Zusicherung von Bundesbeiträgen an Gewässerkorrektionen Verfügungen der Abteilung Gefahrenprävention ­

Kanton Luzern, Hochwasser 2007, Sofortmassnahmen, Schlussabrechnung, diverse Gemeinden, Verfügung Nr. 380

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen, vom Eingang der schriftlichen Ausfertigung an gerechnet, beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14 Beschwerde erhoben werden (Art. 16 des WBG [SR 721.100], Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz [SR 451] und Art. 14 des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege [SR 704]). Die Eingabe ist im Doppel einzureichen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Wer zur Beschwerde berechtigt ist, kann innerhalb der Beschwerdefrist bei der Abteilung Gefahrenprävention, Worblentalstrasse 68, 3003 Bern, nach telefonischer Voranmeldung (Tel. 031 324 17 67) Einsicht in die Verfügungen und die Projektunterlagen nehmen.

2. Dezember 2008

2008-2895

Bundesamt für Umwelt

9033