Bundesgesetz über die Tabakbesteuerung

Entwurf

(Tabaksteuergesetz, TStG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 20071, beschliesst: I Das Tabaksteuergesetz vom 21. März 19692 wird wie folgt geändert: Streichung und Ersatz von Ausdrücken In den Artikeln 1 Absatz 1, 13 Absatz 3 Buchstabe a, 14 Absatz 1 Buchstaben a und c (zweimal), 16 Absatz 4 und 39 Absatz 1 wird der Ausdruck «und Zigarettenpapier» gestrichen.

1

2

In Artikel 1 Absatz 2 wird der Ausdruck «, Zigarettenpapier» gestrichen.

In den Artikeln 2 und 21 Absatz 2 wird der Ausdruck «und Zigarettenpapieren» gestrichen.

3

In den Artikeln 4 Absatz 3, 5 Buchstabe c, 6 Buchstabe a, 9 Absätze 1 Buchstabe a und 2 sowie 24 Absatz 3 wird der Ausdruck «und Zigarettenpapiere» gestrichen.

4

In Artikel 13 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 wird der Ausdruck «oder Zigarettenpapier» gestrichen.

5

In Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b wird der Ausdruck «und Zigarettenpapier in Blättchen oder Hülsen» gestrichen.

6

In Artikel 35 Buchstabe a wird der Ausdruck «oder auf Zigarettenpapier» gestrichen.

7

In den Artikeln 35 Buchstabe b und 37 wird der Ausdruck «oder Zigarettenpapiere» gestrichen.

8

In Artikel 2 wird der Ausdruck «Warenumsatzsteuer» durch «Mehrwertsteuer» und in Artikel 21 Absatz 1 zweiter Satz der Ausdruck «Warenumsatzsteuerpflicht» durch «Mehrwertsteuerpflicht» ersetzt.

9

1 2

BBl 2008 533 SR 641.31

2007-0561

561

Tabakbesteuerung. BG

Art. 4 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Aufgehoben Art. 6 Bst. b Steuerpflichtig sind: b.

für die eingeführten Tabakfabrikate die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner.

Art. 9 Abs. 1 Bst. b und Bst. c (neu) 1

Die Steuerschuld entsteht: b.

für die eingeführten Tabakfabrikate nach den Vorschriften, die für die Entstehung der Zollschuld gelten;

c.

für die zugelassenen Steuerlager im Zeitpunkt, in dem die Tabakfabrikate das Lager verlassen oder im Lager verwendet werden.

Art. 10 Abs. 1 1

Die Steuer wird bemessen: a.

für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos je Stück und in Prozenten des Kleinhandelspreises;

b.

für Feinschnitttabak je Kilogramm und in Prozenten des Kleinhandelspreises;

c.

für anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak und übrige Tabakfabrikate sowie für Kau- und Schnupftabak in Prozenten des Kleinhandelspreises;

d.

Aufgehoben

Art. 11 Abs. 1 und 2 Die Steuer auf Tabakfabrikaten wird nach den Tarifen in den Anhängen I­IV berechnet.

1

Der Bundesrat kann zur Mitfinanzierung der Beiträge des Bundes an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie an die Ergänzungsleistungen und zur Angleichung an die in der Europäischen Gemeinschaft geltenden Steuersätze:

2

a.

562

die beim Inkrafttreten der Änderung vom 21. März 2003 dieses Gesetzes geltenden Steuersätze für Zigaretten um höchstens 80 Prozent erhöhen;

Tabakbesteuerung. BG

b.

die beim Inkrafttreten der Änderung vom ... dieses Gesetzes geltenden Steuersätze für Zigarren und Zigarillos um höchstens 300 Prozent erhöhen;

c.

die beim Inkrafttreten der Änderung vom ... dieses Gesetzes geltenden Steuersätze für Feinschnitttabak um höchstens 80 Prozent erhöhen;

d.

die beim Inkrafttreten der Änderung vom ... dieses Gesetzes geltenden Steuersätze für anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak und übrige Tabakfabrikate sowie für Kau- und Schnupftabak um höchstens 100 Prozent erhöhen.

Art. 15 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 Die Hersteller von Tabakfabrikaten, die Betreiber von zugelassenen Steuerlagern sowie die Importeure und Händler von Rohmaterial haben eine umfassende, auch Lagerbestände und -bewegungen verzeichnende Kontrolle zu führen, deren Bestandteile und Einrichtungen durch die Oberzolldirektion bestimmt werden. ...

1

Rohmaterial und noch nicht versteuerte Tabakfabrikate dürfen nur mit Bewilligung der Oberzolldirektion vernichtet werden.

3

Art. 16 Abs. 1 letzter Satz und Abs. 3 ... Auf den Kleinhandelspackungen von Tabakfabrikaten, die unter Zollüberwachung ausgeführt oder in ein zugelassenes Steuerlager verbracht werden, sind die Angaben nach den Buchstaben a und b nicht erforderlich.

1

3

Aufgehoben

Art. 18 Abs. 1 Die Steuer auf den im Inland hergestellten oder den aus einem zugelassenen Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführten Tabakfabrikaten wird aufgrund der vom Hersteller oder vom Betreiber des zugelassenen Steuerlagers der Oberzolldirektion monatlich einzureichenden Steuerdeklaration festgesetzt.

1

Art. 19 Randtitel und Abs. 1 c. Fälligkeit

Die Steuer wird mit der Entstehung der Steuerschuld fällig. Für Steuerpflichtige, die eine Sicherheit nach Artikel 21 Absatz 1 oder 26c geleistet haben, läuft die Zahlungsfrist bis zum letzten Tag des zweiten Monats, der auf den Fälligkeitstag folgt. Die Zollverwaltung kann ausnahmsweise weitere Zahlungsfristen vorsehen.

1

563

Tabakbesteuerung. BG

Art. 20 IIbis. Zinsen

Bei verspäteter Zahlung der Steuer ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet.

1

2 Ab dem Zeitpunkt, in dem die Zollverwaltung einen Betrag zu Unrecht erhoben oder nicht zurückerstattet hat, schuldet sie einen Vergütungszins.

Der Bundesrat kann für die Erhebung des Verzugszinses Ausnahmen vorsehen.

3

4

Das Eidgenössische Finanzdepartement legt die Zinssätze fest.

Art. 21 Abs. 1 erster Satz Die im Register nach Artikel 13 eingetragenen Hersteller und Importeure von Tabakfabrikaten haben eine Sicherheit in den nach Artikel 76 ZG3 vorgesehenen Formen zu leisten. ...

1

Art. 23 Abs. 1 und Abs. 5 (neu) Die Steuerforderung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.

1

Die Steuerforderung verjährt in jedem Fall 15 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.

5

Art. 24 Randtitel und Abs. 1 1 Die Steuer auf im Inland hergestellten und auf eingeführten VI. Rückerstattung und Erlass fabrikaten wird dem Steuerpflichtigen zurückerstattet: 1. Rückerstattung

3

564

SR 631.0

Tabak-

a.

für Tabakfabrikate, die unter Zollüberwachung über die von der Zollverwaltung bestimmten Zollstellen ins Zollausland ausgeführt werden;

b.

für Tabakfabrikate, die sich noch beim Hersteller oder Importeur befinden oder die der Hersteller, der Importeur oder der Betreiber eines zugelassenen Steuerlagers vom Tabakwarenhandel zurücknimmt, sofern sie innert zwei Jahren nach der Entrichtung der Steuer der Oberzolldirektion in unveränderter Kleinhandelspackung vorgewiesen und unter deren Kontrolle unbrauchbar gemacht oder für die Wiederverwendung in der Fabrikation hergerichtet werden;

c.

für Tabakfabrikate, die nachweislich im Betrieb des Herstellers oder des Importeurs durch höhere Gewalt oder durch Zufall vernichtet worden oder unbrauchbar geworden sind.

Tabakbesteuerung. BG

Art. 25 2. Erlass

Die Steuer auf im Inland hergestellten und auf eingeführten Tabakfabrikaten wird dem Steuerpflichtigen erlassen:

1

2

a.

für Tabakfabrikate, die nachweislich in einem zugelassenen Steuerlager durch höhere Gewalt oder durch Zufall vernichtet worden oder unbrauchbar geworden sind;

b.

für Tabakfabrikate, für die nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe a ZG4 Anspruch auf Erlass der Zollabgaben besteht.

Der Bundesrat regelt das Verfahren.

Gliederungstitel vor Art. 26 (neu)

Abschnitt 3bis: Zugelassene Steuerlager Art. 26 I. Herstellung, Bearbeitung, Bewirtschaftung

Die Hersteller und Importeure von Tabakfabrikaten, welche die erforderlichen Sicherheiten bieten, dürfen Tabakfabrikate unter Steueraussetzung in einem zugelassenen Steuerlager herstellen, bearbeiten und bewirtschaften.

1

Als Bewirtschaften gelten namentlich das Lagern, das Entgegennehmen und das Bereitstellen zum Versand.

2

Art. 26a (neu) II. Bewilligung

1

Als zugelassene Steuerlager können bewilligt werden: a.

Herstellungsbetriebe;

b.

Steuerfreilager.

Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Einrichtung und den Betrieb von zugelassenen Steuerlagern fest; die Zollverwaltung erteilt die Bewilligung.

2

3

4

Die Bewilligung wird entzogen, wenn: a.

die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung nicht mehr gegeben sind; oder

b.

der Betreiber des zugelassenen Steuerlagers seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz nicht nachkommt.

SR 631.0

565

Tabakbesteuerung. BG

Art. 26b (neu) III. Aufsicht

Die zugelassenen Steuerlager unterstehen der Aufsicht durch die Zollverwaltung.

Art. 26c (neu)

IV. Sicherheitsleistung

Die Betreiber von zugelassenen Steuerlagern müssen für die Steuer und die anderen Abgaben eine Sicherheit nach Artikel 21 Absatz 1 leisten.

V. Kontrollen

Die Betreiber von zugelassenen Steuerlagern unterliegen den Kontrollmassnahmen nach Artikel 15.

VI. Beförderung

1

Art. 26d (neu)

Art. 26e (neu) Werden eingeführte, unversteuerte Tabakfabrikate von der Grenze in ein zugelassenes Steuerlager befördert, so müssen die Importeure die sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten erfüllen; sie leisten für die Steuer und die anderen Abgaben Sicherheit.

Werden unversteuerte Tabakfabrikate zwischen zugelassenen Steuerlagern oder, bei auszuführenden Tabakfabrikaten, von einem zugelassenen Steuerlager zur Grenze befördert, so müssen die versendenden Betreiber von zugelassenen Steuerlagern die sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten erfüllen; sie leisten für die Steuer und die anderen Abgaben Sicherheit.

2

3

Die Sicherheitsleistung endet, wenn: a.

die Tabakfabrikate im zugelassenen Steuerlager eingetroffen sind und deren Eingang ordnungsgemäss verbucht worden ist; oder

b.

die Ausfuhr der Tabakfabrikate zollamtlich bestätigt worden ist.

Der Betreiber des zugelassenen Steuerlagers muss der Zollverwaltung jeden Versand von unversteuerten Tabakfabrikaten melden.

4

Art. 28 Randtitel, Abs. 2 Bst. b und c sowie Abs. 3 und 4 (neu) 2 II. Übernahme durch die Hersteller von Tabakfabrikaten; Finanzierungsfonds Inlandtabak und Tabakpräventionsfonds

566

Der Bundesrat kann: b.

die Hersteller und Importeure von Zigaretten und Feinschnitttabak verpflichten, eine Abgabe von höchstens 0,13 Rappen je Zigarette oder Fr. 1.73 je Kilogramm Feinschnitttabak in den für die Mitfinanzierung des Inlandtabaks geschaffenen Finanzierungsfonds zu entrichten;

Tabakbesteuerung. BG

c.

die Hersteller und Importeure von Zigaretten und Feinschnitttabak verpflichten, eine Abgabe in derselben Höhe in einen Tabakpräventionsfonds zu entrichten.

Der Finanzierungsfonds nach Absatz 2 Buchstabe b wird von der Einkaufsgenossenschaft verwaltet und steht unter der Aufsicht der Oberzolldirektion.

3

Der Tabakpräventionsfonds nach Absatz 2 Buchstabe c wird von einer Präventionsorganisation verwaltet und steht unter der Aufsicht des Bundesamtes für Gesundheit in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sport.

4

Gliederungstitel vor Art. 30

Fünfter Abschnitt: Nachforderung von zu Unrecht zurückerstatteten oder erlassenen Beträgen Art. 30 Ist die Steuer zu Unrecht zurückerstattet oder erlassen worden, so fordert sie die Zollverwaltung nach.

Voraussetzungen 1 und Verfahren

Der Nachforderungsanspruch verjährt fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem die Zollverwaltung Kenntnis vom Anspruch erhielt, spätestens jedoch zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch entstanden ist.

2

Die Verjährung wird durch jede Amtshandlung unterbrochen, mit der die Nachforderung geltend gemacht wird; sie steht still, solange der Steuerpflichtige in der Schweiz nicht betrieben werden kann.

3

Art. 34 Aufgehoben Art. 35 Einleitungssatz, Bst. c und d sowie Abs. 2 (neu) Wer vorsätzlich oder fahrlässig, zum eigenen oder zum Vorteil eines andern,

1

c.

Aufgehoben

d.

eine ungerechtfertigte Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass von Steuern oder einen andern unrechtmässigen Steuervorteil erwirkt,

Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden.

2

567

Tabakbesteuerung. BG

Art. 36 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. a und b und Abs. 1bis (neu) Wer die gesetzmässige Durchführung der Steuer auf Tabakfabrikaten gefährdet, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1

a.

der Pflicht zur Anmeldung als Hersteller, Importeur, Betreiber eines zugelassenen Steuerlagers oder Händler zur Einreichung einer Steuerdeklaration oder einer Zollanmeldung, zu Meldungen, zur Erteilung von Auskünften und zur Vorlage der Kontrollen, Geschäftsbücher und Belege nicht nachkommt,

b.

in einer Anmeldung, einer Steuerdeklaration oder einer Zollanmeldung, in einer Meldung oder in einem Antrag auf Rückerstattung oder Erlass von Steuern unwahre Angaben macht oder erhebliche Tatsachen verschweigt oder dabei unwahre Belege über erhebliche Tatsachen vorlegt,

1bis Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden.

Art. 38 5. Versuch

Der Versuch einer Steuerwiderhandlung ist strafbar.

Art. 38a (neu)

5bis. Erschwerende Umstände

Als erschwerende Umstände gelten: a.

das Anwerben einer oder mehrerer Personen für eine Steuerwiderhandlung;

b.

das gewerbs- oder gewohnheitsmässige Verüben von Steuerwiderhandlungen.

Art. 40 (neu) 6bis. Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben

5

568

SR 313.0

Fällt eine Busse von höchstens 100 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 19745 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann die Behörde von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb (Art. 7 VStrR) zur Bezahlung der Busse verurteilen.

Tabakbesteuerung. BG

Art. 42 7. Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen

Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Hinterziehung oder Gefährdung der Steuer oder eines Steuerbetrugs und einer Zollwiderhandlung, so wird die für die schwerere Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.

II. Anwendbares Recht

1

Art. 43 Widerhandlungen werden nach diesem Gesetz und VStrR verfolgt und beurteilt.

2

Verfolgende und urteilende Behörde ist die Zollverwaltung.

Art. 43a (neu) IIbis. Verfolgungsverjährung

Die Verfolgungsverjährung nach Artikel 11 Absatz 2 des VStrR gilt für alle Steuerwiderhandlungen.

II Die Anhänge I­IV erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

569

Tabakbesteuerung. BG

Anhang I

Steuertarif für Zigaretten Die Steuer beträgt 8,904 Rappen je Stück und 25 Prozent des Kleinhandelspreises, mindestens 15,279 Rappen je Stück.

Anmerkungen 1.

Die dem Bundesrat nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a zustehende Befugnis, die Steuersätze um 80 Prozent zu erhöhen, bezieht sich auf die nach der Stückzahl bemessene Steuer sowie auf die Mindeststeuer je Stück, nicht aber auf den nach dem Kleinhandelspreis bemessenen Steueranteil.

2.

Der Gesamtsteuersatz je 1000 Stück, der sich aus dem nach der Stückzahl und dem nach dem Kleinhandelspreis bemessenen Steueranteil ergibt, ist auf die nächsten 5 Rappen aufzurunden. Bruchteile von Rappen zählen nicht.

570

Tabakbesteuerung. BG

Anhang II

Steuertarif für Zigarren und Zigarillos Die Steuer beträgt 0,36 Rappen je Stück und 1 Prozent des Kleinhandelspreises.

Anmerkungen 1.

Die dem Bundesrat nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b zustehende Befugnis, die Steuersätze um 300 Prozent zu erhöhen, bezieht sich auf die nach der Stückzahl bemessene Steuer, nicht aber auf den nach dem Kleinhandelspreis bemessenen Steueranteil.

2.

Der Gesamtsteuersatz je 1000 Stück, der sich aus dem nach der Stückzahl und dem nach dem Kleinhandelspreis bemessenen Steueranteil ergibt, ist auf die nächsten 5 Rappen aufzurunden. Bruchteile von Rappen zählen nicht.

571

Tabakbesteuerung. BG

Anhang III

Steuertarif für Feinschnitttabak Die Steuer beträgt Fr. 30.00 je kg und 25 Prozent des Kleinhandelspreises, mindestens Fr. 50.00 je kg.

Anmerkungen 1.

Die dem Bundesrat nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c zustehende Befugnis, die Steuersätze um 80 Prozent zu erhöhen, bezieht sich auf die nach Kilogramm bemessene Steuer sowie auf die Mindeststeuer je Kilogramm, nicht aber auf den nach dem Kleinhandelspreis bemessenen Steueranteil.

2.

Der Gesamtsteuersatz je Kilogramm, der sich aus dem nach Kilogramm und dem nach dem Kleinhandelspreis bemessenen Steueranteil ergibt, ist auf die nächsten 5 Rappen aufzurunden. Bruchteile von Rappen zählen nicht.

572

Tabakbesteuerung. BG

Anhang IV

Steuertarif für anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak und übrige Tabakfabrikate (Rollentabak, Zigarrenabschnitte und andere) sowie für Kau- und Schnupftabak Die Steuer beträgt ­

für anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak und übrige Tabakfabrikate (Rollentabak, Zigarrenabschnitte und andere): 10 Prozent des Kleinhandelspreises;

­

für Kau- und Schnupftabak: 5 Prozent des Kleinhandelspreises.

573

Tabakbesteuerung. BG

574