#ST# N o 3 4

" "

Bundesblatt 100. Jahrgang.

Bern, den 26. August 1948.

Band II.

Erscheint wöchentlich Preis US franken im Jahr, 15 flanken im Halbjahr, zuzüglich Nachnahme- and Postbestellungsgebühr, Einrückungsgebühr : 60 Rappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli £ Cie. in Bern.

# S T #

5475

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Beitritt der Schweiz zu dem am 16. April 1948 in Paris unterzeichneten Abkommen über die europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit (Vom 20. August 1948) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen zu beantragen, uns zur Ratifikation des Abkommens über die europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit zu ermächtigen.

Dieses ist am 16. April 1948 in Paris von den Vertretern der folgenden Staaten unterzeichnet worden: Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Türkei, sowie von den Oberkommandierenden der amerikanis chen, britischen und französischen Besatzungszone in Deutschland.

I.

Entstehung des- Marshallplanes und des Abkommens Über die europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit A. Nachdem am 8. Mai 1945 die Feindseligkeiten auf dem Kontinent beendigt waren, erwarteten die Völker Europas, dass die Sieger durch Verträge mit den Besiegten den Friedenszustand wiederherstellen und in gemeinsamer Anstrengung einen gerechten und dauerhaften Frieden für das erschöpfte Europa sichern würden. Die zwischen den grossen Alliierton abgeschlossenen Abkommen von Jalta und Potsdam sowie die Erklärungen von San Francisco, welche die Grundlagen für eine neue Weltinstitution, die Organisation der Vereinigten Nationen, schufen, gaben den Völkern die Hoffnung, dass sie sich Bundesblatt. 100- Jahrg. Bd. II.

So

1178 nunmehr rasch und völlig der schweren Aufgabe des Wiederaufbaus ihrer Länder würden widmen können. Aber schon recht bald wurde man sich der grundlegenden Meinungsverschiedenheiten zwischen den Alliierten über die europäische und die Weltpolitik bewusst. Mit der Zeit wurden die Spannungen betonter und langsam, aber unaufhaltsam entwickelte sich die gegenwärtige Situation.

Die europäische Produktion, die ihren eigentlichen Zwecken entfremdet und grösstenteils durch den Krieg zerstört worden war, sah sich bei Beendigung der Feindseligkeiten dem beinahe unlösbaren Problem gegenüber, sich auf die Bedürfnisse des Friedens umzustellen. Die Mehrzahl der Voraussetzungen für eine fruchtbare Entfaltung der öffentlichen und der privaten Initiative fehlte : So mangelte es an der notwendigen politischen Stabilität, zu viel Papiergeld war im Umlauf, über dessen wirklichen Wert man sich keine Rechenschaft geben konnte, die Lohn- und Preisspirale verschärfte sich und soziale Kämpfe erschienen unvermeidlich. Da die kriegführenden Länder Europas während der Feindseligkeiten und der Besetzung ihre Reichtümer und Reserven erschöpft hatten, war keine der Regierungen in der Lage, die Wiederaufnahme der Friedensproduktion tatkräftig zu unterstützen. Der Kampf gegen die Teuerung beanspruchte alle ihre Hilfsquellen. Die Notwendigkeit, die Industrie wieder instand zu setzen und ihr die für ihre Tätigkeit benötigten Rohstoffe zur Verfügung zu stellen, warf das ganze Problem des internationalen Zahlungsverkehrs auf. Da die Goldreserven und der Vorrat an ausländischen Devisen erschöpft waren und die finanziellen Investitionen im Ausland während des Krieges und der Besetzung zurückgerufen wurden, verblieb als Abhilfe einzig die Anleihenspolitik. Diese erwiest sich indessen sehr bald als unwirksam, da der Devisenbedarf der einzelnen Länder ihre Einkünfte überstieg, und hätte unweigerlich zum Bankrott geführt. Eine von aussen kommende Hilfe à fonds perdu war somit unbedingt erforderlich.

Dieser Zustand wirtschaftlicher Erschöpfung Europas führte zur allgemeinen Verarmung der Völker mit all den uns bekannten Folgen: Anhaltendes Steigen von Preisen und Löhnen sowie Fortdauer der sozialen Konflikte. Vielleicht wäre man mit der Zeit zu einer gewissen wirtschaftlichen Stabilität sowie zu einer Lösung der Schwierigkeiten auf
nationalem Gebiete gelangt, wenn nicht im Innern der Länder Spaltungen ideologischer Natur die Anstrengungen für eine wirtschaftliche und soziale Wiedergesundung beeinträchtigt hätten.

Europa trieb in der Tat einer ideologischen und politischen Zweiteilung entgegen. Die osteuropäischen Staaten schlössen sich nach und nach zu einem Block zusammen, der sich in Gegensatz stellte zu all den Staaten, welche an, einer auf Wahrung der individuellen Freiheitsrechte sowie auf persönlicher Verantwortlichkeit ihrer Bürger gegründeten Demokratie festhielten. Die Wirtschaft dieser Oststaaten wurde rasch und grundlegend umgestaltet, im Sinne einer reinen Staatswirtschaft mit nationalisierter Industrie, Handel und Landwirtschaft.

1179 So trat an Stelle der Zusammenfassung aller Kräfte für den allgemeinen Wiederaufbau eine weitere Schwächung der europäischen Staaten ein; sie zeigten sich unfähig, aus eigenen Mitteln ihre vom Krieg schwer heimgesuchte Wirtschaft wieder instand zu setzen. Aus dieser Situation heraus hielt General Marshall, Staatssekretär der Vereinigten Staaten, am 5. Juni 1947 in der Universität Harvard eine bedeutsame Bede.

In seinen Ausführungen stellt der Staatssekretär fest, dass der Wiederaufbau Europas bedeutend längere Zeit und wesentlich grössere Anstrengungen erfordere, als vorauszusehen war. Der Bedarf Europas an Nahrungsmitteln und lebenswichtigen Gütern aus dem Ausland, so namentlich aus Amerika, übersteige während der kommenden drei oder vier Jahre seine Zahlungsfähigkeit ·wesentlich. Wenn Europa somit nicht wirtschaftlich, sozial und politisch zersetzt werden solle, so bedürfe es einer nachhaltigen Hilfe. Die Vereinigten Staaten müsston alles tun, was in ihrer Macht liege, uni der Welt wieder zu ihrer wirtschaftlichen Gesundheit zu verhelfen, ohne die weder politische Stabilität, noch ein gesicherter Friede möglich sei. «Unsere Politik», führte Marshall wörtlich aus, «richtet sich weder gegen irgendein Land, noch gegen irgendeine Doktrin, sondern einzig gegen Hunger, Armut, Verzweiflung und Chaos. Ziel dieser Politik muss es sein, wieder eine Weltwirtschaft aufzurichten, die politische und soziale Bedingungen schafft, unter denen freie Institutionen bestehen können.» Der amerikanische Staatssekretär hob noch hervor, diese Hilfe der Vereinigten Staaten dürfe einerseits nicht nur ein einfaches Linderungsmittel sein, sondern müsse die Heilung sicherstellen, sie könne sich aber andererseits nur dann richtig entfalten, wenn sich die Staaten Europas über den Umfang ihrer Bedürfnisse und gleichzeitig auch über denjenigen Teil, den sie selbst zum Wiederaufbau beitragen könnten, geeinigt hätten. Die Bolle der Vereinigten Staaten müsse sich darauf beschränken, bei der Ausarbeitung und Durchführung dieses gemeinsamen europäischen Programms, das wenn nicht von allen, so doch vom Grossteil der Nationen des Kontinents angenommen werden sollte, behilflich zu sein.

Die Ausführungen Marshalls enthielten kernen ins einzelne gehenden Plan.

Sie bildeten lediglich eine Anregung, die auf der Feststellung eines
offenkundigen tatsächlichen Zustandes beruht. Die genaue Prüfung zeigt jedoch bewegende Kräfte verschiedener Art: wirtschaftliche, politische und humanitäre. Es muss hervorgehoben werden, dass sich das amerikanische Angebot an die Gesamtheit der Völker Europas richtete und eine Geste internationaler Zusammenarbeit und humanitärer Hilfe darstellt, deren Unterschätzung unbillig wäre, wenn auch dae wirtschaftliche Element tatsächlich überwiegt und es sich von selbst versteht, dass der Wiederaufbau Europas nicht .nur im Interesse dieses Kontinents, sondern ebenso der Vereinigten Staaten sowie der Welt im allgemeinen hegt. Die kommunistische Partei wollte im Vorschlage der Vereinigten Staaten nichts anders sehen als eine Manifestation des amerikanischen Imperialismus und mass .diesem Hilfsplane ausschliesslich politischen Charakter bei. Keine der Bedingungen indessen, von denen die amerikanische Begierung die für den

1180 wirtschaftlichen Wiederaufbau Europas unerlässliche Hilfeleistung abhängig macht, weist politischen Charakter auf und keine kann verdächtigt werden, dass sie politische oder wirtschaftliche Hegemoniebestrebungon der Vereinigten Staaten verberge. Dagegen lässt sich der Standpunkt vertreten, dass der amerikanische Hilfsplan insofern politischen Charakter habe, als er durch seinen Beitrag an die Linderung und Beseitigung des Elends auf dein Kontinent der Politik der kommunistischen Partei, welche die gegenwärtigen Schwierigkeiten zur Ausdehnung ihres Einflusses auszunützen sucht, entgegentritt und dass er gleichzeitig die Stellung der demokratischen Eegierungen festigt. Dagegen ist der amerikanische Hilfsplan, der in gewisser Hinsicht als eine Verteidigungsmassnahme angesehen werden kann, keineswegs agressiver Natur, sei es gegen irgendeine Xation oder gegen irgendeine Eegierung. Er hat vielmehr rein wirtschaftlichen und finanziellen Charakter und verpflichtet keines der interessierten Länder zur Teilnahme an einem politischen oder militärischen Bündnis.

B. Im Anschluss an die in Harvard gehaltene Bede suchten Grossbritannien und Frankreich den grossmütigen Anregungen des amerikanischen Staatssekretärs konkrete Gestalt zu verleihen und ergriffen die Initiative zur Einberufung einer Dreierkonferenz nach Paris, zu der auch die UdSSB. eingeladen wurde, um zu erörtern, welche, praktische Möglichkeiten das amerikanische Angebot eröffne. Diese Konferenz fand vom 27. Juni bis 3. Juli in Paris statt. Die drei Delegationen Frankreichs, Grossbritanniens und der Sowjetunion waren präsidiert von den Aussenministern der betreffenden .Staaten. Am 2. Juli vorliess die sowjetische Delegation die Konferenz mit der Begründung, man kenne weder den Umfang der amerikanischen Kredite, noch die Bedingungen, von welchen diese abhängig seien; ebenso wisse man nicht, ob der Kongress der Vereinigten Staaten die Kredite überhaupt bewilligen werde. Zudem aber stelle das amerikanische Angebot, vom sowjetischen Standpunkte aus betrachtet, eine Einmischung der Vereinigten Staaten in die internen Angelegenheiten der europäischen Staaten dar und bilde gleichzeitig einen Versuch, diese ihrer wirtschaftlichen Unabhängigkeit zugunsten der neuen Welt zu berauben: Grossbritannien und Frankreich beschlossen aber trotzdem, Sämtliche
Länder Europas, mit Ausnahme von Spanien, auf den 12. Juli zu einer Konferenz in die französische Hauptstadt einzuladen.

Während der .Dreierkonferenz legte der Bundesrat seine Stellungnahme zum. Marshallplan -- wie dieser damals bereits, wenn auch nicht ganz zutreffend, bezeichnet wurde -- in einem am 27. Juni veröffentlichen Communiqué wie folgt dar: «Der Bundesrat befasste sich heute mit einem Bericht des Vorstehers des Politischen Departements über den Marshallplan und die Eeaktionen, die dieser. Plan in den verschiedenen Ländern Europas ausgelöst hat.

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Schweiz die Verwirklichung eines Planes für den wirtschaftlichen Wiederaufbau Europas, an dem alle

1181 europäischen Staaten frei von jeder politischen Bindung teilhaben -würden, nur begrüssen kann, Falls er dazu aufgefordert wird, sollte sich unser Land bereitenden, mit den andern Staaten auf dem Fusse der Gleichberechtigung zusammenzuwirken an der Ausarbeitung eines solchen Planes, der Europa ermöglichen würde, auf wirtschaftlichem Gebiet die durch den letzten Krieg in die Brüche gegangene Solidarität neu zu bestärken.» Am 4. Juli wurde der Bundesrat durch Vermittlung der französischen Botschaft und der britischen Gesandtschaft in Bern zur Teilnahme an der auf den 12. Juli festgesetzten Konferenz eingeladen.

Am 6. Juli legte der sowjetrussische Gesandte in Bern dem Vorsteher des Politischen Departements die Auffassung seiner Eegierung über die soeben in Paris zu Ende gegangene Konferenz auseinander, indem er im wesentlichen folgendes ausführte: Die sowjetische Eegierung war von allem Anfang an in bezug auf den Plan Marshall wenig zuversichtlich, und zwar einmal weil England und Frankreich sich vor der Eröffnung der Pariser Konferenz mit den Vereinigten Staaten ohne Wissen der Sowjetunion verständigt hatten, zum andern aber weil die Erklärung des amerikanischen Staatssekretärs keinerlei Angaben enthielt über die Bedingungen oder den Umfang der angebotenen Kredite. Um abzuklären, unter welchen Voraussetzungen diese Kredite gewährt würden und um hernach endgültig Stellung beziehen zu können, hat die Eegierung der Sowjetunion trotzdem eine Delegation nach Paris entsandt. In dieser Konferenz zeigte sich aber, dass die Vereinigten Staaten über die erwähnten Punkte keinerlei Aufschlüsse gaben. Zudem blieb unbekannt, ob .der amerikanische Kongress der Erteilung der Kredite zustimmen werde. Ebenso wenig wusste man, ob und von welchen Bedingungen eine allfällige Zustimmung abhängig gemacht werde.

Schliesslich. forderten die ·Vereinigten Staaten die Schaffung eines Exekutivrates, der einen Wirtschaftsplan für die europäischen Länder aufzustellen und diejenigen Hilfsquellen zu bezeichnen hätte, die von diesen Staaten selbst erschlossen werden könnten, um zusammen mit den amerikanischen Beiträgen das Programm durchzuführen. Nach Auffassung der sowjetischen Delegation verrieten diese Begehren den Wunsch der Vereinigten Staaten, sich in die inneren Angelegenheiten der europäischen Staaten einzumischen,
diesen ihr eigenes Programm aufzudrängen, den Absatz von Produktionsüberschüssen nach den von ihnen gewünschten Absatzgebieten zu erschweren und auf diese Weise die Wirtschaft der interessierten Länder von den Vereinigten Staaten abhängig zu machen. Die sowjetrussische Delegation konnte sich mit einem solchen Vorgehen nicht einverstanden erklären. Ihrer Ansicht nach war es vor allem wichtig zu wissen, welche Kredite bewilligt würden und unter welchen Bedingungen. Nachher erst sollte man sich bei den europäischen Staaten darnach erkundigen, welche Mittel diese im einzelnen benötigten, um schliesslich ein generelles Bedarfsprogramm aufzustellen, welches man mit Hilfe der amerikanischen Kredite nach Möglichkeit zu realisieren versuchen würde. So wäre es den europäischen Staaten möglich, in wirtschaftlicher Hinsicht unabhängig zu

1182 bleiben und frei über ihre eigenen Hilfsquellen und Produktionsüberschüsse zu verfügen. Die ernsthafte Meinungsverschiedenheit, die zwischen der anglòfranzösischen Auffassung einerseits und der sowjetischen Stellungnahme anderseits entstanden war, hatte jegliche Einigung verunmöglicht.

Der Chef des Politischen Departements dankte in der gleichen Unterredung dem Vertreter der Sowjetunion für seine Mitteilung'und erklärte ihm, dass die Schweiz sich von der neuen auf den 12. Juli festgesetzten Konferenz, zu welcher sie von Frankreich und G-rossbritannien eingeladen sei, nicht fernhalten könne. Gleichzeitig hob der Departementschef hervor, dass die Eidgenossenschaft weder beabsichtige, von ihrer traditionellen Politik abzuweichen, noch ihre Unabhängigkeit aufzugeben, indem sie sich einem politischen Blocke anschliesse.

Am 9. Juli nahm der Bundesrat mit der folgenden, dem französischen Botschafter und dem englischen Gesandten in Bern überreichten Note des Chefs des politischen Departementes die französisch-britische Einladung an: «Herr Botschafter!

Der Bundesrat hat von dem Briefe und dem Organisationsentwurf, die mir Ihre Exzellenz am 4. Juli überreichen Hessen, Kenntnis genommen. Er hat mich beauftragt, Ihnen zuhanden Ihrer Eegierung die folgende Antwort zu erteilen : Die Schwierigkeiten, in denen sich im gegenwärtigen Zeitpunkt der Grossteil der europäischen Staaten befindet und die General Marshall, Staatssekretär der Vereinigten Staaten von Amerika, zu den in seiner Eede vom 5. Juni 1947 enthaltenen Anregungen veranlasst haben, machen eine gemeinsame Aktion der europäischen Staaten zur Wiederaufrichtung der schwer darniederliegenden Wirtschaft dieser Länder wünschenswert. Der Bundesrat bedauert, dass nicht alle europäischen Staaten an dieser Aktion teilnehmen. Er hat geprüft, ob er trotzdem der an ihn ergangenen Einladung Folgeleisten könne.

Die Schweiz war seit jeher der Ansicht, dass ihr Statut der immerwährenden Neutralität kein Hindernis bilde, weder bei der Erfüllung der friedlichen Aufgaben, die ihr die internationale Solidarität auferlegt, noch bei der Zusammenarbeit mit den andern Nationen zur Förderung eines Sicherheits- und Friedensaustandes für alle Völker, der allerdings gewisse Bedingungen wirtschaftlicher und sozialer Art voraussetzt, die Europa heute fehlen. Diese Zusammenarbeit
darf jedoch keinesfalls mit den freundschaftlichen Beziehungen im Widerspruch stehen, welche die Schweiz mit jedem einzelnen Land unterhält und auch weiterhin aufrecht zu erhalten wünscht.

Seit Beendigung der Feindseligkeiten im Jahre 1945 hat die Schweiz, im Eahmen der sich ihr bietenden Möglichkeiten, ihren Beitrag zum Wiederaufbau Europas geleistet, indem sie mit 18 Staaten Handelsverträge abgeschlossen hat.

Ohne auf ihre gegenwärtige Wirtschaftspolitik zu verzichten, die sie als ein positives Element für den Wiederaufbau betrachtet, ist die Schweiz heute bereit, sich im Geiste der europäischen Solidarität an den Arbeiten der Kon-

1183 ferenz, die sich am 12. Juli in Paris versammelt, zu beteiligen. In der Hoffnung, dass keine Gründe politischer Art bei der Aufstellung und späteren Verwirklichung des vorgesehenen Wiederaufbauplanes ein Hindernis bilden, nimmt der Bundesrat die Einladung der französischen und britischen Begierung an. Er wünscht indessen, zur Vermeidung aller allfälligen Missvergtändnisse, schon heute die folgenden Punkte klarzulegen: 1. Es versteht sich von selbst, dass die Schweiz keine Verpflichtungen eingehen wird, die mit ihrer traditionellen Neutralität unvereinbar wären.

2. Die Beschlüsse der Konferenz, welche die schweizerische Wirtschaft betreffen, können gegenüber der Eidgenossenschaft nur mit ihrem Eini Verständnis verbindlich werden.

3. Die Schweiz behält sich die Freiheit vor, Handelsabkommen aufrecht zu erhalten, die sie mit europäischen Staaten, die nicht an den Arbeiten der Konferenz teilnehmen werden, abgeschlossen hat und neue Handelsverträge mit diesen Staaten abzuschliessen.

Keiner dieser Punkte steht mit dem Wortlaut Ihres Schreibens vom 4. Juli oder mit dem Organisationsentwurf im Widerspruch. Genehmigen Sie...

sig. Max Petitpierre.» C. Die Konferenz von Paris wurde am 12. Juli eröffnet. Die Schweiz war vertreten durch eine unter der Leitung von Herrn Minister Carl Burckhardt stehenden Delegation,-der die Herren Max Troendle, Delegierter des Bundesrates für Handelsverträge, Philippe Zutter, Legationsrat beim Politischen Departement, und Gérard Bauer, der mit den Handelsangelegenheiten betraute Legätionsrat der Schweizerischen Gesandtschaft in Paris, angehörten. Die Konferenz schuf sehr bald einen Ausschuss mit der Bezeichnung «Komitee für die europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit», welches die Aufgabe erhielt, zuhanden der amerikanischen Regierung einen allgemeinen Plan auszuarbeiten.

Dieses Vorgehen machte es von vorneherein möglich, die Arbeiten von einem rein technischen Gesichtspunkt aus in Angriff zu nehmen.

Erste Aufgabe dieses Ausschusses für die europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit, welchem ein Exekutivkomitee sowie verschiedene technische Komitees zur Seite standen, war es, eine Bilanz der Hilfsquellen und des Bedarfes der sechzehn vertretenen Staaten an gewissen lebenswichtigen Gütern aufzustellen. Die Aufgabe war schwer zu lösen, und Meinungsverschiedenheiten
tauchten a'uf. Indessen konnte bei der Abfassung des Konferenzberichtes stets Übereinstimmung erzielt werden. Zweck der Konferenz und Gegenstand des in der Schlußsitzung vom 22. September genehmigten Konferenzberichtes war die Ausarbeitung eines Programms für den Wiederaufbau der europäischen Wirtschaft auf Ende 1951. Dieses Programm sieht vier wesentliche Massnahmen vor: 1. Nachhaltige Produktionsanstrengungen seitens eines jeden der teilnehmenden Staaten.

1184 2. Finanzielle Stabilisierung im Innern.

3. Möglichst vollständige Zusammenarbeit unter den beteiligten Ländern.

4. Lösung des Problems der passiven Zahlungsbilanz der teilnehmenden Staaten gegenüber dem amerikanischen Kontinent, insbesondere auf dem Gebiete des Warenverkehrs.

Eine gemeinsame Aktion war vorgesehen, um gewisse Sonderfragen zu lösen, wovon zwei die Schweiz unmittelbarer interessieren, nämlich die Gewinnung neuer Quellen elektrischer Energie und die rationelle Ausnützung der Güterwagen.

Zur Verwirklichung dieses Programms wurde die Hilfe des amerikanischen Kontinents und insbesondere der Vereinigten Staaten als unerlässlich betrachtet. Dies namentlich weil die notwendigen, früher verfügbaren Bezugsmöglichkeiten in den Ländern Osteuropas, im Südosten Asiens und in andern aussereuropäischen Ländern fehlten. Der Fehlbetrag aus dem Warenaustausch mit dem amerikanischen Kontinent wurde für das Jahr 1948 auf 8,4 Milliarden Dollars geschätzt. Dieses Defizit soll während der kommenden Jahre abnehmen, um 1951 den Betrag von 8,4 Milliarden Dollars nicht mehr zu übersteigen. Für die Zeit von 1948 bis 1951 wurde das Gesamtdefizit auf 22,44 Milliarden Dollars geschätzt, wovon ein Teil, nämlich 3,13 Milliarden, durch die Internationale Bank für Wiederaufbau und wirtschaftliche Entwicklung finanziert werden könnte. Der Bericht hebt hervor, dass bei diesen Schätzungen nur die unerlässlichen Importe berücksichtigt wurden, d. h. solche, ohne welche die europäische Wirtschaft sich nicht erholen könnte.

Im Verlaufe der Konferenz wurden verschiedene Anträge gestellt, wovon ein Teil angenommen wurde, während man auf andere nicht eingetreten ist.

So wurde unter anderem auch von der Mehrheit der Konferenzteilnehmer eine Empfehlung über die Schaffung einer Studiengruppe für eine Zollunion gefasst.

. Dio Schweiz, Schweden und Norwegen stimmten dieser Empfehlung nicht zu.

Dies stellte schweizerischerseits indessen keinen Einspruch gegen die Schaffung einer solchen Studiengruppe und die Teilnahme an ihren Arbeiten dar, aber "wir waren der Ansicht, dass an den gegenwärtigen Schwierigkeiten nicht dio .Zolltarife schuld sind, die heute eine untergeordnete Bolle spielen, sondern die ungenügende europäische Produktion an wichtigen Verbrauchsgütern, wie Getreide und Kohle, sowie der Dollarmangel, oder
mit andern Worten der Umstand, dass es der Mehrzahl der Länder aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, sich im Auslande, vor allem in Amerika, das zu beschaffen, woran es ihnen gebricht. Aus Europa eine wirtschaftliche Einheit in Form einer Zollunion machen zu wollen, stellt unseres Brachtens keinen Beitrag zum Wiederaufbau dar. Dies käme einer Zentralisation gleich, deren Nachteile zweifellos sehr bald die Vorteile überwiegen würden.

Mit der Abfassung des allgemeinen Berichts hatte der Ausschuss für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit seine Aufgabe beendet. Der Bericht wurde nach Washington gesandt und dort von der amerikanischen Verwaltung eingehend geprüft. Eine europäische Delegation wurde eingeladen, sich nach den

1185 Vereinigten Staaten zu begeben, um dort die Vorbereitungsarbeiten zu erleichtern. Der britische Delegierte, Sir Oliver Franks, übernahm die Führung dieser Delegation, welcher ausserdem einige britische und französische Experten angehörten, die den Arbeiten des Ausschusses in Paris beigewohnt hatten. Die übrigen Staaten wurden eingeladen, sich durch ein geeignetes Mitglied ihrer diplomatischen Mission in Washington vertreten zu lassen. Die Beratungen begannen anfangs Oktober und dauerten etwas länger als einen Monat. Sir Oliver Franks liess allen interessierten Ländern Berichte über diese Beratungen zugehen, D. Ende des Jahres 1947 wurde in Washington der Entwurf zu einem amerikanischen Gesetz ausgearbeitet, das dem Präsidenten erlauben sollte, den Hilfsplan für Europa zu verwirklichen. Über diesen Entwurf wurde im Senat vom 1. März und im Eepräsentantenhaus vom 23. März an beraten.

In seiner Botschaft an den Kongress umschrieb Präsident Truman in den folgenden sieben Punkten die Bedingungen für eine amerikanische Hufe: 1. Steigerung der industriellen und landwirtschaftlichen Produktion.

2. Ergreifung geeigneter finanz- und währungspolitischer Massnahmen, um das Vertrauen in die Währung wiederherzustellen.

3. Zusammenarbeit der an der Hilfe beteiligten Staaten; Senkung der Handelsschranken, Vermehrung des Austausches von Gütern und Arbeitskräften.

4. Bationelle Verwendung der nationalen Hilfsquellen und der von den Vereinigten Staaten zur Verfügung gestellten Mittel.

5. Beschleunigte Produktion gewisser Rohstoffe; Erleichterungen für die Beschaffung der hiefür notwendigen Materialien.

6. Hinterlage in Landeswährung des Gegenwertes der amerikanischen Hilfeleistung in einen besonderen Fonds. Die Verwendung dieser Hinterlagen erfolgt ausschliesslich für Zwecke, die zwischen den beiden interessierten Regierungen vereinbart worden sind.

7. Rechenschaftsablage sowohl gegenüber den beteiligten Völkern als auch gegenüber der amerikanischen Regierung über die Verwendung der Hilfe sowie über die Fortschritte, die dank den zwischen andern Teilnehmerstaaten und Amerika abgeschlossenen Vereinbarungen erzielt werden konnten.

Jede der sechzehn am Hilfsplan beteiligten Nationen ist eingeladen, mit den Vereinigten Staaten einen zweiseitigen Vertrag abzuschliessen, in welchem sie sich zur Erfüllung der
oben aufgezählten Bedingungen verpflichtet.

Das endgültige Gesetz, das «Foreign Assistance Act» betitelt wurde, ist vom amerikanischen Kongress mit einer starken Mehrheit angenommen und am 3. April 1948 durch den Präsidenten promulgiert worden. Es enthält vier Titel, wovon nur der erste die Hilfe an Europa betrifft. Dieser wird als «Economie Coopération Act 48» (Gesetz 48 über die wirtschaftliche Zusammenarbeit) bezeichnet und bestimmt die Ziele, die erreicht werden sollen, die Art

1186 und Weise der Hilfe, die Bedingungen, von welchen diese abhängig gemacht wird und schliesslich die der amerikanischen Regierung zur Erreichung dieses Zieles zur Verfügung gestellten Mittel. Das Gesetz stellt fest, dass die gegenwärtige Lage in Europa die Schaffung eines dauerhaften Friedens gefährdet, und erklärt, dass die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der Grundsätze der persönlichen Freiheit, der freien Institutionen und einer wahren Unabhängigkeit in Europa zum grossen Teil auf der Schaffung einer gesunden und von jeder ausserordentlichen fremden Hilfe unabhängigen europäischen Wirtschaft beruhen. Aus diesem Grunde sind planmässige, gemeinsame Anstrengungen für den Wiederaufbau erforderlich. Es ist die Politik der Vereinigten Staaten, erklärt der Kongress, diesen Grundsätzen zum Durchbruch zu verhelfen, indem diejenigen Völker Europas unterstützt werden, die sich an einem solchen gemeinsamen, auf ihren eigenen Anstrengungen und der Gegenseitigkeit beruhenden Wiederaufbauprogramm beteiligen. Die Fortdauer der Hilfe der Vereinigten Staaten ist abhängig von der weiteren Zusammenarbeit der teilnehmenden Staaten. Diese Politik soll durch die Lieferung von Material einerseits und durch finanzielle Hilfe andererseits verwirklicht werden, so dass es den beteiligten Ländern ermöglicht wird, ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit innert der kommenden vier Jahre zu erlangen.

Die Hilfe ist für die Zeitdauer vom 1. April 1948 bis 30. Juni 1952 vorgesehen. Sie wird gewährt, sei es in Form von Schenkungen, sei es gegen Zahlung in bar oder auf Kredit oder zu anderen Bedingungen, wie beispielsweise gegen Lieferung von in USA. benötigten Rohprodukten, soweit dies dem interessierten Lande möglich ist. Die erforderlichen Hilfskredite werden periodisch bis zum 30. Juni 1952 eröffnet. Für das erste, am 1. April 1948 beginnende Jahr sieht das Gesetz die Bewilligung einer Summe von 4 Milliarden 300 Millionen Dollars vor. Um den teilnehmenden Staaten möglichst viele Waren zu sichern, bestimmt das Gesetz, dass gegebenenfalls die Begieruiig den Export von Gütern amerikanischer Herkunft nach irgendeinem unbeteiligten europäischen Land verweigern kann, wenn es sicb^ dabei um Produkte handelt, die knapp sind oder die im Falle einer solchen Ausfuhr knapp würden. Ausserdera behielten sich die Vereinigten Staaten
das Becht vor, den teilnehmenden Staaten keine Waren zu liefern, welche zur Herstellung von Gütern für einen europäischen Nichtmitgliedstaat bestimmt sind, wenn die Ausfuhrlizenzen für diese Güter von den Vereinigten Staaten aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht erteilt werden könnten.

Mit der Durchführung des Hilfsprogramms für Europa ist eine besondere Behörde mit Sitz in den Vereinigten Staaten betraut, die die Bezeichnung «Verwaltung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit» trägt. An ihrer Spitze steht ein mit sehr weitgehenden Vollmachten ausgerüsteter Administrator, der vom Präsidenten gewählt und vom Senat bestätigt wird. Die Verbindungen mit den teilnehmenden Ländern in Europa und ihrer Organisation werden durch einen Sondervertreter der Vereinigten Staaten im Bange eines Botschafters sichergestellt. Dieser vertritt gleichzeitig den Administrator und hat zudem den Auf-

1187 trag, die Tätigkeit der Missionen zu koordinieren, die nach dem Gesetz in die Teilnehmerstaaten entsandt werden, um für die Anwendung der Gesetzesbestimmungen, der Ausführungsvorschriften und der zweiseitigen Verträge zu sorgen.

Im Entwurf des Staatsdepartements für die zweiseitigen Verträge ist vorgesehen, dass der beteiligte europäische Staat sich verpflichten wird, über die in Anwendung des Vertrages getroffenen Vorkehrungen und Massnahmen eine Kontrolle zu führen-und der amerikanischen Mission die gewünschten Aufschlüsse zu erteilen.

Ein aufmerksames Studium des Gesetzes über die Hilfe an Europa lässt den Sohluss zu, dass im Grunde lediglich zwei Vorschriften für die Schweiz von unmittelbarem Interesse sind: einmal diejenige, dio im Rahmen der amerikanischen Hilfe das Recht einräumt, an der Zuteilung von Mangelgütern teilzunehmen, und zum andern der Vorbehalt der Vereinigten Staaten, Waren, die zur Herstellung eines Produktes für einen Nichtmitgliedstaat bestimmt sind, nicht zu hefern, wenn die Ausfuhrbewilligungen durch die amerikanische Regierung aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht bewilligt werden können.

Dieses Eecht stünde den Vereinigten Staaten allerdings auch ohne das Gesetz vom 8. April 1948 zu. Die Möglichkeit, an der Zuteilung von Mangelwaren teilzunehmen, stellt für unser Land einen Vorteil dar, obwohl die Lieferung dieser Produkte auf streng wirtschaftlicher Grundlage, d. h. gegen Bezahlung in Dollar, erfolgen muss. Bisher haben mit Ausnahme von drei Ländern, worunter sich auch die Schweiz befindet, sämtliche Mitgliedstaaten der europäischen Organisation einen bilateralen Vertrag mit der amerikanischen Regierung abgeschlossen.

E. Bis zum Ende des Jahres 1947 wurde keine weitere europäische Initiative ergriffen. Mit Noten vom 19. Januar 1948 aber unterrichteten die französische Botschaft und die britische Gesandtschaft das Politische Departement, dass Konferenz beabsichtigten, das Komitee für die europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit zu neuen Beratungen einzuberufen. In der Folge nahmen jedoch die beiden Regierungen von diesem Plane Abstand und ernannten eine aus zwei beiden Regierungen von diesem Plane Abstand und ernannten eine aus zwei französischen und zwei britischen Vertretern zusammengesetzte Delegation, die den Auftrag erhielt, in den Hauptstädten der
teilnehmenden Staaten einen Meinungsaustausch zu pflegen. Diese «reisende Delegation» traf ani 27. Januar 1948 in Bern ein und verliess ain folgenden Tage die Schweiz. Der Meinungsaustausch erstreckte sich auf folgende Fragen: 1. Berichterstattung jedes Landes über die seit der Pariserkonferenz erzielten wirtschaftlichen Fortschritte.

2. Vorbereitung eines gemeinsamen Berichtes über die in der wirtschaftlichen Zusammenarbeit Europas erreichten Fortschritte.

3. Schaffung einer Arbeitsgruppe zur Ausarbeitung der Satzungen des in Artikel 118 des allgemeinen Berichtes vorgesehenen gemeinsamen Organes.

4. Einberufung der technischen Komitees.

1188 Nachdem die «reisende Delegation» den Regierungen ihrer Länder Bericht erstattet hatte, luden die britische und die französische Eegierung die Teilnehmerstaaten auf den 15. März 1948 zu einer zweiten Session nach Paris ein.

Der Bundesrat war bereit, sich vertreten zu lassen. Vierzehn der sechzehn Teilnehmerstaaten entsandten ihre Aussenminister in Begleitung von Delegierten und Sachverständigen. Die Schweiz war an dieser Konferenz durch ihren Gesandten in Paris, Herrn Minister Carl Burckhardt, welchem die Herren Philippe Zutter und Gérard Bauer zur Seite standen, vertreten. Nachdem alle Aussenminister betont hatten, von welcher Wichtigkeit ein Erfolg der wirtschaftlichen Zusammenarbeit Europas für ihre Länder sei, legte Minister Burckhardt den schweizerischen Standpunkt in der folgenden knappen Erklärung dar: «Die schweizerische Delegation wünscht den vollen Erfolg der wirtschaftlichen Zusammenarbeit, die durch eine grosszügige Initiative der Vereinigten Staaten angeregt wurde, und hofft, dass diese Konferenz rasch Früchte tragen wird. Die Schweiz hält darauf, ihren Glauben an die Zusammenarbeit zu bekräftigen. Unser Volk hat es spontan als seine Pflicht erachtet, am Wiederaufbau Europas teilzunehmen. Es hat seit dem Ende der Feindseligkeiten diesen Weg nach Massgabe seiner Mittel eingeschlagen.

Der föderative Aufbau meines Landes beweist in bescheidenem Rahmen, dass es möglich ist, zugunsten einer verschiedenartigen Gemeinschaft nutzbringend zusammenzuarbeiten und gleichzeitig nach aussen universelle Beziehungen zu unterhalten.» Das Komitee tagte zwei Tage und erklärte sich mit der Teilnahme der anglo-amerikanischen Bizone und der französischen Besatzungszone in Deutschland an den gemeinsamen Arbeiten einverstanden. Es ernannte eine Arbeitsgruppe, welche beauftragt wurde, einen multilateralen Vertrag über die wirtschaftliche Zusammenarbeit Europas in Verbindung mit der Hilfe von aussen vorzubereiten.

Die Arbeitsgruppe versammelte sich am Tage nach der Beendigung der Komiteearbeiten. Die Schweiz war in ihr durch Herrn Gérard Bauer vertreten.

Nach harter vierwöchiger Arbeit unterbreitete die Arbeitsgruppe am 14. April folgende Entwürfe : 1. Abkommen über die europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit.

2. Schlussakte der zweiten Tagung des Komitees für die europäische wirtschaftliche
Zusammenarbeit.

8. Protokoll Nr. I über die Rechtsfähigkeit, die Privilegien und Immunitäten der Organisation.

4. Protokoll Nr. II über das finanzielle Begime der Organisation.

5. Empfehlung über die Aufgaben der Organisation.

6. Empfehlung über die Verbindungen zwischen der Organisation und dem Sonderbeauftragten der Vereinigten Staaten in Europa.

7. Empfehlung über die Finanzierung des Anfangsbudgets der Organisation.

8. Empfehlung über das interne Reglement der Organisation.

9. Empfehlung über die vorläufige Finanzierung der Organisation,

1189 10. Empfehlung über die Stellung des Personals der Organisation.

11. Empfehlung über den Tagungsort der ersten Versammlung des Eates der Organisation.

Am 16. April nahm das Komitee für die europäische ·wirtschaftliche Zusammenarbeit in feierlicher Sitzung, an welcher die Mehrzahl der beteiligten Staaten durch ihre Aussenminister vertreten waren, die von der Arbeitsgruppe vorbereiteten Texte einstimmig an. Die Delegierten der sechzehn teilnehmenden Eegierungen und die Oberkommandierenden der französischen, britischen und amerikanischen Besatzungszonen in Deutschland unterzeichneten die Schlussakte, das Abkommen, die dazu gehörigen Protokolle l und 2 und stimmten in einer Sitzung des Eates der Organisation don sieben oben erwähnten Empfehlungen zu. Es schien uns angezeigt und notwendig, dass unser Delegierter, Minister Carl Burckhardt, anlässlich der Unterzeichnung im Schosse der Gemeinschaft der sechzehn Nationen nochmals die besondere Situation der Schweiz darlege. Seine Ausführungen hatten folgenden Wortlaut: «Als die Schweiz im Juli 1947 die Einladung der britischen und französischen Eegierung annahm, sich an der ersten Konferenz von Paris zu beteiligen, die den Wiederaufbau Europas aus eigener Kraft auf Grund der von den Vereinigten Staaten angebotenen grosszügigen Hilfe diente, umriss meine Eegierung die Grenzen, innerhalb welcher die besondere Lage der Schweiz die Mitarbeit am Wiederaufbau Europas erlaubt.

Das vorliegende Abkommen hält sich in den Grenzen, die ich soeben erwähnte, denn die Schweiz wird zu jedem Beschluss, der von der Organisation gefasst wird, gemäsa Artikel 14 Stellung nehmen oder sich desinteressiert erklären können.

. Diese Konvention auferlegt allen Signatarstaaten die gleichen Verpflichtungen. Meine Eegierung stellt dazu fest, dass zwei Gruppen von Vertragsstaaten zu unterscheiden sind : solche, die an der amerikanischen Hilfe unmittelbar interessiert sind, und solche, denen sie nur mittelbar und ganz allgemein zugute kommt. Die Schweiz gehört der letzteren Gruppe an. Sie beabsichtigt nicht, diese Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Eegierung der Vereinigten Staaten hat ihrerseits festgestellt, dass die Schweiz nicht daran teilhaben werde. Die Schweiz rechnet deshalb, nur Warenlieferungen im üblichen Kahmen ihrer Handelsbeziehungen zu erhalten, insbesondere vom
amerikanischen Kontinent.

Die Arbeiten der Konferenz haben sich in einer Atmosphäre grossen gegenseitigen Verständnisses abgewickelt. Der gute Wille aller hat dabei eine Hauptrolle gespielt. Dieser Geist hat die Schaffung des Abkommens, dessem Wortlaut wir zustimmen, bedeutend erleichtert. Ich lege Wert darauf, in diesem Zusammenhange den anderen Delegationen lebhaft für die Sorgfalt zu danken, mit der sie die Vorschläge der schweizerischen Delegation geprüft haben.

Wir schätzen uns glücklich, unsere Unterschrift, vorbehaltlich der verfassungsmässigen Ratifikation, unter diese Akte der wirtschaftlichen Zusammenarbeit Europas zu setzen. Es ist unser Wunsch, dass die Zusammenarbeit sich auf immer zahlreichere Länder ausdehne. Auf diese Weise nähern wir uns durch

1190 Taten dem Begriff der internationalen Gemeinschaft, dem Ideal, das unser Werk beseelt.» Dieses am 16. April 1948 in Paris unterzeichnete Abkommen über die europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit, das wir im folgenden Kapitel.

einer einlässlichen Prüfung unterziehen werden, bildet den Gegenstand dieser Botschaft.

II.

Untersuchung des Abkommens über die europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit Das Abkommen über die europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit ist gewissermassen eine internationale Wirtschaftscharta. Es zählt 28 Artikel und enthält nur die hauptsächlichsten Begriffsbestimmungen, während die Einzelheiten in den Protokollen I und II und in den auf Seite 1188 erwähnten Empfehlungen behandelt werden.

Um die vorliegende Botschaft nicht allzu umfangreich werden zu lassen, beschränken wir uns lediglich auf die Untersuchung des Abkommens selbst.

Es zerfällt in vier Teile, nämlich in eine Präambel und in die drei" folgenden Teile: Teil I: «Allgemeine Pflichten», Teil II: «Organisation», Teil IÌI: «Schlussbestimmungen».

Als Anhang folgen zusätzliche Bestimmungen über die Funktionen des Generalsekretärs.

Wie in den meisten internationalen Verträgen und Übereinkünften, so spricht sich auch hier die Präambel in feierlichen Worten über die Ziele und die Mittel, mit denen sie erreicht werden sollen, aus.

Das Abkommen will die Voraussetzungen zur Verwirklichung einer gesunden Wirtschaft in Europa schaffen und aufrechterhalten; enge Zusammenarbeit wird die Erreichung dieses Zieles gewährleisten. Die Zusammenarbeit soll ihren Ausdruck in den Verpflichtungen finden, welche die vertragschliessenden Staaten gegenseitig eingehen. Das Mittel dazu wird die im II. Teil vorgesehene Organisation bilden.

Teil I umschreibt die Verpflichtungen, die von den vertragschliessenden Staaten für die wirtschaftliche Zusammenarbeit eingegangen werden sollen in " den Formen, wie sie im allgemeinen Bericht der Konferenz von Paris vom 12. Juli 1947 vorgesehen wurden. Teil I darf deshalb als eine allgemeine Erklärung über die vorgeschlagenen Ziele betrachtet werden. Er enthält keine einzelnen Verpflichtungen der Signatarstaaten, sondern drückt nur ihren Willen aus, in gewissen Eichtungen zu arbeiten. Deshalb ist vorgesehen, dass der praktische Inhalt dieser allgemeinen Verpflichtungen entweder durch die Organisation bestimmt wird, sofern sie sich auf eine gemeinsame Aktion be» ziehen, oder dass jedem Land ein genügend weiter Spielraum gelassen wird,

1191 ·wenn diese Vereinbarungen individuelle Anstrengungen der Staaten betreffen.

Es handelt sich somit offensichtlich um ein äusserst geschmeidiges System.

Artikel l stellt fest, dass die Signatarstaaten sich verpflichten, wirtschaftlich eng zusammenzuarbeiten. Die unmittelbare Aufgabe besteht darin, ein gemeinsames Wiederaufbauprogramm aufzustellen und durchzuführen, das ihnen in einer möglichst kurzen Zeitspanne erlauben soll, auf jede ausserordentliche fremde Hilfe zu verzichten. Bei der Aufstellung dieses Programms soll der Notwendigkeit Eechnung getragen werden, die Ausfuhr nach den Nichtmitgliedstaaten möglichst zu fördern. Die amerikanische Hilfe verfolgt somit weder den Zweck, die nutzmessenden Staaten in die ausschliessliche wirtschaftliche Abhängigkeit von Amerika zu bringen, noch zwischen den Signatarstaaten ein System wirtschaftlicher Autarkie zu errichten. Im Gegenteil, die Signatarstaaten sollen vorsuchen, sich von jeder ausserordenthchen'fremden Hilfe zu befreien und ihre Handelsbeziehungen zu den Staaten, welche das Abkommen nicht unterzeichnet haben, zu fördern.

Die Artikel 2 bis 9 umschreiben die Gebiete, auf denen sich diese Zusammenarbeit auszuwirken hat.

Artikel 2 macht die offenkundige Feststellung, dass das Gedeihen der europäischen Wirtschaft in erster Linie von der Entwicklung der Produktion abhängt.

Artikel 8 bezweckt die Aufstellung allgemeiner Programme für die Produktion und den Austausch von Gütern und Dienstleistungen. Es handelt sich also darum, die nationalen Pläne und Schätzungen zu vergleichen und so festzustellen, ob Widersprüche und Doppelspurigkeiten bestehen und ob Anpassungen möglich sind.

Die Bedeutung von Artikel 4, der die Förderung des gegenseitigen Austausches von Gütern und Dienstleistungen vorsieht, kann nur verstanden werden, wenn er mit Artikel 8 verglichen wird; denn die Förderung der gegenseitigen Lieferungen ist nicht nur an sich wünschbar, sondern kann auch eines der hauptsächlichsten Elemente der erwähnten Anpassung sein. Es ist gegeben, dass, wenn es gelingt, die Hindernisse im europäischen Waren- und Zahlungsverkehr zu beseitigen, ipso facto eine normalere Lage geschaffen würde, die der ganzen Welt zugute käme. Eines der besten Mittel zur Verwirklichung dieses Vorhabens, dessen hervorragende Wichtigkeit durch die -Aufnahme in den Artikel
l unterstrichen wird, besteht zweifellos darin, den vertragschliessenden Staaten zu ermöglichen, ihre Wirtschaft so bald als möglich auf einen befriedigenden Stand zu bringen und ohne ausserordentliche fremde Hilfe auszukommen.

Es wurde dabei allerdings zugegeben, dass es nutzlos wäre, den Austausch zwischen den vertragschhessenden Staaten zu beleben, wenn man dafür überrnässige Gleichgewichtsstörungen in ihren wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen unter sich selbst und zu den Nicht-Vertragsstaaten in Kauf nehmen müsste. Dieses Bedenken erklärt Artikel 4, Abschnitt 2.

1192 Wenn Artikel 4, der vom multilateralen Zahlungsverkehr spricht, erklär t dass die vertragschliessenden Staaten ihre Bestrebungen in diesem Sinne fortsetzen sollen, so bestimmt Artikel 5, dass dio Signatarstaaten die UnterSuchungen über Zollunionen und ähnliche Zusammenschlüsse, wie z. B. die Schaffung von Freihandelszonen, weiterhin verfolgen sollen.

Artikel 5 beschränkt sich indessen nicht nur auf einen Hinweis auf die Arbeiten der an der Idee einer Zollunion interessierten Staaten; er wird vielmehr durch die folgende allgemeine Erklärung ergänzt, dio erlaubt, auch andere Möglichkeiten zu berücksichtigen: «Die vertragschhessenden Staaten verpflichten sich, ihre wirtschaftlichen Verbindungen durch alle Mittel enger zu gestalten, die ihnen zur Verwirklichung der Ziele des vorliegenden Abkommens geeignet erscheinen.» Artikel 6 äussert den Wunsch der vertragschliessenden Staaten, die Hindernisse, die sich der Förderung des gegenseitigen Austausches entgegenstellen, nicht nur untereinander zu beseitigen, wie es in Artikel 4 vorgesehen ist, sondern auch in ihren Beziehungen zu anderen Staaten. Das Abkommen nimmt dabei Bezug auf die Grundsätze der Charta von Havanna und zollt den Ergebnissen der Welthandelskonferenz Anerkennung. Es trägt jedoch der Tatsache Eechnung, dass verschiedene Signatarstaaten der genannten Charta bisher nicht beigetreten sind. Auch hier zeigt sich der Wille, die Wirtschaftsbeziehungen zu den Staaten zu fördern, die am amerikanischen Hilfsplan nicht teilhaben.

Artikel 7 ist von besonderem Interesse, denn hier finden wir den typischen Fall einer Verpflichtung, die durch individuelle Anstrengungen zum Wohle Aller fruchtbar werden soll. Artikel 7 ist übrigens der einzige Artikel des I. Titels, der mit den Worten «Jeder yertragsehliessende Staat» eingeleitet wird, während alle übrigen mit «Die vertragschliessenden Staaten» beginnen. Für jeden Vertragsstaat besteht somit die Pflicht, die in seiner Macht stehenden Massnahmen zu ergreifen, um die Stabilität seiner Währung, das Gleichgewicht seines Finanzhaushaltes sowie einen angemessenen Wechselkurs und ganz allgemein das Vertrauen in seine Währung herzustellen oder beizubehalten.

Das Abkommen bestätigt aufs neue den alten Grundsatz, nach dein das Vertrauen in die Währung, das für das internationale Wirtschaftsleben unerlässlich
ist, die Folge der Budgetwahrheit und des Gleichgewichts im Währungs- und Finanzhaushalt ist.

Artikel 8 behandelt die Arbeitskräfte. Hier ist insbesondere hervorzuheben, dass die Signatarstaaten, soweit sie die Arbeitskräfte anderer Vertragsstaaten beanspruchen, diesen durch gemeinsame Vereinbarung die Freizügigkeit erleichtern und den Aufenthalt gewährleisten sollen zu wirtschaftlich und sozial befriedigenden Bedingungen. Ferner wird auch der Wunsch ausgesprochen, es seien die Vollbeschäftigung der nationalen Arbeitskräfte zu verwirklichen und nach und nach die Hindernisse im internationalen Personenverkehr zu beseitigen. Diese Formulierung schliesst auch den Touristenverkehr in sich.

1193 Artikel 9 erwähnt lediglich, dags die Signatarstaaten der Organisation alle Auskünfte zur Verfügung stellen werden, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben verlangen könnte.

Man sieht also, dass es gelungen ist, im I. Teil «Allgemeine Pflichten» einerseits dem Wunsche Eechnung zu tragen, den verschiedenen Staaten und der Organisation genügend Handlungsfreiheit zu lassen, und anderseits, insbesondere im Interesse der Aufklärung der öffentlichen Meinung, die Ziele der wirtschaftlichen Zusammenarbeit Europas festzulegen.

Die Betrachtung des II. Teils «Organisation» erlaubt uns, Art und Tragweite der im I. Teil enthaltenen Pflichten noch besser zu erfassen.

Gemäss Artikel 10 sind Mitglieder der Organisation die Parteien des Abkommens. Die Organisation steht jedem europäischen Nicht-Signatarstaat offen. Diese können mit Genehmigung des Eates dem Abkommen beitreten.

Eine vertragschliessendo Partei, die auf die Mitgliedschaft zu verzichten wünscht, kann der Anwendung des Abkommens, soweit es sie betrifft, ein Ende setzen. Dazu muss sie der Begierung der französischen Eepublik, bei der die Eatifikationsurkunden hinterlegt werden (Artikel 27), eine Austrittserklärung zukommen lassen, die sich nach Ablauf eines Jahres auswirkt.

Die Organisation urnfasst den Eat, das Exekutivkomitee, einige technische Komitees und untergeordnete Organe sowie ein Generalsekretariat.

Der Eat (Artikel 15), der sich aus allen Mitgliedern zusammensetzt, ist das oberste Organ, dem alle Entscheidungen zustehen! Die anderen Organe sind ihm untergeordnet und verantwortlich.

Der Eat bezeichnet jedes Jahr aus seinen Mitgliedern einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten. Da die einzelnen Mitglieder Staaten sind, werden diese Funktionen Staaten und nicht natürlichen Personen anvertraut. Er bestimmt ausserdein jedes Jahr die Mitglieder des Exekutivkomitees, aus deren Mitte er wiederum einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten wählt. Diese Ernennungen erfolgen durch getrennte Wahlen, was indessen nicht ausschliesst, dass z. B. der Präsident des Eates auch zum Präsidenten des Exekutivkomitees ernannt wird.

Das Exekutivkomitee (Artikel 16), das sich aus sieben Mitgliedern zusammensetzt, handelt nach den «Weisungen und Aufträgen» des Eates, dem es auch über seine Tätigkeit Eechenschaft abzulegen hat.

Das Komitee wird so
bestellt, dass alle Mitglieder den Arbeiten der Organisation volles Vertrauen entgegenbringen können. Dieses Ziel ist erreicht, wenn alle Staatengruppen und alle wirtschaftlichen Entwicklungsstufen vertreten sind.

Die Mitgliederzahl wurde auf sieben festgesetzt, weil damit eine solche Vertretung gewährleistet und in einem erheblich beschränkteren Rahmen als dem Eate schnelles und wirksames Arbeiten ermöglicht werden kann. Während dés ersten Jahres sind die folgenden Staaten Mitglieder des Exekutivkomitees: Grossbritannien (Präsident), Schweden (Vizepräsident), Frankreich, Italien, Niederlande, Schweiz, Türkei.

Buodeeblatt.

100 Jahrg.

Bd. II,

81

1194 Der Generalsekretär (Artikel 17) ist ein hoher Beamter, der vom Bäte ernannt wird und auch ihm untersteht. Seine Aufgabe ist es,, den reibungslosen Arbeitsgang der Organisation zu gewährleisten. Er verfügt dazu über ein Generalsokretariat. Er hat in den Sitzungen des Rates, des Exekutivkomitees, der technischen Komitees und der ' anderen Organo beratende Stimme. Er bereitet die Verhandlungen des Rates und des Exekutivkomitees vor und sorgt gemäss ihren Weisungen und Aufträgen für die Ausführung ihrer Entscheide. Der Generalsekretär ist nicht befugt, Entscheide aus eigenem Ermessen zu fällen. Er kann indessen dem Rat und dem Exekutivkomitee Vorschläge unterbreiten.

Das Abkommen gibt den Mitgliedern die Rechte, die ihnen ermöglichen, die Tätigkeit der Organisation aufmerksam zu verfolgen und ihr den eigenen Standpunkt bekanntzugeben. So können der Rat und das Exekutivkomitee auf Wunsch jedes einzelnen ihrer Mitglieder einberufen werden. Jedes Mitglied des Ratos, das im Exekutivkomitee nicht vertreten ist, kann an den Besprechungen und Beschlüssen des Komitees teilnehmen, die seine Interessen direkt berühren. Die Tagesordnungen und die Verhandlungsprotokolle der beiden genannten Organe müssen innert nützlicher Frist allen Mitgliedern zugestellt werden. Im übrigen hat jedes Mitglied der Organisation das Recht, auf der Tagesordnung des oder der Organe, in denen es vertreten ist, Traktanden eintragen zu lassen. Das interne Reglement der Organisation sieht sogar die Möglichkeit vor, dass selbst ein vertragschhessender Staat, der nicht Mitglied des betreffenden Komitees ist, mit der Zustimmung des zuständigen Präsidenten Fragen auf die Tagesordnung setzen lassen kann.

Die Wirksamkeit einer internationalen Organisation hängt in mancher Beziehung von der Art und Weise ab, in der ihre Beschlüsse gefasst werden.

Artikel 14 kommt deshalb besondere Bedeutung zu. Er bestimmt: «Sofern die Organisation für besondere Fälle nichts anderes beschliesst, werden die Beschlüsse mit der Zustimmung aller Mitglieder gefasst. Falls ein Mitglied erklärt, an einer Frage nicht interessiert zu sein, bildet jedoch seine Stimmenthaltung kein Hindernis für das Zustandekommen von Beschlüssen, die für die anderen Mitglieder verbindlich sind.» Grundsätzlich werden demnach «die Beschlüsse mit Zustimmung aller Mitglieder gefasst»,
washeissen will, dass bei allen behandelten Fragen Einstimmigkeit erreicht werden muss, damit ein Beschluss zustande kommt.

Die Vorschrift der Einstimmigkeit wurde angenommen, weil dieser Grundsatz sich im Verlaufe der bisherigen Tätigkeit des Komitees bewährt hatte, die im Zeichen guten Willens und im Geiste der Versöhnlichkeit geführt wurde.

Die Zusammenarbeit erfordert den gemeinsamen Willen aller Mitglieder, durch gegenseitige Konzessionen zu einem Ergebnis zu gelangen. Da das Abkommen auf dem Grundsatz der Zusammenarbeit beruht, empfahl sich die Annahme dieser Regel ohne weiteres.

1195 Der Ausdruck «sofern die Organisation für besondere Fälle nicht andere beschliesst» scheint indessen die Eegel der Einstimmigkeit abzuschwächen.

Die Gegenüberstellung dieser beiden Sätze könnte zu einer solchen Auslegung führen. Um aber gänzlich Klarheit zu schaffen, hat die Arbeitsgruppe diese Bestimmungen interpretiert. Die Auslegung, die im Protokoll festgehalten ist, hat folgenden Wortlaut: «In den Verhandlungen des Arbeitskomitees zeigte es sich, dass in gewissen Fällen das Erfordernis der Einstimmigkeit nicht immer dem einfachsten Verfahren entspricht. Man ist daher übereingekommen, dass es Sache des Rates sei, die im ersten Satz des Artikels 14 erwähnten Sonderfälle genauer zu umschreiben und für sie eine Lösung vorzusehen.» Bei diesen Sondorfällen dachte man vor allem an die Abwesenheit eines Mitgliedes während der Beratungen des einen oder des anderen Organs sowie an die Folgen einer solchen Abwesenheit auf die Beschlussfassung.

Der zweite Satz des Artikels 14 bildet eine Ausnahme von der Eegel der Einstimmigkeit, indem jedes Mitglied in gewissen Fällen erklären kann, es desinteressiere sich an der zur Behandlung stehenden Frage und enthalte sich daher der Stimme. Das betreffende Mitglied wird dadurch an die Entscheidung, die zwar für die übrigen verpflichtend ist, nicht gebunden. Diese Ausnahme wurde vorgesehen, um das Tätigkeitsfeld der Organisation nicht zu sehr ein- .

zuengen. In der Tat wäre -- ohne Einschränkung des Grundsatzes der Einstimmigkeit -- das einzelne Mitglied gezwungen gewesen, sich auch über solche Fragen auszusprechen, an denen es nicht interessiert ist, wobei es eine ablehnende Haltung hätte einnehmen müssen, um nicht gebunden zu sein. Auf diese Weise hätte es eine Beschluesfassung verhindert.

Die Arbeitsgruppe hat Sinn und Tragweite dieses Satzes wie folgt umrissen : «Der zweite Satz von Artikel 14 ist sinngemäss so zu verstehen, dass ein Mitglied, welches sich an einer Frage desinteressiert erklärt, durch seine Enthaltung weder das Zustandekommen des Beschlusses noch dessen Durchführung durch die andern Mitgliedstaaten verhindert. Gleichzeitig aber behält es die Möglichkeit, solchen Beschlüssen aus freiem Willen in einem späteren Zeitpunkt zuzustimmen, wodurch es zu ihrer Ausführung verpflichtet wird.» Um das Ziel erreichen zu können, überbindet das Abkommen
der Organisation eine Beihe von Funktionen, die in Artikel 12 umschrieben sind. Die Absätze a, c, d bedürfen keiner weiteren Erläuterung. Dagegen enthält Absatz b den Ausdruck «Errichtung von Uberwachungs- und Kontrollorganen». Diese Fassung könnte den Schluss zulassen, es sei Aufgabe der Organisation selber, solche Institutionen einzusetzen. Um einer derartigen irrtümlichen Auslegung zuvorzukommen, hat die Arbeitsgruppe folgende Erläuterung dazu abgegeben : «Die Souveränität der einzelnen zusammenarbeitenden Mitgliedstaaten wird durch das Abkommen nicht berührt. Es ist einleuchtend, dass kein Staat Verpflichtungen eingehen kann, die mit seiner Verfassung nicht in Einklang

1196 zu bringen sind/Daraus folgt, dass der Überwachungs- und Kontrollapparat in jedem Fall durch einen Beschluss derjenigen Mitglieder zu schaffen ist, für die er bestimmt ist. Dieser Beschluss muss zweifellos mit der Verfassung des betreffenden Mitgliedstaates in Einklang stehen.» Wie die in diesem Artikel erwähnten Funktionen praktisch auszuüben sind, wird in der Empfehlung über die Aufgaben der Organisation umschrieben.

Es muss hervorgehoben werden, dass es sich nur um eine Einladung an die Organisation handelt und dass dieser lediglich empfohlen wird, gewisse Aufgaben «im E.ahmen des Möglichen» zu erfüllen. Die dort umschriebenen Aufgaben entsprechen den Verpflichtungen, die im ersten Titel «Allgemeine Pflichten» enthalten sind. Sie sollen der Organisation erlauben, die Ziele, die sich die Signatarstaaten gesetzt haben, zu erreichen.

Gemäss dem Wortlaut von Artikel 13, Absatz a, kann die Organisation Beschlüsse fassen, die von ihren Mitgliedern durchzuführen sind. Diese Bestimmung muss im Lichte von Artikel 14 geprüft werden, der, wie wir oben gesehen haben, bestimmt, dass die Beschlüsse in gegenseitiger Übereinstimmung aller Mitglieder gefasst werden. Daraus erhellt, dass die Organisation keinerlei Intitiative ergreifen kann, wenn irgendeines der Mitglieder seine Zustimmung verweigert. Mit andern Worten: Die Organisation hat keinen eigenen Willen, der unabhängig wäre von demjenigen ihrer Mitglieder.

Absätze b und c enthalten lediglich die Schlussf olgerungen aus Absatz a.

Dies wurde in einem Sitzungsprotokoll der Arbeitsgruppe ausdrücklich festgehalten und dahingehend präzisiert, dass die Verhandlungen und der Ab:schluss von Verträgen gemäss Absatz b einen Beschluss der Organisation voraussetzen. Gleich verhält es sich auch mit den unter Absatz c erwälmten Empfehlungen.

Die Eegelung der Bechtsfähigkeit, der Privilegien und Immunitäten der Organisation (Artikel 22) bildet Gegenstand des Zusatzprotokolls Nr. I. Das Abkommen beschränkt sich darauf, hervorzuheben, dass die Organisation.

auf dem Gebiete eines jeden der Mitgliedstaaten diejenige Eechtsfähigkeit geniesst, die erforderlich ist, um ihre Tätigkeit ausüben und ihr Ziel erreichen zu können: Die Eechtsfähigkeit wird in diesem Protokoll näher umschrieben.

Daraus erhellt, dass es sich um eine Bechtsfähigkeit des privaten und nicht
des Völkerrechts handelt. Das Zusatzprotokoll Nr. II umschreibt im einzelnen das Finanzgebaren der Organisation. Das Abkommen bestimmt lediglich, dass der Generalsekretär ein jährliches Budget aufstellt (Artikel 28), das der Genehmigung des Eates unterliegt, und dass die Ausgaben der Organisation von den Mitgliedern getragen werden.

Da die Ofganisation erst vor kurzem geschaffen wurde, ist eine Äusserung über den Umfang des Generalsekretariates und demgemäss über seine Kosten noch nicht möglich. Der Bat stellt das Schema für die Mitgliederbeiträge auf.

, Die im Titel 8 enthaltenen Schlussbestimmungen beziehen sich auf Batifikation und Inkrafttreten des Abkommens, Beitritt, Nichterfüllung der Pf lichten,, Mitteilungen betreffend Batifikation, Bei- und Eücktritt von Mit-

1197 gliedern. Der Inhalt dieser Vorschriften ist klar. Wir verweilen lediglich bei den Bestimmungen betreffend das provisorische Inkrafttreten, die Nichterfüllung der Pflichten und die Dauer des Abkommens.

Die sofortige vorläufige Anwendung des Abkommens (Artikel 24) unmittelbar nach der Unterzeichnung drängte sich auf, da die vertragschliessenden Parteien gezwungen waren, sich ohne Verzug ihrer ersten Aufgabe, nämlich der Aufstellung eines gemeinsamen Wiederaufbauprogranxms, zuzuwenden.

Nicht ohne Einfluss auf diese Massnahmo war ferner die Schaffung der im Gesetz der Vereinigten Staaten vom 8. April 1948 vorgesehenen amerikanischen Verwaltung für wirtschaftliche Zusammenarbeit.

Die Bestimmungen betreffend die Nichterfüllung der Pflichten (Artikel 26) durch eines der Mitglieder dienen dazu, die Wirksamkeit der Organisation zu sichern. Sofern eines der Mitglieder die durch das Abkommen übernommenen Pflichten nicht einhält, so. können die übrigen beschliessen, ihre Arbeit ohne den Vertragsbrüchigen Teil fortzusetzen, vorausgesetzt, dass der betreffende Mitgliedstaat einer Aufforderung, sich innert einer bestimmten Frist den Bestimmungen des Abkommens zu unterziehen, nicht nachgekommen ist. Es handelt sich hierbei um eine Verteidigungsmassnahme, die nicht gegen das Vertragsbrüchige Mitglied gerichtet ist, sondern die in erster Linie verhüten soll, dass die Organisation gelähmt wird, weil eines ihrer Mitglieder die Abkommensbestimmungen nicht einhält. Es versteht sich von selbst, dass die Wartefrist das betreffende Mitglied veranlassen soll, früher oder später seinen Austritt zu erklären.

Bevor wir diese Prüfung des Abkommensinhaltes abschliessen, erachten wir ee für nützlich, dessen wesentlichste Grundsätze herauszuschälen: Prinzip d e r offenen Türe . . . . . .

Der Beitritt zum Abkommen steht jedem europäischen Nichtsignatarstaat offen mit dem einzigen Vorbehalt, dass der Bat der Organisation zu jedem Neueintritt seine Zustimmung erteilen muss (Artikel 25). Dieser Vorbehalt erscheint indessen völlig normal, enthält doch das Abkommen nicht nur einen multilateralen Vertrag mit fest umrissenen Verpflichtungen, sondern auch den Grundsatz einer Organisation, die leben und gedeihen soll. Es ist daher folgerichtig, wenn den Mitgliedern dieser Organisation das Eecht zusteht, sich über die Aufnahme
eines neuen Landes auszusprechen.

Europäischer Charakter der Organisation '· Um jedes Missverständnis über den europäischen Charakter der Tätigkeit der Organisation auszuschliessen, wurde hervorgehoben, dass das gemeinsame Wiederaufbauprogramm, zu dem unbestreitbar der amerikanische Staatssekretär den Anstoss gab, die Hauptaufgabe der Organisation darstellt. Damit dieses Programm nicht als blosse Fortsetzung der amerikanischen Initiative betrachtet wird, sondern im Gegenteil diese nur als erstes Mittel für die Verwirklichung des europäischen Hilfsprogramms erscheint, wird in der Präambel

1198 wie in Artikel l des Abkommens erklärt, dass der Sinn dieses Programms gerade darin liege, der europäischen Wirtschaft zu ermöglichen, dank der ersten Hilfe wieder auf eigene Fusse zu stehen und auf die amerikanischen Krücken zu verzichten.

Da die Zusammenarbeit streng auf das europäische Gebiet begrenzt und deshalb auf lange Dauer vorgesehen werden musste (Artikel 27), erschien es richtig, jedes Land zu ermächtigen, sich durch einseitigen Entschiusa, unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist, aus dem gemeinsamen Unternehmen zurückzuziehen.

Zusammenarbeit und nationale Souveränität Die Idee der Zusammenarbeit, die das Abkommen beherrscht, tut dem Grundsatz der nationalen Souveränität in keiner Weise Abbruch. Die Organisation bietet nur den Eahmen, in dem sich die Einmütigkeit leichter erzielen lässt. Sie geniesst keine Befugnis sui generis gegenüber ihren Mitgliedern.

Diese Achtung vor der nationalen Souveränität erlaubt den Signatarstaaten, sowohl Beiträge für das gemeinsame Werk zu leisten, als auch gemäss dem Abkommen sich zu Anstrengungen auf nationalem Gebiet zu verpflichten.

Dennoch könnte man sich fragen, ob die Mitgliedstaaten nicht tatsächlich doch, ohne auf irgendeinen Teil ihrer Souveränität zugunsten der Organisation verzichten zu wollen, im vorneherein durch die iin Abkommen übernommenen Pflichten ihre Hoheitsrechte einschränken. Es ist wahr, die Bestimmungen dieses Abkommens sind einhellig gutgeheissen worden. Die etwas unbestimmte Ausdrucksweise der Vorschriften konnte aber befürchten lassen, dass Streitigkeiten über die Verbindlichkeit und die Tragweite der eingegangenen Verpflichtungen erst in einem späteren Zeitpunkt entstehen würden. Gerade deshalb war es nicht unnütz, in jedem Artikel des ersten Titels zu sagen, dass Staaten, die auf ein gemeinsames Ziel hin arbeiten wollen, sicher darauf zählen können, dass ihre ausdrückliche Zustimmung notwendig sein wird, sobald die Verpflichtungen konkrete Form annehmen.

Demokratischer Charakter Das Gegenstück zur Eespektierung der nationalen Souveränität ist der demokratische Charakter der Organisation. Ein Irrtum über die Natur des Exekutivkomitees ist daher kaum möglich: es hat keine andere Aufgabe, als die Arbeit der Organisation zu beschleunigen. Diese wiederum ist einzig dazu da, die Bildung der gegenseitigen
Übereinstimmung zu begünstigen.

Die übrigen Organe, das Generalsekretariat sowie die technischen Komitees sind dem Eate vollständig untergeordnet.

Vermeidung von Kompetenzkonflikten In gleicher Weise, wie das Abkommen die nationale Souveränität der Mitgliedstaaten achtet, so respektiert es auch, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden, die Befugnisse anderer internationaler Organisationen (Artikel 20).

1199 III.

Stellung der Schweiz im Rahmen des europäischen Wiederaufbaus Wie ist die Lage der Schweiz in der Gemeinschaft der sechzehn europäischen Staaten,.die das Abkommen unterzeichnet haben? Wir haben uns diese Präge reiflich überlegt, bevor wir die Unterschrift gaben. Uin sie zu beantworten, mussten wir unsere Beziehungen zu den Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf die Hilfe an Europa überprüfen. Wie wir hervorgehoben haben, verfolgt die in Paris geschaffene Organisation ein doppeltes Ziel: einesteils will sie die wirtschaftliche Zusammenarbeit der europäischen Staaten sichern als wichtigstes, aber entferntes Ziel, anderseits als weniger wichtiges Nahziel die von aussen erhaltene Hilfe koordinieren.

Die schweizerische Wirtschaft und Finanzen sind gesund trotz der Höhe der öffentlichen Schuld. Die Währung ist stabil. Keinerlei währungsmässige Einschränkungen hindern den schweizerischen Importeur, sich im Ausland Waren gegen Bezahlung in Schweizerfranken oder in einer andern konvertiblen Währung zu beschaffen. Zahlungsmittel, die das Ausland ohne Einschränkung annimmt, können von unsern Banken in genügendem Umfang und ohne Schwierigkeiten erhalten werden, trotzdem die schweizerische Handelsbilanz 1947 ein Passivtim von 1552 Millionen auf wies und während der ersten sechs Monate 1948 von über 1219 Millionen Franken. Der Goldvorrat der Schweizerischen Nationalbank hat nicht abgenommen, und man kann sogar einen stetigen Zufluss von Dollars feststellen, bedingt durch die fortschreitende Deblockierung der schweizerischen Guthaben in den Vereinigten Staaten. Das sehr hohe Handelsbilanzdefizit wurde also gedeckt durch unsere eigenen Mittel, und die Zahlungsbilanz scheint ausgeglichen zu sein. Es muss allerdings hervorgehoben werden, dass dieser Ausgleich auf einer aussergewöhnlichen Kapitalbewegung beruht.

Die Schweiz braucht deshalb keine finanzielle Hilfe. Sie hat im Gegenteil aus eigenem Antrieb seit dem Ende der Feindseligkeiten gesucht, im Rahmen ihrer Möglichkeiten zum Wiederaufbau Europas beizutragen. Sie hat mit den meisten europäischen Staaten Abkommen über den Warenaustausch und die Eegelung dos Zahlungsverkehrs abgeschlossen. Dadurch konnten diese Staaten in der Schweiz einen beträchtlichen Teil dessen finden, was für die Wiederherstellung ihrer Wirtschaft notwendig war, und indem ihnen
ermöglicht wurde, ihre Erzeugnisse in die Schweiz auszuführen, wurde ihnen eine Quelle für die Beschaffung der benötigten Devisen erschlossen. Überdies hat die Schweiz verschiedenen europäischen Staaten finanziell geholfen in Form von Bank- oder Währungskrediten, Scbliesslich hat sie Beiträge à fonds perdu an Hilfswerke für die kriegsgeschädigte Zivilbevölkerung gewährt. Diese Leistungen betragen insgesamt ungefähr 2,5 Milliarden Schweizerfranken, das heisst Fr. 532 pro Kopf der Bevölkerung. Dies ist eine Anstrengung, deren Umfang für ein Land mit beschränkton Mitteln zweifellos anerkannt werden muss.

1200 Es scheint, uns selbstverständlich, dass dieser grosse schweizerische Beitrag zu berücksichtigen sein wird, wenn einmal geprüft wird, in welcher Form die Schweiz bei der Sanierung des innereuropäischen Zahlungsverkehrs mithelfen kann. Es ist ja im Interesse der andern Signatarstaaten des Abkommens über die europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit, dass die Schweiz in der Lage bleibt, den Güteraustausch Europas aktiv, wenn auch nicht entscheidend, zu fördern. Unser Land kann dies jedoch nur tun, wenn seine Währung gesund bleibt. Dies hängt vor allem von zwei Faktoren ab: von einer wirklichkeitsnahen Schätzung dessen, was die Schweiz zu den Anstrengungen für den wirtschaftlichen Wiederaufbau Europas beizutragen in der Lage ist, und von der harten Arbeit des ganzen Schweizervolkes.

Der «Economie Coopération Act 1948» beschränkt sich jedoch nicht auf eine finanzielle Hilfe. Er sieht auch Warenlieferungen aus Amerika vor, sei es unentgeltlich, auf Vorschuss oder gegen Bezahlung in Dollars. Um eine allgemeine Kontrolle über die wirkliche Bestimmung ihrer Ausfuhr nach Europa durchzuführen und den europäischen Teilnehmern am Abkommen über die wirtschaftliche Zusammenarbeit jene Waren zu sichern, die selten sind oder infolge des amerikanischen Hilfsplanes selten werden können, hat die Eegierung der Vereinigten Staaten am I.März 1948 eine Verordnung wieder in Kraft gesetzt, die ihr erlaubt, die Warenausfuhr der Bewilligungspflicht zu unterwerfen. Grundsätzlich erstreckt sich diese Eegelung auf alle Warengruppen.

Für einzelne Kategorien wurden jedoch allgemeine Ausfuhrbewilligungen erteilt. Diejenigen Produkte hingegen, die auf dem Weltmarkt noch nicht in genügender Menge vorhanden sind, wurden einer besonders strengen Kontrolle unterworfen. Es handelt sich um Getreide, Öl und Fett, Eisen und Nichteisenmetalle, die alle für die Schweiz von besonderem Interesse sind.

Wir haben erfahren, dass die amerikanische Begierung vorerst jede Ljeferüng von seltenen Waren an einen Mitgliedstaat der Organisation für die europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit als Hilfeleistung betrachtet. Wir bestreiten diese These in dieser allgemeinen Form. Sie mag sich vielleicht rechtfertigen für Länder, die auf dem amerikanischen Kontinent umfangreiche Käufe solcher Produkte mit geborgten Dollars vornehmen wollen. Auf
die Schweiz jedoch, die ihre Geschäfte nach wie vor auf streng kaufmännischer Grundlage gemäss dem Handelsvertrag abwickeln will, kann diese These nicht angewendet werden. Im Bestreben, das komplizierte Problem abzuklären, haben wir im Einvernehmen mit der amerikanischen Begierung in Washington Besprechungen eingeleitet, um die Stellung der Schweiz im Bahmen der amerikanischen Hilfe an Europa festzulegen. Wir hoffen, diese Frage durch eine Übereinkunft zu regeln, die der besonderen Lage der Schweiz in der europäischen Gemeinschaft Bechnung trägt.

.

.

Wenn unser Land auch kein direktes und unmittelbares Interesse an der amerikanischen Hilfe für Europa hat, halten wir doch dafür, dass wir unsere wirtschaftliche Mitarbeit im Bahmen der in Paris geschaffenen Organisation fortsetzen müssen. Dies besonders aus den folgenden Gründen.

1201 Die Schweiz, im Mittelpunkt Europas gelegen, kann sich nicht wirtschaftlich abschliessen oder sich an den Ereignissen, die sich an seiner Grenze abspielen, desinteressieren. Im Bahmen seiner bescheidenen Kräfte muss es an den Bestrebungen teilnehmen, die den Kontinent aufbauen und damit gegenseitiges Verständnis, Stabilität und Frieden schaffen wollen. Unser Neutralitätsstatut verbietet uns die Teilnahme an einem offenen oder versteckten politischen Bündnis. Es hindert uns jedoch keineswegs, und die Solidarität als natürliche Ergänzung der Neutralität zwingt uns dazu, an der wirtschaftlichen Wiederherstellung Europas mitzuarbeiten. Wie richtig bemerkt wurde, scheint die Schweiz durch ihre geographische Lage und durch ihre Vergangenheit prädestiniert, jene internationalen Pflichten zu erfüllen, die mehr und mehr mit der Idee der Neutralität verbunden sind und dieser den Charakter eines egoistischen Privilegs nehmen, mit dem sie nach Ansicht der Kriegführenden befleckt ist.

Wir haben schon auf die verschiedenen Vorbehalte hingewiesen, die die Schweiz anbrachte, als sie sich entschloss, an der Konferenz in Paris vom 12. Juli 1947 teilzunehmen, nämlich: 1. dass ihre Mitarbeit nicht unvereinbar sei mit, ihrem Neutralitätsstatut; 2. dass unser Land nicht gebunden sei durch Entscheidungen, die ihre Wirtschaft betreffen, denen sie nicht zugestimmt hätte; 8. dass sie die Handelsverträge, die sie mit den ausserhalb der Organisation stehenden europäischen Staaten abgeschlossen hat, aufrecht erhalten und neue derartige Verträge schliessen kann.

Ist die europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit, so wie sie in dem Abkommen, das wir Ihnen zur Genehmigung unterbreiten, geregelt ist, vereinbar mit diesen Vorbehalten, die ihre volle Gültigkeit behalten?

Der in Artikel 14 des Abkommens niedergelegte Grundsatz, dass die Entscheidungen der Organisation einstimmig gefasst werden müssten (vgl.

S. 1194), trägt dem zweiten Vorbehalt Eechnung.

Das Abkommen enthält keine Bestimmung, die den ' Mitgliedstaaten der Organisation verbieten würde, wirtschaftliche Beziehungen mit Nichtrhitgliedstaaten aufrecht zu erhalten oder anzubahnen; im Gegenteil, sie empfiehlt die Herstellung von wirtschaftlichen Beziehungen mit diesen Staaten (vgl.

S. 1191/1192). Damit ist dem dritten Vorbehalt Genüge getan.

Was schliesslich
die Neutralität betrifft: Die europäischen Staaten, die seinerzeit die Einladung zur Mitarbeit am europäischen Wiederaufbau abgelohnt und sich damit von der ihnen vorgeschlagenen Zusammenarbeit ausgeschlossen haben, behalten auf Grund einer ausdrücklichen Bestimmung des Abkommens die Möglichkeit, um ihre Zulassung zu ersuchen.

Einzelne Gegner des amerikanischen Hilfsplanes und der europäischen wirtschaftlichen Zusammenarbeit behaupten, dass schon die blosse Zusammenarbeit in einem nicht Alle umfassenden Bahmen den Anschluss an einen politischen Block bedeute. Man behauptet, dass ein westeuropäischer Block

1202 dem von den osteuropäischen Staaten gebildeten gegenüberstehe. Die wirtschaftliche Zusammenarbeit regionalen Charakters ist jedoch selbst durch die Satzung der Vereinigten Nationen zugelassen. Sie hat nicht das geringste zu tun mit der Bildung eines politischen Blocks, der gegen einen andern Staat oder eine Staatengruppe gerichtet wäre. Sie kann nicht einmal als Verteidigungsbündnis betrachtet werden. Im vorliegenden Fall kann auf Grund der absolut klaren Bestimmungen des Abkommens und der öffentlichen Debatten in Paris und Washington versichert werden, dass weder das Abkommen selbst noch die bestehenden Beziehungen zwischen der europäischen Zusammenarbeit und der amerikanischen Hilfe Bindungen politischer Art geschaffen haben, sei es unter den beteiligten europäischen Staaten, sei es zwischen diesen und den Vereinigten Staaten von Amerika. Die Schweiz kann nur bedauern, dass die wirtschaftliche Zusammenarbeit nicht auf breiterer Grundlage unter Beteiligung aller europäischen Staaten aufgebaut werden konnte. Die negative Haltung einzelner dieser Staaten kann jedoch nicht zur zwingenden Folge haben, dass auch die Schweiz beiseite stehen müsste. Dies widerspräche ihren eigenen Interessen und würde sie überdies verhindern, an der Begründung einer europäischen Solidarität auf wirtschaftlichem Gebiet mitzuarbeiten.

Die europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit hat überdies unzweifelhaft einen humanitären Aspekt. In einzelnen vom Krieg verwüsteten Gegenden Europas leben erhebliche Teile der Bevölkerung noch unter tragischen und niederdrückenden Bedingungen. Sie wohnen in Ruinen und haben keine genügende Nahrung, die ihnen erlauben würde, normal zu arbeiten. Es besteht kein Zweifel, dass sich die Lebenshaltung der europäischen Völker, besonders derjenigen, die vom Krieg gelitten haben, verbessern und dass der soziale Friede im Innern der Länder sich stärken würde, wenn die Ziele des Abkommens über wirtschaftliche Zusammenarbeit Europas erreicht werden. Diesen Ergebnissen darf die Schweiz nicht gleichgültig gegenüberstehen, wünscht sie doch dringend, dass Friede und Sicherheit wieder hergestellt werden. Ihre Mitgliedschaft in der Organisation für die Zusammenarbeit Europas würde sich allein schon dann vollkommen rechtfertigen, wenn sie dadurch zur Verbesserung einer Lage beitragen könnte, die auf
die Dauer die Welt neuen Gefahren aussetzt.

Es muss ferner hervorgehoben werden, dass das Problem der Eingliederung Deutschlands in die europäische Wirtschaft, dessen Lösung noch nicht gefunden wurde, wahrscheinlich erleichtert wird durch die Schaffung einer Organisation, in welcher die technischen Fragen diskutiert werden, ohne dass die politische Zukunft Deutschlands mitbesprochen werden müsste. Die Wiederherstellung normaler wirtschaftlicher Beziehungen mit diesem Land ist wünschbar nicht nur im Interesse der Schweiz als Nachbarstaat, sondern auch ganz Europas.

Es ist schwer, heute vorauszusagen, welche Ergebnisse die wirtschaftliche Zusammenarbeit Europas erzielen wird. Die unheilvollen Folgen der wirtschaftlichen Autarkie sind bekannt: Verminderung des internationalen Warenaustausches, Arbeitslosigkeit, Transferschwierigkeiten, Aufhören des Touristen-

1203 Verkehrs. Es soll natürlich vermieden werden, dass die Erfahrungen der Jahre 1930--1989 noch einmal gemacht werden müssen. Die Schweiz, die vom internationalen Handel lebt, deren Wohlorgehen von der Intensität ihrer wirtschaftlichen Beziehungen mit den andern Staaten abhängt, ist an der Lösung der heutigen Probleme direkt interessiert. Nicht zum erstenmal wird die Lösung auf internationaler Grundlage gesucht. Es genügt, an die verschiedenen Wirtschaftskonferenzen zu erinnern, die vom Völkerbund und den Vereinigten Nationen einberufen wurden. Die Schweiz war mimer bereit, mit andern Staaten zu prüfen, wie die Hindernisse für den internationalen Handel beseitigt oder vermindert werden könnten. Es ist auch nicht das erstemal, dass versucht wird, auf regionaler Grundlage Lösungen zu finden, die den Austausch von Waren, Dienstleistungen und Touristen innerhalb der beteiligten Staaten erleichtern würden. Im vollen Bewusstsein der Bescheidenheit ihrer Kräfte, und ohne die praktischen Möglichkeiten einer Verbesserung des gegenwärtigen Zustandes, der nicht von ihrem Willen abhängt, übertreiben zu wollen, ist die Schweiz doch unvermeidlich an jeder Initiative interessiert, die die Rückkehr zu weniger starren und einschränkenden Methoden anstrebt. Wie auch die Eesultate der wirtschaftlichen Zusammenarbeit Europas sein mögen, die aktive Mitwirkung der Schweiz ist gegeben.

TV.

Wir beantragen Ihnen, den Bundesrat durch Annahme des beihegenden Beschlussentwurfes zu ermächtigen, das Abkommen über die europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit zu ratifizieren. Da das Abkommen jederzeit auf ein Jahr gekündigt werden kann, braucht der Beschluss gemäss Artikel 89, Absatz 4, der Bundesverfassung nicht dem Eeferendum unterstellt zu werden.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung, Bern, den 20. August 1948.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Für den Bundespräsidenten: Ed. v. Steiger Der Vizekanzler: Ch. Oser l Beilage.

1204 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

das Abkommen über die europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 20. August 1948, beschliesst: Einziger Artikel Der Bundesrat wird ermächtigt, das am 16. April 1948 in Paris unterzeichnete Abkommen über die europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit zu ratifizieren.

.

. 8038

' "

'

.

1205

Schlussakte der zweiten Tagung des Komitees für die europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit

Zur Festlegung der Formen für die europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit, die in dem am 22. September 1947 vom Komitee für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit angenommenen Allgemeinen Bericht vorgesehen ist, und insbesondere zur Errichtung der im Punkt 113 dieses Berichtes in Aussicht genommenen Organisation haben die Begierungen Österreichs, Belgiens, Dänemarks, Frankreichs, Griechenlands, Irlands, Islands, Italiens, Luxemburgs, Norwegens, der Niederlande, Portugals, des Vereinigten Königreichs, Schwedens, der Schweiz, der Türkei, welche die Oberbefehlshaber der französischen, britischen und amerikanischen Besetzungszonen Deutschlands zur Teilnahme an diesen Arbeiten eingeladen haben, am 15. März 1948 in Paris durch ihre Vertreter die erforderlichen Arbeiten vorgenommen.

Diese Arbeiten wurden am 16. April 1948 beendet und haben zur Ausarbeitung nachstehender Urkunden geführt: 1. Abkommen über" die europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit; 2. Zusatzprotokoll Nr. I über die Eechtsfähigkeit, die Privilegien und Immunitäten der europäischen Organisation für die wirtschaftliche Zusammenarbeit ; 8. Zusatzprotokoll Nr. II über das finanzielle Eegime der Organisation, Ferner wurden folgende Eesolutionen angenommen: 1. Empfehlung über die Aufgaben der Organisation; 2. Empfehlung über die Beziehungen zwischen der Organisation und dem Sonder-Bevollmächtigten der Vereinigten Staaten; 3. Empfehlung über die Geschäftsordnung der Organisation; 4. Empfehlung über die Finanzierung des Anfangsbudgets dor Organisation; 5. Empfehlung über die interimistische Finanzierung der Organisation; 6. Empfehlung über das Statut des Personals der Organisation; 7. Empfehlung über den Ort der ersten Tagung des Eates der Organisation.

Alle oben erwähnten Eegierungen und Behörden sind berechtigt, an den Anfangsarbeiten der Organisation teilzunehmen, sobald das Abkommen gernäss Artikel 246 provisorisch in Kraft gesetzt ist.

1206 Die Signatarstaaten der vorliegenden Schlussakte, die das Abkommen unterzeichnet haben, gelten nach Hinterlegung ihrer Eatifikationsurkunden als ursprüngliche Mitglieder der Organisation.

Zu Urkund dessen haben die Vertreter der obenerwähnten Begierungen und Behörden die vorliegende Akte unterzeichnet.

Geschehen in Paris, am sechzehnten April emtausendneunhundertachtundvierzig in französischer und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen authentisch sind, in einer einzigen Ausfertigung, verwahrt in den Archiven der Begierung der Französischen Bepublik, die allen anderen Signatarstaateu beglaubigte Abschriften übermitteln wird.

Abkommen über die europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit

Die Begierungen Österreichs, Belgiens, Dänemarks, Frankreichs, Griechenlands, Irlands, Islands, Italiens, Luxemburgs, Norwegens, der Niederlande, Portugals, des Vereinigten Königreichs, Schwedens, der Schweiz, der Türkei und die Oberbefehlshaber der französischen, britischen und amerikanischen Besatzungszonen Deutschlands: von der Erwägung ausgehend, dass eine stärke und gedeihliche europäische Wirtschaft notwendig ist, um die Ziele der Vereinigten Nationen zu erreichen, die individuellen Freiheiten zu wahren und die allgemeine Wohlfahrt zu fördern und dass sie zur Aufrechterhaltung des Friedens beitragen wird; in der Erkenntnis, dass ihre Wirtschaften voneinander abhängig sind und dass das Wohlergehen jedes einzelnen von ihnen vom Wohlergehen aller abhängt; überzeugt, dass nur eine enge und dauernde Zusammenarbeit der vertragschliessenden Parteien es ermöglicht, das Wohlergehen Europas wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten und die Zerstörungen des Krieges wieder gutzumachen; entschlossen, die Grundsätze des Allgemeinen Berichtes des Komitees für die europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit durchzuführen und die darin festgesetzten Ziele zu erreichen, so vor allem die rasche Herstellung gesunder Wirtschaftsbedingungen, die es den vertragschliessenden Parteien erlauben, so rasch wie möglich ohne aussergewöhnliche fremde Hilfe das Wirtschaftsleben auf eine befriedigende Höhe zu bringen und es dort zu erhalten sowie ihren vollen Beitrag zur wirtschaftlichen Stabilität der Welt zu leisten;

1207 entschlossen, dazu ihre -wirtschaftlichen Kräfte zu vereinen, sich über die vollständigste Verwertung ihrer besonderen Fähigkeiten und Möglichkeiten zu verständigen, ihre Produktion zu steigern, ihre industrielle und landwirtschaftliche Ausrüstung zu entwickeln und zu modernisieren, ihren Güteraustausch zu erweitern, die Hindernisse ihrer gegenseitigen Handelsbeziehungen stufenweise abzubauen, die Vollbeschäftigung ihrer Arbeitskräfte zu begünstigen, die Stabilität ihrer Wirtschaften sowie das Vertrauen in ihre Währungen wiederherzustellen oder aufrechtzuerhalten; nach Kenntnisnahme von dem grosszügigen Entschluss des amerikanischen Volkes, der in den Massnahmen zur Hilfeleistung Ausdruck gefunden hat, ohne welche die angeführten Ziele nicht voll erreicht werden könnten; entschlossen, die Bedingungen und die Organe zu schaffen, die für den Erfolg einer europäischen wirtschaftlichen Zusammenarbeit und für eine wirksame Verwendung der amerikanischen Hilfe nötig sind, und dazu ein Abkommen zu schhessen; haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ernannt, die, nach Vorweisung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, über nachstehende Bestimmungen übereingekommen sind: Artikel l Die vertragschliessenden Parteien kommen überein, gegenseitig wirtschaftlich eng zusammenzuarbeiten.

Sie stellen sich als sofortige Aufgabe die Aufstellung und Ausführung eines gemeinsamen Wiederaufbauprogramms. Dieses Programm bezweckt, die vertragschliessenden Parteien in die Lage zu versetzen, ohne aussergewöhnliche fremde Hilfe das Wirtschaftsleben so rasch als möglich auf eine befriedigende Höhe zu bringen und zu erhalten. Zu diesem Zweck muss das Programm vor allem ihr Bedürfnis berücksichtigen, die Exporte nach den nichtteilnehmenden Staaten möglichst zu entwickeln.

Zur Erreichung dieses Zieles verpflichten sich die vertragschliessenden Parteien, die nachstehenden allgemeinen Pflichten durch eigene Anstrengungen und in einem Geist gegenseitiger Hilfe zu erfüllen, und errichten eine europäische Organisation für die wirtschaftliche Zusammenarbeit, nachstehend die Organisation genannt.

Teil I Allgemeine Pflichten Artikel 2 Die vertragschliessenden Parteien verpflichten sich, die Produktion nachdrücklichst einzeln wie gemeinsam zu entwickeln, indem sie dafür die Hilfsmittel verwenden, über die sie im Mutterland wie in den überseeischen Ge-

1208 bieten verfügen und indem sie ihre Ausrüstung und ihre Arbeitsmethoden fortschreitend so modernisieren, dass sie ihr gemeinsames Wiederaufbauprogramm unter den günstigsten Bedingungen verwirklichen können.

Artikel 3 Die vertragsehliessenden Parteien werden im Eahmen der Organisation, so oft und soweit erforderlich, allgemeine Programme aufstellen über Produktion und Austausch von Gütern und Dienstleistungen unter Berücksichtigung der Schätzungen oder Programme jedes einzelnen von ihnen und der allgemeinen Lage der Weltwirtschaft.

Jede vertragschliessende Partei wird alles daran setzen, um diese allgemeinen Programme zu verwirklichen.

Artikel 4 Die vertragschliessenden Parteien werden in möglichst weitgehendem Mass und in gemeinsamem Einverständnis den gegenseitigen Austausch ..von Gütern und Dienstleistungen entwickeln. Dazu werden sie die bisherigen Bemühungen fortsetzen, um so bald als möglich untereinander zu einem multilateralen Zahlungssystem zu gelangen, und zusammenarbeiten, um die Beschränkungen, die ihren Waren- und Zahlungsverkehr hindern, zu lockern und so bald als möglich zu beseitigen.

· . . .· Bei der Anwendung des vorliegenden Artikels werden die vertragschlies senden Parteien der für die Gesamtheit und für jeden einzelnen bestehenden Notwendigkeit gebührend Bechnung tragen, übermässige Gleichgewichtsschwankungen in ihren wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen untereinander wie gegenüber nichtteilnehmenden. Staaten zu verringern oder zu verhindern.

Artikel 5 Die vertragschliessenden Parteien verpflichten sich, ihre wirtschaftlichen "Verbindungen durch alle Mittel enger zu gestalten, die ihnen zur Verwirklichung der Ziele des vorliegenden Abkommens geeignet erscheinen. Sie werden ihre laufenden Studien über Zollunionen oder analoge Einrichtungen wie Freihandelszonen fortsetzen, deren Errichtung eines der Mittel sein könnte, diese Ziele zu erreichen. Diejenigen der vertragschliessenden Parteien, die über den Grundsatz einer Zollunion bereits einig sind, werden sie möglichst rasch errichten.

Artikel 6 · Die vertragschliessenden Parteien werden untereinander und mit anderen gleichgesinnten Staaten zusammenarbeiten, um die Zolltarife und anderen Hindernisse für eine Ausdehnung des Handels abzubauen, um ein lebensfähiges

1209 und ausgeglichenes Regime multiliteraler Handelsbeziehungen gemäss den Grundsätzen der Charta von Havanna zu verwirklichen.

Artikel 7 Der Notwendigkeit Rechnung tragend, ein hohes und stetes Handelsvolumen und einen entsprechenden Beschäftigungsgrad aufrecht zu erhalten und zu erreichen und die Gefahren einer Inflation zu verhüten oder zu bekämpfen, wird jede vertragschliessende Partei die in ihrer Macht liegenden Massnahnaen treffen, um die Stabilität ihrer Währung und das Gleichgewicht ihrer Finanzen sowie einen angemessenen Wechselkurs und, ganz allgemein, das Vertrauen in ihr Währungssystem herzustellen oder aufrechtzuerhalten.

Artikel 8 Die vertragschliessenden Parteien werden ihre verfügbaren Arbeitskräfte in der vollständigsten und rationellsten Weise verwenden. Sie werden sich bemühen, die Vollbeschäftigung ihrer inländischen Arbeitskräfte zu erreichen und können die in dem Gebiet jeder anderen vertragschliessenden Partei verfügbaren Arbeitskräfte heranziehen. Für diesen Fall werden sie gemeinsam die notwendigen Massnahmen treffen, um die Freizügigkeit der Arbeiter zu erleichtern und den Aufenthalt unter wirtschaftlich und sozial befriedigenden Bedingungen zu gewährleisten.

Ganz allgemein werden die vertragschliessenden Parteien zusammenarbeiten, um stufenweise die Hindernisse für einen freien Personenverkehr abzubauen.

Artikel 9 Die vertragschliessenden Parteien werden der Organisation alle gewünschten Auskünfte erteilen, um die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern.

Teil II Organisation Artikel 10 Mitglieder Mitglieder der Organisation sind die Teilnehmer des vorliegenden Abkommens.

Artikel 11 Zweck Zweck der Organisation ist die Schaffung einer gesunden europäischen Wirtschaft durch die wirtschaftliche Zusammenarbeit ihrer Mitglieder. Eine der sofortigen Aufgaben der Organisation ist, den Erfolg des europäischen WiederBundesblatt. 100 Jahrg. Bd. H.

82

1210 aufbauprogrammes, gemäss den im Teil I des vorliegenden Abkommens enthaltenen Verpflichtungen, zu gewährleisten.

Artikel 12 Aufgaben Die Organisation ist beauftragt, im Rahmen der Befugnisse, die ihr zuerkannt sind oder zuerkannt -werden könnten, die folgenden Aufgaben zu erfüllen: a. Die gemeinsamen Aktionen der interessierten Parteien vorzubereiten und auszuführen, die notwendig sind, um das in Artikel 11 festgelegte Ziel zu erreichen; die Einzelaktionen der Mitglieder zu erleichtern, anzuregen und zu koordinieren; 6. die Durchführung des vorliegenden Abkommens zu erleichtern und zu überwachen; die geeigneten Massnahmen zur Sicherung seiner Durchführung zu treffen, indem sie für die Errichtung von Überwachungs- und Kontrollorganen sorgt, die die bestmögliche Verwertung sowohl der äusseren Hilfe als der nationalen Hilfsquellen gewährleistet; c. der Eegierung der Vereinigten Staaten die zu vereinbarende Unterstützung und Auskunft über die Durchführung des europäischen Wiederaufbauprogrammes zu erteilen und ihr Empfehlungen zu unterbreiten; d, auf Verlangen der interessierten Parteien bei den Verhandlungen über internationale Abkommen mitzuwirken, die zur bestmöglichen Durchführung des europäischen Wiederaufbauprogramms erforderlich sein könnten.

Die Organisation kann auch jede andere Aufgabe übernehmen, über die man sich einigt.

Artikel 13 Befugnisse Um ihren Zweck, wie er in Artikel 11 festgelegt ist, zu erreichen, kann die Organisation: a. Beschlüsse fassen, welche die Mitglieder ausführen werden; fc. Verträge mit ihren Mitgliedern und Nichtmitgliedstaaten, mit der Eegierung der Vereinigten Staaten und mit den internationalen Organisationen abschliessen; C; Empfehlungen an die Eegierung der Vereinigten Staaten, an andere Eegierungen und an die internationalen Organisationen richten.

Artikel 14

Beschlüsse Sofern die Organisation für besondere Fälle nicht anders bescbliesst, werden die Beschlüsse mit der Zustimmung aller Mitglieder gefasst. Falls ein Mitglied

1211 erklärt, an einer Frage nicht interessiert zu sein, bildet jedoch seine Stimmenthaltung kein Hindernis für das Zustandekommen von Beschlüssen, die für die anderen Mitglieder verbindlich sind.

Artikel 15 Mat a. Ein aus allen Mitgliedern zusammengesetzter Bat ist das Organ, von dem alle Beschlüsse ausgehen.

b. Der Bat bestellt jedes Jahr aus seinen Mitgliedern einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten.

c. Dem Bat stehen ein Exekutivkomitee und ein Generalsekretär zur Seite.

Er kann jedes technische Komitee oder andere Organe bestellen, die zur Ausübung der Aufgaben der Organisation erforderlich sind. Alle diese Organe sind dem Bat verantwortlich.

Artikel 16 Exekutivkomitee d. Das Exekutivkomitee besteht aus sieben Mitgliedern, die jedes Jahr vom Bat bestellt werden. Es arbeitet gemäss den Weisungen und Aufträgen des Bates und erstattet ihm hierüber Bericht.

b. Der Bat bestellt jedes Jahr aus den Mitgliedern des Exekutivkomitees einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Desgleichen kann er jedes Jahr einen Generalberichterstatter bestellen, dessen Geschäftskreis er näher umschreiben wird.

c. Jedes Mitglied der Organisation, das nicht im Exekutivkomitee vertreten ist, kann an allen Beratungen und Beschlüssen dieses Komitees teilnehmen, welche seine Interessen besonders berühren.

Die Mitglieder der Organisation werden über die Beratungen des Exekutivkomitees durch die rechtzeitige Übermittlung der Tagesordnungen und summarischer Berichte auf dem laufenden gehalten.

Artikel 17 Generalsekretär a. Der Generalsekretär wird von einem ersteh und einem zweiten stellvertretenden Generalsekretär unterstützt.

b. Der Generalsekretär und die stellvertretenden Generalsekretäre werden vom Bat ernannt. Der Generalsekretär untersteht dem Bäte.

c. Der Generalsekretär nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Rates, des Exekutivkomitees und erforderlichenfalls an den Sitzungen der technischen Komitees und der anderen Organe teil. Er kann sich hiebei vertreten

12Ì2 lassen. Er.bereitet die Beratungen des Bates und des Exekutivkomitees Vor und sorgt für die weisungs- und auftragsgemäß Durchführung der Beschlüsse.

Die Aufgaben des Generalsekretärs sind in den ergänzenden Bestimmungen im Anhang des vorliegenden Abkommens niedergelegt.

Artikel 18 Sekretariat a. Der Generalsekretär ernennt das für die Tätigkeit der Organisation erforderliche Personal. Die Ernennung des leitenden Personals erfolgt gemäss den Empfehlungen des Eates. Das Statut des Personals unterliegt der Genehmigung durch den Rat; b. Wegen des internationalen. Charakters der Organisation dürfen der Generalsekretär und das Personal von keinem der Mitglieder der Organisation und von keiner Eegierung oder sonstiger Behörde ausserhalb der Organisation Weisungen erbitten oder entgegennehmen.

Artikel 19 Technische Komitees und andere Organe Die technischen Komitees und die anderen im Artikel 15 c vorgesehenen Organe unterstehen dem Eat. Sie sind aus den meistbeteiligten Mitgliedern zusammengesetzt und organisieren ihre Arbeit derart, dass die anderen interessierten Mitglieder, wenn nötig, daran teilnehmen können.

Artikel 20 Beziehungen eu den anderen internationalen Organisationen a. Die Organisation nimmt mit den Vereinigten Nationen, ihren Hauptund Hüfsorganen und den Organisationen für Spezialaufgaben jene Beziehungen auf, die zur Gewährleistung einer ihren verschiedenen Zielen entsprechenden Zusammenarbeit geeignet sind.

fe. Die Organisation kann auch Beziehungen mit anderen internationalen Organen unterhalten.

.

.

..

Artikel 21 · .

Sitz - . ' ' Der Sitz der Organisation wird vom Bat bei seiner ersten Tagung festgelegt.

Der Eat, die verschiedenen Komitees und die anderen Organe können beschliessen, an einem anderen Ort als dorn Sitz der Organisation zusammen^ zutreten. : " ·

1213 Artikel 22 Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten a. Die Organisation besitzt auf dem Gebiet jedes ihrer Mitglieder unter den im Zusatzprotokoll Nr. I des vorliegenden Abkommens vorgesehenen Bedingungen die Eechtsfähigkeit, deren sie bedarf, um ihre Tätigkeit auszuüben und ihre Ziele zu erfüllen.

b. Die Organisation, ihre Funktionäre und die Vertreter ihrer Mitglieder gemessen die im oben zitierten Jiusatzprotokoll festgelegten Privilegien und Immunitäten.

Artikel 28 Finanzgebarung a. Der Generalsekretär legt dem Rat ein jährliches Budget und die Rechnungen vor, die entsprechend den im Zusatzprotokoll Nr. II des vorliegenden Abkommens festgesetzten finanziellen Bestimmungen erstellt werden.

b. Das Rechnungsjahr der Organisation beginnt am 1. Juli.

c. Die Ausgaben der Organisation werden von den Mitgliedern getragen und gemäss den Bestimmungen des erwähnten Zusatzprotokolls aufgeteilt.

Teil III Schlussbestünmungen Artikel 24 Ratifikation und Inkrafttreten a. Das vorliegende Abkommen -wird ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Französischen Republik hinterlegt.

Das Abkommen tritt in Kraft, sobald wenigstens sechs der Signatarstaaten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben. Für jeden das Abkommen später ratifizierenden Signatarstaat tritt es mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.

fc. Um jedoch jede Verzögerung in der Durchführung des Abkommens zu vermeiden, sind die Signatarstaaten übereingekommen, das Abkommen provisorisch und unter Beachtung ihrer Verfassungsbestimmungen sogleich nach seiner Unterzeichnung anzuwenden, bevor es nach den Bedingungen des vorhergehenden Absatzes in Kraft getreten ist.

Artikel 25 Beitritt Nachdem mindestens zehn Ratifikationsurkunden hinterlegt sind, kann jeder europäische Nicht-Signatarstaat durch eine an die Regierung der Fran-

1214 zösischen Eepublik gerichtete Anmeldung und mit Zustimmung des Eates der Organisation dem Abkommen beitreten. Der Beitritt wird mit dem Tage dieser Zustimmung wirksam.

Artikel 26 Nichterfüllung der Verpflichtungen Wenn eines der Mitglieder der Organisation die Verpflichtungen dieses Abkommens nicht mehr erfüllt, wird es eingeladen, den Bestimmungen des Abkommens zu entsprechen. Wenn dieses Mitglied innerhalb der ihm gesetzten Frist dieser Einladung nicht entspricht, können die anderen Mitglieder gemeinsam beschliessen, die Zusammenarbeit im Rahmen der Organisation ohne dieses Mitglied fortzusetzen. : Artikel 27 Rücktritt Jede vertragschliessende Partei kann die Anwendung des vorliegenden Abkommens, soweit es sie betrifft, durch einjährige, an die Eegierung der Französischen Bepublik gerichtete Kündigung beenden.

'Artikel 28 Mitteilung der Ratifikationen, der Beitritte und Rücktritte Die Eegierung der Französischen Eepublik wird alle vertragschliessenden Parteien und den Generalsekretär der Organisation unverzüglich über den Empfang von Batifikations- oder Beitrittsurkunden oder Eücktrittserklärungeii verständigen.

ANHANG Ergänzende Bestimmungen über die Aufgaben des Generalsekretärs

Die Bestimmungen des Artikels 17 über die Aufgaben des Generalsekretärs werden wie folgt ergänzt : 1. Er kann dem Eat und dem Exekutivkomitee Vorschläge unterbreiten.

2. Im Einvernehmen mit den Präsidenten der technischen Komitees trifft er alle Massnahmen, um diese Komitees, wann immer erforderlich, einzuberufen und deren Sekretariat sicherzustellen. Er teilt ihnen soweit nötig die Weisungen des Eates und des Exekutivkomitees mit.

8. Er verfolgt die Arbeiten der anderen im Artikel 15 e erwähnten Organe und übermittelt ihnen soweit erforderlich die Weisungen des Eates und des Exekutivkomitees.

, '

1215 4. Er trifft gemäss den Bestimmungen des Artikels 20 und im Einklang mit den Weisungen des Eates und des Exekutivkomitees die erforderlichen Massnahmen für die Verbindung mit den anderen internationalen Organisationen.

5. Er übernimmt alle anderen für eine klaglose Geschäftsführung der Organisation nötigen Aufgaben, die ihm vom Eat oder vom Exekutivkomitee anvertraut werden.

Zu Urkund dessen haben die unterfertigten und gebührend beauftragten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigesetzt.

Geschehen in Paris, am 16. April 1948, in französischer und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen authentisch sind, in einer einzigen Ausfertigung, verwahrt in den Archiven der Regierung der Französischen Republik, die allen anderen Signatarstaaten beglaubigte Abschriften übermitteln wird.

Zusatzprotokoll Nr. I zum

Abkommen über die europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit, über die Rechtsfähigkeit, die Privilegien und Immunitäten der Organisation Die Begierungen und Behörden, die das Abkommen über die europäische wirtschaftliehe Zusammenarbeit unterzeichnet haben, in Erwägung, dass gemäss den Bestimmungen des Artikels 22 des Abkommens die europäische Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit auf dem Gebiet jedes ihrer Mitglieder die Rechtsfähigkeit geniesst, die sie benötigt, um ihre Tätigkeit zu entfalten und ihre Ziele zu erreichen, und dass die Organisation, ihre Beamten sowie die Vertreter ihrer Mitglieder die in einem Zusatzprotokoll umschriebenen Privilegien und Immunitäten gemessen; haben sich über folgende Bestimmungen geeinigt: Teil I Juristische Persönlichkeit, Rechtsfähigkeit

Artikel l Die Organisation ist eine juristische Person. Sie kann Verträge schliessen, unbewegliches und bewegliches Eigentum erwerben und darüber verfügen und vor Gericht auftreten.

1216 Teil II Eigentum, Fonds und Vermögenswerte Artikel 2 Die Organisation, ihr Eigentum und ihre Vermögenswerte, gleichgültig, wo sie sich befinden und wer sie besitzt, gemessen gerichtliche Immunität, es sei denn, dass die Organisation in einem besonderen Fall ausdrücklich darauf verzichtet hat. Es versteht sich aber, dass ein Verzicht auf die Immunität sich nicht auch auf Vollstreckungsmassnahmen ausdehnen kann.

Artikel 3 Die Eäumlichkeiten der Organisation sind unverletzlich. Das Eigentum und die Vermögenswerte der Organisation, gleichgültig, wo sie sich befinden und wer sie besitzt, dürfen nicht durchsucht, requiriert, beschlagnahmt, ent. eignet oder irgendeinem anderen Eingriffe durch Vollzugs-, Verwaltungs-, Gerichts- oder Gesetzgebungsmassnahmen unterworfen werden, Artikel 4 Das Archiv der Organisation und im allgemeinen alle ihr gehörigen oder von ihr verwahrten Dokumente sind unverletzlich, wo immer sie sich befinden.

Artikel 5 Ohne irgendwelchen Kontrollen, Eeglementierungen oder Moratorien finanzieller Art unterworfen zu sein, a. kann die Organisation Zahlungsmittel jeder Art besitzen und Konten in jeder Währung unterhalten; b. steht es der Organisation frei, ihre Fonds von einem Land in ein anderes oder innerhalb irgendeines Landes zu überweisen und alle in ihrem Besitz befindlichen Zahlungsmittel in irgendeine andere Währung umzuwechseln.

Artikel 6 Die Organisation, ihre Vermögenswerte, Einkünfte und anderes Eigentum sind : ' . ' . / a. befreit von allen direkten Steuern. Es versteht sich jedoch, dass die Organisation keine Befreiung von Steuern beansprucht, die tatsächlich nur ein Entgelt für öffentliche Dienstleistungen sind; b. befreit von Zollgebühren sowie von Verboten und Beschränkungen der Ein- und Ausfuhr für ihren amtlichen Gebrauch. Es versteht sich jedoch, dass auf Grund einer solchen Befreiung eingeführte Gegenstände in dem Land, in das sie eingeführt wurden, nicht verkauft werden, es sei denn unter Bedingungen, mit denen die Eegierung dieses Landes sich einverstanden "erklärt hat; c. befreit von Zollgebühren sowie von Verboten und Beschränkungen der Ein- und Ausfuhr, was ihre Veröffentlichungen betrifft.

1217 Artikel 7 Obwohl die Organisation grundsätzlich keine Befreiung von den Verbrauchs- und den Umsatzsteuern auf dem Preis von beweglichem und unbeweglichem Eigentum beansprucht, werden die Mitglieder, wo dies möglich.

ist, geeignete Anordnungen treffen, um den Gebühren- oder Steuerbetrag zu erlassen oder rückzuerstatten, wenn die Organisation bedeutende gebührenoder steuerpflichtige Erwerbungen von Eigentum für ihren amtlichen Gebrauch vornimmt.

Teil III Erleichterungen für Nachrichtenübermittlung .

Artikel 8 Die Organisation geniesst im Gebiet jedes Mitgliedes für ihre amtlichen Nachrichten mindestens eine ebenso günstige Behandlung, wie sie die Eegierung dieses Mitgliedes irgendeiner anderen Regierung, einschliesslich deren diplomatischer Vertretung, gewährt, und zwar für Prioritäten, Tarife und Gebühren von Post, Kabeln, Telegrammen, Eadiotelegrammen, Telephotographien, Telephon und anderen Nachrichtenmitteln, wie für Pressetarife für Informationen an Presse und Eundfunk. Die amtliche Korrespondenz und sonstigen amtlichen Nachrichten der Organisation dürfen nicht zensuriert werden.

Teil IV - , Die Vertreter der Mitglieder Artikel 9 Die Vertreter der Mitglieder bei den Haupt- und Hilfsorganen der Organisation gemessen während ihrer Tätigkeit und auf der Eeise zum oder vom Ort der Sitzung Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen wie diplomatische Vertreter von entsprechendem Eang.

Artikel 10 Die Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen werden den Vertretern der Mitglieder nicht für ihren persönlichen Vorteil gewährt, sondern um zu gewährleisten, dass sie ihre Aufgaben gegenüber der Organisation unabhängig ausüben können. Infolgedessen hat ein Mitglied nicht nur das Eecht, sondern die Pflicht, auf die Immunität seines Vertreters in jedem Fall zu verzichten, wo es findet, dass sie das Eecht hindern würde, und wo auf die Immunität ohne Nachteil für ihren Zweck verzichtet werden kann.

Artikel 11 Die Bestimmungen des Artikels 9 finden keine Anwendung zwischen einem Vertreter und den Behörden des Staates, dessen Staatsangehöriger er ist oder dessen Vertreter er ist oder war.

1218 Artikel 12 Der Ausdruck «Vertreter» im Teil IV umfasst alle Delegierten, stellvertretenden Delegierten, Berater, Fachexperten und Sekretäre der Delegationen.

Teil V Beamte Artikel 13 Der Generalsekretär bestimmt im einzelnen die Kategorien von Beamten, auf welche die Bestimmungen dieses Teiles Anwendung finden. Er legt dem Eat ein Verzeichnis dieser Kategorien vor und gibt es hernach allen Mitgliedern bekannt. Die Namen der in diese Kategorie aufgenommenen Beamten werden von Zeit zu Zeit den Mitgliedern mitgeteilt.

.Artikel 14 Die Beamten der Organisation a. gemessen gerichtliche Immunität für alle ihre Amtshandlungen; diese Immunität bleibt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bestehen; b. gemessen die gleiche Steuerfreiheit für ihre Gehälter und Bezüge wie die Beamten der bedeutendsten internationalen Organisationen und unter den gleichen Bedingungen; c. sind mit ihren Ehefrauen und den von ihnen unterhaltenen Familienangehörigen von Einwanderungsbeschränkungen und von der Registrierung für Ausländer befreit; d. gemessen für die Erleichterungen im Geldwechsel die gleichen Privilegien wie die Beamten ähnlichen Banges, die den diplomatischen Vertretungen bei der Eegierung angehören; e. gemessen mit ihren Ehefrauen und den von ihnen abhängigen Familienangehörigen die gleichen Erleichterungen für die Heimreise in Zeiten internationaler Krisen wie die diplomatischen Vertreter; /. haben das Recht, zur Zeit ihres ersten Dienstantrittes ihre Wohnungseinrichtung und Gebrauchsgegenstände zollfrei in das betreffende Land einzuführen.

Artikel 15 Zusätzlich zu den in Artikel 14 angeführten Privilegien, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen geniesst der Generalsekretär für sich selber, seine Ehefrau und minderjährigen Kinder die Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die gemäss dem Völkerrecht den Chefs einer diplomatischen Vertretung gewährt werden.

1219 Die stellvertretenden Generalsekretäre gemessen die Privilegien, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die diplomatischen Vertretern ähnlichen Banges gewährt werden.

Artikel 16 Die Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen werden den Beamten im Interesse der Organisation und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt.

Der Generalsekretär kann und muss auf die Immunität eines Beamten in jedem Fall verzichten, wo er findet, dass sie das Recht hindern würde, und wo auf sie ohne Nachteil für die Interessen der Organisation verzichtet werden kann.

Im Falle des Generalsekretärs und der stellvertretenden Generalsekretäre ist der Eat zuständig, auf die Immunität zu verzichten.

Artikel 17 Die Organisation arbeitet jederzeit mit den zuständigen Behörden der Mitglieder zusammen, um den ordnungsgemässen Gang der Justiz zu erleichtern, die Beobachtung der Polizeivorschriften zu gewährleisten und Missbräuche zu verhindern, zu denen die in diesem Teil V erwähnten Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen Anlass geben könnten.

Teil VI Experten auf Missionen far die Organisation Artikel 18 Experten (ausser den im Teil V erwähnten Beamten), die Aufträge für die Organisation durchführen, geniessen während ihres Auftrages einschliesslich der Beisezeit die Privilegien und Immunitäten, die zur unabhängigen Ausübung ihrer Aufgaben notwendig sind. Insbesondere werden ihnen gewährt: a. Immunität von persönlicher Verhaftung und von der Beschlagnahme ihres Gepäcks; b. gerichtliche Immunität für ihre während des Auftrages vorgenommenen Handlungen ; c. Unverletzlichkeit aller Schriftstücke und Dokumente.

Artikel 19 Die Privilegien und Immunitäten werden den Experten im Interesse der Organisation und nicht für ihren persönlichen Vorteil gewährt. Der Generalsekretär kann und muss auf die Immunität eines Experten in jedem Fall verzichten, wo er findet, dass sie das Bechi hindern würde, und wo auf sie ohne Nachteil für die Interessen der Organisation verzichtet werden kann.

1220 Teil VII Ergänzeade Verträge Artikel 20 Die Organisation kann mit einem oder mehreren Mitgliedern ergänzende Verträge abschliessen, welche die Bestimmungen des vorliegenden Protokolls ändern, soweit das Mitglied oder die Mitglieder betroffen sind.

Zu Urkund dessen haben die unterfertigten und gebührend beauftragten Bevollmächtigten das vorliegende Protokoll unterzeichnet.

Geschehen in Paris, am 16. April 1948, in französischer und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen authentisch sind, in einer einzigen Ausfertigung, verwahrt in den Archiven der Regierung der Französischen Republik, die allen anderen Signatarstaaten beglaubigte Abschriften über' mittein wird.

Zusatzprotokoll Nr. II .zum

Abkommen über die europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit, über das finanzielle Regime der Organisation Die Regierungen und Behörden, die das Abkommen über die europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit unterzeichnet haben, von der Erwägung ausgehend, dass der Artikel 23 des Abkommens ein Zusatzprotokoll über das finanzielle Regime der europäischen Organisation für die wirtschaftliche Zusammenarbeit vorsieht, haben sich über folgende Bestimmungen geeinigt: Artikel l Budget Der Generalsekretär legt dem Rat spätestens am 1. Mai eines jeden Jahres detaillierte Voranschläge über die Ausgaben der nächsten Budgetperiode zur Prüfung und Genehmigung vor.

Die Voranschläge der Ausgaben werden in Kapitel eingeteilt. -Übertra.gungen von Kapitel zu Kapitel sind untersagt, ausser mit Ermächtigung des Exekutivkomitees. Die genaue Form des Budgotentwurfes wird im einzelnen durch den Generalsekretär festgesetzt.

:.

Die Reisekosten und Taggelder der Vertreter der Mitglieder gehen normalerweise zu Lasten der Mitglieder. In gewissen Fällen kann der Rat jene Kosten

1221 erstatten, die Vertretern bei der Erfüllung von Sonderaufträgen, mit denen sie von der Organisation, beauftragt wurden, erwachsen sind.

Artikel 2 Nachtragsbudget Wenn es die Umstände erfordern, kann der Eat den Generalsekretär auffordern, ein Nachtragsbudget vorzulegen. Der Generalsekretär unterbreitet dein Eat eine Schätzung der Kosten, welche die Durchführung aller dem Eat vorgelegten Beschlüsse mit sich bringt. Ein Eeschluss, dessen Durchführung zusätzliche Kosten verursacht, wird erst dann als vom Eat genehmigt betrachtet, wenn er auch die Schätzungen der entsprechenden zusätzlichen Kosten genehmigt hat.

Artikel 3 Budgetausschuss Der Eat bezeichnet einen Budgetausschuss, der sich aus Vertretern der Mitglieder der Organisation zusammensetzt. Der Generalsekretär unterbreitet das Budget diesem Ausschuss zur Prüfung, bevor er es dem Eat vorlegt.

Artikel 4 Grundlage für die Ausrechnung der Beiträge Die genehmigten Budgetausgaben werden durch Beiträge der Mitglieder der Organisation gemäss eihein vom Eat festgelegten Schema gedeckt.

Der Generalsekretär gibt den Mitgliedern die Höhe ihrer Beiträge bekannt und ladet sie ein, diese Beiträge an einem von ihm festgesetzten Termin zu leisten.

Artikel 5 Währung der Beitragszahlungen Das Budget der Organisation wird in der Währung jenes Landes aufgestellt, in dem die Organisation ihren Sitz hat; die Beiträge der Mitglieder sind in dieser Währung zu leisten.

Der Eat kann jedoch die Mitglieder einladen, einen Teil ihrer Beiträge in irgendeiner Währung zu leisten, welche die Organisation zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.

Artikel 6 Arbeitskapital Bis zur Festsetzung und Bezahlung der Beiträge wird der Eat die Mitglieder im Bedarfsfall einladen, Vorschüsse als Arbeitskapital in der oder den für die Beitragszahlungen vorgesehenen Währungen zu leisten. Diese Vorschüsse werden in der gleichen Budget-Periode durch Anrechnung auf den Beitrag zurückerstattet. Die Höhe dieser Vorschüsse wird entsprechend dem Schema für die Errechnung der Beiträge selbst festgesetzt.

1222 Artikel 7 Rechnungslegung und Rechnungsprüfung Der Generalsekretär lässt eine genaue Aufstellung aller Einnahmen und Ausgaben der Organisation erstellen.

Der Eat bezeichnet Eechnungsprüfer, deren erste Amtsperiode drei Jahre dauert und erneuert werden kann. Diese Bechnungsprüfer sind beauftragt, die Eechnungen der Organisation besonders daraufhin zu prüfen, ob die Ausgaben mit dem Voranschlag übereinstimmen.

Der Generalsekretär gewährt den Eechnungsprüfern alle Erleichterungen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe brauchen.

Artikel 8 Finanzvorschriften Der Generalsekretär legt dem Eat so bald als möglich nach Errichtung der Organisation detaillierte Finanzvorschriften zur Genehmigung vor, die im Einklang mit den Grundsätzen dieses Protokolls ausgearbeitet sind und eine gesunde und sparsame Finanzgebarung der Organisation gewährleisten.

Artikel 9 Anfangsbndget Ausnahmsweise unterbreitet der Generalsekretär dem Eat spätestens zwei Monate nach dem Inkrafttreten des Abkommens ein Anfangsbudget, das den Zeitraum vom Inkrafttreten des Abkommens bis zum 80. Juni 1949 umfasst, ebenso wie Vorschläge betreffend die Höhe der für das Arbeitskapital erforderlichen Vorschüsse.

Zu Urkund dessen haben die unterfertigten und gebührend beauftragten Bevollmächtigten das vorliegende Protokoll unterzeichnet.

Geschehen in Paris, am 16. April 1948, in französischer und englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen authentisch sind, in einer einzigen Ausfertigung, verwahrt in den Archiven der Eegierung der Französischen Eepublik, die allen arideren Signatarstaaten beglaubigte Abschriften übermitteln wird.

8038

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend den Beitritt der Schweiz zu dem am 16. April 1948 in Paris unterzeichneten Abkommen über die europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit (Vom 20. August 1948)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1948

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

34

Cahier Numero Geschäftsnummer

5475

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.08.1948

Date Data Seite

1177-1222

Page Pagina Ref. No

10 036 345

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.