Verfügung betreffend den Geldspielautomaten HOT FRUIT V 1.4 Die Eidgenössische Spielbankenkommission verfügte am 6. Dezember 2007: 1.

In Gutheissung des Gesuches vom 30. August 2007 wird der Geldspielautomat HOT FRUIT Version 1.4 als Geschicklichkeitsspielautomat im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 SBG qualifiziert.

2.

Das Aufstellen und der Betrieb des Geldspielautomaten HOT FRUIT Version 1.4 ist, unter Vorbehalt anderer rechtlicher Bestimmungen und unter Vorbehalt anderer Auflagen, zulässig.

3.

Das geprüfte Speichermedium des definitiven Programms ist bei der Eidgenössischen Spielbankenkommission zu hinterlegen.

4.

Jede Änderung des Gerätes muss vorgängig der Eidgenössischen Spielbankenkommission zur Prüfung und Bewilligung unterbreitet werden.

5.

Die Verfahrenskosten von 23 700 Franken werden der CMD Unterhaltungselektronik, Christian Mittermair auferlegt (Art. 112 ff. VSBG). Nach Abzug des Vorschusses von 8000 Franken verbleibt ein Saldo zugunsten der ESBK von 15 700 Franken. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zu bezahlen. Eine entsprechende Rechnung wird zugestellt.

6.

Zustellung an und Publikation: A. CMD Unterhaltungselektronik, Christian Mittermair, Schopenhauergasse 4, A-4055 Pucking B. Kantone mit Abbildung C. Im Bundesblatt

7.

Der Beschwerde gegen vorliegende Verfügung wird die aufschiebende Wirkung gemäss Artikel 55 VwVG entzogen.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14 Beschwerde geführt werden.

8. Januar 2008

Eidgenössische Spielbankenkommission Der Präsident: Benno Schneider

2007-3034

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