Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds Bootbauer vom 2. September 2008

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (BBG), beschliesst: Art. 1 Der Berufsbildungsfonds des Schweizerischen Bootbauer-Verbandes (SBV) gemäss dem Reglement vom 14. März 20082 wird allgemeinverbindlich erklärt.

Art. 2 Der Berufsbildungsfonds finanziert Leistungen im Bereich der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung sowie der vom SBV betreuten Bildungsangebote.

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Es sind dies konkret: a.

Entwicklung, Produktion, Unterhalt, Aktualisierung und Übersetzung von Dokumenten, Lehrmitteln und Unterrichtsmaterial zur Unterstützung der beruflichen Grundbildung und der höheren Berufsbildung;

b.

Entwicklung, Produktion, Unterhalt, Aktualisierung und Übersetzung von Dokumenten, Lehrmitteln und Unterrichtsmaterial zur Unterstützung der vom SBV betreuten Bildungsangebote;

c.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Verordnungen und Reglementen über die berufliche Grundbildung, der höheren Berufsbildung sowie von Reglementen für Bildungsangebote des SBV;

d.

Spesenentschädigung der Fachlehrerinnen und Fachlehrer, der Kursleiterinnen und Kursleiter sowie der Mitglieder der Kommission für Aus- und Weiterbildung;

e.

Entschädigung für die Organisation von obligatorischen Kursen und Prüfungen der Berufsbildung sowie der vom SBV betreuten Bildungsangebote;

f.

Nachwuchswerbung und -förderung für die berufliche Grundbildung und die höhere Berufsbildung;

SR 412.10 Der Text dieses Reglements ist im Schweizerischen Handelsamtsblatt, Nr. 184 vom 23. September 2008, veröffentlicht.

2008-1105

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Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds Bootbauer. BRB

g.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Evaluationsverfahren und Beiträge für die Teilnahme an schweizerischen und internationalen Berufswettbewerben;

h.

Deckung des durch den SBV erbrachten Organisations-, Verwaltungs- und Kontrollaufwandes.

Art. 3 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Wasserfahrzeuggewerbe der gesamten Schweiz.

1

Sie gilt für alle Betriebe, die branchentypische Arbeitsverhältnisse mit Personen in Berufen aufweisen, die durch den SBV betreut werden.

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Art. 4 Jeder Betrieb, der branchentypische Arbeitsverhältnisse gemäss Artikel 3 Absatz 2 aufweist, ist verpflichtet, seinen Beitrag an den Berufsbildungsfonds zu bezahlen.

1

Die Fondsbeiträge setzen sich zusammen aus einem Beitrag pro Betrieb und aus einem zusätzlichen Beitrag gemäss der gesamten Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der branchentypischen Berufe.

2

3

Es gelten folgende Ansätze: a.

Beitrag pro Betrieb:

Fr. 250.­/Jahr

b.

Beitrag pro Mitarbeiterin/Mitarbeiter:

Fr. 50.­/Jahr

Art. 5 Über den Einzug und die Verwendung der Beiträge ist gemäss Artikel 60 BBG und Artikel 68 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20033 Rechenschaft abzulegen.

Art. 6 1

Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.

2

Die Allgemeinverbindlicherklärung ist unbefristet.

3

Sie kann vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie widerrufen werden.

2. September 2008

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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SR 412.101

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