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Bundesratsbeschluss über

die Abänderung des Bundesratsbeschlusses betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Zivil-Herrenmaßschneiderei (Vom 23. Juli 1948)

Der schweizerische Bundesrat, auf Gesuch interessierter Arbeitgeber- und Arbeitnehmervorbände und nach Einsichtnahme der unter diesen Verbänden getroffenen Vereinbarung vom 19. Februar/30. Juni 1948, gestützt auf Artikel 3, Absatz 2, des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1943/ 30. August 1946 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsvertragen, beschliesst :

Art. l Artikel l, Ziffer II, Absatz 4 und Absatz 6, des Bundesratsbeschlusses vom 27. Dezember 1946*) betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Zivil-Herrenmaßschneiderei werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: Art. l, Ziff. II, Abs. 4. Für Stückarbeiter im Tariflohn beträgt der TarifStundenlohn : Tarifklasse I Zürich : Geschäftsklasse l Fr. 2.45 »

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: . .

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Basel, Bern, Biel, La Chaux-de-Fonds, Davos, Genf, Lausanne, Luzern und Winterthur : Geschäftsklasse l Fr. 2.35 2 » 2.05 Heimarbeitsentschädigung 10% Zuschlag Fournituren in natura oder 5% · / *) Bbl. 1947, I, 63.

1002 Tarifklasse II Aarau, Baden, Bischofszell, Chur, Freiburg, Delsberg, Interlaken, Montreux, Neuenburg, Rorschach, St. Gallen, Solothurn, Thun und Vevey: Geschäftsklasse l Fr. 2.30 2 .

. 2.-- Heimarbeitsentschädigung . 8 % Zuschlag Fournituren in natura oder 5% » Tarifklasse III Burgdorf, Frauenfeld, Lugano, Ölten, Rapperswil, Romanshorn, Schaffhausen, Sitten und Zug sowie alle oben nicht benannten Orte : Geschäftsklasse l .

Fr. 2.10 » 2 » 1.80 Heimarbeitsentschädigung . 6 % Zuschlag Fournituren in natura oder 5% » Für alle Arbeiter auf Stücklohn gelten obige Ansätze als fest.

Avt.'i, Ziff. II, Abs. 6. Jugendliche Arbeitskräfte erhalten nach beendeter Lehrzeit einen Anfangslohn von 60% im 1. Halbjahr, von 70% im 2. Halbjahr und von 80 % im 3. Halbjahr des Normallohnes des qualifizierten Arbeiters derselben Tarif- beziehungsweise Geschäftsklasse, sofern sie zur Ausbildung im Tag- oder Wochenlohn verwendet werden. Für weibliche und nicht selbständige Hilfskräfte gelten folgende Minimallöhne in allen Tarifklassen in der 1. Geschäftsklasse Fr. 1.60 in der 2. Geschäftsklasse » l. 45 Ungelernte oder mindererwerbsfähige Arbeitskräfte werden nach EinzelVereinbarung entlöhnt.

Art. 2 Dieser Beschluss gilt für das ganze Gebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft, mit Ausnahme des Kantons Tessin, solange die Verhandlungen betreffend die Ausdehnung des Geltungsbereichs auf diesen Kanton im Gange sind. Eine allfällige Einbeziehung des Kantons Tessin wird zur gegebenen Zeit besonders verfügt werden.

Art. 3 Dieser Beschluss tritt mit der amtlichen Veröffentlichung in Kraft.

Bern, den 28. Juli 1948.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der E u n d e s p r ä s i d e n t : Celio 8087

Der Bundeskanzler: Leimgruber

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1948

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29.07.1948

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