Schweizerische Jugendstrafprozessordnung

Entwurf

(Jugendstrafprozessordnung, JStPO) mit den Änderungen vom 22. August 2007 vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 123 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 20052 und in den Zusatzbericht vom 22. August 20073, beschliesst:

1. Kapitel: Gegenstand und Grundsätze Art. 1

Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten nach Bundesstrafrecht, die von Jugendlichen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 20034 (JStG) verübt worden sind, sowie den Vollzug der gegen sie verhängten Sanktionen.

Art. 2

Zuständigkeit

Für die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten sowie den Vollzug der verhängten Sanktionen sind ausschliesslich die Kantone zuständig.

Art. 3

Anwendbarkeit der Schweizerischen Strafprozessordnung

Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom ...5 (StPO) anwendbar.

1

2

1 2 3 4 5

Nicht anwendbar sind die Bestimmungen der StPO über: a.

die Übertretungsstrafbehörde und das Übertretungsstrafverfahren (Art. 17 und Art. 361­364);

b.

die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23­29);

SR 101 BBl 2006 1085 BBl 2008 3121 SR 311.1 SR ...; BBl 2006 1389

2008-0702

3157

Jugendstrafprozessordnung

c.

den Gerichtsstand (Art. 29 und 30) und die besonderen Gerichtsstände im Falle mehrerer Beteiligter (Art. 31) und bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Straftaten (Art. 32);

d.

Streichen

e.

das abgekürzte Verfahren (Art. 365­369);

f.

das Verfahren bei Anordnung der Friedensbürgschaft (Art. 379­381);

g.

das Verfahren bei einer schuldunfähigen beschuldigten Person (Art. 382­ 383).

Kommt die Strafprozessordnung zur Anwendung, so sind deren Bestimmungen im Lichte der Grundsätze von Artikel 4 dieses Gesetzes auszulegen.

3

Art. 4

Grundsätze

Für die Anwendung dieses Gesetzes sind der Schutz und die Erziehung der Jugendlichen wegleitend. Alter und Entwicklungsstand sind angemessen zu berücksichtigen.

1

Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Persönlichkeitsrechte der Jugendlichen und ermöglichen ihnen, sich aktiv am Verfahren zu beteiligen. Vorbehältlich besonderer Verfahrensvorschriften hören sie die Jugendlichen persönlich an.

2

Sie sorgen dafür, dass das Strafverfahren nicht mehr als nötig in das Privatleben der Jugendlichen und in den Einflussbereich ihrer gesetzlichen Vertretung eingreift.

3

Sie beziehen, wenn es angezeigt scheint, die gesetzliche Vertretung und die Behörde des Zivilrechts ein.

4

Art. 5

Verzicht auf Strafverfolgung

Die Untersuchungsbehörde, die Jugendstaatsanwaltschaft und das Gericht sehen von einer Strafverfolgung ab, wenn:

1

a.

die Voraussetzungen für eine Strafbefreiung nach Artikel 21 JStG6 gegeben und Schutzmassnahmen entweder nicht notwendig sind oder die Behörde des Zivilrechts bereits geeignete Massnahmen angeordnet hat; oder

b.

ein Vergleich oder eine Mediation erfolgreich abgeschlossen werden konnte.

2

Streichen

3

Im Übrigen ist Artikel 8 Absätze 2 und 3 StPO7 anwendbar.

6 7

SR 311.1 SR ...; BBl 2006 1389

3158

Jugendstrafprozessordnung

2. Kapitel: Jugendstrafbehörden Art. 6 1

Strafverfolgungsbehörden

Strafverfolgungsbehörden sind: a.

die Polizei;

b.

die Untersuchungsbehörde;

c.

die Jugendstaatsanwaltschaft, sofern das kantonale Recht diese Behörde vorsieht.

1bis

Die Kantone bezeichnen als Untersuchungsbehörde

a.

eine oder mehrere Jugendrichterinnen oder einen oder mehrere Jugendrichter; oder

b.

eine oder mehrere Jugendanwältinnen oder einen oder mehrere Jugendanwälte.

Die Jugendrichterinnen und Jugendrichter sind Mitglieder des Jugendgerichts. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen über die Ablehnung (Art. 10) und den Ausstand (Art. 54­58 StPO8) vorbehalten.

1ter

Die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte vertreten vor dem Jugendgericht die Anklage.

2

Art. 7 1

Gerichte

Gerichtliche Befugnisse im Jugendstrafverfahren haben: a.

das Zwangsmassnahmengericht;

b.

das Jugendgericht;

c.

die Beschwerdeinstanz in Jugendstrafsachen;

d.

die Berufungsinstanz in Jugendstrafsachen.

Das Jugendgericht setzt sich zusammen aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern.

2

Die Kantone können die Befugnisse der Beschwerdeinstanz der Berufungsinstanz übertragen.

3

Art. 8

Rechtsmittelbehörden

Streichen (siehe Art. 7) Art. 9

Organisation

Die Kantone regeln Wahl, Zusammensetzung, Organisation, Aufsicht und Befugnisse der Jugendstrafbehörden, soweit dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze dies nicht abschliessend regeln.

1

8

SR ...; BBl 2006 1389

3159

Jugendstrafprozessordnung

2

Die Kantone können interkantonal zuständige Jugendstrafbehörden vorsehen.

3

Sie können Ober- oder Generaljugendanwaltschaften vorsehen.

3. Kapitel: Allgemeine Verfahrensregeln Art. 10

Ablehnung

Die oder der urteilsfähige beschuldigte Jugendliche und die gesetzliche Vertretung können innert 20 Tagen seit Zugang des Strafbefehls (Art. 32) beziehungsweise der Anklageschrift (Art. 32a) verlangen, dass die Jugendrichterin oder der Jugendrichter, die oder der bereits die Untersuchung geführt hat, im Hauptverfahren nicht mitwirkt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.

1

Die oder der urteilsfähige beschuldigte Jugendliche und die gesetzliche Vertretung werden auf dieses Ablehnungsrecht aufmerksam gemacht.

2

Art. 11

Gerichtsstand

Für die Strafverfolgung ist die Behörde des Ortes zuständig, an dem die oder der beschuldigte Jugendliche bei Eröffnung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

1

Fehlt ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz, so ist folgende Behörde zuständig:

2

a.

bei Taten im Inland: die Behörde am Ort der Begehung;

b.

bei Taten im Ausland: die Behörde des Heimatortes oder, für die ausländische Jugendliche oder den ausländischen Jugendlichen, die Behörde des Ortes, wo sie oder er wegen der Tat erstmals angehalten wurde.

2bis Übertretungen werden am Ort ihrer Begehung verfolgt. Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass Schutzmassnahmen angeordnet oder geändert werden müssen, so ist die Strafverfolgung der Behörde jenes Ortes zu übertragen, an dem die oder der Jugendliche seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Die zuständige schweizerische Behörde kann auf Ersuchen der ausländischen Behörde die Strafverfolgung übernehmen, wenn:

3

a.

die oder der Jugendliche ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat oder das Schweizer Bürgerrecht besitzt;

b.

die oder der Jugendliche im Ausland eine auch nach schweizerischem Recht strafbare Tat begangen hat; und

c.

die Voraussetzungen für die Strafverfolgung nach den Artikeln 4­7 des Strafgesetzbuches9 (StGB) nicht erfüllt sind.

Die zuständige Behörde wendet bei der Strafverfolgung nach Absatz 4 sowie nach den Artikeln 4­7 StGB ausschliesslich schweizerisches Recht an.

4

9

SR 311.0

3160

Jugendstrafprozessordnung

Für den Vollzug ist die Behörde am Ort der Beurteilung zuständig; abweichende Bestimmungen in Verträgen zwischen den Kantonen bleiben vorbehalten.

5

6

Kompetenzkonflikte zwischen den Kantonen entscheidet das Bundesstrafgericht.

Art. 12 1

Trennung von Verfahren

Verfahren gegen Erwachsene und Jugendliche werden getrennt geführt.

Auf die Trennung kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn die Untersuchung durch die Trennung erheblich erschwert würde.

2

Art. 13

Mitwirkung der gesetzlichen Vertretung

Die gesetzliche Vertretung und die Behörde des Zivilrechts haben im Verfahren mitzuwirken, wenn die Jugendstrafbehörde dies anordnet.

1

Bei Nichtbefolgung kann die Untersuchungsbehörde oder das Jugendgericht die gesetzliche Vertretung verwarnen, bei der Behörde des Zivilrechts anzeigen oder ihr eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken auferlegen. Der Bussenentscheid kann mit Beschwerde angefochten werden.

2

Art. 14

Vertrauensperson

Die oder der beschuldigte Jugendliche kann in allen Verfahrensstadien eine Vertrauensperson beiziehen, sofern die Interessen der Untersuchung oder überwiegende private Interessen einem solchen Beizug nicht entgegenstehen.

Art. 15

Ausschluss der Öffentlichkeit

Das Strafverfahren findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Untersuchungsbehörde und die Gerichte können die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über den Stand und den Abschluss des Verfahrens informieren.

1

Das Jugendgericht und die Berufungsinstanz können eine öffentliche Verhandlung anordnen, wenn:

2

a.

die oder der urteilsfähige beschuldigte Jugendliche oder die gesetzliche Vertretung dies verlangt oder das öffentliche Interesse es gebietet; und

b.

dies den Interessen der oder des beschuldigten Jugendlichen nicht zuwiderläuft.

Art. 16

Umfang der Akteneinsicht

Die Einsicht in Informationen über die persönlichen Verhältnisse der oder des beschuldigten Jugendlichen kann in ihrem oder seinem Interesse eingeschränkt werden für:

1

a.

sie oder ihn selber;

b.

die gesetzliche Vertretung;

3161

Jugendstrafprozessordnung

c.

die Privatklägerschaft;

d.

die Behörde des Zivilrechts.

Die Verteidigung und die Jugendstaatsanwaltschaft können die gesamten Akten einsehen, dürfen aber von Inhalten, in welche die Einsicht eingeschränkt ist, keine Kenntnis geben.

2

Art. 17

Vergleich und Wiedergutmachung

Die Untersuchungsbehörde und das Jugendgericht versuchen:

2

a.

zwischen der geschädigten Person und der oder dem beschuldigten Jugendlichen einen Vergleich zu erreichen, soweit Antragsdelikte Gegenstand des Verfahrens sind; oder

b.

eine Wiedergutmachung zu erzielen, sofern eine Strafbefreiung nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c JStG10 in Frage kommt.

Streichen

Art. 18

Mediation

Die Untersuchungsbehörde und die Gerichte können das Verfahren jederzeit sistieren und eine auf dem Gebiet der Mediation anerkannte Organisation oder Person mit der Durchführung eines Mediationsverfahrens beauftragen, wenn:

1

2

a.

Schutzmassnahmen nicht notwendig sind oder die Behörde des Zivilrechts bereits geeignete Massnahmen angeordnet hat;

b.

die Voraussetzungen von Artikel 21 Absatz 1 JStG11 nicht erfüllt sind.

Gelingt die Mediation, so wird das Verfahren eingestellt.

4. Kapitel: Parteien und Verteidigung 1. Abschnitt: Parteien Art. 19

Begriff

Parteien sind: a.

die oder der beschuldigte Jugendliche;

bis

a . die gesetzliche Vertretung der oder des beschuldigten Jugendlichen;

10 11

b.

die Privatklägerschaft;

c.

im Haupt- und Rechtsmittelverfahren: die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt beziehungsweise die Jugendstaatsanwaltschaft.

SR 311.1 SR 311.1

3162

Jugendstrafprozessordnung

Art. 20 1

Beschuldigte Jugendliche oder beschuldigter Jugendlicher

Die oder der beschuldigte Jugendliche handelt durch die gesetzliche Vertretung.

Urteilsfähige beschuldigte Jugendliche können ihre Parteirechte selbstständig wahrnehmen.

1bis

Die Behörde kann das Recht der oder des beschuldigten Jugendlichen auf Teilnahme an bestimmten Verfahrenshandlungen mit Rücksicht auf Alter und ungestörte Entwicklung beschränken. Diese Beschränkungen gelten nicht für die Verteidigung.

2

Art. 21

Privatklägerschaft

Die Privatklägerschaft kann an der Untersuchung teilnehmen, wenn dies den Interessen der oder des beschuldigten Jugendlichen nicht zuwiderläuft.

1

Sie nimmt an der Hauptverhandlung nicht teil, ausser wenn besondere Umstände es erfordern.

2

Art. 22

Jugendstaatsanwaltschaft

Wird die Untersuchung durch eine Jugendrichterin oder einen Jugendrichter geführt, sieht der Kanton eine Jugendstaatsanwaltschaft vor. Die Jugendstaatsanwaltschaft: a.

erhebt Anklage vor dem Jugendgericht;

b.

kann an der Hauptverhandlung vor dem Jugendgericht und vor der Berufungsinstanz teilnehmen; sie ist dazu verpflichtet, wenn das Gericht sie dazu auffordert;

c.

kann gegen Urteile des Jugendgerichts Berufung einlegen;

d.

vertritt die Anklage vor der Berufungsinstanz;

e.

nimmt jene Aufgaben wahr, welche ihr das kantonale Recht überträgt.

Art. 22a

Ober- oder Generaljugendanwaltschaft

Sieht das kantonale Recht eine Ober- oder Generaljugendanwaltschaft vor, so sind die Artikel 323, 358 Absatz 1 Buchstabe d und 389 Absatz 2 StPO12 sinngemäss anwendbar.

2. Abschnitt: Verteidigung Art. 23

Wahlverteidigung

Die oder der urteilsfähige beschuldigte Jugendliche sowie die gesetzliche Vertretung können eine Anwältin oder einen Anwalt mit der Verteidigung betrauen.

1

2

Streichen

12

SR ...; BBl 2006 1389

3163

Jugendstrafprozessordnung

Art. 24

Notwendige Verteidigung

Die oder der Jugendliche muss verteidigt werden, wenn: a.

ihr oder ihm ein Freiheitsentzug von mehr als 14 Tagen oder eine Unterbringung droht;

b.

sie oder er die eigenen Interessen nicht ausreichend wahren kann und auch die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;

c.

die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mehr als 24 Stunden gedauert hat;

d.

sie oder er vorsorglich in einer Einrichtung untergebracht worden ist;

e.

die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt beziehungsweise die Jugendstaatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung persönlich auftritt.

Art. 25

Amtliche Verteidigung

Die zuständige Behörde ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung:

1

a.

die oder der beschuldigte Jugendliche oder die gesetzliche Vertretung trotz Aufforderung keine Wahlverteidigung bestimmt;

b.

der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die oder der beschuldigte Jugendliche oder die gesetzliche Vertretung nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt; oder

c.

die oder der beschuldigte Jugendliche und die gesetzliche Vertretung nicht über die erforderlichen Mittel verfügt.

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich nach Artikel 133 StPO13. Zur Rückerstattung im Sinne von Artikel 133 Absatz 4 StPO können im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht auch die Eltern angehalten werden.

2

4a. Kapitel: Zwangsmassnahmen, Schutzmassnahmen und Beobachtungen Art. 25a 1

Zuständigkeit

Die Untersuchungsbehörde ist zuständig zur Anordnung:

13 14 15

a.

jener Zwangsmassnahmen, die gemäss den Bestimmungen der StPO14 durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden können;

b.

der Untersuchungshaft;

c.

der vorsorglichen Schutzmassnahmen nach den Artikeln 12­15 JStG15;

d.

der Beobachtung im Sinne von Artikel 9 JStG.

SR ...; BBl 2006 1389 SR ...; BBl 2006 1389 SR 311.1

3164

Jugendstrafprozessordnung

Das Gericht, bei dem der Fall hängig ist, ist zuständig zur Anordnung der Sicherheitshaft.

2

Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig zur Anordnung oder Genehmigung der übrigen Zwangsmassnahmen.

3

Art. 25b

Untersuchungs- und Sicherheitshaft

Untersuchungs- und Sicherheitshaft werden nur in Ausnahmefällen und erst nach Prüfung sämtlicher Möglichkeiten von Ersatzmassnahmen angeordnet.

1

Hat die Untersuchungshaft sieben Tage gedauert und soll diese verlängert werden, so stellt die Untersuchungsbehörde ein Verlängerungsgesuch an das Zwangsmassnahmengericht. Dieses entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Gesuchs. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 224 und 225 StPO16.

2

Das Zwangsmassnahmengericht kann die Untersuchungshaft mehrmals verlängern, doch jeweils um höchstens einen Monat. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 226 StPO.

3

Die oder der urteilsfähige beschuldigte Jugendliche und die gesetzliche Vertretung können bei der Behörde, welche die Haft angeordnet hat, jederzeit die Entlassung beantragen. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 227 StPO.

4

Die Anfechtbarkeit der Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts richtet sich nach Artikel 221 StPO.

5

Art. 25c

Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft

Untersuchungs- und Sicherheitshaft werden in einer für Jugendliche reservierten Einrichtung oder in einer besonderen Abteilung einer Haftanstalt vollzogen, wo die Jugendlichen von erwachsenen Inhaftierten getrennt sind. Eine angemessene Betreuung ist sicherzustellen.

1

Die Jugendlichen können auf ihr Gesuch hin einer Beschäftigung nachgehen, wenn das Verfahren dadurch nicht beeinträchtigt wird und die Verhältnisse der Einrichtung es erlauben.

2

3

Für den Vollzug können private Einrichtungen beigezogen werden.

Art. 25d

Vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen und Anordnung der Beobachtung

Die vorsorglichen Schutzmassnahmen und die Beobachtung werden schriftlich angeordnet und begründet.

1

Die stationäre Beobachtung gilt als Untersuchungshaft und ist gleichermassen auf die Strafe anzurechnen. Die Artikel 25b und 25c sind sinngemäss anwendbar.

2

16

SR ...; BBl 2006 1389

3165

Jugendstrafprozessordnung

5. Kapitel: Verfahren 1. Abschnitt: Untersuchung Art. 26

Polizei

Streichen Art. 27

Untersuchungsbehörde

Die Untersuchungsbehörde leitet die Strafverfolgung und nimmt alle zur Wahrheitsfindung notwendigen Untersuchungshandlungen vor.

1

Während der Untersuchung hat sie die Befugnisse und Aufgaben, die nach der StPO17 in diesem Verfahrensstadium der Staatsanwaltschaft zukommen.

2

3

Streichen (siehe Art. 25a Abs. 1)

Art. 28

Zusammenarbeit

Bei der Abklärung der persönlichen Verhältnisse der oder des beschuldigten Jugendlichen arbeitet die Untersuchungsbehörde mit allen Instanzen der Straf- und Zivilrechtspflege, mit den Verwaltungsbehörden, mit öffentlichen und privaten Einrichtungen und mit Personen aus dem medizinischen und sozialen Bereich zusammen; sie holt bei ihnen die nötigen Auskünfte ein.

1

Diese Instanzen, Einrichtungen und Personen sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen; das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

2

Art. 29

Vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen und Anordnung der Beobachtung

Streichen (siehe Art. 25d) Art. 30

Untersuchungs- und Sicherheitshaft

Streichen (siehe Art. 25b) Art. 31

Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft

Streichen (siehe Art. 25c)

17

SR ...; BBl 2006 1389

3166

Jugendstrafprozessordnung

1a. Abschnitt: Strafbefehlsverfahren Art. 32 Die Untersuchungsbehörde schliesst die Untersuchung ab und erlässt einen Strafbefehl, wenn die Beurteilung der Straftat nicht in die Zuständigkeit des Jugendgerichts fällt.

1

Die oder der beschuldigte Jugendliche kann vor Erlass des Strafbefehls einvernommen werden.

2

Die Untersuchungsbehörde kann im Strafbefehl auch über Zivilforderungen entscheiden, sofern deren Beurteilung ohne besondere Untersuchung möglich ist.

3

4

Der Strafbefehl wird eröffnet: a.

der oder dem urteilsfähigen beschuldigten Jugendlichen und der gesetzlichen Vertretung;

b.

der Privatklägerschaft und den anderen Verfahrensbeteiligten, soweit ihre Anträge behandelt werden;

c.

der Jugendstaatsanwaltschaft, sofern das kantonale Recht dies vorsieht.

Gegen den Strafbefehl können bei der Untersuchungsbehörde innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben:

5

6

a.

die oder der urteilsfähige beschuldigte Jugendliche und die gesetzliche Vertretung;

b.

die Privatklägerschaft hinsichtlich des Zivilpunktes sowie hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolge;

c.

weitere Verfahrensbeteiligte, soweit sie in ihren Interessen betroffen sind;

d.

die Jugendstaatsanwaltschaft, sofern das kantonale Recht dies vorsieht.

Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 355­360 StPO18.

1b. Abschnitt: Anklageerhebung Art. 32a Die zuständige Behörde erhebt Anklage vor dem Jugendgericht, wenn sie den Sachverhalt und die persönlichen Verhältnisse der oder des beschuldigten Jugendlichen als hinreichend geklärt erachtet und kein Strafbefehl erlassen wurde.

1

2

Für die Anklageerhebung zuständig ist:

18

a.

wenn die Untersuchung durch eine Jugendrichterin oder einen Jugendrichter geführt wurde: die Jugendstaatsanwaltschaft;

b.

wenn die Untersuchung durch eine Jugendanwältin oder einen Jugendanwalt geführt wurde: die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt.

SR ...; BBl 2006 1389

3167

Jugendstrafprozessordnung

Die Jugendstaatsanwaltschaft beziehungsweise die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt stellt die Anklageschrift zu:

3

a.

der oder dem beschuldigten Jugendlichen und der gesetzlichen Vertretung;

b.

dem Privatkläger;

c.

dem Jugendgericht, mitsamt den Akten sowie den beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten.

2. Abschnitt: Hauptverhandlung Art. 33

Zuständigkeit

Das Jugendgericht beurteilt als erste Instanz alle Straftaten, für die in Frage kommt:

1

2

a.

eine Unterbringung;

b.

eine Busse von mehr als 1000 Franken;

c.

ein Freiheitsentzug von mehr als drei Monaten.

Es beurteilt Anklagen im Anschluss an Einsprachen gegen Strafbefehle.

Fällt eine Straftat nach Auffassung des Jugendgerichts in die Zuständigkeit der Untersuchungsbehörde, so kann das Jugendgericht die Straftat selbst beurteilen oder den Fall der Untersuchungsbehörde zum Erlass eines Strafbefehls überweisen.

3

Ist der Straffall bei ihm hängig, ist das Jugendgericht für die Anordnung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen zuständig.

4

Das Jugendgericht kann auch über Zivilforderungen entscheiden, sofern deren Beurteilung ohne besondere Untersuchung möglich ist.

5

Art. 34

Persönliches Erscheinen und Ausschluss

Die oder der beschuldigte Jugendliche und die gesetzliche Vertretung haben an der Hauptverhandlung vor dem Jugendgericht und der Berufungsinstanz persönlich zu erscheinen, wenn sie nicht davon dispensiert worden sind.

1

Das Gericht kann die oder den Jugendlichen, die gesetzliche Vertretung und die Vertrauensperson von der Hauptverhandlung ganz oder teilweise ausschliessen, sofern überwiegende private oder öffentliche Interessen dies rechtfertigen.

2

Art. 35

Abwesenheitsverfahren

Das Abwesenheitsverfahren ist nur möglich, wenn: a.

die oder der beschuldigte Jugendliche trotz zweimaliger Vorladung nicht zur Hauptverhandlung erscheint;

b.

sie oder er durch die Untersuchungsbehörde einvernommen worden ist;

3168

Jugendstrafprozessordnung

c.

die Beweislage ein Urteil in ihrer Abwesenheit zulässt; und

d.

einzig eine Strafe in Betracht kommt.

Art. 36 1

Urteilseröffnung und -begründung

Das Urteil ist nach Möglichkeit mündlich zu eröffnen und zu begründen.

Das Gericht händigt den Parteien und den anderen Verfahrensbeteiligten am Ende der Hauptverhandlung das Urteilsdispositiv aus oder stellt es ihnen innert 5 Tagen zu.

2

3

4

5

Das Urteil wird schriftlich begründet und zugestellt: a.

der oder dem urteilsfähigen beschuldigten Jugendlichen und der gesetzlichen Vertretung;

b.

der Jugendanwältin oder dem Jugendanwalt beziehungsweise der Jugendstaatsanwaltschaft;

c.

der Privatklägerschaft und den anderen Verfahrensbeteiligten, soweit ihre Anträge behandelt werden.

Das Gericht kann auf eine schriftliche Begründung verzichten, wenn: a.

es das Urteil mündlich begründet; und

b.

keinen Freiheitsentzug und keine Massnahme verhängt hat.

Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn: a.

eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt;

b.

eine Partei ein Rechtmittel ergreift.

Ergreift nur die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel, so begründet das Gericht das Urteil nur insoweit, als dieses sich auf das strafbare Verhalten zum Nachteil der Privatklägerschaft oder auf deren Zivilansprüche bezieht.

6

6. Kapitel: Rechtsmittel Art. 37 1

Legimitation

Zum Ergreifen von Rechtsmitteln sind legitimiert: a.

die oder der urteilsfähige Jugendliche; und

b.

die gesetzliche Vertretung oder, wo diese fehlt, die Behörde des Zivilrechts.

Das Recht zur Berufung steht jener Behörde zu, die vor dem Jugendgericht die Anklage vertreten hat.

2 3

Im Übrigen ist Artikel 390 Absätze 1­3 StPO19 anwendbar.

19

SR ...; BBl 2006 1389

3169

Jugendstrafprozessordnung

Art. 38

Beschwerde

Die Zulässigkeit der Beschwerde und die Beschwerdegründe richten sich nach Artikel 401 StPO20.

1

1bis

2

Die Beschwerde ist überdies zulässig gegen:

a.

die vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen;

b.

die Anordnung der Beobachtung;

c.

den Entscheid über die Einschränkung der Akteneinsicht;

d.

andere verfahrensleitende Entscheide, sofern sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben.

Für den Entscheid zuständig ist die Beschwerdeinstanz.

Art. 39 1

Berufung

Die Berufungsinstanz entscheidet über: a.

Berufungen gegen erstinstanzliche Urteile des Jugendgerichts;

b.

die Aussetzung einer vorsorglich angeordneten Schutzmassnahme.

Ist ein Fall bei der Berufungsinstanz hängig, so ist diese für die Anordnung der gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen zuständig.

2

Art. 40

Revision

Über Revisionsgesuche entscheidet das Jugendgericht.

7. Kapitel: Vollzug von Sanktionen Art. 41

Zuständigkeit

Für den Vollzug von Strafen und Massnahmen ist die Untersuchungsbehörde zuständig.

1

Für den Vollzug können öffentliche und private Einrichtungen sowie Privatpersonen beigezogen werden.

2

Art. 42 1

Rechtsmittel

Mittels Beschwerde können angefochten werden:

20

a.

die Änderung der Massnahme;

b.

die Überweisung an eine andere Einrichtung;

c.

die Verweigerung oder der Widerruf der bedingten Entlassung;

d.

die Beendigung der Massnahme.

SR ...; BBl 2006 1389

3170

Jugendstrafprozessordnung

2

Streichen

8. Kapitel: Kosten Art. 43

Verfahrenskosten

Die Verfahrenskosten werden von dem Kanton getragen, in dem das Urteil gefällt wurde.

1

Sie können ganz oder teilweise der oder dem verurteilten Jugendlichen oder ihren oder seinen Eltern auferlegt werden, wenn sie über die notwendigen Mittel verfügen.

2

3

Im Übrigen gelten die Artikel 429 ff. StPO21 sinngemäss.

Art. 44 1

Vollzugskosten

Als Vollzugskosten gelten: a.

die Kosten des Vollzugs von Schutzmassnahmen und Strafen;

b.

die Kosten einer im Laufe des Verfahrens angeordneten Beobachtung oder vorsorglichen Unterbringung.

Der Kanton, in dem die oder der Jugendliche bei Eröffnung des Verfahrens den Wohnsitz hatte, trägt sämtliche Vollzugskosten mit Ausnahme der Kosten des Strafvollzugs.

2

3

Der Urteilskanton trägt: a.

sämtliche Vollzugskosten für Jugendliche, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben;

b.

die Kosten des Strafvollzugs.

Vertragliche Regelungen der Kantone über die Kostenverteilung bleiben vorbehalten.

4

Die Eltern beteiligen sich im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht an den Kosten der Schutzmassnahmen und Beobachtungen.

5

Verfügt die oder der Jugendliche über ein regelmässiges Erwerbseinkommen oder über Vermögen, so kann sie oder er zu einem angemessenen Beitrag an die Vollzugskosten verpflichtet werden.

6

21

SR ...; BBl 2006 1389

3171

Jugendstrafprozessordnung

9. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Änderung bisherigen Rechts Art. 45 1

Die Artikel 6­8, 21 Absatz 3 sowie 38­43 JStG22 werden aufgehoben.

2

Das JStG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 16 Absatz 4 (neu): 4

Für den Vollzug von Strafen können private Einrichtungen beigezogen werden.

2. Artikel 27 Absatz 6 (neu): Für den Vollzug von Massnahmen können private Einrichtungen beigezogen werden.

6

3

Das DNA-Profil-Gesetz vom 20. Juni 200323 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absätze 1 und 3: 1

3

Diese Gesetz regelt: a.

die Verwendung von DNA-Profilen in Strafverfahren;

b.

die Bearbeitung von DNA-Profilen in einem Informationssystem des Bundes;

c.

die Identifizierung von unbekannten, vermissten oder toten Personen ausserhalb von Strafverfahren mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen.

Aufgehoben

2. Art. 1a (neu)

Geltungsbereich

Ist die Verfolgung oder Beurteilung einer Straftat durch die Strafprozessordnung vom ...24 geregelt, so sind die für Strafverfahren geltenden Bestimmungen des 2. Abschnittes dieses Gesetzes nicht anwendbar.

3. Art. 5 Bst. a und c Unmittelbar nach Rechtskraft des Urteils kann eine Probe genommen und ein DNAProfil erstellt werden von Personen:

22 23 24 25

a.

die wegen eines vorsätzlich begangenen Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe oder zu einem Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr verurteilt worden sind;

c.

gegenüber denen eine therapeutische Massnahme (Art. 59­63 StGB25), eine Verwahrung (Art. 64 StGB) oder eine Unterbringung (Art. 15 JStG26) angeordnet worden ist.

SR 311.1 SR 363 SR ...; BBl 2006 1389 SR 311.0

3172

Jugendstrafprozessordnung

4. Art. 16 Abs. 1 Bst. e, f, g (neu), h (neu) i (neu), j (neu) und k (neu) Das Bundesamt löscht die DNA-Profile, die nach den Artikeln 3 und 5 von Personen erstellt worden sind:

1

e.

fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug;

f.

fünf Jahre nach der Zahlung einer Geldstrafe, nach der Beendigung einer gemeinnützigen Arbeit oder nach dem Vollzug einer entsprechenden Umwandlungsstrafe;

g.

fünf Jahre nach der Erteilung eines Verweises, nach der Bezahlung einer Busse oder der Beendigung einer persönlichen Leistung nach den Artikeln 22­24 JStG27;

h.

fünf Jahre nach der Probezeit bei bedingtem Vollzug einer Busse, einer persönlichen Leistung oder eines Freiheitsentzuges nach Artikel 35 JStG;

i.

fünf Jahre nach dem Vollzug einer Schutzmassnahme gemäss den Artikeln 12­14 JStG;

j.

zehn Jahre nach dem Vollzug eines Freiheitsentzuges nach Artikel 25 JStG;

k.

zehn Jahre nach der Beendigung des Vollzugs einer Unterbringung nach Artikel 15 JStG.

5. Art. 17 Abs. 1 In den Fällen nach Artikel 16 Absätze 1 Buchstaben e­k und 4 holt das Bundesamt die Zustimmung der zuständigen richterlichen Behörde ein. Diese kann die Zustimmung verweigern, wenn der konkrete Verdacht auf ein nicht verjährtes Verbrechen oder Vergehen nicht behoben ist oder eine Wiederholungstat befürchtet wird.

1

Die Bundesversammlung kann diesem Gesetz widersprechende, aber formell nicht geänderte Bestimmungen in Bundesgesetzen durch eine Verordnung anpassen.

4

2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen Art. 46

Anwendbares Recht

Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren und laufende Vollzugsmassnahmen werden nach neuem Recht fortgeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.

1

Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.

2

26 27

SR 311.1 SR 311.1

3173

Jugendstrafprozessordnung

Art. 47

Zuständigkeit

Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren und laufende Vollzugsmassnahmen werden von den nach neuem Recht zuständigen Behörden weitergeführt, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen.

1

Konflikte über die Zuständigkeit zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz in Jugendstrafsachen des jeweiligen Kantons, solche zwischen Behörden verschiedener Kantone das Bundesstrafgericht. Der Entscheid ist nicht selbstständig anfechtbar.

2

Art. 48

Erstinstanzliches Hauptverfahren

Ist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Verfahren vor einem Jugendgericht hängig, so kann die Jugendrichterin oder der Jugendrichter an der Hauptverhandlung nur teilnehmen, wenn die oder der Jugendliche der Teilnahme ausdrücklich zugestimmt hat.

1

Ist beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die Hauptverhandlung vor einem Einzelgericht oder einem Kollegialgericht bereits eröffnet, so wird sie nach bisherigem Recht, vom bisher zuständigen erstinstanzlichen Gericht, fortgeführt.

2

Art. 49

Abwesenheitsverfahren

Abwesenheitsverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgenommen worden sind, werden nach bisherigem Recht fortgesetzt.

1

Kennt das kantonale Recht kein Abwesenheitsverfahren, so ist neues Recht anwendbar.

2

Art. 50

Rechtsmittel

Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden, so können dagegen die Rechtsmittel nach bisherigem Recht ergriffen werden. Diese werden nach bisherigem Recht, von den nach bisherigem Recht zuständigen Behörden, beurteilt.

1

Steht gegen den Entscheid kein Rechtsmittel zur Verfügung, so richtet sich seine Anfechtbarkeit nach den Bestimmungen des neuen Rechts.

2

3

Im Übrigen ist Artikel 459 Absatz 2 StPO28 anwendbar.

Art. 51

Vorbehalt der Verfahrensgrundsätze nach neuem Recht

In Fällen, in denen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes altes Recht zur Anwendung kommt, tragen die Behörden den Grundsätzen dieses Gesetzes Rechnung; sie achten insbesondere auf die Einhaltung der Verfahrensgrundsätze betreffend:

28

a.

den Verzicht auf Strafverfolgung (Art. 5);

b.

die Ablehnung (Art. 10);

SR ...; BBl 2006 1389

3174

Jugendstrafprozessordnung

c.

die Mitwirkung der gesetzlichen Vertretung (Art. 13);

d.

die Parteistellung (Art. 19);

e.

die Verteidigung der oder des Jugendlichen (Art. 23­25);

f.

die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft (Art. 25b und 25c).

Art. 52

Vollzug

Der Vollzug von Schutzmassnahmen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ihrem Ende zugehen, kann durch die nach bisherigem Recht zuständige Behörde abgeschlossen werden. Die Behörde prüft jedoch in jedem Fall, ob eine Übertragung an die nach diesem Gesetz zuständige Behörde angebracht erscheint.

1

Wird bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Beobachtung oder eine vorläufige Unterbringung durchgeführt, so richtet sich der Vollzug nach neuem Recht.

2

3. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten Art. 53 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3175

Jugendstrafprozessordnung

3176