Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Baustelle auf der Nationalstrasse N13, Kanton Graubünden vom 21. August 2008

Wegen Sanierung der Hinterrheinbrücke Reichenau und der Lehnenbrücke Süd, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und Artikel 107 Absätze 1 und 5, 108 Absätze 1, 2 Buchstabe a, 4 und 5 Buchstabe a und 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen (ASTRA): I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N13, auf dem Abschnitt Thusis­Reichenau, zwischen dem Anschluss Vial und dem Anschluss Bonaduz, in beiden Richtungen, wie folgt: ­

von km 101.400 bis km 102.300: 60 km/h (statt 80 km/h)

II Diese Verkehrsbeschränkung dauert vom 3. März 2008 bis voraussichtlich 14. November 2008.

III Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

1 2

SR 741.01 SR 741.21

7596

2008-2112

IV Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b VwVG innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 3000 Bern 14, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der ASTRA Filiale Bellinzona, Via C.

Pellandini 2, 6500 Bellinzona, eingesehen werden.

21. August 2008

Bundesamt für Strassen Der Vizedirektor: Jürg Röthlisberger

7597