A Bundesgesetz über die Bundesversammlung

Entwurf

(Parlamentsgesetz, ParlG) (Parlamentsrecht. Verschiedene Änderungen) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 21. Februar 20081 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...2, beschliesst: I Das Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20023 wird wie folgt geändert:

4. Kapitel (neu): Haftung für Schäden Art. 21a (neu) Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit der Ratsmitglieder für ihre amtliche Tätigkeit richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19584.

1

Über die Haftung des Ratsmitgliedes nach den Artikeln 7 und 8 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 entscheidet die Verwaltungsdelegation.

2

Das Ratsmitglied kann den Entscheid der Verwaltungsdelegation mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten.

3

Art. 49 Abs. 5 Aufgehoben

1 2 3 4

BBl 2008 1869 BBl 2008 ...

SR 171.10 SR 170.32

2008-0638

1905

Parlamentsgesetz

Art. 50 Abs. 2 2 Sie können zu Erlassentwürfen von finanzpolitischer Bedeutung Berichte an die vorberatenden Kommissionen richten. Solche Erlassentwürfe können ihnen zum Mitbericht oder zur Vorberatung zugewiesen werden.

Art. 95 Bst. g Wenn sich die abweichenden Beschlüsse der beiden Räte auf einen Beratungsgegenstand als Ganzes beziehen, so ist die zweite Ablehnung durch einen Rat endgültig. Dies gilt insbesondere für: g.

den Entscheid, ob einer Standesinitiative Folge gegeben werden soll;

Art. 109 Abs. 3 vierter Satz (neu) und Abs. 5 (neu) 3

... Stimmt der Zweitrat nicht zu, so ist die Initiative endgültig abgelehnt.

Scheidet die Urheberin oder der Urheber einer Initiative aus dem Rat aus und nimmt kein anderes Ratsmitglied die Initiative während der ersten Woche der folgenden Session auf, so wird die Initiative ohne Ratsbeschluss abgeschrieben, ausser wenn die Kommission der Initiative bereits Folge gegeben hat.

5

Art. 119 Abs. 3 und 4 Der Wortlaut eines Vorstosses kann nach der Einreichung nicht geändert werden; vorbehalten bleibt Artikel 121 Absatz 3 Buchstabe b.

3

4

Aufgehoben

Art. 121

Behandlung in den Räten

Der Bundesrat stellt bis spätestens drei Monate nach der Einreichung einer Motion Antrag für deren Annahme oder Ablehnung.

1

2 Lehnt ein Rat eine Motion ab, so ist diese erledigt. Nimmt der Rat, in dem die Motion eingereicht worden ist, diese an, so geht sie an den anderen Rat.

3

Eine im Erstrat angenommene Motion kann im Zweitrat: a.

definitiv angenommen oder abgelehnt werden;

b.

auf Antrag der Mehrheit der vorberatenden Kommission oder auf Antrag des Bundesrates abgeändert werden.

Nimmt der Zweitrat eine Änderung vor, so kann der Erstrat in der zweiten Beratung der Änderung zustimmen oder die Motion definitiv ablehnen.

4

Eine vom Erstrat angenommene Motion ist ohne Zustimmung des Zweitrates definitiv angenommen, wenn:

5

a.

1906

sie sich auf Fragen der Organisation und des Verfahrens des Rates bezieht, in dem sie eingereicht wurde oder

Parlamentsgesetz

b.

es sich um eine Kommissionsmotion handelt und eine gleich lautende Kommissionsmotion im anderen Rat angenommen wird.

Art. 124 Abs. 1 1 Der Bundesrat stellt bis spätestens drei Monate nach der Einreichung eines Postulates Antrag für dessen Annahme oder Ablehnung.

Art. 126

Behandlung von Petitionen, Allgemeines

Die zuständige Kommission jedes Rates beschliesst, ob sie einer Petition Folge gibt oder ob sie ihrem Rat beantragt, der Petition keine Folge zu geben.

1

Falls das Anliegen der Petition als Antrag zu einem hängigen Beratungsgegenstand eingebracht werden kann, so berichtet die Kommission dem Rat bei der Behandlung dieses Beratungsgegenstandes über die Petition. Die Kommission stellt einen Antrag zu diesem Beratungsgegenstand oder sie verzichtet auf einen Antrag. Die Petition wird ohne Ratsbeschluss abgeschrieben, sobald der Beratungsgegenstand erledigt ist.

2

Nach Abschluss der Behandlung einer Petition informieren die Parlamentsdienste die Petitionärinnen und Petitionäre darüber, wie ihrem Anliegen Rechnung getragen wurde.

3

Eine Petition kann von den Präsidentinnen oder Präsidenten der vorberatenden Kommissionen beider Räte direkt beantwortet werden, wenn

4

a.

ihr Ziel mit einer parlamentarischen Initiative, mit einem Vorstoss oder mit einem Antrag nicht erreicht werden kann;

b.

ihr Inhalt offensichtlich abwegig, querulatorisch oder beleidigend ist.

Art. 127

Beschluss der Kommission, einer Petition Folge zu geben

Falls die Kommission einer Petition Folge gibt, so nimmt sie das Anliegen der Petition auf, indem sie eine parlamentarische Initiative oder einen Vorstoss ausarbeitet.

Art. 128

Antrag der Kommission, einer Petition keine Folge zu geben

Die Kommission beantragt ihrem Rat, der Petition sei keine Folge zu geben, wenn sie:

1

a.

das Anliegen der Petition ablehnt;

b.

feststellt, dass das Anliegen der Petition bereits durch eine andere zuständige Behörde unterstützt wird;

c.

das Anliegen der Petition als erfüllt betrachtet.

Gibt der Rat entgegen dem Antrag der Kommission der Petition Folge, so weist er die Petition mit dem Auftrag an die Kommission zurück, ihr Anliegen mit einer parlamentarischen Initiative oder einem Vorstoss aufzunehmen.

2

1907

Parlamentsgesetz

Gliederungstitel vor Art. 130

6. Titel: Wahlen, Bestätigung von Wahlen und Feststellung der Amtsunfähigkeit 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen für Wahlen Art. 133 Abs. 1 Die Besetzung von Vakanzen erfolgt in der Regel in der Session nach dem Erhalt des Rücktrittsschreibens, dem unvorhergesehenen Ausscheiden oder der Feststellung der Amtsunfähigkeit.

1

6. Kapitel (neu): Feststellung der Amtsunfähigkeit von Mitgliedern des Bundesrates sowie der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers Art. 140a (neu) Die Bundesversammlung beschliesst über Anträge auf Feststellung der Amtsunfähigkeit von Mitgliedern des Bundesrates sowie der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers.

1

Antragsberechtigt sind das Büro der Vereinigten Bundesversammlung und der Bundesrat.

2

Eine Amtsunfähigkeit ist anzunehmen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

3

a.

Die betreffende Person ist wegen schwerwiegender gesundheitlicher Probleme oder Einwirkungen, die sie daran hindern, an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren, offenkundig nicht mehr in der Lage, ihr Amt auszuüben.

b.

Dieser Zustand wird voraussichtlich lange Zeit andauern.

c.

Die betreffende Person hat innert angemessener Frist keine rechtsgültige Rücktrittserklärung abgegeben.

Die Vereinigte Bundesversammlung fällt ihren Beschluss spätestens in der auf die Einreichung des Antrags folgenden Session.

4

5

Mit der Feststellung der Amtsunfähigkeit entsteht eine Vakanz.

Art. 141 Abs. 2 Bst. g In der Botschaft begründet er den Erlassentwurf und kommentiert soweit nötig die einzelnen Bestimmungen. Darüber hinaus erläutert er insbesondere folgende Punkte, soweit substanzielle Angaben dazu möglich sind:

2

g.

1908

die Auswirkungen auf Wirtschaft, Gesellschaft, Umwelt und künftige Generationen;

Parlamentsgesetz

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Die Koordinationskonferenz bestimmt das Inkrafttreten.

1909

Parlamentsgesetz

1910