Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes

Entwurf

(Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 123 Absatz 1, 173 Absatz 2 und 191a Absätze 1 und 3 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. September 20082, beschliesst:

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Organisation der Strafbehörden des Bundes und enthält ergänzende Bestimmungen zur Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20073 (StPO) für den Bereich der Bundesgerichtsbarkeit.

1

Es gilt nicht für Strafsachen, welche die Staatsanwaltschaft des Bundes kantonalen Behörden zur Untersuchung und Beurteilung oder nur zur Beurteilung übertragen hat.

2

Art. 2 1

2

1 2 3

Strafbehörden des Bundes

Strafverfolgungsbehörden des Bundes sind: a.

die Polizei;

b.

die Bundesanwaltschaft.

Gerichtliche Befugnisse in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit haben: a.

das Bundesstrafgericht;

b.

das Bundesgericht;

c.

die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte, wenn sie für den Bund tätig werden.

SR 101 BBl 2008 8125 SR ...; BBl 2007 6977

2007-2377

8189

Strafbehördenorganisationsgesetz. BG

Art. 3 1

Verfahrenssprache

Die Verfahrenssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.

Die Bundesanwaltschaft bestimmt die Verfahrenssprache bei der Eröffnung der Untersuchung. Sie berücksichtigt dabei namentlich:

2

a.

die Sprachkenntnisse der Verfahrensbeteiligten;

b.

die Sprache der wesentlichen Akten;

c.

die Sprache am Ort der ersten Untersuchungshandlungen.

Die bezeichnete Verfahrenssprache gilt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.

3

Sie kann ausnahmsweise aus wichtigen Gründen gewechselt werden, namentlich bei der Trennung und bei der Vereinigung von Verfahren.

4

Die Verfahrensleitung kann bestimmen, dass einzelne Verfahrenshandlungen in einer der beiden anderen Verfahrenssprachen durchgeführt werden.

5

Vor den Zwangsmassnahmengerichten bestimmt sich die Verfahrenssprache nach dem kantonalen Recht.

6

2. Titel: Strafverfolgungsbehörden 1. Kapitel: Polizei Art. 4

Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben

Die Aufgaben der Polizei im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit werden wahrgenommen durch: a.

die Bundeskriminalpolizei;

b.

andere Einheiten des Bundesamtes für Polizei, soweit das Bundesrecht vorsieht, dass sie Aufgaben im Rahmen der Strafverfolgung wahrnehmen;

c.

andere Bundesbehörden, soweit das Bundesrecht vorsieht, dass sie Aufgaben im Rahmen der Strafverfolgung wahrnehmen;

d.

kantonale Polizeikräfte, die im Zusammenwirken mit den Strafbehörden des Bundes Aufgaben im Rahmen der Strafverfolgung wahrnehmen.

Art. 5

Stellung der kantonalen Polizeikräfte

Nehmen kantonale Polizeikräfte Bundesaufgaben im Rahmen der Strafverfolgung wahr, so unterstehen sie der Aufsicht und den Weisungen der Bundesanwaltschaft.

1

Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der kantonalen Polizeikräfte kann beim Bundesstrafgericht Beschwerde geführt werden.

2

8190

Strafbehördenorganisationsgesetz. BG

Art. 6

Haftung für Schäden

Der Bund haftet nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19584 (VG) für Schäden der Organe nach Artikel 4, welche diese bei der Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit widerrechtlich verursacht haben.

1

Hat der Bund Ersatz geleistet, so steht ihm der Rückgriff auf den Kanton zu, in dessen Dienst die Person steht, welche den Schaden verursacht hat. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 10 Absatz 1 VG.

2

2. Kapitel: Bundesanwaltschaft 1. Abschnitt: Behörde und Sitz Art. 7

Behörde

Staatsanwaltschaft des Bundes ist die Bundesanwaltschaft.

Art. 8

Sitz und Zweigstellen

1

Die Bundesanwaltschaft hat ihren Sitz in Bern.

2

Sie kann mit Genehmigung des Bundesrats Zweigstellen einrichten und aufheben.

2. Abschnitt: Organisation und Befugnisse Art. 9

Bundesanwalt oder Bundesanwältin

1

Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin führt die Bundesanwaltschaft.

2

Er oder sie ist insbesondere verantwortlich für: a.

die fachgerechte und wirksame Strafverfolgung in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit;

b.

den Aufbau und den Betrieb einer zweckmässigen Organisation;

c.

den wirksamen Einsatz von Personal sowie von Finanz- und Sachmitteln.

Art. 10

Stellvertretende Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen

Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin hat zwei Stellvertreter oder Stellvertreterinnen (Stellvertretender Bundesanwalt oder Stellvertretende Bundesanwältin).

1

Der Stellvertretende Bundesanwalt oder die Stellvertretende Bundesanwältin hat im Vertretungsfall alle Befugnisse des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin.

2

4

SR 170.32

8191

Strafbehördenorganisationsgesetz. BG

Art. 11

Leitende Staatsanwälte und Staatsanwältinnen

Die Leitenden Staatsanwälte und Staatsanwältinnen führen je eine Einheit der Bundesanwaltschaft.

Art. 12

Staatsanwälte und Staatsanwältinnen

Die Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sind je einer Einheit der Bundesanwaltschaft oder direkt dem Bundesanwalt oder der Bundesanwältin zugewiesen.

Art. 13 1

Weisungen

Weisungen können erlassen: a.

der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin gegenüber allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bundesanwaltschaft;

b.

die Leitenden Staatsanwälte und Staatsanwältinnen gegenüber den ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

Zulässig sind auch Weisungen im Einzelfall über die Einleitung, die Durchführung oder den Abschluss eines Verfahrens sowie über die Vertretung der Anklage und die Ergreifung von Rechtsmitteln.

2

Art. 14

Genehmigung von Verfügungen

Einstellungs-, Nichtanhandnahme- und Sistierungsverfügungen bedürfen der Genehmigung: a.

wenn sie von einem Staatsanwalt oder einer Staatsanwältin erlassen wurden: durch den Leitenden Staatsanwalt oder die Leitende Staatsanwältin;

b.

wenn sie von einem Leitenden Staatsanwalt oder einer Leitenden Staatsanwältin erlassen wurden: durch den Bundesanwalt oder die Bundesanwältin.

Art. 15 1

Rechtsmittel der Bundesanwaltschaft

Zur Ergreifung von Rechtsmitteln sind befugt: a.

der Staatsanwalt oder die Staatsanwältin, der oder die die Anklage erhoben und vertreten hat;

b.

der Leitende Staatsanwalt oder die Leitende Staatsanwältin der Einheit, durch welche die Anklage erhoben und vertreten wurde;

c.

der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin.

Das Gleiche gilt für die Beschränkung und den Rückzug von Rechtsmitteln sowie für die Umwandlung von Berufungen in Anschlussberufungen.

2

Art. 16

Organisation

Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin regelt die Organisation der Bundesanwaltschaft in einem Reglement.

8192

Strafbehördenorganisationsgesetz. BG

Art. 17

Orientierung der Öffentlichkeit

Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin erlässt Weisungen über die Orientierung der Öffentlichkeit über hängige Verfahren.

3. Abschnitt: Wahl, Amtsdauer und personalrechtliche Stellung Art. 18 1

Wahl und Amtsdauer

Der Bundesrat wählt: a.

den Bundesanwalt oder die Bundesanwältin;

b.

die Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen;

c.

auf Antrag des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin die Leitenden Staatsanwälte und Staatsanwältinnen.

Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin wählt die übrigen Staatsanwälte und Staatsanwältinnen.

2

3

Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.

Art. 19

Personalrechtliche Stellung

Im Übrigen gilt für die Bundesanwaltschaft das Bundespersonalrecht.

4. Abschnitt: Aufsicht Art. 20 1

Grundsätze

Die Bundesanwaltschaft steht unter der Aufsicht des Bundesrates.

Der Bundesrat kann der Bundesanwaltschaft generelle Weisungen über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erteilen. Ausgeschlossen sind konkrete Weisungen im Einzelfall betreffend Einleitung, Durchführung und Abschluss eines Verfahrens, die Vertretung der Anklage vor Gericht und die Ergreifung von Rechmitteln.

2

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) überprüft die Einhaltung der Weisungen und trifft nötigenfalls Massnahmen gegenüber der Bundesanwaltschaft.

3

Art. 21

Berichterstattung

Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin erstattet dem EJPD zuhanden des Bundesrates jährlich Bericht über die Tätigkeit der Bundesanwaltschaft.

1

2

Die Berichterstattung umfasst namentlich Angaben über: a.

die interne Organisation;

b.

die allgemeinen Weisungen; 8193

Strafbehördenorganisationsgesetz. BG

3

c.

die Zahl und die Art der abgeschlossenen und der hängigen Fälle sowie die Belastung der einzelnen Einheiten;

d.

den Einsatz von Personal sowie von Finanz- und Sachmitteln;

e.

die Zahl und die Ergebnisse von Beschwerden gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Bundesanwaltschaft.

Das EJPD leitet den Bericht mit seiner Stellungnahme an den Bundesrat weiter.

Art. 22

Einholung von Auskünften und Inspektion

Das EJPD kann im Auftrag des Bundesrates oder von sich aus bei der Bundesanwaltschaft Auskünfte und zusätzliche Berichte über ihre Tätigkeit verlangen und Inspektionen durchführen.

1

2 Personen, die vom EJPD mit der Einholung von Auskünften oder mit einer Inspektion betraut werden, haben Einsicht in die Verfahrensakten, soweit dies für die Erfüllung ihres Auftrags nötig ist.

Sie dürfen die dabei erlangten Kenntnisse anderen Personen, namentlich auch innerhalb des EJPD, nicht bekannt geben; sie dürfen sie nur in allgemeiner und anonymisierter Form als Grundlage für ihre Berichterstattung und ihre Empfehlungen verwenden.

3

3. Titel: Gerichtsbehörden 1. Kapitel: Bundesstrafgericht 1. Abschnitt: Sitz, Zusammensetzung und Aufsicht Art. 23 1

Sitz

Sitz des Bundesstrafgerichts ist Bellinzona.

Das Bundesstrafgericht kann seine Verhandlungen an einem anderen Ort durchführen, wenn die Umstände es rechtfertigen.

2

Der Bundesrat ist ermächtigt, mit dem Kanton Tessin einen Vertrag über dessen finanzielle Beteiligung an den Kosten der Errichtung des Bundesstrafgerichts abzuschliessen.

3

Art. 24

Zusammensetzung

Das Bundesstrafgericht besteht aus: a.

einer oder mehreren Strafkammern;

b.

einer oder mehreren Beschwerdekammern.

Art. 25

Aufsicht

Das Bundesgericht übt die administrative Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts aus.

1

8194

Strafbehördenorganisationsgesetz. BG

2

Die Oberaufsicht wird von der Bundesversammlung ausgeübt.

Das Bundesstrafgericht unterbreitet dem Bundesgericht jährlich seinen Entwurf für den Voranschlag und seine Rechnung sowie seinen Geschäftsbericht zuhanden der Bundesversammlung.

3

2. Abschnitt: Strafkammern Art. 26

Zuständigkeiten

Die Strafkammern urteilen in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit als erstinstanzliches Gericht, sofern die Bundesanwaltschaft die Beurteilung nicht den kantonalen Behörden übertragen hat.

1

2 Sie beurteilen zudem Strafsachen, die der Bundesrat nach dem Bundesgesetz vom 22. März 19745 über das Verwaltungsstrafrecht dem Bundesstrafgericht überwiesen hat.

Art. 27 1

Besetzung

Die Strafkammern urteilen in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen.

Der Kammerpräsident oder die Kammerpräsidentin urteilt als Einzelgericht in den Fällen von Artikel 19 Absatz 2 StPO6. Er oder sie kann einen Richter oder eine Richterin als Einzelgericht bezeichnen.

2

3. Abschnitt: Beschwerdekammern Art. 28

Zuständigkeiten

Die Beschwerdekammern des Bundesstrafgerichts treffen die Entscheide, für welche die StPO7 die Beschwerdeinstanz oder das Bundesstrafgericht als zuständig bezeichnet.

1

2

Sie entscheiden zudem über: a.

5 6 7 8 9

Beschwerden in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten gemäss: 1. dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 19818, 2. dem Bundesbeschluss vom 21. Dezember 19959 über die Zusammenarbeit mit den Internationalen Gerichten zur Verfolgung von schwerwiegenden Verletzungen des humanitären Völkerrechts,

SR 313.0 SR ...; BBl 2007 6977 SR ...; BBl 2007 6977 SR 351.1 SR 351.20

8195

Strafbehördenorganisationsgesetz. BG

3.

4.

dem Bundesgesetz vom 22. Juni 200110 über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof, dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 197511 zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen;

b.

Beschwerden, die ihnen das Bundesgesetz vom 22. März 197412 über das Verwaltungsstrafrecht zuweist;

c.

Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesverwaltungsgerichts über das Arbeitsverhältnis seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;

d.

Konflikte über die Zuständigkeit der militärischen und der zivilen Gerichtsbarkeit;

e.

Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 21. März 199713 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit zum Entscheid zuweist;

f.

Anstände, die ihnen das Bundesgesetz vom 7. Oktober 199414 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes zum Entscheid zuweist;

g.

Konflikte über die Zuständigkeit nach dem Bundesgesetz vom 8. Juni 192315 betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten.

Art. 29

Besetzung

Die Beschwerdekammern entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, soweit dieses Gesetz nicht die Verfahrensleitung als zuständig bezeichnet.

4. Abschnitt: Anwendbares Verfahrensrecht Art. 30

Grundsatz

Das Verfahren vor den Kammern des Bundesstrafgerichts richtet sich nach der StPO16 und nach diesem Gesetz.

1

2

Ausgenommen sind Fälle nach: a.

10 11 12 13 14 15 16 17

den Artikeln 26 Absatz 2 und 28 Absatz 2 Buchstabe b; auf sie ist das Bundesgesetz vom 22. März 197417 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar;

SR 351.6 SR 351 93 SR 313.0 SR 120 SR 360 SR 935.51 SR ...; BBl 2007 6977 SR 313.0

8196

Strafbehördenorganisationsgesetz. BG

b.

Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a; auf sie sind das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196818 über das Verwaltungsverfahren sowie die Bestimmungen der einschlägigen Rechtshilfeerlasse anwendbar;

c.

Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe c; auf sie sind das Bundespersonalgesetz vom 24. März 200019 und das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren anwendbar;

d.

Artikel 28 Absatz 2 Buchstaben e­g; auf sie ist das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren anwendbar.

Art. 31

Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerdekammern

Für Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerdekammern nach Artikel 28 Absatz 2 gelten die Artikel 121­129 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200520 sinngemäss.

1

2 Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdekammern hätte geltend machen können.

5. Abschnitt: Richter und Richterinnen Art. 32 1

Zusammensetzung des Gerichts

Das Bundesstrafgericht umfasst 15­35 ordentliche Richter und Richterinnen.

Es wird ergänzt durch nebenamtliche Richter und Richterinnen; deren Zahl beträgt höchstens die Hälfte der Zahl der ordentlichen Richter und Richterinnen.

2

Die Bundesversammlung bestimmt die Anzahl der Richter und Richterinnen in einer Verordnung.

3

Art. 33

Wahl

1

Die Bundesversammlung wählt die Richter und Richterinnen.

2

Wählbar ist, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.

Art. 34

Unvereinbarkeit in der Person

Dem Bundesstrafgericht dürfen nicht gleichzeitig als Richter oder Richterinnen angehören:

1

a.

18 19 20

Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner sowie Personen, die in dauernder Lebensgemeinschaft leben;

SR 172.021 SR 172.220.1 SR 173.110

8197

Strafbehördenorganisationsgesetz. BG

b.

Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen oder Partner von Geschwistern sowie Personen, die mit Geschwistern in dauernder Lebensgemeinschaft leben;

c.

Verwandte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie;

d.

Verschwägerte in gerader Linie sowie bis und mit dem dritten Grad in der Seitenlinie.

2

Die Regelung von Absatz 1 Buchstabe d gilt bei dauernden Lebensgemeinschaften sinngemäss.

Art. 35

Unvereinbarkeit aufgrund eines Amts oder einer Tätigkeit

Die Richter und Richterinnen dürfen weder der Bundesversammlung, dem Bundesrat noch dem Bundesgericht angehören und in keinem anderen Arbeitsverhältnis mit dem Bund stehen.

1

Sie dürfen keine Tätigkeit ausüben, welche die Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit oder das Ansehen des Gerichts beeinträchtigt.

2

Sie dürfen keine amtliche Funktion für einen ausländischen Staat ausüben und keine Titel und Orden ausländischer Behörden annehmen.

3

4

Sie dürfen Dritte nicht berufsmässig vor Gericht vertreten.

Richter und Richterinnen mit einem vollen Pensum dürfen kein Amt eines Kantons bekleiden und keine andere Erwerbstätigkeit ausüben. Sie dürfen auch nicht als Mitglied der Geschäftsleitung, der Verwaltung, der Aufsichtsstelle oder der Revisionsstelle eines wirtschaftlichen Unternehmens tätig sein.

5

Art. 36

Andere Beschäftigungen

Für die Ausübung einer Beschäftigung ausserhalb des Gerichts bedürfen die ordentlichen Richter und Richterinnen einer Bewilligung der Verwaltungskommission.

1

Das Bundesstrafgericht bestimmt die Voraussetzungen für diese Bewilligung in einem Reglement.

2

Art. 37

Beschäftigungsgrad, Arbeitsverhältnis und Besoldung

Die ordentlichen Richter und Richterinnen üben ihr Amt mit Voll- oder Teilpensum aus.

1

Das Gesamtgericht kann in begründeten Fällen eine Veränderung des Beschäftigungsgrades während der Amtsdauer bewilligen; dabei darf die Summe der Stellenprozente des Gerichts insgesamt nicht verändert werden.

2

Die Bundesversammlung regelt das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der Richter und Richterinnen in einer Verordnung.

3

8198

Strafbehördenorganisationsgesetz. BG

Art. 38

Amtseid

Die Richter und Richterinnen werden vor ihrem Amtsantritt auf gewissenhafte Pflichterfüllung vereidigt.

1

2

Sie leisten den Eid vor dem Gesamtgericht.

3

Statt des Eids kann ein Gelübde abgelegt werden.

Art. 39 1

Amtsdauer

Die Amtsdauer der Richter und Richterinnen beträgt sechs Jahre.

Richter und Richterinnen scheiden am Ende des Jahres aus ihrem Amt aus, in dem sie das ordentliche Rücktrittsalter nach den Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis des Bundespersonals erreichen.

2

3

Frei gewordene Stellen werden für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt.

Art. 40

Amtsenthebung

Die Bundesversammlung kann einen Richter oder eine Richterin vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes entheben, wenn er oder sie: a.

vorsätzlich oder grob fahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; oder

b.

die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.

Art. 41

Immunität

Gegen einen Richter oder eine Richterin kann während der Amtsdauer wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht in Zusammenhang mit der amtlichen Stellung oder Tätigkeit steht, ein Strafverfahren nur eingeleitet werden:

1

a.

mit der schriftlichen Zustimmung des betroffenen Richters oder der betroffenen Richterin; oder

b.

aufgrund eines Beschlusses des Gesamtgerichts.

Vorbehalten bleibt die vorsorgliche Verhaftung wegen Fluchtgefahr oder im Fall des Ergreifens auf frischer Tat bei der Verübung eines Verbrechens. Für eine solche Verhaftung muss die anordnende Behörde innert vierundzwanzig Stunden direkt beim Gesamtgericht die Zustimmung einholen, sofern die verhaftete Person nicht ihr schriftliches Einverständnis zur Haft gegeben hat.

2

Ist ein Strafverfahren wegen einer in Absatz 1 genannten Straftat bei Antritt des Amtes bereits eingeleitet, so hat der Richter oder die Richterin das Recht, gegen die Fortsetzung der bereits angeordneten Haft sowie gegen Vorladungen zu Verhandlungen den Entscheid des Gesamtgerichts zu verlangen. Die Eingabe hat keine aufschiebende Wirkung.

3

Gegen eine durch rechtskräftiges Urteil verhängte Freiheitsstrafe, deren Vollzug vor Antritt des Amtes angeordnet wurde, kann die Immunität nicht angerufen werden.

4

8199

Strafbehördenorganisationsgesetz. BG

Wird die Zustimmung zur Strafverfolgung eines Richters oder einer Richterin verweigert, so kann die Strafverfolgungsbehörde innert zehn Tagen bei der Bundesversammlung Beschwerde einlegen.

5

6. Abschnitt: Organisation und Verwaltung Art. 42

Reglement

Das Bundesstrafgericht regelt seine Organisation und Verwaltung in einem Reglement.

Art. 43

Präsidium

Die Bundesversammlung wählt auf Vorschlag des Gesamtgerichts aus den ordentlichen Richtern und Richterinnen:

1

2

a.

den Präsidenten oder die Präsidentin des Bundesstrafgerichts;

b.

den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin des Bundesstrafgerichts.

Die Wahl erfolgt für zwei Jahre; einmalige Wiederwahl ist zulässig.

Der Präsident oder die Präsidentin führt den Vorsitz im Gesamtgericht und in der Verwaltungskommission. Er oder sie vertritt das Gericht nach aussen.

3

Er oder sie wird durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin oder, falls dieser oder diese verhindert ist, durch den Richter oder die Richterin mit dem höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend.

4

Art. 44

Gesamtgericht

1

Das Gesamtgericht besteht aus den ordentlichen Richtern und Richterinnen.

2

Es ist zuständig für: a.

den Erlass von Reglementen über die Organisation und die Verwaltung des Gerichts, die Geschäftsverteilung, die Information, die Verfahrenskosten sowie die Entschädigungen nach Artikel 64;

b.

den Vorschlag an die Bundesversammlung für die Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;

c.

Entscheide über Veränderungen des Beschäftigungsgrades der Richter und Richterinnen während der Amtsdauer;

d.

die Verabschiedung des Geschäftsberichts zuhanden der Bundesversammlung;

e.

die Bestellung der Kammern und die Wahl ihrer Präsidenten und Präsidentinnen auf Antrag der Verwaltungskommission;

f.

die Zuteilung der nebenamtlichen Richter und Richterinnen an die Kammern auf Antrag der Verwaltungskommission;

8200

Strafbehördenorganisationsgesetz. BG

g.

die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin auf Antrag der Verwaltungskommission;

h.

die Vernehmlassung zu Erlassentwürfen;

i.

Beschlüsse betreffend den Beitritt zu internationalen Vereinigungen;

j.

andere Aufgaben, die ihm durch Gesetz zugewiesen werden.

Die Beschlüsse des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel der Richter und Richterinnen teilnehmen.

3

Die für ein Teilpensum gewählten Richter und Richterinnen haben volles Stimmrecht.

4

Art. 45 1

Verwaltungskommission

Die Verwaltungskommission setzt sich zusammen aus: a.

dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesstrafgerichts;

b.

dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin des Bundesstrafgerichts;

c.

höchstens drei weiteren Richtern und Richterinnen.

Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil.

2

Die Richter und Richterinnen nach Absatz 1 Buchstabe c werden vom Gesamtgericht für zwei Jahre gewählt; einmalige Wiederwahl ist zulässig.

3

Die Verwaltungskommission trägt die Verantwortung für die Gerichtsverwaltung.

Sie ist zuständig für:

4

a.

die Verabschiedung des Entwurfs des Voranschlags und der Rechnung zuhanden der Bundesversammlung;

b.

den Erlass von Verfügungen über das Arbeitsverhältnis der Richter und Richterinnen, soweit das Gesetz nicht eine andere Behörde als zuständig bezeichnet;

c.

die Anstellung der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen und deren Zuteilung an die Kammern auf Antrag der Kammern;

d.

die Bereitstellung genügender wissenschaftlicher und administrativer Dienstleistungen;

e.

eine angemessene Fortbildung des Personals;

f.

die Bewilligung für Beschäftigungen der ordentlichen Richter und Richterinnen ausserhalb des Gerichts;

g.

sämtliche weiteren Verwaltungsgeschäfte, die nicht in die Zuständigkeit des Gesamtgerichts fallen.

8201

Strafbehördenorganisationsgesetz. BG

Art. 46

Bestellung der Kammern

Das Gesamtgericht bestellt jeweils für zwei Jahre seine Kammern. Es macht ihre Zusammensetzung öffentlich bekannt.

1

2

Bei der Bestellung sind die Amtssprachen angemessen zu berücksichtigen.

Die Richter und Richterinnen sind zur Mitwirkung in anderen Kammern verpflichtet.

3

Art. 47

Kammervorsitz

Das Gesamtgericht wählt die Präsidenten und Präsidentinnen der Kammern jeweils für zwei Jahre; zweimalige Wiederwahl ist möglich.

1

Ist der Präsident oder die Präsidentin einer Kammer verhindert, so wird er oder sie durch den Richter oder die Richterin der Kammer mit dem höchsten Dienstalter vertreten; bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter massgebend.

2

Art. 48

Abstimmung

Das Gesamtgericht, die Verwaltungskommission und die Kammern treffen die Entscheide, Beschlüsse und Wahlen mit der absoluten Mehrheit der Stimmen.

1

Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin ausschlaggebend; bei Wahlen und Anstellungen entscheidet das Los.

2

Bei Entscheiden, die das Bundesstrafgericht im Rahmen seiner Rechtsprechungskompetenzen trifft, ist Stimmenthaltung nicht zulässig.

3

Art. 49

Geschäftsverteilung

Das Gesamtgericht bestimmt die Verteilung der Geschäfte auf die Kammern sowie die Bildung der Spruchkörper durch Reglement.

Art. 50

Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen

Die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen wirken bei der Instruktion der Fälle und bei der Entscheidfindung mit. Sie haben beratende Stimme.

1

Sie erarbeiten unter der Verantwortung eines Richters oder einer Richterin Referate und redigieren die Entscheide des Bundesstrafgerichts.

2

3

Sie erfüllen weitere Aufgaben, die ihnen das Reglement überträgt.

Art. 51

Verwaltung

1

Das Bundesstrafgericht verwaltet sich selbst.

2

Es richtet seine Dienste ein und stellt das nötige Personal an.

3

Es führt eine eigene Rechnung.

8202

Strafbehördenorganisationsgesetz. BG

Art. 52

Generalsekretär oder Generalsekretärin

Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin steht der Gerichtsverwaltung einschliesslich der wissenschaftlichen Dienste vor.

1

Er oder sie führt das Sekretariat des Gesamtgerichts und der Verwaltungskommission.

2

Art. 53

Infrastruktur

Für die Bereitstellung, die Bewirtschaftung und den Unterhalt der vom Bundesstrafgericht benutzten Gebäude ist das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) zuständig. Dieses hat die Bedürfnisse des Bundesstrafgerichts angemessen zu berücksichtigen.

1

Das Bundesstrafgericht deckt seinen Bedarf an Gütern und Dienstleistungen im Bereich der Logistik selbstständig.

2

Für die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen dem Bundesstrafgericht und dem EFD schliesst das Bundesstrafgericht mit dem Bundesrat eine Vereinbarung ab.

3

Art. 54 1

Information

Das Bundesstrafgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung.

Die Veröffentlichung der Entscheide hat grundsätzlich in anonymisierter Form zu erfolgen.

2

3

Das Bundesstrafgericht regelt die Grundsätze der Information in einem Reglement.

Für die Gerichtsberichterstattung kann das Bundesstrafgericht eine Akkreditierung vorsehen.

4

Art. 55

Öffentlichkeitsprinzip

Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200421 (BGÖ) gilt sinngemäss für das Bundesstrafgericht, soweit dieses administrative Aufgaben erfüllt.

1

Das Bundesstrafgericht kann vorsehen, dass kein Schlichtungsverfahren nach den Artikeln 13­15 BGÖ durchgeführt wird. In diesem Fall erlässt es die Stellungnahme zu einem Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten in Form einer beschwerdefähigen Verfügung.

2

2. Kapitel: Kantonale Zwangsmassnahmengerichte Art. 56 1 Die kantonalen Zwangsmassnahmengerichte am Sitz der Bundesanwaltschaft oder ihrer Zweigstellen entscheiden in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit über alle Zwangsmassnahmen gemäss Artikel 18 Absatz 1 StPO22.

21

SR 152.3

8203

Strafbehördenorganisationsgesetz. BG

Zuständig ist das kantonale Zwangsmassnahmengericht am Ort, wo das Verfahren geführt wird.

2

Beschwerden gegen solche Entscheide eines kantonalen Zwangsmassnahmengerichts beurteilt das Bundesstrafgericht.

3

Entscheidet ein kantonales Zwangsmassnahmengericht in einem Fall von Bundesgerichtsbarkeit, so entschädigt der Bund den Kanton dafür. Die Entschädigung erfolgt im Einzelfall. Sie bemisst sich nach den Verfahrenskosten, welche das Zwangsmassnahmengericht in einem gleichen Fall kantonaler Gerichtsbarkeit festlegen würde.

4

4. Titel: Ergänzende Verfahrensbestimmungen Art. 57

Politische Straftaten

Die Verfolgung politischer Straftaten bedarf einer Ermächtigung durch den Bundesrat.

1

Bis zu dessen Entscheid kann die Bundesanwaltschaft sichernde Massnahmen treffen.

2

Art. 58

Straftaten von Mitgliedern der Bundesanwaltschaft

Für die Strafverfolgung des Bundesanwalts, der Bundesanwältin, eines Stellvertretenden Bundesanwalts, einer Stellvertretenden Bundesanwältin, eines Leitenden Staatsanwalts, einer Leitenden Staatsanwältin, eines Staatsanwalts oder einer Staatsanwältin wegen Straftaten im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit bezeichnet der Bundesrat ein Mitglied der Bundesanwaltschaft oder ernennt einen ausserordentlichen Staatsanwalt oder eine ausserordentliche Staatsanwältin für die Untersuchung.

1

Bis zur Bezeichnung oder Ernennung kann die Bundesanwaltschaft sichernde Massnahmen treffen.

2

Art. 59

Mitteilungsrechte und -pflichten

Die Strafbehörden des Bundes dürfen andere Behörden des Bundes oder der Kantone über ihre Strafverfahren informieren, soweit diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe auf die Information zwingend angewiesen sind.

1

2

Vorbehalten bleiben Mitteilungsrechte und -pflichten aus anderen Bundesgesetzen.

Art. 60

Zustellung durch Veröffentlichung

Die Zustellung durch Veröffentlichung erfolgt im Bundesblatt.

22

SR ...; BBl 2007 6977

8204

Strafbehördenorganisationsgesetz. BG

Art. 61

Zeugeneinvernahmen durch die Polizei

Die Bundesanwaltschaft kann im Einzelfall Angehörige der Bundeskriminalpolizei mit der Durchführung von Zeugeneinvernahmen betrauen.

Art. 62

Belohnungen

Belohnungen können aussetzen: a.

im Vorverfahren: der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin;

b.

im Hauptverfahren: die Verfahrensleitung.

Art. 63

Vorgehen bei vorläufiger Festnahme wegen Übertretungen

Die vorläufige Festnahme von Personen, welche die Polizei bei der Begehung einer Übertretung auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach Begehung einer solchen Tat angetroffen hat, bedarf nach drei Stunden der Genehmigung durch einen Pikettoffizier oder eine Pikettoffizierin der Bundeskriminalpolizei oder durch vom kantonalen Recht dazu befugte Polizeiangehörige.

Art. 64 1

Kosten und Entschädigung

Das Bundesstrafgericht regelt durch Reglement: a.

die Berechnung der Verfahrenskosten;

b.

die Gebühren;

c.

die Entschädigungen an Parteien, für die amtliche Verteidigung, den unentgeltlichen Rechtsbeistand, Sachverständige sowie Zeuginnen und Zeugen.

Die Gebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung, Kanzleiaufwand und finanzieller Lage der Parteien.

2

Es gilt ein Gebührenrahmen von 200­100 000 Franken für jedes der folgenden Verfahren:

3

a.

Vorverfahren;

b

erstinstanzliches Verfahren;

c.

Rechtsmittelverfahren.

Art. 65

Vollzug durch die Kantone

Die Kantone vollziehen die folgenden Strafen und Massnahmen, die von den Strafbehörden des Bundes angeordnet wurden:

1

a.

gemeinnützige Arbeit;

b.

Freiheitsstrafen;

c.

therapeutische Massnahmen;

d.

Verwahrung;

e.

Geldstrafen; 8205

Strafbehördenorganisationsgesetz. BG

f.

Bussen;

g.

Friedensbürgschaften;

h.

Berufsverbote;

i.

Fahrverbote.

Die Strafbehörde des Bundes bestimmt in Anwendung der Artikel 31­36 StPO23 im Entscheid, welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist.

2

3

Der zuständige Kanton erlässt die Verfügungen über den Vollzug.

Er ist berechtigt, den Erlös aus dem Vollzug von Bussen und Geldstrafen zu behalten.

4

Der Bund entschädigt ihn für die Kosten des Vollzugs freiheitsentziehender Sanktionen. Die Entschädigung bemisst sich nach den Ansätzen, die für den vollziehenden Kanton beim Vollzug eines eigenen Urteils gelten würden.

5

Art. 66

Vollzug durch die Bundesanwaltschaft

Die Bundesanwaltschaft vollzieht die Entscheide der Strafbehörden des Bundes, wenn nicht die Kantone zuständig sind.

1

Sie bezeichnet dafür eine Stelle, die nicht mit der Untersuchung und Anklageerhebung betraut ist.

2

3

Sie kann für die Einziehung und Verwertung Dritte beiziehen.

Art. 67

Nachträgliche Entscheide

Nachträgliche Entscheide, die nicht dem Gericht zustehen, werden getroffen: a.

von der nach kantonalem Recht zuständigen Stelle, wenn ein Entscheid der Strafbehörden des Bundes durch einen Kanton vollzogen wird;

b.

von der Bundesanwaltschaft in den andern Fällen.

5. Titel: Schlussbestimmungen Art. 68

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden in Anhang 1 geregelt.

Art. 69

Koordinationsbestimmungen

Die Koordination von Bestimmungen anderer Erlasse mit diesem Gesetz wird in Anhang 2 geregelt.

23

SR ...; BBl 2007 6977

8206

Strafbehördenorganisationsgesetz. BG

Art. 70

Übergangsbestimmung

Für die Zusammenarbeit zwischen dem Bundesstrafgericht und dem EFD gilt bis zum Abschluss der Vereinbarung nach Artikel 53 Absatz 3 die Vereinbarung vom 1. Juli 2007 zwischen dem Bundesgericht und dem Bundesrat gemäss Artikel 25a Absatz 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200524 sinngemäss.

Art. 71

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

24

SR 173.110

8207

Strafbehördenorganisationsgesetz. BG

Anhang 1 (Art. 68)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts I Folgende Bundesgesetze werden aufgehoben: 1.

Bundesstrafgerichtsgesetz vom 4. Oktober 200225;

2.

Bundesgesetz vom 21. Juni 200226 über den Sitz des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts.

II Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195827 Art. 15 Abs. 5bis Die Staatsanwaltschaft, die um die Ermächtigung nachgesucht hat, ist zur Beschwerde berechtigt.

5bis

2. Bundesgesetz vom 20. Dezember 196828 über das Verwaltungsverfahren Art. 63 Abs. 5 zweiter Satz ... Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200529 und Artikel 64 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom ...30.

5

25 26 27 28 29 30

AS 2003 2131 2133 3543, 2006 1205 2197 2319 4213 AS 2003 2163, 2005 4603 SR 170.32 SR 172.021 SR 173.32 SR ...; BBl 2008 8189

8208

Strafbehördenorganisationsgesetz. BG

Art. 64 Abs. 5 zweiter Satz ... Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200531 und Artikel 64 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom ...32.

5

Art. 65 Abs. 5 zweiter Satz ... Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200533 und Artikel 64 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom ...34.

5

3. Bundespersonalgesetz vom 24. März 200035 Art. 2 Abs. 1 Bst. f 1

Dieses Gesetz gilt für das Personal: f.

des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesstrafgerichts, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200536 und das Strafbehördenorganisationsgesetz vom ...37 nichts anderes vorsehen;

Art. 14 Abs. 1 Bst. d (neu) Der Arbeitgeber bietet der betroffenen Person die bisherige oder, wenn dies nicht möglich ist, eine zumutbare andere Arbeit an, wenn sie innert 30 Tagen nach Kenntnisnahme eines mutmasslichen Nichtigkeitsgrundes beim Arbeitgeber schriftlich und glaubhaft geltend macht, die Kündigung sei nichtig, weil sie:

1

d.

deshalb ausgesprochen wurde, weil die betroffene Person in guten Treuen eine Anzeige nach Artikel 22a Absatz 1 oder eine Meldung nach Artikel 22a Absatz 4 erstattet oder weil sie als Zeuge oder Zeugin ausgesagt hat.

Art. 22a (neu)

Anzeigepflichten, Anzeigerechte und Schutz

Die Angestellten sind verpflichtet, alle von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen oder Vergehen, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, den Strafverfolgungsbehörden, ihren Vorgesetzten oder der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) anzuzeigen.

1

2

Vorbehalten bleiben Anzeigepflichten aus anderen Bundesgesetzen.

31 32 33 34 35 36 37

SR 173.32 SR ...; BBl 2008 8189 SR 173.32 SR ...; BBl 2008 8189 SR 172.220.1 SR 173.32 SR ...; BBl 2008 8189

8209

Strafbehördenorganisationsgesetz. BG

3 Die Anzeigepflicht entfällt für Personen, die nach den Artikeln 113 Absatz 1, 168 und 169 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200738 zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind.

Die Angestellten sind berechtigt, andere Unregelmässigkeiten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben oder die ihnen gemeldet worden sind, der EFK zu melden. Die EFK klärt den Sachverhalt ab und trifft die notwendigen Massnahmen.

4

Wer in guten Treuen eine Anzeige oder Meldung erstattet oder wer als Zeuge oder Zeugin ausgesagt hat, darf deswegen nicht in seiner beruflichen Stellung benachteiligt werden.

5

4. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200539 Art. 70 Abs. 2 und 3 2

3

Sie sind hingegen nach folgenden Bestimmungen zu vollstrecken: a.

nach den Artikeln 41­43 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196840 über das Verwaltungsverfahren: wenn das Bundesgericht in einer Sache entschieden hat, die erstinstanzlich in die Zuständigkeit einer Bundesverwaltungsbehörde fällt;

b.

nach den Artikeln 74­78 BZP41: wenn das Bundesgericht auf Klage hin entschieden hat;

c.

nach den Artikeln 65 und 66 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom ...42: wenn das Bundesgericht in Strafsachen entschieden hat, die der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen.

Aufgehoben

Art. 80 Abs. 2 Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gericht ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der StPO43 ein Zwangsmassnahmegericht oder ein anderes Gericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.

2

Art. 81 Abs. 1 Bst. b Ziff. 544 1

Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:

38 39 40 41 42 43 44

SR ...; BBl 2007 6977 SR 173.110 SR 172.021 SR 273 SR ...; BBl 2008 8189 SR ...; BBl 2007 6977 In der Fassung der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007

8210

Strafbehördenorganisationsgesetz. BG

b.

ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: 5. das Opfer, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann,

Art. 103 Abs. 2 Bst. b Betrifft nur den französischen Text Gliederungstitel vor Art. 119a (neu)

5a. Kapitel: Revision gegen Entscheide der Strafkammern des Bundesstrafgerichts Art. 119a (neu) Das Bundesgericht beurteilt Revisionen gegen Entscheide der Strafkammern des Bundesstrafgerichts.

1

Das Revisionsverfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200745 (StPO); Artikel 413 Absatz 2 Buchstabe b StPO ist nicht anwendbar.

2

5. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200546 Art. 4 Abs. 3 (neu) 3 Der Bundesrat ist ermächtigt, mit dem Kanton St. Gallen einen Vertrag über dessen finanzielle Beteiligung an den Kosten der Errichtung des Bundesverwaltungsgerichts abzuschliessen.

6. Strafprozessordnung in der Fassung vom 5. Oktober 200747 Art. 23 Abs. 1 Bst. a 1

Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB48: a.

45 46 47 48

die Straftaten des ersten und vierten Titels sowie der Artikel 140, 156, 189 und 190, sofern sie gegen völkerrechtlich geschützte Personen, gegen Magistratspersonen des Bundes, gegen Mitglieder der Bundesversammlung, gegen den Bundesanwalt, die Bundesanwältin oder die Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen gerichtet sind;

SR ...; BBl 2007 6977 SR 173.32 SR ...; BBl 2007 6977 SR 311.0

8211

Strafbehördenorganisationsgesetz. BG

Art. 90 Abs. 2 Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat.

2

Art. 222

Rechtsmittel

Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233.

Art. 269 Abs. 2 Bst. b Eine Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten angeordnet werden:

2

b.

Bundesgesetz vom 16. Dezember 200549 über die Ausländerinnen und Ausländer: Artikel 116 Absatz 3; 118 Absatz 3

Art. 278 Abs. 1bis (neu) und 3 1bis Werden durch die Überwachung nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200050 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs strafbare Handlungen bekannt, so dürfen die Erkenntnisse unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 verwendet werden.

3 In Fällen nach den Absätzen 1, 1bis und 2 ordnet die Staatsanwaltschaft unverzüglich die Überwachung an und leitet das Genehmigungsverfahren ein.

Art. 286 Abs. 2 Bst. b Die verdeckte Ermittlung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten eingesetzt werden:

2

b.

Bundesgesetz vom 16. Dezember 200551 über die Ausländerinnen und Ausländer: Artikel 116 Absatz 3; 118 Absatz 3

Art. 423 Abs. 2 und 3 Aufgehoben

49 50 51

SR 142.20 SR 780.1 SR 142.20

8212

Strafbehördenorganisationsgesetz. BG

7. Bundesgesetz vom 22. März 197452 über das Verwaltungsstrafrecht Art. 25 Abs. 4 Die Kostenpflicht im Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer bestimmt sich nach Artikel 64 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom ...53.

4

8. Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs in der Fassung der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200754 Gliederungstitel vor Art. 3 (neu)

2. Abschnitt: Überwachung ausserhalb von Strafverfahren Art. 3 Ausserhalb von Strafverfahren kann die zuständige kantonale Behörde eine auf Teilnehmeridentifikation und Verkehrsdaten beschränkte Überwachung des Fernmeldeverkehrs anordnen, um eine vermisste Person zu finden.

1

2

Als vermisst gilt eine Person: a.

deren Aufenthalt die Polizei als unbekannt festgestellt hat; und

b.

bei der dringende Anhaltspunkte für eine schwere Gefährdung ihrer Gesundheit oder ihres Lebens bestehen.

Die erlangten Erkenntnisse dürfen ausschliesslich zur Rettung der vermissten Person verwendet werden. Sie sind anschliessend zu vernichten. Sie dürfen insbesondere nicht zur Verfolgung von Straftaten verwendet werden.

3

Daten unbeteiligter Dritter dürfen nur eingesehen werden, wenn die Schwere der Gefährdung der vermissten Person dies rechtfertigt.

4

52 53 54

SR 313.0 SR ...; BBl 2008 8189 SR ...; BBl 2007 6977

8213

Strafbehördenorganisationsgesetz. BG

9. Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 200855 Art. 2 Abs. 1 Bst. c 1

Dieses Gesetz gilt: c.

55

für alle kantonalen Behörden, die im Zusammenwirken mit den Strafbehörden des Bundes polizeiliche Aufgaben im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit wahrnehmen.

SR ...; BBl 2008 2311

8214

Strafbehördenorganisationsgesetz. BG

Anhang 2 (Art. 69)

Koordinationsbestimmungen I

Koordination des Strafbehördenorganisationsgesetzes mit der Strafprozessordnung Unabhängig davon, ob das Strafbehördenorganisationsgesetz oder die Strafprozessordnung vom 5. Oktober 200756 (StPO) zuerst in Kraft tritt, gilt mit dem Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten Folgendes: 1. Die StPO wird wie folgt geändert: Art. 23 Abs. 1 Bst. a 1

Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen folgende Straftaten des StGB57: a.

die Straftaten des ersten und vierten Titels sowie der Artikel 140, 156, 189 und 190, sofern sie gegen völkerrechtlich geschützte Personen, gegen Magistratspersonen des Bundes, gegen Mitglieder der Bundesversammlung, gegen den Bundesanwalt, die Bundesanwältin oder die Stellvertretenden Bundesanwälte oder Bundesanwältinnen gerichtet sind;

Art. 90 Abs. 2 Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat.

2

Art. 222

Rechtsmittel

Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt Artikel 233.

56 57

SR ...; BBl 2007 6977 SR 311.0

8215

Strafbehördenorganisationsgesetz. BG

Art. 269 Abs. 2 Bst. b Eine Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten angeordnet werden:

2

b.

Bundesgesetz vom 16. Dezember 200558 über die Ausländerinnen und Ausländer: Artikel 116 Absatz 3; 118 Absatz 3

Art. 278 Abs. 1bis (neu) und 3 1bis Werden durch die Überwachung nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200059 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs strafbare Handlungen bekannt, so dürfen die Erkenntnisse unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 verwendet werden.

In den Fällen nach den Absätzen 1, 1bis und 2 ordnet die Staatsanwaltschaft unverzüglich die Überwachung an und leitet das Genehmigungsverfahren ein.

3

Art. 286 Abs. 2 Bst. b Die verdeckte Ermittlung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten eingesetzt werden:

2

b.

Bundesgesetz vom 16. Dezember 200560 über die Ausländerinnen und Ausländer: Artikel 116 Absatz 3; 118 Absatz 3

Art. 423 Abs. 2 und 3 Aufgehoben 2. Das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200561 wird wie folgt geändert: Art. 81 Abs. 1 Bst. b Ziff. 562 1

Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer: b.

58 59 60 61 62

ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere: 5. das Opfer, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann,

SR 142.20 SR 780.1 SR 142.20 SR 173.110 In der Fassung der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007

8216

Strafbehördenorganisationsgesetz. BG

3. Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200063 betreffend die Überwachung des Postund wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 3 (neu)

2. Abschnitt: Überwachung ausserhalb von Strafverfahren Art. 3 Ausserhalb von Strafverfahren kann die zuständige kantonale Behörde eine auf Teilnehmeridentifikation und Verkehrsdaten beschränkte Überwachung des Fernmeldeverkehrs anordnen, um eine vermisste Person zu finden.

1

2

Als vermisst gilt eine Person: a.

deren Aufenthalt die Polizei als unbekannt festgestellt hat; und

b.

bei der dringende Anhaltspunkte für eine schwere Gefährdung ihrer Gesundheit oder ihres Lebens bestehen.

Die erlangten Erkenntnisse dürfen ausschliesslich zur Rettung der vermissten Person verwendet werden. Sie sind anschliessend zu vernichten. Sie dürfen insbesondere nicht zur Verfolgung von Straftaten verwendet werden.

3

Daten unbeteiligter Dritter dürfen nur eingesehen werden, wenn die Schwere der Gefährdung der vermissten Person dies rechtfertigt.

4

II

Koordination des Strafbehördenorganisationsgesetzes mit dem Zwangsanwendungsgesetz Unabhängig davon, ob das Strafbehördenorganisationsgesetz oder das Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 200864 (ZAG) zuerst in Kraft tritt, hat Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c ZAG den folgenden Wortlaut: Art. 2 Abs. 1 Bst. c 1

Dieses Gesetz gilt: c.

63 64

für alle kantonalen Behörden, die im Zusammenwirken mit den Strafbehörden des Bundes polizeiliche Aufgaben im Bereich der Bundesgerichtsbarkeit wahrnehmen.

SR 780.1 SR ...; BBl 2008 2311

8217

Strafbehördenorganisationsgesetz. BG

8218