Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse A2 Kanton Basel-Landschaft vom 16. September 2008

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA), gestützt auf die Artikel 2 Absatz 3bis, 3 Absatz 4 und 32 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und die Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a, Absätze 4 und 5 und 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt:

I Allgemeines Fahrverbot Nr. 2.01 mit ergänzendem Signal «Baustellenverkehr gestattet» in der Verzögerungsspur Rastplatz Mühlematt in Fahrtrichtung Basel bei km 28.250.

II Allgemeines Fahrverbot Nr. 2.01 mit ergänzendem Signal «Baustellenverkehr gestattet» in der Verzögerungsspur Rastplatz Mühlematt in Fahrtrichtung Luzern bei km 27.950.

III Die Verkehrsanordnungen gelten ab Mitte Oktober 2008 bis ca. Ende Dezember 2008.

IV Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

V Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung 1 2

SR 741.01 SR 741.21

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mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA-Filiale Zofingen, Brühlstrasse 3, 4800 Zofingen, eingesehen werden.

16. September 2008

Bundesamt für Strassen Der Vizedirektor: Jürg Röthlisberger

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