Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft über die Anwendung des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts, des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITERFusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts und des Abkommens zwischen der Regierung Japans und Euratom zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung auf das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft Abgeschlossen am 28. November 2007 Provisorisch angewendet seit dem 28. November 20071 In Kraft getreten ...

Übersetzung2 Janez Potocnik Europäische Atomgemeinschaft Brüssel

Brüssel, 28. November 2007 Herr Hanspeter Mock Geschäftsträger der Schweizer Mission bei der Europäischen Union B-1050 Brüssel

Sehr geehrter Herr Mock, ich beehre mich, den Eingang Ihres Schreibens vom 5. November 2007 mit folgendem Wortlaut zu bestätigen: «Sehr geehrter Herr Kommissar, ich beehre mich, Sie darüber zu unterrichten, dass die Schweizerischen Behörden vom Inhalt des Beschlusses des Rates vom 25. September 2006 (12731/06) über den Abschluss des Übereinkommens über die Gründung der Internationalen ITERFusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts und des Beschlusses des Rates vom 30. Januar 2007 (5455/07) über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung Japans zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung Kenntnis genommen haben.

SR 0.424.111 1 AS 2008 2075 2 Übersetzung des englischen Originaltextes.

2007-2958

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Durchführung des ITER-Projekts. Abk. mit der Euratom

Die Schweizerische Eidgenossenschaft ist damit einverstanden, das Übereinkommen über die Gründung der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts (ITER-Übereinkommen, Anhang I)3 und das Abkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Regierung Japans zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung (Abkommen zum breiter angelegten Konzept, Anhang II)4 auf ihrem Hoheitsgebiet im Sinne von Artikel 21 des ITER-Übereinkommens und von Artikel 26 des Abkommens zum breiter angelegten Konzept anzuwenden. Die Anwendung dieser Übereinkünfte auf die Schweiz stellt eine Weiterführung des bestehenden Engagements auf dem Gebiet der Fusionsforschung im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 19785 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik dar. Zusätzlich stellt diese Anwendung die Umsetzung einer intensiven Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung dar, wie sie im Abkommen über die Beteiligung an den Siebten Rahmenprogrammen der Europäischen Gemeinschaft und von Euratom vorgesehen ist.

Bezüglich der Anwendung dieser Übereinkünfte auf die Schweiz haben Euratom und die Schweiz im gegenseitigen Einverständnis Folgendes vereinbart: a)

3

4

5

Schweizer Staatsbürger sollen zu gleichen Bedingungen, wie sie für Bürger der EU-Mitgliedstaaten gelten, wählbar sein: ­ als durch Euratom ernannte Vertreter im Rat der ITER-Organisation (Art. 6 Absatz 1 des ITER-Übereinkommens); ­ als durch den Rat der ITER-Organisation ernanntes Führungspersonal (Art. 6 Absatz 7 Buchstabe d des ITER-Übereinkommens); ­ als von Euratom an die ITER-Organisation abgeordnetes Personal (Art. 7 Absatz 2 des ITER-Übereinkommens); ­ als direkt Beschäftigte der ITER-Organisation durch Ernennung durch den Generaldirektor der ITER-Organisation (Art. 7 Absatz 2 und 4 Buchstabe b des ITER-Übereinkommens); ­ als von Euratom ernannte Vertreter im Lenkungsausschuss für die Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts und in den Projektausschüssen des breiter angelegten Konzepts (Art. 3 und 5 des Abkommens zum breiter angelegten Konzept); ­ als vom Lenkungsausschuss ernannte Mitarbeiter des Sekretariats (Art. 4 des Abkommens zum breiter angelegten Konzept);

Anhang I: Übereinkommen über die Gründung der Internationalen ITERFusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts (ABl. L 358/62 vom 16.12.2006, http://eur-lex.europa.eu/JOIndex.do?ihmlang=de).

Anhang II: Abkommen zwischen der Regierung Japans und der Europäischen Atomgemeinschaft zur gemeinsamen Durchführung der Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts im Bereich der Fusionsenergieforschung (ABl. L 246/34 vom 21.9.2007, http://eur-lex.europa.eu/JOIndex.do?ihmlang=de).

SR 0.424.11

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Durchführung des ITER-Projekts. Abk. mit der Euratom

­

b)

als von Euratom für die Tätigkeiten des breiter angelegten Konzepts abgeordnete Mitarbeiter, d.h. als Mitglieder der Projektteams oder als Projektleiter (Art. 6 des Abkommens zum breiter angelegten Konzept).

Gemäss Artikel 12 des ITER-Übereinkommens, ist die Schweiz damit einverstanden, dass das Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts (ITER-API, Anhang III)6 auf die Schweiz anwendbar ist gemäss Artikel 24 des ITER-API. Die Schweiz ist ebenfalls damit einverstanden, dass die im Abkommen zum breiter angelegten Konzept geregelten Vorrechte und Immunitäten auf ihrem Hoheitsgebiet anwendbar sind gemäss Artikel 13 und 14 Absatz 5 des Abkommens zum breiter angelegten Konzept.

Die Anhänge I-III bilden einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden Note.

Die Schweizerischen Behörden sind von Euratom zu konsultieren, jedes Mal wenn das ITER-Übereinkommen, das Abkommen zum breiter angelegten Konzept oder das im vorliegenden Notenwechsel erwähnte ITER-API geändert werden sollen.

Jegliche Änderung, welche die Verpflichtungen der Schweiz betrifft, erfordert die formelle Zustimmung der Schweiz, bevor sie für die Schweiz in Kraft tritt.

Diese vereinbarte Ausdehnung auf die Schweiz wird provisorisch ab dem Datum der Antwort der Kommission zu dieser Note angewendet. Die Anwendung dieses Notenwechsels bleibt provisorisch, bis das schweizerische Parlament über die Ausdehnung auf die Schweiz beschlossen hat. Die Schweiz notifiziert Euratom den Abschluss des innerstaatlichen Genehmigungsverfahrens. Der vorliegende Notenaustausch tritt mit dem Empfang dieser Notifizierung durch Euratom in Kraft.

Die Anwendung der verschiedenen in vorliegender Note erwähnten Übereinkünfte auf die Schweiz wird beendet, wenn die Schweiz nicht länger Mitglied des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie ist.

Euratom notifiziert der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation sowie der Regierung Japans die vorliegende Note zur Anwendung des ITER-Übereinkommens und des Abkommens zum breiter angelegten Konzept.»

6

Anhang III: Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Internationalen ITER-Fusionsenergieorganisation für die gemeinsame Durchführung des ITER-Projekts (ABl. L 358/82 vom 16.12.2006, http://eur-lex.europa.eu/JOIndex.do?ihmlang=de).

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Durchführung des ITER-Projekts. Abk. mit der Euratom

Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Europäischen Atomgemeinschaft zu diesem Schreiben mitzuteilen.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft: Janez Potocnik

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