Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer

Entwurf

(Renaturierung) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates vom 12. August 20081 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 19. September 20082, beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 24. Januar 19913 über den Schutz der Gewässer wird wie folgt geändert: Art. 4 Bst. m (neu) In diesem Gesetz bedeuten: m. Revitalisierung:

Wiederherstellung der natürlichen Funktionen eines verbauten, korrigierten, überdeckten oder eingedolten oberirdischen Gewässers mit baulichen Massnahmen.

Art. 31 Abs. 2 Bst. d Die nach Absatz 1 berechnete Restwassermenge muss erhöht werden, wenn folgende Anforderungen nicht erfüllt sind und nicht durch andere Massnahmen erfüllt werden können:

2

d.

Wo die freie Fischwanderung natürlicherweise erfolgt, muss die dafür erforderliche Wassertiefe gewährleistet sein.

Art. 32 Bst. a, bbis (neu) und c Die Kantone können in folgenden Fällen die Mindestrestwassermengen tiefer ansetzen: a.

1 2 3

auf einer Strecke von 1000 m unterhalb einer Wasserentnahme aus einem Gewässer, das höher als 1500 m ü. M. liegt und dessen Abflussmenge Q347 kleiner als 50 l/s ist;

BBl 2008 8043 BBl 2008 8079 SR 814.20

2008-2186

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Renaturierung. BG

bbis. auf einer Strecke von höchstens 1000 m unterhalb einer Wasserentnahme in Gewässerabschnitten mit geringem ökologischem Potenzial, soweit die natürlichen Funktionen des Gewässers nicht wesentlich beeinträchtigt werden; c.

im Rahmen einer Schutz- und Nutzungsplanung (SNP) für ein begrenztes, topographisch zusammenhängendes Gebiet, sofern ein entsprechender Ausgleich durch geeignete Massnahmen, wie Verzicht auf andere Wasserentnahmen, im gleichen Gebiet stattfindet; über die SNP entscheidet die für das Hauptverfahren zuständige Behörde;

Gliederungstitel vor Art. 37

3. Kapitel: Verhinderung und Behebung nachteiliger Einwirkungen auf Gewässer Art. 36a (neu)

Gewässerraum

Die Kantone legen den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer fest, der für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, des Schutzes vor Hochwasser und der räumlichen Ansprüche der Gewässernutzung erforderlich ist (Gewässerraum). Der Bundesrat legt dafür einen Rahmen fest.

1

Sie sorgen dafür, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie möglichst naturnah gestaltet und bewirtschaftet wird.

2

Art. 37 Abs. 2 Einleitungssatz Dabei muss der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass: ...

2

Art. 38a (neu)

Revitalisierung von Gewässern

Die Kantone sorgen für die Revitalisierung von Gewässern. Sie berücksichtigen dabei den Nutzen für die Natur und die Landschaft sowie die wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus der Revitalisierung ergeben.

1

Sie legen in einer Planung fest, welche Gewässer zu revitalisieren sind und erstellen für die Umsetzung der Revitalisierungen Programme mit zeitlichen Vorgaben.

Sie sorgen dafür, dass die Revitalisierungsprogramme bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt werden.

2

Art. 39a (neu)

Schwall und Sunk

Kurzfristige künstliche Änderungen des Wasserabflusses in einem Gewässer (Schwall und Sunk), welche die einheimischen Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensräume wesentlich beeinträchtigen, müssen von den Inhabern von Wasserkraftwerken mit baulichen Massnahmen verhindert oder beseitigt werden. Auf Antrag des Inhabers eines Wasserkraftwerks kann die Behörde an Stelle von baulichen Massnahmen betriebliche anordnen.

1

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Renaturierung. BG

2

Die Massnahmen richten sich nach: a.

dem Grad der Beeinträchtigungen des Gewässers;

b.

dem ökologischen Potenzial des Gewässers;

c.

der Verhältnismässigkeit des Aufwandes;

d.

den Interessen des Hochwasserschutzes;

e.

den energiepolitischen Zielen zur Förderung erneuerbarer Energien.

Im Einzugsgebiet des betroffenen Gewässers sind die Massnahmen nach Absatz 1 nach Anhörung der Inhaber der betroffenen Wasserkraftwerke aufeinander abzustimmen.

3

Art. 43a (neu)

Geschiebehaushalt

Der Geschiebehaushalt im Gewässer darf durch Anlagen nicht so verändert werden, dass die einheimischen Tiere und Pflanzen, deren Lebensräume, der Grundwasserhaushalt und die Hochwassersicherheit wesentlich beeinträchtigt werden. Die Inhaber der Anlagen treffen dazu geeignete Massnahmen.

1

2

Die Massnahmen richten sich nach: a.

dem Grad der Beeinträchtigungen des Gewässers;

b.

dem ökologischen Potenzial des Gewässers;

c.

der Verhältnismässigkeit des Aufwandes;

d.

den Interessen des Hochwasserschutzes;

e.

den energiepolitischen Zielen zur Förderung erneuerbarer Energien.

Im Einzugsgebiet des betroffenen Gewässers sind die Massnahmen nach Absatz 1 nach Anhörung der Inhaber der betroffenen Anlagen aufeinander abzustimmen.

3

Art. 62b (neu)

Revitalisierung von Gewässern

Der Bund gewährt den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite und auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgeltungen an die Planung und Durchführung von Massnahmen zur Revitalisierung von Gewässern.

1

Für besonders aufwendige Projekte zur Revitalisierung von Gewässern können den Kantonen die Abgeltungen einzeln gewährt werden.

2

Die Höhe der Abgeltungen richtet sich nach der Bedeutung der Massnahmen für die Wiederherstellung der natürlichen Funktionen der Gewässer sowie nach der Wirksamkeit der Massnahmen.

3

Keine Beiträge werden an den Rückbau einer Anlage geleistet, wenn der Inhaber dazu verpflichtet ist.

4

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Art. 62c (neu)

Planung der Sanierung bei Schwall und Sunk sowie des Geschiebehaushalts

Der Bund gewährt den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite Abgeltungen an die Planung gemäss Artikel 83b, sofern diese bis zum 31. Dezember 2014 beim Bund eingereicht wird.

1

2

Die Abgeltungen betragen 35 Prozent der anrechenbaren Kosten.

Art. 68 Sachüberschrift und Abs. 4 (neu) Enteignung und Landumlegung Soweit der Vollzug dieses Gesetzes es erfordert, können die Kantone Landumlegungen anordnen. Sie können dieses Recht Dritten übertragen.

4

Art. 80 Abs. 3 (neu) Bei der Anordnung von weitergehenden Sanierungsmassnahmen in inventarisierten Gebieten nach Absatz 2 wägt die Behörde bei Kleinwasser-Kraftwerken oder anderen Anlagen an Fliessgewässern, die unter Denkmalschutz stehen oder einen denkmalschützerischen Wert aufweisen, zwischen den Interessen des Denkmal- und des Inventarschutzes ab.

3

2bis. Abschnitt: Schwall und Sunk sowie Geschiebehaushalt Art. 83a (neu)

Sanierung bei Schwall und Sunk sowie des Geschiebehaushalts

Die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke und anderer Anlagen an Gewässern sind verpflichtet, innert 20 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung die geeigneten Sanierungsmassnahmen nach den Vorgaben von Artikel 39a und 43a zu treffen.

Art. 83b (neu)

Planung und Berichterstattung

Die Kantone erstellen eine Planung über die Massnahmen nach Artikel 83a sowie die Fristen zu deren Umsetzung und reichen die Planung bis zum 31. Dezember 2014 dem Bund ein. Diese Planung umfasst auch die Massnahmen, die nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 19914 über die Fischerei von den Inhabern von Wasserkraftwerken zu treffen sind.

1

Sie erstatten dem Bund alle vier Jahre Bericht über die durchgeführten Massnahmen.

2

4

SR 923.0

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Renaturierung. BG

II Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 21. Juni 19915 über den Wasserbau Art. 4 Abs. 2 Einleitungssatz Bei Eingriffen in das Gewässer muss dessen natürlicher Verlauf möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden. Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet werden, dass: ...

2

Art. 7 Aufgehoben Art. 8

Form der Beiträge

Der Bund gewährt den Kantonen die Abgeltungen als globale Beiträge auf der Grundlage von Programmvereinbarungen.

1

Für besonders aufwendige Projekte können den Kantonen die Abgeltungen einzeln gewährt werden.

2

2. Energiegesetz vom 26. Juni 19986 Art. 15abis (neu)

Beiträge an Wasserkraftanlagen

Die nationale Netzgesellschaft gewährt im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt und nach Anhörung des betroffenen Kantons Beiträge an die Inhaber von Wasserkraftanlagen, die Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19917 oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 19918 über die Fischerei getroffen haben.

1

Die Beiträge decken 80 Prozent der Kosten der Massnahmen. Weist der Inhaber einer Wasserkraftanlage jedoch nach, dass für ihn 20 Prozent der Kosten wirtschafltich nicht tragbar sind, so wird der Beitragsanteil soweit erhöht, dass wohlerworbene Rechte respektiert werden.

2

3

5 6 7 8

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

SR 721.100 SR 730.0; AS 2007 3425 SR 814.20 SR 923.0

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Minderheit (Inderkum, Bischofberger, Büttiker, Germann, Imoberdorf, Schweiger) Art. 15abis (neu)

Entschädigung des Konzessionärs

Die nationale Netzgesellschaft erstattet im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt und dem betroffenen Kanton sowie nach Anhörung des Konzessionärs diesem die vollständigen Kosten für den Entzug seiner wohlerworbenen Rechte aufgrund der nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19919 oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 199110 über die Fischerei getroffenen Massnahmen.

1

2

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 15b Abs. 1 Bst. d (neu) und Abs. 4 erster Satz Die Netzgesellschaft erhebt einen Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze zur Finanzierung:

1

d.

der Beiträge an Wasserkraftanlagen nach Artikel 15abis.

Die Summe der Zuschläge darf 0,7 Rappen pro kWh auf dem Endverbrauch pro Jahr nicht überschreiten; davon sind mindestens 0,5 Rappen für die Einspeisevergütung nach Artikel 7a und höchstens 0,1 Rappen für Beiträge an Wasserkraftanlagen nach Artikel 15abis reserviert. ...

4

3. Bundesgesetz vom 4. Oktober 199111 über das bäuerliche Bodenrecht Art. 62 Bst. h (neu) Keiner Bewilligung bedarf der Erwerb: h.

durch den Kanton oder eine Gemeinde zum Zweck des Hochwasserschutzes, der Revitalisierung von Gewässern, dem Bau von Ausgleichs- und Pumpspeicherbecken bei Wasserkraftwerken sowie des Realersatzes für diese Bedürfnisse.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Das Gesetz ist im Bundesblatt zu publizieren, sobald die Volksinitiative «Lebendiges Wasser (Renaturierungs-Initiative)» zurückgezogen oder abgelehnt worden ist.

2

3

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

9 10 11

SR 814.20 SR 923.0 SR 211.412.11

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