Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 14. Mai 2008
Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):
Pyrimethanil 400 g/l
Formulierungstyp:
SC Suspensionskonzentrat
2. Handelsprodukte Scala jardin
Schweizerische Zulassungsnummer: F-2633 Herkunftsland: Frankreich Ausländische Zulassungsnummer: 2010512 Ausländischer Bewilligungsinhaber: Bayer CropScience SA
Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet
Schaderreger/Wirkung
Anwendung
(*)
Beerenbau Brombeere, Erdbeere, Himbeere
Graufäule (Botrytis cinerea)
Konzentration: 0.3 % Aufwandmenge: 3 l/ha Wartefrist: 2 Woche(n)
1
Blüten- und Zweigdürre, Kelchfäule (Botrytis cinerea), Schorf des Kernobstes
Konzentration: 0.075 % Aufwandmenge: 1.2 l/ha Anwendung: Während der Blüte.
Konzentration: 0.05 % Aufwandmenge: 0.8 l/ha Anwendung: Ab Stadium BBCH 56 (Mausohr) bis abgehende Blüte.
2, 3, 4
Obstbau Kernobst
Kernobst
1
Schorf des Kernobstes
2, 3, 4
SR 916.161
2008-1086
3503
Anwendungsgebiet
Schaderreger/Wirkung
Anwendung
(*)
Weinbau Reben
Graufäule (Botrytis cinerea)
Konzentration: 0.20.25 % Aufwandmenge: 2.43 l/ha
1, 5
Graufäule (Botrytis cinerea), Sclerotinia-Fäule
Aufwandmenge: 2 l/ha Wartefrist: 3 Woche(n) Anwendung: Blühbeginn und Vollblüte.
Aufwandmenge: 2 l/ha Wartefrist: 2 Woche(n) Anwendung: 2 Spritzungen in die aufgehende und offene Blüte.
Konzentration: 0.125 % Wartefrist: 3 Tage
6, 7, 8
Botrytis spp.
Aufwandmenge: 2 l/ha Wartefrist: 3 Woche(n)
1
Graufäule (Botrytis cinerea), Sclerotinia-Fäule
Aufwandmenge: 2 l/ha
1, 9
Graufäule (Botrytis cinerea)
Aufwandmenge: 2 l/ha
1
Gemüsebau Bohnen
Bohnen
Graufäule (Botrytis cinerea), Sclerotinia-Fäule
gedeckte Kulturen: Aubergine, Gurken, Peperoni (Gemüsepaprika), Tomaten Knoblauch, Schalotten, Zwiebeln Salate (Asteraceae)
Graufäule (Botrytis cinerea), Sclerotinia-Fäule
Zierpflanzen allg.
1
(*) Auflagen und Bemerkungen 1 = Maximal 1 Behandlung pro Parzelle und Jahr.
2 = Die Aufwandmenge bezieht sich auf ein Baumvolumen von 10 000 m3 pro ha.
3 = Maximal 3 Behandlungen pro Parzelle und Jahr mit Produkten aus derselben Wirkstoffgruppe.
4 = Nur in Tankmischung mit Captan 80 WDG (0.1 %, 1.6 kg/ha) oder Delan WG (0.03 %, 480 g/ha).
5 = Letzte Behandlung beim Beginn des Weichwerdens, resp. beim Beginn des Farbumschlags, jedoch spätestens Mitte August.
6 = Maximal 2 Behandlungen pro Parzelle und Jahr.
7 = In Tankmischung mit Horizont 250 EW (1,0 l/ha).
8 = Nur bei starkem Befallsdruck.
9 = Zur Anzucht von Jungpflanzen und Setzlingen, letzte Anwendung spätestens 14 Tage nach der Pflanzung an den definitiven Standort.
Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.
Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.
Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung.
3504
Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.
14. Mai 2008
Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch
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