Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 9339 Widersprechende «Zürich» Versicherungs-Gesellschaft, Mythenquai 2, 8002 Zürich, CH-Marke Nr. 440 842 «MEDIPOINT» gegen Widerspruchsgegnerin Media-Print Group GmbH, Eggertstrasse 28, D-33100 Paderborn, IR-Marke Nr. 930 342 «mediaprint (fig.)» Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 27. August 2008 Folgendes verfügt: 1.

Der Widerspruch Nr. 9339 wird zufolge Vergleichs als erledigt abgeschrieben.

2.

Die Widerspruchsgebühr von 800 Franken wird der Widersprechenden zurückerstattet.

3.

Der zwischen den Parteien am 3./11./12. März 2008 abgeschlossene Vertrag wird genehmigt und ist somit integraler Bestandteil dieser Verfügung.

4.

Diese Verfügung wird der Widersprechenden schriftlich eröffnet und der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt.

Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist mit Kopie des vorliegenden Entscheides einzureichen.

27. August 2008

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2008-2170

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