Bundesbeschluss über die Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 19762 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. März 20083, beschliesst: Art. 1 Für die Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern wird ein Rahmenkredit von 4500 Millionen Franken für eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2012 bewilligt.

1

Die Kreditperiode beginnt nach der Verpflichtung des vorangegangenen Rahmenkredits, spätestens jedoch am 1. Januar 2009. Der zu diesem Zeitpunkt verbleibende Verpflichtungssaldo aus dem laufenden Rahmenkredit wird gestrichen.

2

3

Die jährlichen Zahlungskredite werden in den Voranschlag aufgenommen.

Art. 2 Die Mittel nach Artikel 1 können insbesondere verwendet werden für:

1 2 3

a.

die Finanzierung von Projekten und Programmen des Bundes;

b.

Beiträge an schweizerische Organisationen für Projekte und Programme;

c.

Beiträge an ausländische Organisationen für Projekte und Programme;

d.

Beiträge an internationale Organisationen für Projekte und Programme, an deren Auswahl, Vorbereitung und Evaluation die Schweiz beteiligt ist;

e.

allgemeine Beiträge an internationale Institutionen;

SR 101 SR 974.0 BBl 2008 2959

2008-0567

3045

Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern. BB

f.

die Weiterführung der bestehenden Anstellungsverhältnisse sowie die Finanzierung von Personal für Aktivitäten, die mit der Umsetzung der Weiterführung der technischen Zusammenarbeit und der Finanzhilfe zugunsten von Entwicklungsländern direkt zusammenhängen, während des vom Rahmenkredit abgedeckten Zeitraums. Der Gesamtbetrag dieser Kosten darf 3,5 Prozent des gesamten Rahmenkredits nicht übersteigen.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

3046