Notifikation (Art. 36 Bst. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren; VwVG).

De Cecco Gerd Artur, geboren am 18. November 1941, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz; 1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 11. September 2006 wird aufgehoben, und die Sache wird zur weiteren Bearbeitung im Sinne der Erwägung 2.3.2 und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Schweizerische Ausgleichskasse zurückgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

15. Juli 2008

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

2008-1744

6051