Bundesbeschluss über die Finanzierung der wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetztes vom 19. März 19762 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 7. März 20083, beschliesst: Art. 1 Für die Finanzierung von wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit wird ein Rahmenkredit von 800 Millionen Franken über eine Laufzeit von mindestens vier Jahren bis zum 31. Dezember 2012 bewilligt.

1

Die Laufzeit beginnt nach der Verpflichtung des laufenden Rahmenkredits, spätestens am 1. Januar 2009. Der zu diesem Zeitpunkt verbleibende Verpflichtungssaldo aus dem laufenden Rahmenkredit wird gestrichen.

2

3

Die jährlichen Zahlungskredite werden in den Voranschlag aufgenommen.

Art. 2 Die in Artikel 1 aufgeführten Mittel können namentlich für folgende Zwecke verwendet werden:

1 2 3

a.

Zuschüsse und Kredite;

b.

Kapitalbeteiligungen;

c.

Garantien;

d.

Beiträge an internationale Organisationen zur Durchführung von Projekten und spezifischen Programmen, an deren Auswahl, Vorbereitung und Auswertung die Schweiz beteiligt ist;

e.

allgemeine Beiträge an internationale Institutionen;

SR 101 SR 974.0 BBl 2008 3047

2007-2102

3119

Finanzierung der wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit. BB

f.

die Finanzierung von Durchführungsmassnahmen einschliesslich der Vorbereitung, Begleitung, Kontrolle und Evaluation von bilateralen und multilateralen Projekten;

g.

die Finanzierung von Personal im Leistungsbereich «Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung» im Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), um während des vom Rahmenkredit abgedeckten Zeitraums die zusätzlichen Vorbereitungs- und Begleitaufgaben, die aus der Umsetzung der Weiterführung der wirtschafts- und handelspolitischen Massnahmen resultieren, sicherzustellen, sowie die Finanzierung des Ausbildungsprogramms und die Bereitstellung von Schweizer Personal bei den internationalen Entwicklungsbanken. Der Gesamtbetrag dieser Kosten wird 2 Prozent des gesamten Rahmenkredits nicht übersteigen.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

3120