Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme Verlängerung und Änderung vom 9. Mai 2008 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 15. Dezember 2005, vom 17. Juli 2006 und vom 5. Juni 20071 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme wird verlängert.

II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme werden allgemeinverbindlich erklärt2: Art. 8

Löhne

8.2

Vertragsmindestlohn

8.2.1

Anspruch

8.2.2. Festlegung 8.3.

Mindestlöhne

III Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2008 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 8 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

1 2

BBl 2005 7505­7506, 2006 6647, 2007 4281 Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

2008-1216

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Gewerbe für Decken- und Innenausbausysteme. BRB

VI Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2008 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2011.

9. Mai 2008

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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