32.40 0.00

189.20 146.25 105.35 66.45 29.45 0.00

185.60 142.80 102.10 63.35 26.50 0.00

181.95 139.35 98.80 60.20 23.55 0.00

178.35 135.95 95.55 57.10 20.60 0.00

Alter bei Bezugsbeginn

Monat 60 61 62 63 64 65

6

7

8

9

10

11

174.75 132.50 92.30 54.00 17.70 0.00

171.15 129.05 89.00 50.90 14.75 0.00

167.55 125.65 85.75 47.80 11.80 0.00

163.95 122.20 82.45 44.70 8.85 0.00

160.30 118.75 79.20 41.55 5.90 0.00

156.70 115.35 75.90 38.45 2.95 0.00

5975

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b. AHV-Alter 64 Monat

Alter bei Bezugsbeginn

60 61 62 63 64

0

1

2

3

4

5

149.30 109.15 70.90 34.55 0.00

145.95 105.95 67.85 31.65 0.00

142.60 102.80 64.85 28.80 0.00

139.25 99.60 61.80 25.90 0.00

135.90 96.40 58.80 23.05 0.00

132.55 93.20 55.75 20.15 0.00

Monat

Alter bei Bezugsbeginn

60 61 62 63 64

6

7

8

9

10

11

129.25 90.05 52.75 17.30 0.00

125.90 86.85 49.70 14.40 0.00

122.55 83.65 46.65 11.50 0.00

119.20 80.45 43.65 8.65 0.00

115.85 77.30 40.60 5.75 0.00

112.50 74.10 37.60 2.90 0.00

Erklärung: Die Beträge in den Tabellen a und b entsprechen der Rentenkürzung pro 1000 Franken bezogener Überbrückungsrente gemäss dem bisherigen Recht bei hälftiger Finanzierung durch den Bezüger oder die Bezügerin.

Beispiel: Die Überbrückungsrente beträgt Fr. 26 520.­ pro Jahr (Fr. 2210.­ pro Monat). Sie wird ab dem 60. Altersjahr beansprucht.

Berechnung: Faktor gemäss Tabellen a oder b × (ÜR pro Monat/1000) = lebenslängliche Kürzung der Altersrente pro Monat.

a.

AHV-Alter 65: 196.40 x 2.21 = Fr. 434.05

b.

AHV-Alter 64: 149.30 x 2.21 = Fr. 329.95

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Anhang 7

Abkürzungsverzeichnis AHV AHVG ATSG BGG BPG BPV BVG EDA EVK-Statuten FZG FZV IV IVG MS MV MVG PartG PKB-Statuten PKBV 1

Alters- und Hinterlassenenversicherung Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, SR 831.10 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz), SR 173.110 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000, SR 172.220.1 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001, SR 172.220.111.3 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, SR 831.40 Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten Verordnung vom 2. März 1987 über die Eidgenössische Versicherungskasse, AS 1987 1228 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz), SR 831.42 Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung), SR 831.425 Invalidenversicherung Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung, SR 831.20 MedicalService der Bundesverwaltung, vormals ärztlicher Dienst AeD Militärversicherung Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung, SR 833.1 Bundesgesetz vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (Partnerschaftsgesetz), SR 211.231 Verordnung vom 24. August 1994 über die Pensionskasse des Bundes, AS 1995 533 Verordnung vom 25. April 2001 über die Versicherung im Kernplan der Pensionskasse des Bundes, AS 2001 2327

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PKBV 2 PUBLICA-Gesetz ÜR UV UVG WEFV ZGB

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Verordnung vom 25. April 2001 über die Versicherung im Ergänzungsplan der Pensionskasse des Bundes, AS 2001 2358 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2006 über die Pensionskasse des Bundes PUBLICA, SR 172.222.1 Überbrückungsrente Unfallversicherung Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, SR 832.20 Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge, SR 831.411 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210