Zivilgesetzbuch

Entwurf

(ZGB) (Unterbindung von Ehen bei rechtswidrigem Aufenthalt) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 31. Januar 20081 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 14. März 20082, beschliesst: I Das Zivilgesetzbuch3 wird wie folgt geändert: Art. 98 Abs. 4 (neu) B.Vorbereitungsverfahren I. Gesuch

Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, müssen während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen.

4

Art. 99 Abs. 4 (neu) II. Durchführung 4 Das Zivilstandsamt teilt und Abschluss des VorbereiVerlobten mit, die ihren tungsverfahrens

der zuständigen Behörde die Identität von rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz

nicht nachgewiesen haben.

II Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: 1. Bundesgesetz vom 20. Juni 20034 über das Informationssystem für den Ausländer- und Asylbereich Art. 9 Abs. 1 Bst. j (neu) und Abs. 2 Bst. i (neu) Das BFM kann die von ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Ausländerbereichs folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:

1

1 2 3 4

BBl 2008 2467 BBl 2008 2481 SR 210 SR 142.51

2008-0480

2479

Zivilgesetzbuch

j.

den Zivilstandsämtern und ihren Aufsichtsbehörden: zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit Zivilstandsereignissen, für die Vorbereitung einer Eheschliessung oder Eintragung der Partnerschaft sowie zur Verhinderung der Umgehung des Ausländerrechts nach Artikel 97a Absatz 1 des Zivilgesetzbuches5 und Artikel 6 Absatz 2 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 20046.

Das BFM kann die vom ihm oder in seinem Auftrag im Informationssystem bearbeiteten Daten des Asylbereichs folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:

2

i.

den Zivilstandsämtern und ihren Aufsichtsbehörden: zur Personenidentifikation im Zusammenhang mit Zivilstandsereignissen, für die Vorbereitung einer Eheschliessung oder Eintragung der Partnerschaft sowie zur Verhinderung der Umgehung des Ausländerrechts nach Artikel 97a Absatz 1 des Zivilgesetzbuches und Artikel 6 Absatz 2 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004.

2. Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 20047 Art. 5 Abs. 4 (neu) Partnerinnen oder Partner, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, müssen während des Vorverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen.

Gesuch

4

Prüfung

4

Art. 6 Abs. 4 (neu) Das Zivilstandsamt teilt der zuständigen Behörde die Identität von Partnerinnen oder Partnern mit, die ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nicht nachgewiesen haben.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Minderheit (Heim, Donzé, Gross Andreas, Hodgers, Leuenberger-Genève, Marra, Tschümperlin, Zisyadis) Nichteintreten

5 6 7

SR 210 SR 211.231 SR 211.231

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