Vollzug des Bundesgesetzes über die Berufsbildung Gesamtverband der Schweizerischen Textil- und Bekleidungsindustrie (TVS), Schweizerische Textilfachschule (STF) und Swiss Men Stores haben, gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 25 und 26 der zugehörigen Verordnung vom 19. November 2003 (SR 412.101), den Entwurf zu einer Prüfungsordnung über die Berufsprüfung Fashion Spezialist mit eidgenössischem Fachausweis/Fashion Spezialistin mit eidgenössischem Fachausweis eingereicht Agogis ­ Berufliche Bildung im Sozialbereich, IfA ­ Verein Institut für Arbeitsagogik, INSOS ­ Soziale Institutionen für Menschen mit Behinderung Schweiz, SVOAM ­ Schweiz. Verband der Organisatoren von Arbeitsmarktmassnahmen und VAS ­ Verein Arbeitsagogik Schweiz haben, gestützt auf Artikel 28 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (SR 412.10) und Artikel 25 und 26 der zugehörigen Verordnung vom 19. November 2003 (SR 412.101), den Entwurf der Prüfungsordnung über die höhere Fachprüfung Diplomierter Arbeitsagoge/Diplomierte Arbeitsagogin eingereicht Interessenten können diese Entwürfe bei der folgenden Amtsstelle beziehen: Bundesamt für Berufsbildung und Technologie, Effingerstrasse 27, 3003 Bern.

Einsprachen sind innert 30 Tagen dieser Amtsstelle zu unterbreiten.

11. November 2008

8730

Bundesamt für Berufsbildung und Technologie

2008-2739