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Botschaft des

Bundesrates an die BundesVersammlung über die Gewährleistung der abgeänderten Artikel 48, Ziffer 8 und 12, und Artikel 52, Ziffer 12, der Kantonsverfassung von Appenzell A.-Rh.

(Vom 27. Mai 1948)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

An der Landsgemeinde vom 25. April 1948 haben die stimmberechtigten Bürger des Kantons Appenzell A.-Rh. einer Revision der Artikel 48, Ziffer 8 und 12, und Artikel 52, Ziffer 12, der Kantonsverfassung vom 26. April 1908 zugestimmt. Mit Schreiben vom 29. April 1948 suchen Landammann und Begierungsrat des Kantons Appenzell A.-Rh. für diese Verfassungsänderungen die eidgenössische Gewährleistung im Sinne von Artikel 6 der Bundesverfassung nach.

· Die bisherigen und die neuen Bestimmungen lauten wie folgt: Bisheriger Text:

Neuer Text:

Art. 48 Der Kantonsrat hat folgende Obliegenheiten und Befugnisse:

Art. 48 Der Kantonsrat hat folgende Obliegenheiten und Befugnisse:

8. Festsetzung der Besoldungen, Taggelder, Reiseentschädigungen und Sportein.

8. Festsetzung der Besoldungen, Errichtung einer Pensionskasse für das Staatspersonal und Festsetzung der Taggelder, Reiseentschädigungen und Sporteln.

12. Beschlussfassung über neue einmalige Ausgaben, welche für den gleichen Gegenstand höchstens 50 000 Franken betragen, oder über neue jährlieh wiederkehrende Ausgaben, welche höchstens 25 000 Franken ausmachen.

12. Beschlussfassung über neue einmalige Ausgaben, welche für den gleichen Gegenstand höchstens 30 000 Franken oder über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben, die hochstens l0000 Franken betragen.

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Art. 52 Der Begierungsrat hat folgende Obliegenheiten und Befugnisse:

Art. 52 Der Eegierungsrat hat folgende Obliegenheiten und Befugnisse:

12. Entscheid über einmalige Ausgaben im Betrage bis zu 1000 Franken,

12. Entscheid über einmalige Ausgaben im Betrage bis zu 10000 Fr.

Durch die Eevision von Artikel 48, Ziffer 8, der Kantonsverfassung erhält der Kantonsrat neben der ihm bis jetzt zustehenden Befugnis zur Festsetzung der Besoldungen des Staatspersonals, sowie der Taggelder, Eeiseentschädigungen und Sportein, auch die Kompetenz zur Errichtung einer Pensionskasse für das Staatspersonal und zur Bestimmung der Beiträge des Staates und des Personals an diese Kasse.

Die Abänderung von Artikel 48, Ziffer 12, der Kantonsverfassung erhöht die Finanzkompetenzen des Kantonsrates von bisher 80 000 Franken für einmalige Ausgaben auf höchstens 50 000 Franken und über neue, jährlich -wiederkehrende Ausgaben von bisher 10 000 Franken auf höchstens 25 000 Franken.

Durch die Abänderimg von Artikel 52, Ziffer 12, der Kantonsverfassung wird die Fintinzkonipetenz des Eegierungsrates von bisher .1000 Franken über einmalige Ausgaben auf 10 000 Franken erhöht.

Es handelt sich somit lediglich um. eine materielle Erhöhung der Finanz;kompetenzen des Kantonsrates und des Eegierungsrates, womit eine ungefähre Angleichung an den seit dem Erlass der Kantonsverfassimg im Jahre 1908 gesunkenen Geldwert erreicht wird.

Die vorliegende Yerfassungsrevision hält sich ganz im Eahmen der kantonalen Zuständigkeit. Die neuen Bestimmungen enthalten nichts, was mit' der Bundesverfassung im Widerspruch stehen würde. Wir beantragen Ihnen deshalb, ihnen durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfs die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung, Bern, den 27. Mai 1948.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Celio Der Bundeskanzler: Leimgruber

625 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Gewährleistung der abgeänderten Artikel 48, Ziffer 8 und 12, und Artikel 52, Ziffer 12, der Verfassung des Kantons Appenzell A.-Rh.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Artikel 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 27. Mai 1948, in Erwägung, dass diese Verfassungsänderungen nichts enthalten, das der Bundesverfassung zuwiderläuft, beschließet:

Art. l Den von der Landsgemeinde am 25. April 1948 beschlossenen Änderungen der Artikel 48, Ziffer 8 und 12, und Artikel 52, Ziffer 12, der Verfassung des Kantons Appenzell A.-Eh. wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der abgeänderten Artikel 48, Ziffer 8 und 12, und Artikel 52, Ziffer 12, der Kantonsverfassung von Appenzell A.-Rh. (Vom 27. Mai 1948)

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Jahr

1948

Année Anno Band

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22

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5446

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

03.06.1948

Date Data Seite

623-625

Page Pagina Ref. No

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