Notifikation in Anwendung von Artikel 66 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0).

Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) beschlagnahmte in dem am 28. Januar 2008 eröffneten Verwaltungsstrafverfahren gegen Unbekannt gemäss Protokoll vom 28. Janaur 2008 die folgende Fernmeldeanlage: ­

1 PMR-Handsprechfunkgerät Midland GXT650 604043596.

Gemäss dem selbständigen Einziehungsbescheid gegen Unbekannt vom 16. September 2008 wurde die Einziehung und Vernichtung des beschlagnahmten Gegenstandes angeordnet. Kosten werden keine erhoben.

Der Einziehungsbescheid wird hiermit eröffnet. Er kann beim BAKOM, Abteilung Aufsicht und Funkkonzessionen, Sektion Marktaufsicht und Recht, Postfach, 2501 Biel, eingesehen werden.

Unbekannt ist berechtigt, wenn er/sie sich stellt oder ergriffen wird, innert 30 Tagen, seitdem er/sie von diesem Strafbescheid Kenntnis erhalten hat, beim BAKOM, Abteilung Aufsicht und Funkkonzessionen, Sektion Marktaufsicht und Recht, Postfach, 2501 Biel, die Wiedereinsetzung zu verlangen (Art. 103 Abs. 2 VStrR). Wird das Wiedereinsetzungsgesuch rechtzeitig gestellt, so ist das ordentliche Verfahren durchzuführen (Art. 103 Abs. 3 VStrR).

30. September 2008

8038

Bundesamt für Kommunikation

2008-2331