Militärflugplatz Buochs Anhörung betreffend Gesuch für die Änderung des Betriebsreglements im Hinblick auf die Erweiterung des zivilen Flugbetriebs Plangenehmigungsgesuche für die Umzäunung des Flugplatzes, den Ersatz des Kontrollturms und die definitive Genehmigung der provisorisch bewilligten Zelthangare

Gesuchsteller:

Airport-Buochs AG

Bauherr:

Airport-Buochs AG

Gegenstand:

Das Gesuch umfasst vier Vorhaben: Zum einen soll das Betriebsreglement im Hinblick auf die Erweiterung des zivilen Flugbetriebs geändert werden.

Überdies werden Baugenehmigungen für ­ die Umzäunung des Flugplatzes, ­ den Ersatz des Kontrollturms und ­ die definitive Genehmigung von zwei provisorisch bewilligten Zelthangare beantragt.

Die Bauten befinden sich auf dem Areal des Militärflugplatzes Buochs und betreffen die Gemeinden Buochs, Ennetbürgen und Stans.

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 36c und d sowie 37­37h des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) und den entsprechenden Bestimmungen der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL; SR 748.131.1).

Es wird eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt.

Anhörung:

Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) hört den Kanton Nidwalden und die interessierten Bundesstellen direkt an.

Auflagezeit:

Die Gesuchsunterlagen mit dem Umweltverträglichkeitsbericht können vom 10. Januar 2008 bis und mit 8. Februar 2008 zu den ordentlichen Öffnungszeiten bei folgenden Stellen eingesehen werden:

Auflageorte:

Baudirektion des Kantons Nidwalden, Breitenhaus, 6370 Stans Gemeindeverwaltung, 6374 Buochs Gemeindeverwaltung, 6373 Ennetbürgen Gemeindeverwaltung, 6370 Stans

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2007-2950

Einsprachen:

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Bundesamt für Zivilluftfahrt Sektion Sachplan und Anlagen 3003 Bern, a. Einsprache gegen die Änderung des Betriebsreglements (Art. 36d Abs. 4 LFG) und b. Einsprache gegen die Plangenehmigungsprojekte (Art. 37f Abs. 1 LFG) erheben.

Die Einsprachen sind schriftlich und begründet im Doppel einzureichen.

Hinweise:

Kollektiveinsprachen und vervielfältigte Einzeleinsprachen haben eine Person zu bezeichnen, welche die Einsprechergruppe rechtsverbindlich vertreten darf. Andernfalls bezeichnet das BAZL diese Vertretung (Art. 11a VwVG).

Wer keine Einsprache erhebt, darf gegen eine allfällige Genehmigung des Betriebsreglements resp. der Bauvorhaben nicht Beschwerde führen (Art. 36d Abs. 4 und Art. 37f Abs. 1 LFG).

Andere Verfahren:

Parallel zu den vorliegenden Genehmigungsgesuchen finden folgende Mitwirkungen statt: Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL), Objektblatt Buochs Sachplan Militär (SPM), Objektblatt Militärflugplatz Buochs Kantonaler Richtplan, Teilrevision 2006/2007 Eingaben, welche sich auf den SIL, SPM oder den Kantonalen Richtplan beziehen, sind an die entsprechenden Stellen zu richten. Bitte die unterschiedlichen Fristen beachten.

8. Januar 2008

Bundesamt für Zivilluftfahrt

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