193 ; (Vom 10. September 1948.)

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Als Delegierte des Bundesrates an der Gründungskonferenz einer internationalen Naturschutzunion, die vom 30. September bis 7. Oktober 1948 in Fontainebleau stattfindet, werden bezeichnet: Herr Dr. Adolf Nadig, Präsident der eidg. Natur- und: Heimatschutzkommission, in Chur, sowie ein Mitglied der schweizerischen Gesandtschaft in Paris.

Als Delegierte des Bundesrates an die am 15. September 1948 in Paris beginnende ausserordentliche Tagung der Generalkonferenz der UNESCO werden bezeichnet : die HH. Jean Piaget, Direktor des Internationalen Erziehungsamtes in Genf, und Bernard Barbey, Legationsrat von der schweizerischen Gesandschaft in Paris.'

(Vom 14. September 1948.)

Als Vertreter des Bundesrates an dem vom 27.--30. September 1948 in Präg stattfindenden 17. Internationalen Genossenschaftskongress wird bezeichnet: Herr" Dr. M. Holzer, Vizedirektor des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

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i ' Die Delegation von Beobachtern, welche die Arbeiten der am 21. September 1948 in Paris beginnenden S.Generalversammlung der Vereinigten Nationen verfolgt, wird wie folgt bestellt: HH. Minister Carl Burckhardt, schweizerischer Gesandter in Paris; Minister Alfred Zehnder, Chef der Abteilung für politische Angelegenheiten des Eidg. Politischen Departements, und Legationsrat Philippe Zutter, Chef der Abteilung für Internationale Organisationen des Eidg. Politischen Departements.

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Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Strafmandat unbekannten Aufenthaltes.

Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen verschiedene kriegswirtschaftliche Bestimmungen,

194 begangen in Prada-Poschiavo, Le Prese und St. Moritz, in der Zeit vom Dezember 1945 bis Mai 1946, durch Bezug von a. ca. 8 kg Bindenfleisch ohne Eationierungsausweise von Vecellio Dante, Le Prese; fe. 4,5 kg Frischbutter ohne Bationierungsausweise und zum übersetzten Preise von Fr. 8.50 je kg (zulässiger Höchstpreis Fr. 7.82 je kg) von Caselli Bgidio, Prada-Poschiavo, zu verurteilen : zu einer Busse von Fr. 20 und den Verfahrenskosten.

Der Eichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Artikel 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Straf recht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu 1. einer Busse von Fr. 20.-- 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr . . . . . . . » 3.-- b. übrige Kosten » 10.-- Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung bei der Kanzlei des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Zürich, St. Peterstrasse 10, dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein alliälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen : « Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Zürich, den 2. September 1948.

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9. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzehrichter: A. Wettach

öffentliche Vorladung

wegen Umwandlung einer nicht bezahlten kriegswirtschaftlichen Busse von Fr. 220 in 22 Tage Haft.

195 Die Verhandlung vor dem Einzelrichter des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts findet statt Samstag, 23. Oktober 1948, vormittags 08.00 Uhr, auf dem Büro des unterzeichneten Einzelrichters Dr. Hans Korner, Obergrundstrasse 26, Luzern, wo auch bis zu diesem Termin die Akten eingesehen werden : können, Tel. 2 22 56.

Luzern, den-10. September 1948.

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8. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Vizepräsident: Körner

Strafentscheide Die nachstehenden Urteile werden den Beschuldigten, deren Aufenthaltsort unbekannt ist, eröffnet: unbekannten Aufenthalts.

; UrteiLdes Einzelrichters .des 8. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts vom 27. August 1948 wegen Widerhandlung gegen kriegswirtschaftliche Bestimmungen, begangen durch Handel mit Rationierungsausweisen.

Urteil: Busse Fr. 350, Kosten Fr. 65.

Akteneinsicht: Basel, Strafgerichtskanzlei, Bäumleingasse 5, Parterre, Tel. 49900 (061).

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Bussenumwandlung: Die mit Strafmandat Nr. 2790 vom 6. September 1944 auferlegte Busse von Fr. 100 wird in 10 Tage Haft umgewandelt.

Kosten werden keine gesprochen.

Akteneinsicht: Basel, Strafgerichtskanzlei, Bäumleingasse 5, Parterre, Tel. 06149900.

Die vorstehenden Urteile erwachsen in Rechtskraft, sofern dagegen nicht innert 20 Tagen seit der Veröffentlichung die Appellation erklärt wird. Die Appellationsschrift ist in 3 Exemplaren, begründet, datiert und unterschrieben dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Bern, einzureichen.

Bei rechtskräftigen Urteilen kann binnen 20 Tagen nach Kenntnisnahme des Entscheidesbeim Richter ein Wiedereinsetzungsgesuch eingereicht werden.

Basel, den 9. September 1948.

1 ' 8. kriegswirtschaftliches Strafgericht, 8171 Der Einzelrichter : 1 ; Dr. Walter Meyer

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16.09.1948

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