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Aus den Verhandlungen des Bundesrates

(Vom

80. Juni 1948)

Als Delegierter der Schweiz für den in Stockholm vom 7.--14. Juli 1948 stattfindenden 8. internationalen Kongress für Genetik wird bezeichnet Herr Professor Dr, A. Ernst in Zürich.

(Vom 1. Juli 1948) Laut einer Mitteilung des eidgenössischen Politischen Departements hat die französische Regierung den zum schweizerischen Konsul in Nancy ernannten Herrn Henri Zoller das Exequatur erteilt.

(Vom 2. Juli 1948) Zu II. Adjunkten des eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum werden gewählt die Herren Alfred Mathieu, dipi. Ing., von Remüs, Alfred Halter, dipi. Chemiker, von Beinwil am See, und Hans Kanziger, dipi. Ing., von Koppigen, bisher wissenschaftliche Experten I. Kl.

(Vom 6. Juli 1948) Als neue Mitglieder in die eidgenössische Pharmakopöekommission werden gewählt die Herren Prof. Dr. Ed. Formmel, therapeutisches Institut, in Genf, an Stelle des verstorbenen Herrn Prof. E. Bürgi, und Aldo Pedrini, Apotheker, in Ponte-Tresa, an Stelle des zurückgetretenen Herrn Dr. A. Verda.

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Bekanntmachungen von Departements und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Vollzug des Bundesgesetzes über die berufliche Ausbildung Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat, in Anwendung von Artikel 44 der Verordnung I vom 23. Dezember 1982 zum Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung, am 25. Juni 1948 verfügt, dass das auf den Namen Emil Bavard, geb. am 30. Oktober 1908, von Varen (Wallis), zurzeit wohnhaft

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in Rapperswil (St. Gallen), lautende Zeugnis der Handwerkskammer Berlin vom 24. Juni 1948 über die bestandene Meisterprüfung im Kraftfahrzeughandwerk dem schweizerischen Diplom als Automechaniker im Sinne von Artikel 24 des Reglements vom 21. August 1989 für die Durchführung der Meisterprüfung im Automechanikerberuf gleichgestellt wird.

Der Genannte ist demnach berechtigt, sich in der Schweiz als «diplomierter Automechaniker» zu bezeichnen und diesen Titel öffentlich z« führen; er geniesst ebenfalls den Vorteil der Bestimmung von Artikel 4 des erwähnten Bundesgesetzes hinsichtlich der Annahme und der Ausbildung von Lehrlingen.

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Bundesamt rar Industrie, Gewerbe und Arbeit

Zahl der überseeischen Augwanderer aus der Schweiz Monat

1948

Januar bis Ende April Mai Januar bis Ende Mai

1111 822 1433

1947

839 236 1075

Zu-oder Abnahme

+ 272 +86 + 358

Bern, den 30. Juni 1948.

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Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Sektion für Arbeitekraft und Auswanderung

Nachtrag zum Verzeichnis *) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art. 885 ZGB und Verordnung vom 30. Oktober 1917 betreffend die Viehverpfändung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Vieverschreibungsverträge abzuschliessen: Heue Ermächtigung Kanton Graubünden 29. Darlehenskasse Lavin.

Bern, den 5. Juli 1948.

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Eidg. Justiz- und Polizeidepartement

*) Siehe EB1. 1946, II, 287 ff.

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Zuteilungs Verfügungen des Bundesrates für den Zolltarif vom 8. Juni 1921 (Vom 26. Mai und 16. Juni 1948)

1. NB. ad 29 l je. Frucht- und Beerensäfte mit einem Alkoholgehalt von mehr als 20 Vol. % gehören unter die Nr. 981 (Monopolgebühr, s. NB. ad 125--129, Ziffer II, lit. a--c).

2. Ad 461). Spanischer Pfeffer (Capsicum annuum; Paprika), nicht gemahlen: getrocknet, auch in Schoten.

Ad 46 b. Streichen: Spanischer Pfeffer (capsic. annuum), nicht gemahlen, auch in Schoten, in Salzwasser.

8. Ad 103. Streichen: Liebe's Kindernahrungsmittel; Loefflunds Kindernahrungsmittel.

4. Ad 199. Streichen : Schuhe und Pantoffeln aus Kord oder Kordonnet mit Ledersohle, auch mit Lederbesatz.

5. Ad 257 c. Holzdraht, mit rundem Querschnitt, roh, am Stück oder abgeschnitten, nicht für die Zündholzfabrikation bestimmt.

6. Ad 397--402. Einfache Garne in anderer als Detailaufmachung (in Detailaufmachung, wie Knäuel, kleine Spulen und dgl.: Nr. 404).

Ad 397--402. Streichen: Einfache Garne, ohne Bücksicht auf die Aufmachung (Bundesratsbeschluss vom 14. Februar 1947).

7. Ad 609. Streichen: Agalith (sog. Asbestine, ein Magnesiasilikat, das in der Papierfabrikation als Ersatz für China Clay und Kaolin dient).

8. Ad 934 a. Lagersteine aus natürlichen oder synthetischen Edelsteinen oder Halbedelsteinen, zugerichtet (geschliffen, gedreht, poliert, gebohrt etc.), auch in einen Metallring eingefasst (sog. Chatons), für Uhren, Instrumente, Apparate, Wagen usw.

9. Ad 936 h. Uhren mit anmontiertem Armband (Bracelet) aus Edelmetallen.

10. Ad 1057 b. Streichen: Harzester.

Bern, den 30. Juni 1948.

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Eidgenössische Oberzolldirektion

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Urteil Das 5. kriègs-wirtschaftliohe Strafgericht hat in seiner Sitzung vom 80. März 191, nunmehr im Ausland, erkannt : Der Angeschuldigte wird schuldig erklärt der Widerhandlung gegen Artikel 2 der Verfügung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements vom 7. Dezember 1942 über die Überwachung des Handels mit, Gold sowie der Ein- und Ausfuhr von Gold; Verfügung Nr. 645 A/43 der eidgenössischen Preiskontrollstelle vom 6. Juli 1943 über die Festsetzung von Höchstpreisen für Gold; Artikel 21 des Strafgesetzbuches, begangen durch Handel mit inund ausländischen Goldstücken ohne Konzession und zu übersetzten Preisen.

Er wird m Anwendung der zitierten Bestimmungen und in Verbindung mit Artikel 10, Absatz l, und Artikel 124 und 125 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Straf recht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege in contumaciam v e r u r t e i l t : 1. zu einer Busse von.

. Fr. 3000.-- 2. zu den Verfahrenskosten von .

» 724.90 8. zur Herausgabe des widerrechtlichen Gewinnes von Fr. 12 784 an die Bundeskasse unter Verrechnung der beschlagnahmten Fr. 8966.45.

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn es nicht binnen 20 Tagen beim kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht in Bern angefochten wird.

Zürich, den 80. März 1948.

8071

5. krioegswrtschaftliches Strafgericht, Der Präsident: P. Jörimann

Urteil Das 5. kriegswirtschaftliche Strafgericht hat in seiner Sitzung vorn 30. März jetzt im Ausland, erkannt : Der Angeschuldigte wird .schuldig erklärt der Widerhandlung gegen Artikel 2 der Verfügung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements vom 7. Dezember 1942 über die Überwachung des Handels mit Gold sowie

866 der Ein- und Ausfuhr von Gold; Verfügung Nr. 645 A/43 der eidgenössischen Preiskontrollstelle vom 6. Juli 1948 über die Festsetzung von Höchstpreisen für Gold, begangen durch Handel mit in- und ausländischen Goldstücken ohne Konzession und in Überschreitung der Höchstpreise.

Er wird in Anwendung der zitierten Bestimmungen und in Verbindung mit Artikel 10 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege in contumaciam v e r u r t e i l t : 1. zu einer Busse von Fr. 900.-- 2. zu den Verfahrenskosten von » 208.-- 8. zur Herausgabe des unrechtmässig erzielten Gewinnes von Fr, 606 an die Bundeskasse.

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn es nicht binnen 20 Tagen beim kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht in Bern angefochten wird.

Zürich, den 30. März 1948.

8071

5. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Präsident:

P. Jörimann UrteÜ Das 5. kriegswirtschaftliche Strafgericht hat in seiner Sitzung vom 26. No-

Aufenthalts, erkannt : Der Angeschuldigte wird schuldig erklärt der Widerhandlung gegen Artikel 7 der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 20. Oktober 1989 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Eationierung von Lebensmitteln); Artikel 2 der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 2. September 1989 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung, begangen durch Kauf und Verkauf sowie Gehilfenschaft beim Verkauf von Eationierungsausweisen für verschiedene Lebensrnittel und Inverkehrbringen bereits eingelöster Eationierungsausweise.

Er wird in Anwendung der zitierten Bestimmungen in Verbindung mit Artikel 10 und 14 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 betreffend das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege, verurteilt :

867 1.

2.

8.

4.

5.

zu 8 Tagen Gefängnis, abzüglich l Tag Untersuchungshaft zu einer Busse von Fr. 500.

zur Bezahlung des unrechtmässigen Gewinnes von Fr. 275 an den Staat zur Bezahlung der Verfahrenskosten von . .

Fr. 125.-- Das Urteil wird in die Slrafregister eingetragen.

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn es nicht binnen 20 Tagen beim kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht in Bern angefochten wird.

Zürich, den 26. November 1947.

5. kriegswirtschaftliches Strafgericht, 8071 Der Präsident: P. Jörimann

Urteil Das 5. kriegswirtschaftliche Strafgericht hat in seiner Sitzung vom 18. NoZahnfabrik Ramco in Schaan (Fürstentum Liechtenstein), wohnhaft gewesen erkannt: Der Angeschuldigte wird schuldig erklärt der Widerhandlung gegen verschiedene kriegswirtschaftliche Verfügungen, begangen durch Kauf von ca.

500 kg Weissmehl und ca. 100 kg Vollmehl ohne Rationierungsausweise und missbräuchliche Verwendung desselben sowie durch Kauf von 5--10 kg Butter ohne Rationierungsausweise und zu übersetztem Preise.

Er wird in Anwendung der zitierten Bestimmungen und in Verbindung mit Artikel 124 und 125 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 betreffend das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege in contumaciam verurteilt : 1. zu einer Busse von Fr. 900.-- 2. zu den Verfahrenskosten von » 196,-- 8. Die Firma Eamco AG. in Schaan wird für 5/6 der ausgefällten Busse und Kosten solidarisch haftbar erklärt.

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn es nicht binnen 20 Tagen beim kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht in Bern angefochten wird.

Maienfeld, den 18. November 1947.

5- kriegswirtschaftliches 8071

Strafgericht,

Der Präsident: P. Jörimann

868

Urteil Das 5. kriegswirtschaftliche Strafgericht hat in seiner Sitzung vom 26. No-

erkannt : Der Angeschuldigte wird schuldig erklärt der Widerhandlung gegen Artikel 7 der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 22. Oktober 1989 über die Sicherstellung der Landesversorgung mit Lebens- und Futtermitteln (Rationierung von Lebensmitteln); Artikel 2 der Verfügung Nr. l des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 2. September 1989 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung, begangen durch Kauf und Verkauf sowie Gehilfenschaft beim Verkauf von Rationierungsausweisen für grössere Mengen Fleisch und Zucker; Inverkehrbringen bereits eingelöster Rationierungsausweise.

Er wird in Anwendung der zitierten Bestimmungen in Verbindung mit Artikel 14 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Straf recht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege verurteilt : \.

2.

3.

4.

zu 20 Tagen Gefängnis, abzüglich 8 Tage Untersuchungshaft zu einer Busse von.

Fr. 1000.-- zu den Verfahrenkosten von » 232.-- Das Urteil ist in die Strafregister einzutragen.

Dieses Urteil -wird rechtskräftig, wenn es nicht binnen 20 Tagen beim kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgericht in Bern angefochten wird.

Zürich, den 26. November 1947.

8071

5. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Präsident : P. Jörimann

Urteil Der Einzelrichter des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts hat in seiner

erkannt: Der Angeschuldigte wird schuldig erklärt der Widerhandlung gegen Artikel l des Bundesratsbeschlusses vom 2. März 1945 über das Verbot der Ein-

869 und Ausfuhr und des Handels mit ausländischen Banknoten, begangen in Meilen (Zürich) in den Monaten September bis November 1946 durch -widerrechtliche Ausfuhr von 600 Dollars in Noten, und er wird in Anwendung des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege in contumaciam v e r u r t e i l t : 1. zu einer Busse von Fr. 100.-- 2. zur Bezahlung von Fr. 480 an den Bund 3. zu den Verfahrenskosten, bestehend aus a. einer Spruchgebühr von » 20.-- b. den übrigen Kosten von » 17.40 4. Die Kaution von Fr. 770 wird an Busse, Kosten und unrechtmässigen Ver- mögensvorteil angerechnet bzw- der Rest ist dem Angeschuldigten herauszugeben.

5. Gegen dieses Urteil kann innerhalb von 20 Tagen seit Veröffentlichung die Appellation an das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Bern, Bundeshaus-Ost, erklärt werden. Die Appellation ist in 8 Exemplaren einzureichen, zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Die Appellation ist als solche zu bezeichnen.

Zürich, den 26. Juni 1948.

9. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: A. Wettach

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Strafentscheide Die nachstehenden Urteile werden den Beschuldigten, deren gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt ist, eröffnet:

unbekannten Aufenthaltes.

Urteil des Einzelrichters des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes vom 12. Juni 1948 wegen Widerhandlung gegen die kriegswirtschaftlichen Vorschriften, begangen durch Einreichen eines Gesuches um Erteilung eines Bezugsscheines für einen Fahrradreifen unter unwahren Angaben.

Urteil: Busse Fr. 20, Kosten Fr. 12.20. Akteneinsicht: Obergerichtsgebäude Zürich, Hirschengraben 15, Zimmer 3.

zurzeit unbekannten Aufenthaltes.

870

Urteil des Einzelrichters des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts vom 16. Juni J.948 wegen Widerhandlung gegen die kriegswirtschaftlichen Vorschriften, begangen durch Bezug und Abgabe eines nicht mehr genau bestimmbaren Quantums Käse ohne Abgabe bzw. Entgegennahme der erforderlichen Anzahl Bationierungsausweise.

Urteil: Verweis, Kosten Fr. 12.20. Akteneinsicht: Obergerichtsgebäude Zürich, Hirschengraben 15, Zimmer 3.

Aufenthaltes.

Urteil des Einzelrichters des 2. kriegswirtschaftlichen Strafgerichtes vom 26. Mai 1948 wegen Widerhandlung gegen die kriegswirtschaftlichen Vorschriften, begangen durch Bezug von Käse und Butter ohne Abgabe von Bationierungsausweisen (Diebstahl) sowie Abgabe dieser Lebensmittel ohne Entgegennahme von Eationierungsausweisen.

Urteil: Busse Fr. 400, Kosten Fr. 178.40 total. Der Beschuldigte wird zur Bezahlung eines dem widerrechtlichen Gewinn entsprechenden Betrages von Fr. 141.30 an den Bund verpflichtet. Akten einsieht : Obergerichtsgebäude Zürich, Hirschengraben 15, Zimmer 8.

Die vorstehenden Urteile erwachsen in Bechtskraft, sofern dagegen nicht innert 20 Tagen seit der Veröffentlichung die Appellation erklärt wird. Die Appellationsschrift ist in drei Exemplaren, begründet, datiert und unterschrieben dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Bundeshaus-Ost, Bern, einzureichen. Bei rechtskräftigen Urteilen kann binnen 20 Tagen nach Kenntnisnahme des Entscheides beim Richter ein Wiedereinsetzungsgesuch eingereicht werden.

Zürich, den 1. Juli 1948.

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2. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Präsident:

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Das Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements hat beim unterzeichneten Einzelrichter den Antrag gestellt, Sie seien wegen Widerhandlung gegen Artikel 2 der Verfügung des eidgenössischen Finanz- und Zolldepartements vom 7. Dezember 1942 über die Überwachung des Handels mit Gold sowie der Ein- und Ausfuhr von Gold; Verfügung Nr. 645 A/48 der eidgenössischen Preiskontrollstelle vom 6. Juli 1943 über die Festsetzung von

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Höchstpreisen für Gold; Artikel l der Verfügung 5 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 14. November 1940 über die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung, begangen in Zürich, vom Sommer bis Herbst 1946, durch a. Kauf von ungefähr 80 Goldstücken zu Fr. 20 und von 25 Goldstücken zu 20$ von Bernstein Kurt obne Konzession und zu übersetzten Preisen; 6. Kauf von ungefähr 170 Goldstücken zu Fr. 20 und von 25 Goldstücken zu 20 $ von Wetzel Gertrud ohne Konzession und zu übersetzten Preisen; c. Verkauf der von Bernstein Kurt und Wetzel Gertrud gekauften Goldstücke an Braun Eugen, ohne Konzession und zu übersetzten Preisen, unter Erzielung eines unrechtmässigen Vermögensvorteiles von ungefähr Fr. 400; zu verurteilen zu einer Busse von Fr. 800 und den Verfahrenskosten.

Der Bichter eröffnet Ihnen nach Prüfung dieses Antrages und der Akten in Anwendung der Art. 96 bis 100 des Bundesratsbeschlusses vom 17. Oktober 1944 über das kriegswirtschaftliche Strafrecht und die kriegswirtschaftliche Strafrechtspflege und der Verfügung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 11. November 1944 über die Kosten des kriegswirtschaftlichen Strafverfahrens folgendes Urteil: Sie werden verurteilt zu: I. 1. einer Busse von Fr. 800.-- 2. den Kosten, bestehend aus a. Spruchgebühr . . . . .

» 88.-- b. übrige Kosten » 11.50 II. und Sie werden verpflichtet, den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil von Fr. 400 an den Bund zu bezahlen.

Dieses Urteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist von 10 Tagen seit Veröffentlichung bei der Kanzlei des 9. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Zürich, St.-Peterstrasse 10, dagegen Einspruch erhoben wird. Stillschweigen gilt als Annahme des Urteils.

Ein allfälliger Einspruch ist schriftlich zu begründen, zu datieren und zu unterschreiben. Er ist als solcher zu bezeichnen. Es genügt nicht, wenn Sie in einem allfälligen Schreiben an den unterzeichneten Einzelrichter Gründe zu Ihrer Entlastung vorbringen, ohne gleichzeitig deutlich zu sagen: «Ich erhebe gegen das Strafmandat Einspruch.» Zürich, den 28. Juni 1948.

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9. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Einzelrichter: A. Wettach

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Notifikation Das nachstellende Urteil wird dem Beschuldigten, dessen gegenwärtiger Aufenthaltsort unbekannt ist, eröffnet: des 1. kriegswirtschaftlichen Strafgerichts vom 4. Mai 1948 wegen Umwandlung der Busse in Haft. Urteil: Die dem Cochard Pierre vorgenannt durch Urteil des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichts vom 20. Oktober 1945 auferlegte Busse von Fr. 200 wird in 20 Tage Haft umgewandelt.

Akteneinsicht: Obergerichtskanzlei Bern, Schanzenstrasse 17. Telephon (031) 2 76 81.

Das vorstehende Urteil erwächst in Rechtskraft, sofern dagegen nicht innert 20 Tagen seit der Veröffentlichung die Appellation erklärt wird. Die Appellationsschrift ist in drei Exemplaren, begründet, datiert und unterschrieben, dem Generalsekretariat des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, Bundeshaus-Ost, Bern, einzureichen. Bei rechtskräftigen Urteilen kann binnen 20 Tagen nach Kenntnisnahme des Entscheides beim Richter ein Wiedereinsetzungsgesuch gestellt werden.

Bern, den 30. Juni 1948.

1. kriegswirtschaftliches Strafgericht, Der Präsident: " Peter

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Wettbewerb- und Stellenausschreibungen, sowie Anzeigen Neue Ausgabe der Bundesverfassung

Die unterzeichnete Verwaltung hat eine neue Ausgabe der Bundesverfassung mit den bis zum 1. Januar 1948 erfolgten Abänderungen herausgegeben. Sie.enthält überdies einen geschichtlichen Überblick über die Entwicklung des Verfassungsrechts seit dem Bundesvertrag sowie ein Sachregister.

Der Preis des Heftes beträgt Fr. 1.--, zuzüglich 10 Eappen Porto; bei Bezug gegen Nachnahme Fr. 1.25, Postcheckkonto III 520 8039

Drucksachenbureau der Bundeskanzlei

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Bundesblatt

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Jahr

1948

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

27

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

08.07.1948

Date Data Seite

862-872

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10 036 303

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