Bekanntmachungen der Gerichte

Notifikation (Art. 36 Bst. b VwVG).

Senija Jaric, Ulica Mose Pijade 8, ME-85320 Tivat, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Auf die Beschwerde vom 29. Dezember 2007 (Poststempel) hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 12. November 2008 entschieden: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl.

Art. 42 BGG).

2. Dezember 2008

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

9034

2008-2921