Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 14. Mai 2008

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Fenpropimorph 250 g/l Epoxiconazole 83.7 g/l

Formulierungstyp:

SE Suspoemulsion

2. Handelsprodukte Opus Top

Schweizerische Zulassungsnummer: D-4235 Herkunftsland: Deutschland Ausländische Zulassungsnummer: 4116-00 Ausländischer Bewilligungsinhaber: BASF AG

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Feldbau Gerste

Roggen Roggen Weizen Weizen Weizen Weizen

1

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Braunrost, Echter Mehltau des Getreides, Netzfleckenkrankheit, RhynchosporiumBlattfleckenkrankheit Braunrost, Echter Mehltau des Getreides, RhynchosporiumBlattfleckenkrankheit Braunrost Echter Mehltau des Getreides Gelbrost Braunrost Spelzenbräune und Braunfleckigkeit (S. nodorum)

Aufwandmenge: 1.5 l/ha

1

Aufwandmenge: 1.5 l/ha Anwendung: 1­2 Behandlungen.

Aufwandmenge: 0.75­1.5 l/ha Aufwandmenge: 1.5 l/ha Aufwandmenge: 0.75­1.5 l/ha Aufwandmenge: 1.5 l/ha Aufwandmenge: 1.5 l/ha

2, 3 3, 4 3, 5 3, 6, 7 3, 8

SR 916.161

3454

2008-1068

Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

Zuckerrübe

Cercospora- und RamulariaAufwandmenge: 1.2 l/ha Blattfleckenkrankheiten, Echter Mehltau, Rost der Zuckerrübe

(*)

2

(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = Maximal 1 Behandlung ab dem Einknotenstadium bis zum Beginn des Ährenschiebens (BBCH 31­51), wenn mehr als 30 % der obersten 3 vollentwickelten Blätter der Haupttriebe Befall aufweisen.

2 = In der Regel nur 1 Behandlung bei Befallsbeginn durchführen.

3 = Maximal 1 Behandlung vom Fahnenblattstadium bis zum Beginn der Blüte (BBCH 37­61).

4 = Falls mehr als 30 % der obersten 3 Blätter der Haupttriebe Befall aufweisen.

5 = Ab Befallsbeginn, hohe Dosierung bei stark anfälligen Sorten.

6 = Hohe Dosierung nur bei stark anfälligen Sorten, wenn Behandlungen vor Beginn des Ährenschiebens nötig sind, oder wenn während des Ährenschiebens mehr als 50 % der obersten 3 Blätter Befall aufweisen.

7 = Bei wenig anfälligen Sorten, wenn mehr als 20 % der obersten 3 vollentwickelten Blätter der Haupttriebe Befall aufweisen (BBCH 37­61). Bei stark anfälligen Sorten ab Befallsbeginn.

8 = In septoriagefährdeten Lagen und bei anfälligen Sorten. Behandlung ab Beginn des Ährenschiebens bis zum Beginn der Blüte (BBCH 51­61).

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

14. Mai 2008

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

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