Bundesgesetz über Bezüge und Infrastruktur der Mitglieder der eidgenössischen Räte und über die Beiträge an die Fraktionen

Entwurf

(Parlamentsressourcengesetz, PRG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht des Büros des Ständerates vom 16. November 20071, und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 7. Dezember 20072, beschliesst: I Das Parlamentsressourcengesetz vom 18. März 19883 wird wie folgt geändert: Art. 3a Abs. 1 Die Ratsmitglieder erhalten eine Jahresentschädigung von 30 500 Franken als Beitrag zur Deckung der Personal- und Sachausgaben, die der Erfüllung ihres parlamentarischen Mandates dienen.

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Art. 10 Abs. 2 Über die Gewährung dieser Sonderentschädigung und über deren Höhe entscheidet die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung.

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II Falls vor Inkrafttreten der Änderung vom ... dieses Gestzes die Jahresentschädigung nach Artikel 3a gestützt auf Artikel 14 Absatz 2 durch eine Verordnung der Bundesversammlung der Teuerung angepasst worden ist, erhöht sich der in Artikel 3a genannte Betrag der Jahresentschädigung entsprechend.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

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Die Koordinationskonferenz bestimmt das Inkrafttreten.

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BBl 2008 149 BBl 2008 161 SR 171.21

2007-2857

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Parlamentsressourcengesetz

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