Notifikation (Art. 36 Bst. b VwVG) Das Bundesamt für Migration verfügt; 1.

Die am 22. Mai 2003 erfolgte erleichterte Einbürgerung von Darbouze Skenny, geb. 8. Januar 1966, Bürgerin von Oberurnen GL, wird gemäss Artikel 41 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz [BüG]) nichtig erklärt.

2.

Die Nichtigkeit erstreckt sich auf alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruht.

3.

In Anwendung der Verordnung über die Gebühren zum Bürgerrechtsgesetz vom 23. November 2005 wird eine Gebühr von 400 Franken erhoben.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde geführt werden. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen.

29. April 2008

2008-1016

Bundesamt für Migration

2917