Ablauf der Referendumsfrist: 22. Januar 2009

Bundesgesetz über Bucheffekten (Bucheffektengesetz, BEG) vom 3. Oktober 2008

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 98 Absatz 1 und 122 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 15. November 20062, beschliesst:

1. Kapitel: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe Art. 1

Gegenstand und Zweck

Dieses Gesetz regelt die Verwahrung von Wertpapieren und Wertrechten durch Verwahrungsstellen und deren Übertragung.

1

Es gewährleistet den Schutz der Eigentumsrechte der Anlegerinnen und Anleger.

Es trägt bei zur Rechtssicherheit im internationalen Verhältnis, zur effizienten Abwicklung von Effektengeschäften und zur Stabilität des Finanzsystems.

2

Art. 2

Geltungsbereich

Dieses Gesetz findet Anwendung auf Bucheffekten, die eine Verwahrungsstelle einem Effektenkonto gutgeschrieben hat.

1

Es lässt Vorschriften über die Eintragung von Namenaktien in das Aktienbuch unberührt.

2

Art. 3

Bucheffekten

Bucheffekten im Sinne dieses Gesetzes sind vertretbare Forderungs- oder Mitgliedschaftsrechte gegenüber dem Emittenten3:

1

1 2 3

a.

die einem Effektenkonto gutgeschrieben sind; und

b.

über welche die Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber nach den Vorschriften dieses Gesetzes verfügen können.

SR 101 BBl 2006 9315 Weil es sich bei den Emittenten hauptsächlich um juristische Personen handelt, wird auf die sprachliche Gleichbehandlung verzichtet.

2006-1735

8321

Bucheffektengesetz

Die Bucheffekte ist der Verwahrungsstelle und jedem Dritten gegenüber wirksam; sie ist dem Zugriff der weiteren Gläubigerinnen und Gläubiger der Verwahrungsstelle entzogen.

2

Art. 4

Verwahrungsstellen

Eine Verwahrungsstelle im Sinne dieses Gesetzes führt auf den Namen von Personen oder Personengesamtheiten Effektenkonten.

1

2

Als Verwahrungsstellen gelten: a.

Banken gemäss Bankengesetz vom 8. November 19344;

b.

Effektenhändler5 gemäss Börsengesetz vom 24. März 19956;

c.

Fondsleitungen nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 20067, sofern sie Anteilskonten führen;

d.

Betreiber8 eines Systems zur Abrechnung und Abwicklung von Effektengeschäften im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 des Nationalbankgesetzes vom 3. Oktober 20039, das für die Stabilität des Finanzsystems von Bedeutung ist;

e.

die Schweizerische 3. Oktober 2003; und

f.

die Schweizerische Post gemäss Postorganisationsgesetz vom 30. April 199710.

Nationalbank

gemäss

Nationalbankgesetz

vom

Als Verwahrungstelle gelten auch ausländische Banken, Effektenhändler, zentrale Verwahrungstellen und andere Finanzintermediäre11, sofern sie im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Effektenkonten führen.

3

Art. 5

Begriffe

In diesem Gesetz gelten als:

4 5 6 7 8 9 10 11

a.

Drittverwahrungsstelle: eine Verwahrungsstelle, die für andere Verwahrungsstellen Effektenkonten führt;

b.

Kontoinhaberin oder Kontoinhaber: eine Person oder Personengesamtheit, auf deren Namen eine Verwahrungsstelle ein Effektenkonto führt;

SR 952.0 Weil es sich bei den Effektenhändlern hauptsächlich um juristische Personen handelt, wird auf die sprachliche Gleichbehandlung verzichtet.

SR 954.1 SR 951.31 Weil es sich bei den Betreibern hauptsächlich um juristische Personen handelt, wird auf die sprachliche Gleichbehandlung verzichtet SR 951.11 SR 783.1 Weil es sich bei den Finanzintermediären hauptsächlich um juristische Personen handelt, wird auf die sprachliche Gleichbehandlung verzichtet.

8322

Bucheffektengesetz

c.

Anlegerin oder Anleger: eine Kontoinhaberin oder ein Kontoinhaber, die oder der nicht Verwahrungsstelle ist, oder eine Verwahrungsstelle, die Bucheffekten für eigene Rechnung hält;

d.

qualifizierte Anlegerin oder qualifizierter Anleger: eine Verwahrungsstelle; eine beaufsichtigte Versicherungseinrichtung; eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, eine Vorsorgeeinrichtung oder ein Unternehmen mit professioneller Tresorerie;

e.

sammelverwahrte Wertpapiere: Wertpapiere im Sinne von Artikel 973a des Obligationenrechts12;

f.

Globalurkunde: ein Wertpapier im Sinne von Artikel 973b des Obligationenrechts;

g.

Wertrechte: Rechte im Sinne von Artikel 973c des Obligationenrechts.

2. Kapitel: Entstehung, Umwandlung und Untergang von Bucheffekten Art. 6 1

Entstehung

Bucheffekten entstehen: a.

mit der Hinterlegung von Wertpapieren zur Sammelverwahrung bei einer Verwahrungsstelle und deren Gutschrift in einem oder mehreren Effektenkonten;

b.

mit der Hinterlegung von Globalurkunden bei einer Verwahrungsstelle und deren Gutschrift in einem oder mehreren Effektenkonten; oder

c.

mit der Eintragung von Wertrechten im Hauptregister einer Verwahrungsstelle und deren Gutschrift in einem oder mehreren Effektenkonten.

Für jede Emission von Wertrechten führt eine einzige Verwahrungsstelle das Hauptregister. Es enthält Angaben über die Emission und die Anzahl sowie die Stückelung der ausgegebenen Wertrechte; es ist öffentlich.

2

Art. 7

Umwandlung

Sofern die Ausgabebedingungen oder die Gesellschaftsstatuten nichts anderes bestimmen, kann der Emittent sammelverwahrte Wertpapiere, Globalurkunden oder Wertrechte, die als Grundlage von Bucheffekten hinterlegt oder eingetragen sind, jederzeit und ohne Zustimmung der Kontoinhaberinnen oder Kontoinhaber in eine der beiden anderen Formen umwandeln. Er trägt dafür die Kosten.

1

Die Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber können vom Emittenten jederzeit verlangen, für die Bucheffekten, die durch Hinterlegung einer Globalurkunde oder durch Eintragung von Wertrechten in ein Hauptregister entstehen, Wertpapiere gleicher Zahl und Gattung auszustellen, sofern die Ausgabebedingungen oder

2

12

SR 220

8323

Bucheffektengesetz

Gesellschaftsstatuten es vorsehen. Sie tragen dafür die Kosten, es sei denn, die Ausgabebedingungen oder Gesellschaftsstatuten bestimmen etwas anderes.

Die Verwahrungsstelle stellt sicher, dass durch eine Umwandlung die Gesamtzahl der ausgegebenen Forderungs- oder Mitgliedschaftsrechte nicht verändert wird.

3

Art. 8

Auslieferung und Untergang

Die Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber können von der Verwahrungsstelle jederzeit verlangen, ihnen Wertpapiere gleicher Zahl und Gattung auszuliefern oder ausliefern zu lassen, wie ihrem Effektenkonto Bucheffekten gutgeschrieben sind, sofern:

1

a.

bei der Verwahrungsstelle oder bei einer Drittverwahrungsstelle Wertpapiere hinterlegt sind; oder

b.

die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber nach Artikel 7 Absatz 2 einen Anspruch auf Ausstellung von Wertpapieren hat.

Die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber hat Anspruch auf die Auslieferung von Wertpapieren, die den Usanzen des Marktes entsprechen, auf dem diese Wertpapiere gehandelt werden.

2

Die Verwahrungsstelle stellt sicher, dass die Wertpapiere nur ausgeliefert werden, wenn Bucheffekten gleicher Zahl und Gattung dem entsprechenden Effektenkonto belastet worden sind.

3

3. Kapitel: Drittverwahrung und Verfügbarkeit von Bucheffekten Art. 9

Ermächtigung zur Drittverwahrung

Eine Verwahrungsstelle kann Bucheffekten, Wertpapiere und Wertrechte durch eine Drittverwahrungsstelle in der Schweiz oder im Ausland verwahren lassen. Die Zustimmung der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers ist nicht erforderlich.

1

Die Drittverwahrung im Ausland bedarf jedoch der ausdrücklichen Zustimmung der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers, wenn die ausländische Verwahrungsstelle nicht einer Aufsicht untersteht, welche ihrer Tätigkeit angemessen ist.

2

Art. 10

Wirkungen

Die Verwahrungsstelle schreibt dem Effektenkonto der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers die Bucheffekten gut, welche die Drittverwahrungsstelle ihrem Effektenkonto gutgeschrieben hat.

1

2 Untersteht die Drittverwahrung nicht diesem Gesetz, so erwirbt die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber mit der Gutschrift zumindest Rechte entsprechend den Rechten, welche die Verwahrungsstelle aus der Drittverwahrung erhält.

8324

Bucheffektengesetz

Art. 11

Verfügbare Bucheffekten

Jede Verwahrungsstelle hält bei sich selber oder bei einer Drittverwahrungsstelle Bucheffekten verfügbar, deren Zahl und Gattung mindestens der Summe der in den Effektenkonten ihrer Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber als Guthaben ausgewiesenen Bucheffekten (Effektenguthaben) entspricht.

1

Ist die Menge der verfügbaren Bucheffekten kleiner als die Summe der Effektenguthaben, so muss die Verwahrungsstelle ohne Verzug Bucheffekten im Umfang des Unterbestandes erwerben.

2

3

Als verfügbar gelten: a.

Bucheffekten, die einem Effektenkonto der Verwahrungsstelle bei einer Drittverwahrungsstelle gutgeschrieben sind;

b.

bei der Verwahrungsstelle sammelverwahrte Wertpapiere, Globalurkunden oder Wertrechte, die in ihrem Hauptregister eingetragen sind; und

c.

frei verfügbare Ansprüche auf Lieferung von Bucheffekten durch andere Verwahrungsstellen während der Frist, die auf dem betreffenden Markt für eine ordentliche Abwicklung vorgeschrieben oder üblich ist, längstens jedoch während acht Tagen.

Art. 12

Eigen- und Drittbestände

Hält die Verwahrungsstelle Eigen- und Drittbestände bei einer Drittverwahrungsstelle auf verschiedenen Effektenkonten, so werden die Bucheffekten der Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber sowie deren Lieferansprüche nicht berührt durch:

1

a.

eine Aufrechnungsvereinbarung zwischen der Verwahrungsstelle und einer Drittverwahrungsstelle, welcher die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber nicht als Partei beigetreten ist;

b.

Pfand-, Rückbehalts- und Verwertungsrechte der Drittverwahrungsstelle oder von Dritten, denen die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber nicht zugestimmt hat.

Die Verwahrungsstelle kann über Bucheffekten einer Kontoinhaberin oder eines Kontoinhabers nur verfügen, nachdem sie diese in Ausübung ihres Nutzungsrechts in ihr eigenes Effektenkonto übertragen hat.

2

3

Abweichende Abreden sind nichtig.

4. Kapitel: Rechte aus der Verwahrung von Bucheffekten 1. Abschnitt: Allgemeine Rechte der Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber Art. 13

Grundsatz

Die Entstehung von Bucheffekten lässt die Rechte der Anlegerinnen und Anleger gegenüber dem Emittenten unberührt.

1

8325

Bucheffektengesetz

Die Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber können ihre Rechte an Bucheffekten nur über ihre Verwahrungsstelle ausüben, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

2

Art. 14

Pfändung und Arrest

Wird gegen eine Kontoinhaberin oder einen Kontoinhaber eine Pfändung, ein Arrest oder eine andere vorsorgliche Massnahme verfügt, die Bucheffekten zum Gegenstand hat, so ist diese Massnahme ausschliesslich bei der Verwahrungsstelle zu vollziehen, die das Effektenkonto der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers führt, dem die Bucheffekten gutgeschrieben sind.

1

Pfändungen, Arreste und andere vorsorgliche Massnahmen gegen eine Kontoinhaberin oder einen Kontoinhaber, die bei einer Drittverwahrungsstelle vollzogen werden, sind nichtig.

2

Art. 15

Weisung

Die Verwahrungsstelle ist nach Massgabe ihres Vertrags mit der Kontoinhaberin oder dem Kontoinhaber verpflichtet, deren oder dessen Weisungen zur Verfügung über Bucheffekten auszuführen.

1

Sie hat weder das Recht noch die Pflicht, den Rechtsgrund der Weisung zu überprüfen.

2

Die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber kann die Weisung widerrufen bis zum Zeitpunkt, der durch den Vertrag mit der Verwahrungsstelle oder die anwendbaren Regeln eines Effektenabrechnungs- und -abwicklungssystems festgelegt ist. Sobald die Verwahrungsstelle das Effektenkonto belastet hat, ist die Weisung in jedem Fall unwiderruflich.

3

Art. 16

Ausweis

Die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber kann von der Verwahrungsstelle jederzeit einen Ausweis über die dem betreffenden Effektenkonto gutgeschriebenen Bucheffekten verlangen. Diesem Ausweis kommt nicht die Eigenschaft eines Wertpapiers zu.

2. Abschnitt: Rechte der Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber in der Liquidation einer Verwahrungsstelle Art. 17

Absonderung

Wird über eine Verwahrungsstelle ein Zwangsliquidationsverfahren zum Zwecke der Generalexekution eröffnet, so sondert die Liquidatorin oder der Liquidator im Umfang der Effektenguthaben ihrer Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber von Amtes wegen ab:

1

8326

Bucheffektengesetz

a.

Bucheffekten, die einem Effektenkonto der Verwahrungsstelle bei einer Drittverwahrungsstelle gutgeschrieben sind;

b.

bei der Verwahrungsstelle sammelverwahrte Wertpapiere, Globalurkunden oder Wertrechte, die in ihrem Hauptregister eingetragen sind; und

c.

frei verfügbare Ansprüche der Verwahrungsstelle gegenüber Dritten auf Lieferung von Bucheffekten aus Kassageschäften, abgelaufenen Termingeschäften, Deckungsgeschäften oder Emissionen für Rechnung der Kontoinhaberinnen oder Kontoinhaber.

Hält die Verwahrungsstelle Eigen- und Drittbestände bei einer Drittverwahrungsstelle zusammengefasst auf einem einzigen Effektenkonto, so gilt die Vermutung, dass es sich dabei um Bucheffekten ihrer Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber handelt.

2

Wer eine Verwahrungsstelle liquidiert, muss deren Verpflichtungen gegenüber der Drittverwahrungsstelle erfüllen, die ihr entstanden sind aus der Drittverwahrung von Bucheffekten oder aus der Vorleistung der Drittverwahrungsstelle für den Erwerb von Bucheffekten.

3

Die abgesonderten Bucheffekten und Ansprüche auf Lieferung von Bucheffekten werden:

4

5

a.

auf die Verwahrungsstelle übertragen, die von der Kontoinhaberin oder vom Kontoinhaber bezeichnet wird; oder

b.

in Form von Wertpapieren der Kontoinhaberin oder dem Kontoinhaber ausgeliefert.

Die Ansprüche der Verwahrungsstelle nach Artikel 21 bleiben vorbehalten.

Art. 18

Absonderung bei Liquidation der Drittverwahrungsstelle

Wird über eine Drittverwahrungsstelle ein Zwangsliquidationsverfahren zum Zwecke einer Generalexekution eröffnet, so hat die Verwahrungsstelle die Absonderung der Bucheffekten ihrer Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber bei der Drittverwahrungsstelle geltend zu machen.

Art. 19

Unterbestand

Genügen die abgesonderten Bucheffekten zur vollständigen Befriedigung der Ansprüche der Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber nicht, so werden zu deren Gunsten im Umfang des Unterbestandes Bucheffekten derselben Gattung abgesondert, die die Verwahrungsstelle auf eigene Rechnung hält, auch wenn sie getrennt von den Bucheffekten ihrer Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber verwahrt werden.

1

Sind die Ansprüche der Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber immer noch nicht vollständig befriedigt, so tragen die Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber den Unterbestand im Verhältnis ihrer Effektenguthaben der betreffenden Gattung. In diesem Umfang steht jeder Kontoinhaberin und jedem Kontoinhaber eine Ersatzforderung gegen die Verwahrungsstelle zu.

2

8327

Bucheffektengesetz

Art. 20

Endgültigkeit von Weisungen

Die Weisung einer Verwahrungsstelle, die an einem Effektenabrechnungs- und -abwicklungssystem teilnimmt, ist auch im Falle eines Zwangsvollstreckungsverfahrens gegen diese Verwahrungsstelle rechtlich verbindlich und Dritten gegenüber wirksam, wenn sie: a.

vor Eröffnung des Verfahrens in das System eingebracht wurde; oder

b.

nach Eröffnung des Verfahrens in das System eingebracht und am Tag der Verfahrenseröffnung ausgeführt wurde, sofern der Systembetreiber nachweist, dass er von der Eröffnung des Verfahrens keine Kenntnis hatte oder haben musste.

3. Abschnitt: Rechte der Verwahrungsstelle an Bucheffekten Art. 21

Rückbehalts- und Verwertungsrecht

Die Verwahrungsstelle kann einem Effektenkonto gutgeschriebene Bucheffekten zurückbehalten und verwerten, sofern eine Forderung gegen die Inhaberin oder den Inhaber dieses Kontos fällig ist und sie aus der Verwahrung der Bucheffekten oder aus Vorleistungen der Verwahrungsstelle für den Erwerb von Bucheffekten herrührt.

1

Das Rückbehalts- und Verwertungsrecht der Verwahrungsstelle erlischt, sobald die Bucheffekten dem Effektenkonto einer anderen Kontoinhaberin oder eines anderen Kontoinhabers gutgeschrieben werden.

2

Art. 22

Nutzungsrecht

Die Kontoinhaberinnen und Kontoinhaber können der Verwahrungsstelle das Recht einräumen, über ihre Bucheffekten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu verfügen, namentlich die Bucheffekten als Sicherheit weiter zu verwenden.

1

Ist die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber keine qualifizierte Anlegerin oder kein qualifizierter Anleger, so ist die Ermächtigung schriftlich zu erteilen. Die Ermächtigung darf nicht in den allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein.

2

Art. 23

Rückerstattung von Sicherheiten

Hat die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber der Verwahrungsstelle Bucheffekten als Sicherheit übertragen und nutzt die Verwahrungsstelle diese Bucheffekten ihrerseits als Sicherheit, so muss die Verwahrungsstelle der Kontoinhaberin oder dem Kontoinhaber spätestens bei Fälligkeit der gesicherten Forderung Bucheffekten derselben Zahl und Gattung rückerstatten.

1

Diese Bucheffekten unterliegen demselben Sicherungsrecht wie das ursprüngliche Sicherungsrecht und werden so behandelt, als wären sie zum selben Zeitpunkt wie das ursprüngliche Sicherungsrecht bestellt worden.

2

8328

Bucheffektengesetz

Soweit im Sicherungsvertrag mit der Kontoinhaberin oder dem Kontoinhaber vorgesehen, kann die Verwahrungsstelle die Bucheffekten, statt sie zurückzuerstatten, nach Artikel 31 verwerten.

3

5. Kapitel: Verfügung über Bucheffekten und Wirkung gegenüber Dritten 1. Abschnitt: Verfügung über Bucheffekten Art. 24 1

Verfügung durch Gutschrift

Über Bucheffekten wird verfügt durch: a.

Weisung der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers an die Verwahrungsstelle, die Bucheffekten zu übertragen; und

b.

Gutschrift der Bucheffekten im Effektenkonto der Erwerberin oder des Erwerbers.

Die Verfügung ist mit Abschluss der erforderlichen Gutschrift vollzogen. Zugleich verliert die verfügende Kontoinhaberin oder der verfügende Kontoinhaber sein Recht an den Bucheffekten.

2

Vorbehalten bleiben die Vorschriften über den Erwerb durch Universalsukzession oder Zwangsvollstreckung.

3

Beschränkungen der Übertragbarkeit von Namenaktien bleiben vorbehalten. Andere Beschränkungen der Übertragbarkeit bleiben der Erwerberin oder dem Erwerber oder Dritten gegenüber ohne Wirkung.

4

Art. 25

Bestellung von Sicherheiten

Eine Sicherheit an Bucheffekten kann ausser nach Artikel 24 mit Wirkung gegenüber Dritten auch bestellt werden, indem die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber mit der Verwahrungsstelle unwiderruflich vereinbart, dass diese die Weisungen der Sicherungsnehmerin oder des Sicherungsnehmers ohne weitere Zustimmung oder Mitwirkung der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers auszuführen hat.

1

2

3

Die Sicherheit kann sich beziehen auf: a.

bestimmte Bucheffekten;

b.

alle Bucheffekten, die einem Effektenkonto gutgeschrieben sind; oder

c.

einen wertmässig bestimmten Anteil der Bucheffekten, die einem Effektenkonto gutgeschrieben sind.

Für die Bestellung einer Nutzniessung an Bucheffekten gilt Absatz 1 sinngemäss.

8329

Bucheffektengesetz

Art. 26

Sicherheiten zugunsten der Verwahrungsstelle

Eine Sicherheit der Verwahrungsstelle an Bucheffekten einer Kontoinhaberin oder eines Kontoinhabers wird bestellt und ist Dritten gegenüber wirksam mit dem Abschluss einer Vereinbarung.

1

Sie erlischt mit der Gutschrift der Bucheffekten im Effektenkonto einer anderen Kontoinhaberin oder eines anderen Kontoinhabers.

2

2. Abschnitt: Stornierung Art. 27 1

Stornierung einer Belastung

Die Belastung von Bucheffekten in einem Effektenkonto ist zu stornieren, wenn: a.

sie ohne Weisung erfolgt;

b.

sie aufgrund einer Weisung erfolgt, die: 1. nichtig ist, 2. nicht von der Kontoinhaberin oder dem Kontoinhaber beziehungsweise deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter stammt, 3. durch die Kontoinhaberin oder den Kontoinhaber rechtzeitig widerrufen wurde, oder 4. wegen eines Erklärungsirrtums oder eines Übermittlungsfehlers, wegen absichtlicher Täuschung oder begründeter Furcht angefochten wurde; Artikel 26 des Obligationenrechts13 bleibt vorbehalten;

c.

die Gutschrift von Bucheffekten im Effektenkonto der Erwerberin oder des Erwerbers der Weisung nicht entspricht oder nicht innerhalb der für die Ausführung üblichen Frist erfolgt.

In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a und b hat die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber nachzuweisen, dass die Weisung mangelhaft war. Der Anspruch auf Stornierung besteht nicht, wenn die Verwahrungsstelle nachweist, dass sie den Mangel der Weisung nicht kannte und trotz Anwendung von zumutbaren Massnahmen und Verfahren nicht kennen musste.

2

3 Durch Stornierung wird die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber gestellt, wie wenn die Belastung nie stattgefunden hätte. Schadenersatzansprüche nach den Vorschriften des Obligationenrechts bleiben vorbehalten.

Die Ansprüche nach diesem Artikel verjähren mit Ablauf eines Jahres nach der Entdeckung des Mangels, in jedem Fall jedoch mit Ablauf von fünf Jahren seit dem Tag der Belastung.

4

Kontoinhaberinnen oder Kontoinhaber, die qualifizierte Anlegerinnen oder Anleger sind, können mit ihrer Verwahrungsstelle abweichende Vereinbarungen treffen.

5

13

SR 220

8330

Bucheffektengesetz

Art. 28

Stornierung einer Gutschrift

Die Verwahrungsstelle kann die Gutschrift von Bucheffekten in einem Effektenkonto stornieren, wenn:

1

2

a.

die entsprechende Belastung storniert worden ist; oder

b.

die Gutschrift nicht der Weisung entspricht.

Die Stornierung ist der Kontoinhaberin oder dem Kontoinhaber mitzuteilen.

Die Stornierung ist ausgeschlossen, wenn das Effektenkonto keine Bucheffekten dieser Gattung mehr umfasst oder wenn Dritte daran gutgläubig Rechte erworben haben. In diesem Fall hat die Verwahrungsstelle Anspruch auf Ersatz, es sei denn, die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber war bei der Entäusserung der Bucheffekten in gutem Glauben oder musste mit der Rückerstattung nicht rechnen.

3

Die Ansprüche nach diesem Artikel verjähren mit Ablauf eines Jahres nach der Entdeckung des Mangels, in jedem Fall jedoch mit Ablauf von fünf Jahren seit dem Tag der Gutschrift.

4

Kontoinhaberinnen oder Kontoinhaber, die qualifizierte Anlegerinnen oder Anleger sind, können mit ihrer Verwahrungsstelle abweichende Vereinbarungen treffen.

5

3. Abschnitt: Wirkung gegenüber Dritten Art. 29

Schutz des gutgläubigen Erwerbs

Wer nach Artikel 24, 25 oder 26 Bucheffekten oder Rechte an Bucheffekten in gutem Glauben entgeltlich erwirbt, ist in seinem Erwerb geschützt, auch wenn:

1

a.

die Veräussererin oder der Veräusserer zur Verfügung über die Bucheffekten nicht befugt war; oder

b.

die Gutschrift von Bucheffekten im Effektenkonto der Veräussererin oder des Veräusserers storniert worden ist.

Ist der Erwerb nicht geschützt, so ist die Erwerberin oder der Erwerber nach den Vorschriften des Obligationenrechts14 über die ungerechtfertigte Bereicherung zur Rückerstattung von Bucheffekten derselben Zahl und Gattung verpflichtet. Rechte Dritter werden dadurch nicht berührt. Weitere Ansprüche nach den Vorschriften des Obligationenrechts bleiben vorbehalten.

2

Wird über die rückerstattungspflichtige Erwerberin oder den rückerstattungspflichtigen Erwerber ein Zwangsvollstreckungsverfahren zum Zwecke der Generalexekution eröffnet, so kann die berechtigte Person Bucheffekten derselben Zahl und Gattung aussondern, sofern sich solche Bucheffekten in der Masse befinden.

3

Ansprüche nach Absatz 2 verjähren mit Ablauf eines Jahres, nachdem die berechtigte Person von ihrem Anspruch und von der Person ihrer Schuldnerin oder ihres Schuldners Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit

4

14

SR 220

8331

Bucheffektengesetz

dem Tag der Belastung. Artikel 60 Absatz 2 des Obligationenrechts bleibt vorbehalten.

Sind die Stornierungsvoraussetzungen nach Artikel 28 erfüllt, so steht der Erwerberin oder dem Erwerber aufgrund dieses Artikels keine Einwendung gegen die Stornierung einer Gutschrift zu.

5

Art. 30

Rangfolge

Wird über Bucheffekten oder Rechte an Bucheffekten nach den Vorschriften dieses Gesetzes verfügt, so geht die frühere Verfügung der späteren im Range vor.

1

Schliesst die Verwahrungsstelle mit der Kontoinhaberin oder dem Kontoinhaber eine Vereinbarung gemäss Artikel 25 Absatz 1 ab, ohne die Sicherungsnehmerin oder den Sicherungsnehmer ausdrücklich auf ihr zustehende frühere Sicherheiten hinzuweisen, so gilt ihre Sicherheit als derjenigen der Sicherungsnehmerin oder des Sicherungsnehmers untergeordnet.

2

Werden Bucheffekten oder Rechte an Bucheffekten abgetreten, so gehen die Rechte von Personen, die sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes erworben haben, den Rechten des Zessionars unabhängig vom Zeitpunkt der Abtretung im Range vor.

3

Abweichende Abreden über die Rangfolge bleiben vorbehalten, entfalten jedoch nur unter den Parteien dieser Abrede Wirkung.

4

6. Kapitel: Verwertung von Sicherheiten Art. 31

Verwertungsbefugnis

Ist an Bucheffekten, die an einem repräsentativen Markt gehandelt werden, eine Sicherheit bestellt worden, so kann die Sicherungsnehmerin oder der Sicherungsnehmer sie unter den im Sicherungsvertrag vereinbarten Voraussetzungen verwerten, indem sie oder er:

1

a.

die Bucheffekten verkauft und ihren Preis mit der gesicherten Forderung verrechnet; oder

b.

sich die Bucheffekten aneignet und ihren Wert mit der gesicherten Forderung verrechnet.

Diese Befugnis bleibt auch in einem Zwangsvollstreckungsverfahren gegen die Sicherungsgeberin oder den Sicherungsgeber sowie bei Anordnung von Sanierungsoder Schutzmassnahmen jeglicher Art bestehen.

2

Die Verwahrungsstelle hat weder das Recht noch die Pflicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verwertung der Bucheffekten erfüllt sind.

3

Schreitet die Sicherungsnehmerin oder der Sicherungsnehmer zur Verwertung von Bucheffekten, ohne dass die Voraussetzungen dafür gegeben sind, so haftet sie oder er der Sicherungsgeberin oder dem Sicherungsgeber für den entstandenen Schaden.

4

8332

Bucheffektengesetz

Art. 32

Ankündigung und Abrechnung

Die Verwertung ist der Sicherungsgeberin oder dem Sicherungsgeber anzukündigen. Die Sicherungsgeberin oder der Sicherungsgeber kann auf die Ankündigung verzichten, wenn sie oder er eine qualifizierte Anlegerin oder ein qualifizierter Anleger ist.

1

Die Sicherungsnehmerin oder der Sicherungsnehmer ist zur Abrechnung verpflichtet und hat der Sicherungsgeberin oder dem Sicherungsgeber einen Überschuss herauszugeben.

2

7. Kapitel: Haftungsbestimmungen Art. 33 Für Schäden aus der Verwahrung oder der Übertragung von Bucheffekten haftet die Verwahrungsstelle der Kontoinhaberin oder dem Kontoinhaber nach den Vorschriften des Obligationenrechts15, soweit dieser Artikel nichts anderes bestimmt.

1

Lässt die Verwahrungsstelle Bucheffekten befugterweise bei einer Drittverwahrungsstelle verwahren, so haftet sie für gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion der Drittverwahrungsstelle sowie bei der Überwachung der dauernden Einhaltung der Auswahlkriterien.

2

Die Verwahrungsstelle kann die Haftung nach Absatz 2 ausschliessen, sofern Bucheffekten auf ausdrückliche Weisung der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers bei einer Drittverwahrungsstelle verwahrt werden, die von der Verwahrungsstelle dafür nicht empfohlen wurde.

3

Die Verwahrungsstelle haftet für das Verschulden der Drittverwahrungsstelle wie für eigenes Verschulden, wenn diese:

4

a.

für die Verwahrungsstelle selbstständig und dauernd die gesamte Effektenverwaltung und die Abwicklung von Effektengeschäften erledigt; oder

b.

mit der Verwahrungsstelle eine wirtschaftliche Einheit bildet.

Abweichende Abreden sind nur unter Verwahrungsstellen oder zugunsten der Anlegerin oder des Anlegers wirksam.

5

8. Kapitel: Schlussbestimmungen Art. 34

Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

15

SR 220

8333

Bucheffektengesetz

Art. 35

Übergangsbestimmungen

Emittenten von Wertrechten, die einem durch eine Verwahrungsstelle geführten Effektenkonto gutgeschrieben sind, haben innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei einer Verwahrungsstelle das Hauptregister einrichten und die Wertrechte darin eintragen zu lassen.

1

Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes über sammelverwahrte Wertpapiere, Globalurkunden oder Wertrechte verfügt worden und genügt diese Verfügung nicht den Vorschriften dieses Gesetzes, so geht das dadurch erworbene Recht jedem nach Inkrafttreten dieses Gesetzes begründeten Recht vor, sofern die Erwerberin oder der Erwerber innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten die nach diesem Gesetz erforderlichen Einträge vornimmt oder vornehmen lässt.

2

Art. 36

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 3. Oktober 2008

Nationalrat, 3. Oktober 2008

Der Präsident: Christoffel Brändli Der Sekretär: Philippe Schwab

Der Präsident: André Bugnon Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 14. Oktober 200816 Ablauf der Referendumsfrist: 22. Januar 2009

16

BBl 2008 8321

8334

Bucheffektengesetz

Anhang (Art. 34)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Zivilgesetzbuch17 Art. 901 Abs. 3 Die Verpfändung von Bucheffekten richtet sich ausschliesslich nach dem Bucheffektengesetz vom 3. Oktober 200818.

3

2. Pfandbriefgesetz vom 25. Juni 193019 Art. 7 I. Pfandbriefe a. Form

Pfandbriefe können in Form von Wertpapieren, Globalurkunden oder Wertrechten ausgegeben werden. Diese Pfandbriefe lauten auf den Namen oder auf den Inhaber.

1

Pfandbriefe können auch in Form von schriftlichen Darlehensverträgen ausgegeben werden.

2

Werden Pfandbriefe auf den Namen ausgegeben, so führt die Pfandbriefzentrale ein Buch, in welches die Eigentümer und Nutzniesser mit Namen und Adresse eingetragen werden. Das Buch ist nicht öffentlich.

3

Die Eintragung in das Buch setzt einen Ausweis über den Erwerb des Pfandbriefes zu Eigentum oder die Begründung einer Nutzniessung voraus.

4

Im Verhältnis zur Pfandbriefzentrale gilt als berechtigt, wer im Buch eingetragen ist.

5

Art. 8 b. Inhalt

17 18 19

Der Bundesrat kann Vorschriften über den Inhalt von Pfandbriefen erlassen.

SR 210 SR ...; BBl 2008 8321 SR 211.423.4

8335

Bucheffektengesetz

Art. 9 c. Bescheinigung der gesetzlichen Deckung

Die verantwortlichen Organe bescheinigen vor der Ausgabe von Pfandbriefen, dass die gesetzliche Deckung vorhanden ist.

3. Obligationenrecht20 Art. 470 Abs. 2bis Bestimmen die Regeln eines Zahlungssystems nichts anderes, so ist die Anweisung im bargeldlosen Zahlungsverkehr unwiderruflich, sobald der Überweisungsbetrag dem Konto des Anweisenden belastet worden ist.

2bis

Art. 622 Abs. 1 Die Aktien lauten auf den Namen oder auf den Inhaber. Als Bucheffekten im Sinne des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 200821 ausgegebene Aktien werden aktienrechtlich entweder als Namenoder Inhaberaktien ausgestaltet.

1

Art. 627 Ziff. 14 Zu ihrer Verbindlichkeit bedürfen der Aufnahme in die Statuten Bestimmungen über: 14. die Möglichkeit, in bestimmter Form ausgegebene Aktien in eine andere Form umzuwandeln, sowie eine Verteilung der dabei entstehenden Kosten, soweit sie von der Regelung des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 200822 abweicht.

Art. 973a G. Sammelverwahrung, Globalurkunde und Wertrechte I. Sammelverwahrung von Wertpapieren

20 21 22

Der Aufbewahrer ist befugt, vertretbare Wertpapiere mehrerer Hinterleger ungetrennt zu verwahren, es sei denn, ein Hinterleger verlangt ausdrücklich die gesonderte Verwahrung seiner Wertpapiere.

1

Werden vertretbare Wertpapiere einem Aufbewahrer zur Sammelverwahrung anvertraut, so erwirbt der Hinterleger mit der Einlieferung beim Aufbewahrer Miteigentum nach Bruchteilen an den zum Sammelbestand gehörenden Wertpapieren gleicher Gattung. Für die Bestimmung des Bruchteils ist der Nennwert, bei Wertpapieren ohne Nennwert die Stückzahl massgebend.

2

SR 220 SR ...; BBl 2008 8321 SR ...; BBl 2008 8321

8336

Bucheffektengesetz

Der Hinterleger hat einen jederzeitigen, von der Mitwirkung oder Zustimmung der anderen Hinterleger unabhängigen Anspruch auf Herausgabe von Wertpapieren aus dem Sammelbestand im Umfang seines Bruchteils.

3

Art. 973b II. Globalurkunde

Der Schuldner kann Globalurkunden ausgeben oder mehrere vertretbare Wertpapiere, die einem einzigen Aufbewahrer anvertraut sind, durch eine Globalurkunde ersetzen, sofern die Ausgabebedingungen oder die Gesellschaftsstatuten dies vorsehen oder die Hinterleger dazu ihre Zustimmung erteilt haben.

1

Die Globalurkunde ist ein Wertpapier gleicher Art wie die durch sie verkörperten Einzelrechte. Sie steht im Miteigentum der daran beteiligten Hinterleger, und zwar im Verhältnis ihrer Beteiligung.

Für die Stellung und die Rechte der Miteigentümer an der Globalurkunde gilt Artikel 973a Absatz 2 sinngemäss.

2

Art. 973c III. Wertrechte

Der Schuldner kann Rechte mit gleicher Funktion wie Wertpapiere (Wertrechte) ausgeben oder vertretbare Wertpapiere oder Globalurkunden, die einem einzigen Aufbewahrer anvertraut sind, durch Wertrechte ersetzen, sofern die Ausgabebedingungen oder die Gesellschaftsstatuten dies vorsehen oder die Hinterleger dazu ihre Zustimmung erteilt haben.

1

Der Schuldner führt über die von ihm ausgegebenen Wertrechte ein Buch, in das die Anzahl und Stückelung der ausgegebenen Wertrechte sowie die Gläubiger einzutragen sind. Das Buch ist nicht öffentlich.

2

Die Wertrechte entstehen mit Eintragung in das Buch und bestehen nur nach Massgabe dieser Eintragung.

3

Zur Übertragung von Wertrechten bedarf es einer schriftlichen Abtretungserklärung. Ihre Verpfändung richtet sich nach den Vorschriften über das Pfandrecht an Forderungen.

4

8337

Bucheffektengesetz

4. Bundesgesetz vom 11. April 188923 über Schuldbetreibung und Konkurs Art. 287 Abs. 3 Die Anfechtung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn Effekten, Bucheffekten oder andere an einem repräsentativen Markt gehandelte Finanzinstrumente als Sicherheit bestellt wurden und der Schuldner sich bereits früher: 3

1.

verpflichtet hat, die Sicherheit bei Änderungen im Wert der Sicherheit oder im Betrag der gesicherten Verbindlichkeit aufzustocken; oder

2.

das Recht einräumen liess, eine Sicherheit durch eine Sicherheit gleichen Werts zu ersetzen.

5. Bankengesetz vom 8. November 193424 Achter Abschnitt (Art. 17) Aufgehoben Art. 37d

Absonderung von Depotwerten

Depotwerte gemäss Artikel 16 werden nach den Artikeln 17 und 18 des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 200825 abgesondert. Im Falle eines Unterbestandes findet Artikel 19 des Bucheffektengesetzes Anwendung.

23 24 25

SR 281.1 SR 952.0 SR ...; BBl 2008 8321

8338