Bundesbeschluss über die Finanzierung der wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit
Entwurf
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetztes vom 19. März 19762 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. März 20083, beschliesst: Art. 1 Für die Finanzierung von wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit wird ein Rahmenkredit von 800 Millionen Franken über eine Laufzeit von mindestens vier Jahren bis zum 31. Dezember 2012 bewilligt.
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Die Laufzeit beginnt nach der Verpflichtung des laufenden Rahmenkredits, spätestens am 1. Januar 2009. Der zu diesem Zeitpunkt verbleibende Verpflichtungssaldo aus dem laufenden Rahmenkredit wird gestrichen.
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Die jährlichen Zahlungskredite werden in den Voranschlag aufgenommen.
Art. 2 Die in Artikel 1 aufgeführten Mittel können namentlich für folgende Zwecke verwendet werden:
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a.
Zuschüsse und Kredite;
b.
Kapitalbeteiligungen;
c.
Garantien;
d.
Beiträge an internationale Organisationen zur Durchführung von Projekten und spezifischen Programmen, an deren Auswahl, Vorbereitung und Auswertung die Schweiz beteiligt ist;
e.
allgemeine Beiträge an internationale Institutionen;
SR 101 SR 974.0 BBl 2008 3047
2007-2102
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Finanzierung der wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit. BB
f.
die Finanzierung von Durchführungsmassnahmen einschliesslich der Vorbereitung, Begleitung, Kontrolle und Evaluation von bilateralen und multilateralen Projekten;
g.
die Finanzierung von Personal im Leistungsbereich «Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung» im Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), um während des vom Rahmenkredit abgedeckten Zeitraums die zusätzlichen Vorbereitungs- und Begleitaufgaben, die aus der Umsetzung der Weiterführung der wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen resultieren, sicherzustellen, sowie die Finanzierung des Ausbildungsprogramms und die Bereitstellung von Schweizer Personal bei den internationalen Entwicklungsbanken. Der Gesamtbetrag dieser Kosten wird 2 Prozent des gesamten Rahmenkredits nicht übersteigen.
Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
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