Flughafen Zürich Plangenehmigung für eine neue Schallschutzanlage für Triebwerkstandläufe

Mit Verfügung vom 10. Oktober 2008 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) das von der Flughafen Zürich AG am 15. Januar 2007 eingereichte Gesuch für den Neubau einer Schallschutzanlage für Triebwerkstandläufe genehmigt. Die Plangenehmigung umfasst folgende Bauvorhaben: ­

Abbruch der bestehenden Röhren-Schalldämpfer

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Erstellen einer U-förmigen, nach oben offenen Anlage mit Schall absorbierenden Wänden und integrierter Abgasstrahlumlenkung

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Bau einer Schallschutzwand zwischen den Werftgebäuden 2 und 3

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Anpassungen am Vorfeld und Verschiebung der Standplätze T57 und T58.

Standort: Flughafenareal, Vorfeld Werft, Grundstück Kat.-Nr. 3139.6 (Gemeinde Kloten) Die Plangenehmigungsverfügung, die Gesuchsunterlagen inkl. Pläne zur Schallschutzwand, die Berichte über die Umweltverträglichkeit sowie die Stellungnahmen der Umweltfachstelle können vom 17. Oktober bis zum 17. November 2008 zu den ordentlichen Bürozeiten an folgenden Stellen eingesehen werden: ­

Flughafen Zürich: Prime Center 1 (Unique Airport Conference Center/ Bürogebäude Parkhaus 1)

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weitere Auflagestellen gemäss Angaben in den kantonalen Publikationsorganen.

Der vollständige Wortlaut des Entscheids kann bezogen werden beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, Sektion LESA, 3003 Bern Tel. 031 323 37 14, FAX 031 325 92 12, e-mail: info@bazl.admin.ch Der Entscheid ist im Internet publiziert unter: http://www.bazl.admin.ch Aktuell Medienmitteilungen Gegen die Verfügung oder gegen Teile davon kann innert 30 Tagen Verwaltungsbeschwerde erhoben werden beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14 Die Beschwerdefrist beginnt bei persönlicher Eröffnung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, bei Publikation in einem amtlichen Blatt an dem auf die Publikation folgenden Tag zu laufen.

Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die

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Beschwerdeführenden sie in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

14. Oktober 2008

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation

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