Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds Milchtechnologe vom 15. Januar 2008

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021 (BBG), beschliesst: Art. 1 Der Berufsbildungsfonds des Schweizerisch Milchwirtschaftlichen Vereins SMV gemäss dem Reglement vom 3. Juli 20072 wird allgemeinverbindlich erklärt.

Art. 2 1 Durch den Berufsbildungsfonds werden Leistungen finanziert, die der SMV für die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung erbringt.

2

1 2

Es sind dies konkret: a.

Entwicklung und Unterhalt eines umfassenden Systems der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung; dieses System umfasst insbesondere Analyse, Entwicklung, Pilotprojekte, Einführungs- und Umsetzungsmassnahmen, Information, Wissensvermittlung, Qualitätssicherung und Controlling;

b.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Verordnungen über die berufliche Grundbildung und von Prüfungsordnungen für Bildungsangebote der höheren Berufsbildung;

c.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Dokumenten und Unterrichtsmaterial zur Unterstützung der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung;

d.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Evaluations- und Qualifikationsverfahren in den vom SMV betreuten Bildungsangeboten, Koordination und Aufsicht der Verfahren, einschliesslich der Qualitätssicherung und Abschlussfeiern;

e.

Nachwuchswerbung und -förderung in der beruflichen Grundbildung, in der höheren Berufsbildung und in der berufsorientierten Weiterbildung;

SR 412.10 Der Text dieses Reglements ist im Schweizerischen Handelsamtsblatt, Nr. 21 vom 31. Januar 2008 veröffentlicht.

2007-2621

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Allgemeinverbindlicherklärung des Reglements Berufsbildungsfonds Milchtechnologe. BRB

f.

Teilnahme an schweizerischen und internationalen Berufswettbewerben;

g.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Evaluationsverfahren;

h.

Deckung des Organisations- Verwaltungs- und Kontrollaufwands des SMV, des Berufsverbands der Molkereifachleute (BVM) und des Verbands Schweizer Käsespezialisten (FROMARTE) im Zusammenhang mit den Aufgaben in der beruflichen Grundbildung, in der höheren Berufsbildung und in der berufsorientierten Weiterbildung.

Der Vorstand des SMV kann auf weitere finanzielle Beiträge an Massnahmen beschliessen, die dem Zweck des Fonds entsprechen.

3

Art. 3 Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für die Milchverarbeitungsbranche der gesamten Schweiz.

1

Sie gilt für alle Betriebe, die branchentypische Arbeitsverhältnisse mit Personen in Berufen aufweisen, die durch den SMV betreut werden.

2

Art. 4 Jeder Betrieb, der branchentypische Arbeitsverhältnisse nach Artikel 3 Absatz 2 aufweist, ist verpflichtet, seinen Beitrag an den Berufsbildungsfonds zu bezahlen.

1

Grundlage der Berechnung der Beiträge ist der jeweilige Betrieb und Betriebsteil gemäss dem räumlichen, betrieblichen und persönlichen Geltungsbereich des Fondsreglements sowie die verarbeitete Milchmenge.

2

3

Es gelten folgende Ansätze (in Fr.): a.

industrielle Verarbeitung ohne Dauermilchwaren: 1.10 pro 10 000 kg Milch;

b.

industrielle Verarbeitung zu Dauermilchwaren:

1.10 pro 30 000 kg Milch;

c.

gewerbliche Milchverarbeitung:

2.00 pro 10 000 kg Milch.

Als industrielle Milchverarbeiter gelten Betriebe und Betriebsteile, die mehr als 20 000 000 kg Milch pro Jahr verarbeiten.

4

Als gewerbliche Milchverarbeiter gelten Betriebe und Betriebsteile die weniger als 20 000 000 kg Milch pro Jahr verarbeiten.

5

Art. 5 Über den Einzug und die Verwendung der Beiträge ist nach Artikel 60 BBG und Artikel 68 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20033 Rechenschaft abzulegen.

3

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SR 412.101

Allgemeinverbindlicherklärung des Reglements Berufsbildungsfonds Milchtechnologe. BRB

Art. 6 1

Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2008 in Kraft.

2

Die Allgemeinverbindlicherklärung ist unbefristet.

3

Sie kann vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie widerrufen werden.

15. Januar 2008

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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