Ablauf der Referendumsfrist: 2. Oktober 2008

Bundesgesetz über die Sanierung der Invalidenversicherung vom 13. Juni 2008

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 112 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Juni 20052, beschliesst: Art. 1

Bildung eines selbstständigen Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung

Unter der Bezeichnung Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung (IV-Ausgleichsfonds) wird ein selbstständiger Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung gebildet.

1

In der Bilanz des IV-Ausgleichsfonds wird der in der Bilanz des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV-Ausgleichsfonds) aufgeführte IV-Verlustvortrag (Stand am 31. Dez. 2009) in den Passiven ausgewiesen.

2

Art. 2

Äufnung des IV-Ausgleichsfonds

Der AHV-Ausgleichsfonds überweist dem IV-Ausgleichsfonds bei Inkrafttreten dieses Gesetzes 5 Milliarden Franken.

1

Um die Schulden der Invalidenversicherung nach Artikel 1 Absatz 2 abzubauen, wird während des Zeitraums der befristeten Mehrwertsteuererhöhung der Betrag, um den das Kapital des IV-Ausgleichsfonds am Ende des Rechnungsjahres das Startkapital von 5 Milliarden Franken übersteigt, jährlich an den AHV-Ausgleichsfonds überwiesen.

2

Art. 3

Schuldzinsen

In Abweichung von Artikel 78 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19593 über die Invalidenversicherung übernimmt der Bund für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2016 den jährlichen Zinsaufwand auf dem IV-Verlustvortrag nach Artikel 1 Absatz 2 dieses Gesetzes.

1 2 3

SR 101 BBl 2005 4623 SR 831.20

2008-1594

5255

Bundesgesetz über die Sanierung der Invalidenversicherung

Art. 4

Änderung bisherigen Rechts

Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

Art. 5

Schlussbestimmung

Der Bundesrat legt bis spätestens am 31. Dezember 2010 die Botschaft für eine 6. IV-Revision vor.

1

In der Botschaft unterbreitet er insbesondere Vorschläge, wie die Invalidenversicherung durch Senkung der Ausgaben saniert werden kann.

2

Art. 6 1

Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Es tritt am 1. Januar 2010 zusammen mit dem Bundesbeschluss vom 13. Juni 20084 über eine befristete Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung durch Anhebung der Mehrwertsteuersätze in Kraft.

2

Nationalrat, 13. Juni 2008

Ständerat, 13. Juni 2008

Der Präsident: André Bugnon Der Protokollführer: Pierre-Hervé Freléchoz

Der Präsident: Christoffel Brändli Der Sekretär: Philippe Schwab

Datum der Veröffentlichung: 24. Juni 20085 Ablauf der Referendumsfrist: 2. Oktober 2008

4 5

BBl 2008 5241 BBl 2008 5255

5256

Bundesgesetz über die Sanierung der Invalidenversicherung

Anhang (Art. 4)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 19. Juni 19596 über die Invalidenversicherung Gliederungstitel vor Art. 77

Dritter Teil: Die Finanzierung Erster Abschnitt: Die Aufbringung der Mittel Art. 77 Sachüberschrift und Abs. 1 Bst. c Grundsatz 1

Die aufgrund dieses Gesetzes zu erbringenden Leistungen werden finanziert durch: c.

die Zinsen des Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 13. Juni 20087 über die Sanierung der Invalidenversicherung;

Art. 78 Abs. 3 Der Bund leistet monatlich seinen Beitrag an den Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung.

3

Gliederungstitel vor Art. 79

Zweiter Abschnitt: Der Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung Art. 79

Rechnungsführung

Dem Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung werden alle Einnahmen nach Artikel 77 gutgeschrieben und alle Ausgaben nach den Artikeln 4­51, 66­68quater und 73­75 dieses Gesetzes sowie die Ausgaben aufgrund des Regresses nach den Artikeln 72­75 ATSG8 belastet.

1

Über Einnahmen und Ausgaben der Invalidenversicherung ist gesondert Rechnung zu führen und eine eigene Bilanz zu erstellen.

2

Der Bestand der flüssigen Mittel und der Anlagen des Ausgleichsfonds darf in der Regel nicht unter 50 Prozent einer Jahresausgabe sinken.

3

6 7 8

SR 831.20 SR ...; BBl 2008 5255 SR 830.1

5257

Bundesgesetz über die Sanierung der Invalidenversicherung

Art. 79a

Verwaltung

Der Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung wird durch die gleichen Organe verwaltet wie der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung.

Artikel 110 AHVG9 ist sinngemäss anwendbar.

Gliederungstitel vor Art. 80

Dritter Abschnitt: Die Überwachung des finanziellen Gleichgewichts Art. 80 Sachüberschrift Aufgehoben

2. Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 195210 Art. 28

Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung

Unter der Bezeichnung Ausgleichsfonds der Erwerbsersatzordnung wird ein selbstständiger Fonds gebildet, dem alle auf diesem Gesetz beruhenden Einnahmen und Leistungen gutgeschrieben oder belastet werden.

1

Über Einnahmen und Ausgaben der Erwerbsersatzordnung ist gesondert Rechnung zu führen und eine eigene Bilanz zu erstellen.

2

Der Bestand der flüssigen Mittel und der Anlagen des Ausgleichsfonds darf in der Regel nicht unter 50 Prozent einer Jahresausgabe sinken.

3

Der Ausgleichsfonds wird durch die gleichen Organe verwaltet wie der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Artikel 110 AHVG11 ist sinngemäss anwendbar.

4

9 10 11

SR 831.10 SR 834.1 SR 831.10

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