Bundesgesetz über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. April 20081, beschliesst: I Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Strafgesetzbuch2 Art. 101 Abs. 1 und 3 1

Keine Verjährung tritt ein für: a.

Völkermord (Art. 264);

b.

Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a Abs. 1 und 2);

c.

Kriegsverbrechen (Art. 264c Abs. 1­3, Art. 264d Abs. 1 und 2, Art. 264e Abs. 1 und 2, Art. 264f, Art. 264g Abs. 1 und 2, Art. 264h);

d.

Verbrechen, die als Mittel zu Erpressung oder Nötigung Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr brachten oder zu bringen drohten, namentlich unter Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, durch Auslösen von Katastrophen oder durch Geiselnahme.

Die Absätze 1 Buchstaben a, c und d sowie 2 gelten, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe am 1. Januar 1983 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war. Absatz 1 Buchstabe b gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe beim Inkrafttreten der Änderung vom ... dieses Gesetzes nach bisherigem Recht noch nicht verjährt war.

3

1 2

BBl 2008 3863 SR 311.0

2007-2865

3973

Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs

Art. 259 Abs. 1bis (neu) Die öffentliche Aufforderung zum Völkermord (Art. 264), der ganz oder teilweise in der Schweiz begangen werden soll, ist auch strafbar, wenn die Aufforderung im Ausland erfolgt.

1bis

Art. 260bis Abs. 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:

1

a.

Art. 111

Vorsätzliche Tötung

b.

Art. 112

Mord

c.

Art. 122

Schwere Körperverletzung

d.

Art. 140

Raub

e.

Art. 183

Freiheitsberaubung und Entführung

f.

Art. 185

Geiselnahme

g.

Art. 221

Brandstiftung

h.

Art. 264

Völkermord

i.

Art. 264a Abs. 1 und 2

Verbrechen gegen die Menschlichkeit

j.

Art. 264c Abs. 1­3, Art. 264d Abs. 1 und 2, Art. 264e Abs. 1 und 2, Art. 264f, Art. 264g Abs. 1 und 2, Art. 264h

Kriegsverbrechen

Gliederungstitel vor Art. 264

Zwölfter Titelbis: Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit Art. 264 Völkermord

3974

Mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer, in der Absicht, eine durch ihre Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion oder ethnische, soziale oder politische Zugehörigkeit gekennzeichnete Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten:

Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs

a.

Mitglieder dieser Gruppe tötet oder auf schwerwiegende Weise in ihrer körperlichen oder geistigen Unversehrtheit schädigt;

b.

Mitglieder der Gruppe Lebensbedingungen unterwirft, die geeignet sind, die Gruppe ganz oder teilweise zu vernichten;

c.

Massnahmen anordnet oder trifft, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;

d.

Kinder der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt oder überführen lässt.

Art. 264a (neu) Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:

1

a. Vorsätzliche Tötung

a.

einen Menschen vorsätzlich tötet;

b. Ausrottung

b.

der Bevölkerung in der Absicht, sie ganz oder teilweise zu vernichten, Lebensbedingungen auferlegt, die geeignet sind, die Vernichtung herbeizuführen;

c. Versklavung

c.

sich ein Eigentumsrecht über eine Person anmasst und über sie verfügt, namentlich in Form von Menschenhandel, sexueller Ausbeutung oder Zwangsarbeit;

d. Freiheitsberaubung

d.

einer Person unter Verstoss gegen die Grundregeln des Völkerrechts in schwerwiegender Weise die Freiheit entzieht;

e. Verschwindenlassen von Personen

e.

in der Absicht, eine Person für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen: 1. im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation der Person die Freiheit entzieht, wobei in der Folge die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird; oder 2. im Auftrag eines Staates oder einer politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht die Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Person verweigert; hat der Täter keinen Einfluss auf die Freiheitsentziehung, so kann er milder bestraft werden;

f. Folter

f.

einer unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Person grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt;

3975

Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs

g. Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung

g.

eine Person vergewaltigt, zur Duldung einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere oder zur Prostitution nötigt, sie zwangsweise sterilisiert oder eine gegen ihren Willen geschwängerte Frau gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen;

h. Vertreibung oder zwangsweise Überführung

h.

Personen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmässig aufhalten, vertreibt oder zwangsweise an einen andern Ort überführt;

i. Verfolgung und Apartheid

i.

einer Gruppe von Personen aus politischen, rassischen, ethnischen, religiösen, sozialen oder anderen völkerrechtswidrigen Gründen und im Zusammenhang mit einer Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter in schwerwiegender Weise Grundrechte vorenthält oder entzieht;

j. Andere unmenschliche Handlungen

j.

eine andere Handlung von vergleichbarer Schwere wie die in diesem Absatz genannten Verbrechen verübt und dadurch einem Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt.

In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.

2

In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c­j kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.

3

Gliederungstitel vor Art. 264b (neu)

Zwölfter Titelter: Kriegsverbrechen Art. 264b (neu) 1. Anwendungsbereich

3976

Die Artikel 264d­264j finden Anwendung im Zusammenhang mit internationalen bewaffneten Konflikten einschliesslich Besetzungen sowie, soweit aus der Natur der Straftaten nichts anderes hervorgeht, im Zusammenhang mit nicht internationalen bewaffneten Konflikten.

Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs

Art. 264c (neu) 2. Schwere Verletzungen der Genfer Konventionen

Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt eine schwere Verletzung der Genfer Konventionen vom 12. August 19493 durch eine der folgenden Handlungen gegen die nach diesen Konventionen geschützten Personen oder Güter begeht:

1

a.

vorsätzliche Tötung;

b.

Geiselnahme;

c.

Verursachung grosser Leiden oder schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit, namentlich durch Folter, unmenschliche Behandlung oder biologische Versuche;

d.

durch militärische Erfordernisse nicht gerechtfertigte Zerstörung oder Aneignung von Gut in grossem Ausmass;

e.

Nötigung zur Dienstleistung in den Streitkräften einer feindlichen Macht;

f.

rechtswidrige Vertreibung, Überführung oder Gefangenhaltung;

g.

Verweigerung des Rechts auf ein unparteiisches ordentliches Gerichtsverfahren vor Verhängung oder Vollstreckung einer schweren Strafe.

Handlungen nach Absatz 1, die im Zusammenhang mit einem nicht internationalen bewaffneten Konflikt begangen werden, sind den schweren Verletzungen des humanitären Völkerrechts gleichgestellt, wenn sie gegen eine nach dem humanitären Völkerrecht geschützte Person oder gegen ein geschütztes Gut gerichtet sind.

2

In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.

3

In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c­g kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.

4

3

Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde (GA I), SR 0.518.12; Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See (GA II), SR 0.518.23; Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen (GA III), SR 0.518.42; Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (GA IV), SR 0.518.51.

3977

Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs

Art. 264d (neu) 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer im 3. Andere Kriegsverbrechen a. Angriffe gegen Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt einen Angriff richtet: zivile Personen a. gegen Zivilpersonen, die an den Feindseligkeiten nicht unmitund Objekte

telbar teilnehmen;

b.

gegen Personen, Einrichtungen, Material oder Fahrzeuge, die Teil einer humanitären Hilfsmission oder einer friedenserhaltenden Mission in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 19454 sind, solange sie vom humanitären Völkerrecht geschützt sind;

c.

gegen zivile Objekte, unverteidigte Siedlungen oder Gebäude oder gegen entmilitarisierte Zonen, die kein militärisches Ziel darstellen;

d.

gegen Sanitätseinheiten, Gebäude, Material oder Fahrzeuge, die ein Schutzzeichen des humanitären Völkerrechts verwenden oder deren geschützter Charakter auch ohne Schutzzeichen erkennbar ist, Krankenhäuser oder Sammelplätze für Kranke und Verwundete;

e.

gegen Kulturgut oder mit seinem Schutz betraute Personen oder seinem Transport dienende Fahrzeuge, gegen Gebäude, die religiösen Handlungen, der Kunst, Erziehung, Wissenschaft oder Wohltätigkeit dienen, solange sie vom humanitären Völkerrecht geschützt sind.

In besonders schweren Fällen von Angriffen gegen Personen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.

2

In weniger schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.

3

Art. 264e (neu) b. UngerechtMit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer im fertigte medizinische Behandlung, Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt eine vom humaniVerstösse gegen tären Völkerrecht geschützte Person: die sexuelle Selbstbestimmung a. körperlich schwer schädigt oder in ihrer physischen oder psyund die Menschenchischen Gesundheit schwer verletzt oder gefährdet, indem er würde 1

sie einem medizinischen Verfahren unterzieht, das nicht durch ihren Gesundheitszustand geboten ist und das nicht mit allgemein anerkannten medizinischen Grundsätzen im Einklang steht;

4

SR 0.120

3978

Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs

b.

vergewaltigt, zur Duldung einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere oder zur Prostitution nötigt, sie zwangsweise sterilisiert oder, im Falle einer gegen ihren Willen geschwängerten Frau, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen;

c.

in schwerwiegender Weise entwürdigend oder erniedrigend behandelt.

In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.

2

In weniger schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.

3

Art. 264f (neu) c. Rekrutierung und Verwendung von Kindersoldaten

Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer ein Kind unter fünfzehn Jahren in Streitkräfte oder bewaffnete Gruppen eingliedert, zu diesem Zweck rekrutiert oder zur Teilnahme an bewaffneten Konflikten verwendet.

1

In besonders schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.

2

Art. 264g (neu) d. Verbotene Methoden der Kriegführung

Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt:

1

a.

einen Angriff führt, obwohl er weiss oder annehmen muss, dass dieser den Tod oder die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte oder weitreichende, langfristige und schwere Schäden an der natürlichen Umwelt verursachen wird, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen;

b.

eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person als Schild benutzt, um Kampfhandlungen zu beeinflussen;

c.

als Methode der Kriegführung plündert oder sich auf andere Weise unrechtmässig Gut aneignet, Zivilpersonen lebensnotwendige Güter vorenthält oder Hilfslieferungen behindert;

d.

einen gegnerischen Kombattanten auf heimtückische Weise, oder nachdem dieser sich ausser Gefecht befindet, tötet oder verwundet;

e.

einen toten gegnerischen Kombattanten verstümmelt;

f.

als Befehlshaber anordnet oder dem Gegner androht, niemanden am Leben zu lassen; 3979

Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs

g.

die Parlamentärflagge, die Flagge, Uniform oder militärische Abzeichen des Feindes, der Vereinten Nationen oder Schutzzeichen des humanitären Völkerrechts missbraucht;

h.

als Angehöriger einer Besatzungsmacht einen Teil ihrer Zivilbevölkerung in das von ihr besetzte Gebiet überführt.

In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.

2

In weniger schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.

3

Art. 264h (neu) e. Einsatz verbotener Waffen

Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt:

1

a.

Gift oder vergiftete Waffen verwendet;

b.

biologische oder chemische Waffen, einschliesslich giftiger oder erstickender Gase, Stoffe und Flüssigkeiten, verwendet;

c.

Geschosse verwendet, die sich im Körper des Menschen leicht ausdehnen oder flachdrücken oder im Körper des Menschen explodieren;

d.

Waffen verwendet, welche als Hauptwirkung Verletzungen durch Splitter hervorrufen, die mittels Röntgenstrahlen nicht entdeckt werden können;

e.

Laserwaffen verwendet, die als Hauptwirkung die dauerhafte Erblindung von Menschen herbeiführen.

In besonders schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.

2

Art. 264i (neu) 4. Bruch eines Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, Waffenstillstanwer: des oder des Friedens. Vergehen a. die Kampfhandlungen fortsetzt, nachdem er amtlich oder gegen einen Parlamentär. Verzögerte dienstlich Kenntnis vom Abschluss eines Waffenstillstandes Heimschaffung oder des Friedens erhalten hat, oder die Bedingungen des von KriegsWaffenstillstandes auf andere Weise verletzt; gefangenen

3980

b.

einen gegnerischen Parlamentär oder eine seiner Begleitpersonen misshandelt, beschimpft oder ohne Grund zurückhält;

c.

die Heimschaffung von Kriegsgefangenen nach Beendigung der Kampfhandlungen ungerechtfertigt verzögert.

Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs

Art. 264j (neu) 5. Andere Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt auf andere Weise als nach den Artikeln 264c­264i eine Vorschrift des humanitären Völkerrechts verletzt, deren Verletzung durch das Völkergewohnheitsrecht oder ein internationales, von der Schweiz als verbindlich anerkanntes Übereinkommen als strafbar erklärt wird.

Gliederungstitel vor Art. 264k (neu)

Zwölfter Titelquater: Gemeinsame Bestimmungen für den zwölften Titelbis und den zwölften Titelter Art. 264k (neu) Strafbarkeit des Vorgesetzten

Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter begeht oder begehen wird, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um diese Tat zu verhindern, wird nach der gleichen Strafandrohung wie der Täter bestraft. Verhindert der Vorgesetzte die Tat fahrlässig nicht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

1

Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter begangen hat, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um die Bestrafung des Täters sicherzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2

Art. 264l (neu) Handeln auf Befehl oder Anordnung

Der Untergebene, der auf Befehl eines Vorgesetzten oder auf Anordnung von vergleichbarer Bindungswirkung eine Tat nach dem zwölften Titelbis oder dem zwölften Titelter begeht, ist strafbar, wenn er sich der Strafbarkeit der Handlung zur Zeit der Tat bewusst war.

1

Art. 264m (neu) Auslandtaten

Strafbar ist auch der Täter, der im Ausland eine Tat nach dem zwölften Titelbis, dem zwölften Titelter oder nach Artikel 264k begangen hat, wenn er sich in der Schweiz befindet und nicht an einen andern Staat ausgeliefert oder an ein internationales Strafgericht, dessen Zuständigkeit die Schweiz anerkennt, überstellt wird.

3981

Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs

Wurde die Auslandtat nicht gegen einen Schweizer begangen und ist der Täter nicht Schweizer, so kann, unter Vorbehalt von Massnahmen zur Sicherung von Beweisen, die Strafverfolgung eingestellt oder von einer solchen abgesehen werden, wenn:

2

a.

eine ausländische Behörde oder ein internationales Strafgericht, dessen Zuständigkeit die Schweiz anerkennt, die Straftat verfolgt und der Täter ausgeliefert oder überstellt wird; oder

b.

der Täter sich nicht mehr in der Schweiz befindet und seine Rückkehr nicht zu erwarten ist.

Artikel 7 Absätze 4 und 5 sind anwendbar, es sei denn, der Freispruch, der Erlass oder die Verjährung der Strafe im Ausland hatte das Ziel, den Täter in ungerechtfertigter Weise vor Strafe zu verschonen.

3

Art. 264n (neu) Die Verfolgung von Taten nach dem zwölften Titelbis, dem zwölften Titelter und nach Artikel 264k bedarf keiner Ermächtigung nach einer der folgenden Bestimmungen:

5

6 7 8 9 10

a.

Artikel 347 Absatz 2 Buchstabe b dieses Gesetzes5;

b.

Artikel 14 und 15 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 19586;

c.

Artikel 17 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20027;

d.

Artikel 61a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19978;

e.

Artikel 11 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20059;

f.

Artikel 11a des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Oktober 200210.

Mit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (BBl 2007 6977) ist der Verweis auf Art. 347 Abs. 2 Bst. b durch einen Verweis auf Art. 7 Abs. 2 Bst. b der Strafprozessordnung zu ersetzen.

SR 170.32 SR 171.10 SR 172.010 SR 173.110 SR 173.71

3982

Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs

Art. 336 Abs. 211 Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen ferner die strafbaren Handlungen des zwölften Titelsbis und des zwölften Titelster sowie des Artikels 264k.

2

2. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 192712 Art. 3 Abs. 1 Ziff. 9 1

Dem Militärstrafrecht unterstehen: 9.

Zivilpersonen und ausländische Militärpersonen, die im Ausland gegen einen Angehörigen der Schweizer Armee eine Tat nach dem sechsten Abschnitt oder dem sechsten Abschnittbis des zweiten Teils oder nach Artikel 114a begehen;

Art. 5 Abs. 1 Ziff. 1 und 5 (neu) sowie Abs. 2 (neu) Erweiterte Geltung in Kriegszeiten

In Kriegszeiten unterstehen dem Militärstrafrecht ausser den in den Artikeln 3 und 4 genannten Personen:

1

1.

11

12

Zivilpersonen, die sich schuldig machen: a. der Verräterei nach den Artikeln 88, 90 und 91, b. des Nachrichtendienstes gegen fremde Staaten (Art. 93), c. der Brandstiftung, der Verursachung einer Explosion, der Gefährdung durch Sprengstoffe, der Verursachung einer Überschwemmung oder eines Einsturzes, sofern der Täter dabei der Armee dienende Sachen zerstört (Art. 160 Abs. 2, Art. 160a, Art. 161 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2, Art. 162 Abs. 3, Art. 165 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2); d. des Völkermords oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (sechster Abschnitt des zweiten Teils), eines Kriegsverbrechens (sechster Abschnittbis des zweiten Teils sowie Art. 139);

Mit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (BBl 2007 6977) wird Art. 336 dieses Gesetzes aufgehoben und durch den neuen Art. 23 Abs. 1 Bst. g. der Strafprozessordnung ersetzt. Dieser erhält die folgende Fassung: «g. die Straftaten des zwölften Titelsbis und des zwölften Titelster sowie des Artikels 264k;» SR 321.0

3983

Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs

5.

ausländische Militärpersonen, die sich des Völkermords, eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit (sechster Abschnitt des zweiten Teils) oder eines Kriegsverbrechens (sechster Abschnittbis des zweiten Teils sowie Art. 139) schuldig machen.

Auf die Bestimmungen nach Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe d sowie Ziffer 5 sind die Bestimmungen über die Strafbarkeit des Vorgesetzten (Art. 114a) anwendbar.

2

Art. 7 Beteiligung von Zivilpersonen

Sind an einem rein militärischen Verbrechen oder Vergehen (Art. 61­85) oder an einem Verbrechen oder Vergehen gegen die Landesverteidigung oder gegen die Wehrkraft des Landes (Art. 86­107) neben Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, andere Personen beteiligt, so sind diese gleichfalls nach diesem Gesetz strafbar.

1

Sind an einem gemeinen Verbrechen oder Vergehen (Art. 115­179), an Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 108, 109 und 114a) oder an Kriegsverbrechen (Art. 110­114a, 139) neben Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, auch andere Personen beteiligt, so bleiben diese dem zivilen Strafrecht unterworfen. Vorbehalten bleibt Artikel 221a.

2

Art. 10 Abs. 1bis (neu), 1ter (neu) und 1quater (neu) 1bis Personen nach Artikel 5 Ziffern 1 Buchstabe d und 5, die im Ausland eine Tat nach dem sechsten Abschnitt oder dem sechsten Abschnittbis des zweiten Teils oder nach Artikel 114a begangen haben, werden nach diesem Gesetz beurteilt, wenn sie sich in der Schweiz befinden und nicht an einen anderen Staat ausgeliefert oder an ein internationales Strafgericht, dessen Zuständigkeit die Schweiz anerkennt, überstellt werden.

Wurde die Auslandstat nicht gegen einen Schweizer begangen und ist der Täter nicht Schweizer, so kann, unter Vorbehalt von Massnahmen zur Sicherung von Beweisen, die Strafverfolgung eingestellt oder von einer solchen abgesehen werden, wenn: 1ter

3984

a.

eine ausländische Behörde oder ein internationales Strafgericht, dessen Zuständigkeit die Schweiz anerkennt, die Straftat verfolgt und der Täter ausgeliefert oder überstellt wird;

b.

der Täter sich nicht mehr in der Schweiz befindet und seine Rückkehr nicht zu erwarten ist; oder

c.

die erforderlichen Beweismittel nicht erhoben werden können.

Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs

Personen, welche im Ausland gegen einen Angehörigen der Schweizer Armee eine Tat nach dem sechsten Abschnitt oder dem sechsten Abschnittbis des zweiten Teils oder nach Artikel 114a begangen haben, werden nach diesem Gesetz beurteilt, wenn sie sich in der Schweiz befinden oder wegen dieser Tat an die Schweiz ausgeliefert werden und wenn sie nicht an einen anderen Staat ausgeliefert oder an ein internationales Strafgericht, dessen Zuständigkeit die Schweiz anerkennt, überstellt werden.

1quater

Art. 20 Randtitel und Abs. 2 Strafbarkeit des Vorgesetzten und Handeln auf Befehl oder Anordnung

Auch der Untergebene, der auf Befehl eines Vorgesetzten oder auf Anordnung von vergleichbarer Bindungswirkung eine Tat begeht, ist strafbar, wenn er sich der Strafbarkeit der Handlung zur Zeit der Tat bewusst war. Das Gericht kann die Strafe mildern.

2

Art. 59 Abs. 1 und 3 1

Keine Verjährung tritt ein für: a.

Völkermord (Art. 108);

b.

Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 109 Abs. 1 und 2);

c.

Kriegsverbrechen (Art. 111 Abs. 1­3, Art. 112 Abs. 1 und 2, Art. 112a Abs. 1 und 2; Art. 112b, Art. 112c Abs. 1 und 2, Art. 112d);

d.

Verbrechen, die als Mittel zu Erpressung oder Nötigung Leib und Leben vieler Menschen in Gefahr brachten oder zu bringen drohten, namentlich unter Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, durch Auslösen von Katastrophen oder durch Geiselnahme.

Die Absätze 1 Buchstaben a, c und d sowie 2 gelten, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe am 1. Januar 1983 nach dem bis zu jenem Zeitpunkt geltenden Recht noch nicht verjährt war. Absatz 1 Buchstabe b gilt, wenn die Strafverfolgung oder die Strafe beim Inkrafttreten der Änderung vom ... dieses Gesetzes nach bisherigem Recht noch nicht verjährt war.

3

3985

Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs

Gliederungstitel vor Art. 108 (neu)

Sechster Abschnitt: Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit Art. 108 Völkermord

Mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer, in der Absicht, eine durch ihre Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion oder ethnische, soziale oder politische Zugehörigkeit gekennzeichnete Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten: a.

Mitglieder dieser Gruppe tötet oder auf schwerwiegende Weise in ihrer körperlichen oder geistigen Unversehrtheit schädigt;

b.

Mitglieder der Gruppe Lebensbedingungen unterwirft, die geeignet sind, die Gruppe ganz oder teilweise zu vernichten;

c.

Massnahmen anordnet oder trifft, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet sind;

d.

Kinder der Gruppe gewaltsam in eine andere Gruppe überführt oder überführen lässt.

Art. 109 Verbrechen gegen die Menschlichkeit

Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung:

1

a. Vorsätzliche Tötung

a.

einen Menschen vorsätzlich tötet;

b. Ausrottung

b.

der Bevölkerung, in der Absicht, sie ganz oder teilweise zu vernichten, Lebensbedingungen auferlegt, die geeignet sind, die Vernichtung herbeizuführen;

c. Versklavung

c.

sich ein Eigentumsrecht über eine Person anmasst und über sie verfügt, namentlich in Form von Menschenhandel, sexueller Ausbeutung oder Zwangsarbeit;

d. Freiheitsberaubung

d.

einer Person unter Verstoss gegen die Grundregeln des Völkerrechts in schwerwiegender Weise die Freiheit entzieht;

e. Verschwindenlassen von Personen

e.

in der Absicht, eine Person für längere Zeit dem Schutz des Gesetzes zu entziehen: 1.

3986

im Auftrag oder mit Billigung eines Staates oder einer politischen Organisation der Person die Freiheit entzieht, wobei in der Folge die Auskunft über ihr Schicksal oder ihren Verbleib verweigert wird; oder

Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs

2.

im Auftrag eines Staates oder einer politischen Organisation oder entgegen einer Rechtspflicht die Auskunft über das Schicksal oder den Verbleib dieser Person verweigert; hat der Täter keinen Einfluss auf die Freiheitsentziehung, so kann er milder bestraft werden;

f. Folter

f.

einer unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Person grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt;

g. Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung

g.

eine Person vergewaltigt, zur Duldung einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere oder zur Prostitution nötigt, sie zwangsweise sterilisiert oder eine gegen ihren Willen geschwängerte Frau gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen;

h. Vertreibung oder zwangsweise Überführung

h.

Personen aus dem Gebiet, in dem sie sich rechtmässig aufhalten, vertreibt oder zwangsweise an einen andern Ort überführt;

i. Verfolgung und Apartheid

i.

einer Gruppe von Personen aus politischen, rassischen, ethnischen, religiösen, sozialen oder anderen völkerrechtswidrigen Gründen und im Zusammenhang mit einer Tat nach dem sechsten Abschnitt oder dem sechsten Abschnittbis in schwerwiegender Weise Grundrechte vorenthält oder entzieht;

j. Andere unmenschliche Handlungen

j.

eine andere unmenschliche Handlung von vergleichbarer Schwere wie die in diesem Absatz genannten Verbrechen verübt und dadurch einem Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der geistigen oder körperlichen Gesundheit zufügt.

In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.

2

In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c­j kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.

3

Gliederungstitel vor Art. 110 (neu)

Sechster Abschnittbis: Kriegsverbrechen Art. 110 1. Anwendungsbereich

Die Artikel 112­114 finden Anwendung im Zusammenhang mit internationalen bewaffneten Konflikten einschliesslich Besetzungen sowie, soweit aus der Natur der Straftaten nichts anderes hervorgeht, im Zusammenhang mit nicht internationalen bewaffneten Konflikten.

3987

Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs

Art. 111 2. Schwere Verletzungen der Genfer Konventionen

Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt eine schwere Verletzung der Genfer Konventionen vom 12. August 194913 durch eine der folgenden Handlungen gegen die nach diesen Konventionen geschützten Personen oder Güter begeht:

1

a.

Vorsätzliche Tötung;

b.

Geiselnahme;

c.

Verursachung grosser Leiden oder schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder seelischen Gesundheit, namentlich durch Folter, unmenschliche Behandlung oder biologische Versuche;

d.

durch militärische Erfordernisse nicht gerechtfertigte Zerstörung oder Aneignung von Gut in grossem Ausmass;

e.

Nötigung zur Dienstleistung in den Streitkräften einer feindlichen Macht;

f.

rechtswidrige Vertreibung, Überführung oder Gefangenhaltung;

g.

Verweigerung des Rechts auf ein unparteiisches ordentliches Gerichtsverfahren vor Verhängung oder Vollstreckung einer schweren Strafe.

Handlungen nach Absatz 1, die im Zusammenhang mit einem nicht internationalen bewaffneten Konflikt begangen werden, sind den schweren Verletzungen des humanitären Völkerrechts gleichgestellt, wenn sie gegen eine nach dem humanitären Völkerrecht geschützte Person oder gegen ein geschütztes Gut gerichtet sind.

2

In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.

3

4 In weniger schweren Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c­g kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.

13

Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde (GA I), SR 0.518.12; Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See (GA II), SR 0.518.23; Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen (GA III), SR 0.518.42; Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (GA IV), SR 0.518.51.

3988

Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs

Art. 112 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer im 3. Andere Kriegsverbrechen a. Angriffe gegen Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt einen Angriff richtet: zivile Personen a. gegen Zivilpersonen, die an den Feindseligkeiten nicht unmitund Objekte

telbar teilnehmen;

b.

gegen Personen, Einrichtungen, Material oder Fahrzeuge, die Teil einer humanitären Hilfsmission oder einer friedenserhaltenden Mission in Übereinstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 194514 sind, solange sie vom humanitären Völkerrecht geschützt sind;

c.

gegen zivile Objekte, unverteidigte Siedlungen oder Gebäude oder gegen entmilitarisierte Zonen, die kein militärisches Ziel darstellen;

d.

gegen Sanitätseinheiten, Gebäude, Material oder Fahrzeuge, die ein Schutzzeichen des humanitären Völkerrechts verwenden oder deren geschützter Charakter auch ohne Schutzzeichen erkennbar ist, Krankenhäuser oder Sammelplätze für Kranke und Verwundete;

e.

gegen Kulturgut oder mit seinem Schutz betraute Personen oder seinem Transport dienende Fahrzeuge, gegen Gebäude, die religiösen Handlungen, der Kunst, Erziehung, Wissenschaft oder Wohltätigkeit dienen, solange sie vom humanitären Völkerrecht geschützt sind.

In besonders schweren Fällen von Angriffen gegen Personen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.

2

In weniger schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.

3

Art. 112a (neu) b. UngerechtferMit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer im tigte medizinische Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt eine vom humaniBehandlung, Verstösse gegen tären Völkerrecht geschützte Person: die sexuelle Selbstbestimmung und a. körperlich schwer schädigt oder in ihrer physischen oder psydie Menschenchischen Gesundheit schwer verletzt oder gefährdet, in dem er würde 1

sie einem medizinischen Verfahren unterzieht, das nicht durch ihren Gesundheitszustand geboten ist und das nicht mit allgemein anerkannten medizinischen Grundsätzen im Einklang steht;

14

SR 0.120

3989

Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs

b.

vergewaltigt, zur Duldung einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere oder zur Prostitution nötigt, sie zwangsweise sterilisiert oder, im Falle einer gegen ihren Willen geschwängerten Frau, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen;

c.

in schwerwiegender Weise entwürdigend oder erniedrigend behandelt.

In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.

2

In weniger schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.

3

Art. 112b (neu) 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer ein Kind c. Rekrutierung und Verwendung von Kinder- unter fünfzehn Jahren in Streitkräfte oder bewaffnete Gruppen einsoldaten gliedert, zu diesem Zweck rekrutiert oder zur Teilnahme an bewaff-

neten Konflikten verwendet.

In besonders schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.

2

Art. 112c (neu) d. Verbotene Methoden der Kriegführung

3990

Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt:

1

a.

einen Angriff führt, obwohl er weiss oder annehmen muss, dass dieser den Tod oder die Verwundung von Zivilpersonen, die Beschädigung ziviler Objekte oder weitreichende, langfristige und schwere Schäden an der natürlichen Umwelt verursachen wird, die in keinem Verhältnis zum erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil stehen;

b.

eine vom humanitären Völkerrecht geschützte Person als Schild benutzt, um Kampfhandlungen zu beeinflussen;

c.

als Methode der Kriegführung plündert oder sich auf andere Weise unrechtmässig Gut aneignet, Zivilpersonen lebensnotwendige Güter vorenthält oder Hilfslieferungen behindert;

d.

einen gegnerischen Kombattanten auf heimtückische Weise, oder nachdem dieser sich ausser Gefecht befindet, tötet oder verwundet;

e.

einen toten gegnerischen Kombattanten verstümmelt;

f.

als Befehlshaber anordnet oder dem Gegner androht, niemanden am Leben zu lassen;

Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs

g.

die Parlamentärflagge, die Flagge, Uniform oder militärische Abzeichen des Feindes, der Vereinten Nationen oder Schutzzeichen des humanitären Völkerrechts missbraucht;

h.

als Angehöriger einer Besetzungsmacht einen Teil ihrer Zivilbevölkerung in das von ihr besetzte Gebiet überführt.

In besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betrifft oder der Täter grausam handelt, kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.

2

In weniger schweren Fällen kann auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr erkannt werden.

3

Art. 112d (neu) e. Einsatz verbotener Waffen

Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt:

1

a.

Gift oder vergiftete Waffen verwendet;

b.

biologische oder chemische Waffen, einschliesslich giftiger oder erstickender Gase, Stoffe und Flüssigkeiten, verwendet;

c.

Geschosse verwendet, die sich im Körper des Menschen leicht ausdehnen oder flachdrücken oder im Körper des Menschen explodieren;

d.

Waffen verwendet, welche als Hauptwirkung Verletzungen durch Splitter hervorrufen, die mittels Röntgenstrahlen nicht entdeckt werden können;

e.

Laserwaffen verwendet, die als Hauptwirkung die dauerhafte Erblindung von Menschen herbeiführen.

In besonders schweren Fällen kann auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden.

2

Art. 113 4. Bruch eines Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, Waffenstillstanwer: des oder des Friedens. Vergehen a. die Kampfhandlungen fortsetzt, nachdem er amtlich oder gegen einen Parlamentär. Verzögerte dienstlich Kenntnis vom Abschluss eines Waffenstillstandes Heimschaffung oder des Friedens erhalten hat, oder die Bedingungen des von KriegsgefanWaffenstillstandes auf andere Weise verletzt; genen

b.

einen gegnerischen Parlamentär oder eine seiner Begleitpersonen misshandelt, beschimpft oder ohne Grund zurückhält;

c.

die Heimschaffung von Kriegsgefangenen nach Beendigung der Kampfhandlungen ungerechtfertigt verzögert.

3991

Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs

Art. 114 5. Andere Verstösse gegen das humanitäre Völkerrecht

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt auf andere Weise als nach den Artikeln 111­113 eine Vorschrift des humanitären Völkerrechts verletzt, deren Verletzung durch das Völkergewohnheitsrecht oder ein internationales von der Schweiz als verbindlich anerkanntes Übereinkommen als strafbar erklärt wird.

1

2

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

Gliederungstitel vor Art. 114a (neu)

Sechster Abschnittter: Gemeinsame Bestimmungen für den sechsten Abschnitt und den sechsten Abschnittbis Art. 114a (neu) Strafbarkeit des Vorgesetzten

Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach dem sechsten Abschnitt oder dem sechsten Abschnittbis begeht oder begehen wird, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um diese Tat zu verhindern, wird nach der gleichen Strafandrohung wie der Täter bestraft. Verhindert der Vorgesetzte die Tat fahrlässig nicht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

1

Der Vorgesetzte, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach dem sechsten Abschnitt oder dem sechsten Abschnittbis begangen hat, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um die Bestrafung des Täters sicherzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2

Art. 114b (neu) Ausschluss der relativen Immunität

15 16

SR 170.32 SR 171.10

3992

Die Verfolgung von Taten nach dem sechsten Abschnitt oder dem sechsten Abschnittbis bedarf keiner Ermächtigung nach einer der folgenden Bestimmungen: a.

Artikel 14 und 15 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 195815;

b.

Artikel 17 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200216;

Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs

c.

Artikel 61a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199717;

d.

Artikel 11 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200518;

e.

Artikel 11a des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Oktober 200219.

Art. 139 Plünderung

Wer in Kriegszeiten oder im aktiven Dienst plündert, sich auf andere Weise unrechtmässig Gut aneignet oder Gewalt an fremdem Gut verübt, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe nicht unter 60 Tagessätzen bestraft.

1

Verübt der Täter Gewalt gegen eine Person, bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben oder macht er sie in anderer Weise zum Widerstand unfähig, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

2

Art. 140 Aufgehoben Art. 171a Abs. 1bis (neu) Die öffentliche Aufforderung zum Völkermord (Art. 108), der ganz oder teilweise in der Schweiz begangen werden soll, ist auch strafbar, wenn die Aufforderung im Ausland erfolgt.

1bis

Art. 171b Abs. 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine der folgenden strafbaren Handlungen auszuführen:

1

17 18 19

a.

Art. 108

Völkermord

b.

Art. 109 Abs. 1 und 2

Verbrechen gegen die Menschlichkeit

c.

Kriegsverbrechen Art. 111 Abs. 1­3, Art.

112 Abs. 1 und 2, Art. 112a Abs. 1 und 2, Art. 112b, Art. 112c Abs. 1 und 2, Art. 112d

SR 172.010 SR 173.110 SR 173.71

3993

Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs

d.

Art. 115

Vorsätzliche Tötung

e.

Art. 116

Mord

f.

Art. 121

Schwere Körperverletzung

g.

Art. 132

Raub

h.

Art. 151a

Freiheitsberaubung und Entführung

i.

Art. 151c

Geiselnahme

j.

Art. 160

Brandstiftung

Art. 220 1 Sind an einem Gerichtsbarkeit bei Beteiligung von Zivilpersonen (Art. 61­85) oder

rein militärischen Verbrechen oder Vergehen an einem Verbrechen oder Vergehen gegen die Landesverteidigung und gegen die Wehrkraft des Landes (Art. 86­107) neben Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, andere Personen beteiligt, so sind alle Beteiligten der Militärstrafgerichtsbarkeit unterworfen.

Sind an einem gemeinen Verbrechen oder Vergehen (Art. 115­179) neben Personen, die dem Militärstrafrecht unterstehen, auch andere Personen beteiligt, so bleiben diese der zivilen Strafgerichtsbarkeit unterworfen.

2

In Fällen nach Absatz 2 kann der Bundesrat die der Militärstrafgerichtsbarkeit unterworfenen Personen ebenfalls dem zivilen Strafgericht unterstellen. Der Richter wendet auf diese Personen das Militärstrafrecht an.

3

Art. 221a (neu) Gerichtsbarkeit bei Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen

Sind an Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit (sechster Abschnitt des zweiten Teils und Art. 114a) oder Kriegsverbrechen (sechster Abschnittbis des zweiten Teils und Art. 114a) mehrere Personen beteiligt, die teils der militärischen und teils der zivilen Gerichtsbarkeit unterstehen, so kann der Bundesrat auf Antrag des Oberauditors oder des Bundesanwalts alle Personen entweder der zivilen oder der militärischen Gerichtsbarkeit unterstellen. In diesem Fall ist für alle Personen das gleiche Recht anwendbar.

1

Absatz 1 gilt auch für den Fall, dass ein ziviles oder militärisches Strafverfahren bereits hängig ist und die betroffenen Sachverhalte zusammenhängen.

2

3994

Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs

Ist jemand mehrerer strafbarer Handlungen beschuldigt, die teils der militärischen und teils der zivilen Gerichtsbarkeit unterstehen, und handelt es sich bei einer der strafbaren Handlungen um einen Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (sechster Abschnitt des zweiten Teils und Art. 114a) oder ein Kriegsverbrechen (sechster Abschnittbis des zweiten Teils und Art. 114a), so ist die ausschliessliche Beurteilung:

3

a.

dem militärischen Gericht zu übertragen, wenn der Beschuldigte dem Militärstrafrecht untersteht;

b.

dem zivilen Gericht zu übertragen, wenn der Beschuldigte nicht dem Militärstrafrecht untersteht.

3. Bundesgesetz vom 15. Juni 193420 über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) Art. 26021 Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet Anstände zwischen dem Bundesanwalt und kantonalen Strafverfolgungsbehörden über die Ermittlungszuständigkeit bei: a.

Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen im Sinne von Artikel 336 Absatz 2 des Strafgesetzbuches22;

b.

Wirtschaftskriminalität, Finanzierung des Terrorismus und organisiertem Verbrechen im Sinne von Artikel 337 Absatz 1 des Strafgesetzbuches.

4. Rechtshilfegesetz vom 20. März 198123 Art. 3 Abs. 2 2

Die Einrede des politischen Charakters wird keinesfalls berücksichtigt:

20 21 22 23

a.

bei Völkermord;

b.

bei einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit;

c.

bei einem Kriegsverbrechen; oder

SR 312.0 Bei Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (BBl 2007 6977) wird Art. 260 BStP durch Art. 28 der Strafprozessordnung ersetzt.

SR 311.0 SR 351.1

3995

Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs

d.

wenn die Tat besonders verwerflich erscheint, weil der Täter zur Erpressung oder Nötigung Leib und Leben von Menschen in Gefahr brachte oder zu bringen drohte, namentlich durch Entführung eines Flugzeuges, Verwendung von Massenvernichtungsmitteln, Auslösen einer Katastrophe oder durch Geiselnahme.

Art. 35 Abs. 2 Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht werden nicht berücksichtigt:

2

a.

dessen besondere Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen;

b.

die Bedingungen des persönlichen und zeitlichen Geltungsbereichs des Strafgesetzbuches24 und des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192725 hinsichtlich der Strafvorschriften über Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.

5. Bundesgesetz vom 6. Oktober 200026 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs Art. 3 Abs. 2 Bst. a und b Eine Überwachung kann zur Verfolgung der folgenden strafbaren Handlungen angeordnet werden:

2

24 25 26 27 28

a.

Strafgesetzbuch27 (StGB): Artikel 111­113, 115, 119 Ziffer 2, 122, 127, 138, 140, 143, 144bis Ziffer 1 Absatz 2, 146­148, 156, 160, 161, 180, 181, 183, 185, 187 Ziffer 1, 188 Ziffer 1, 189 Absätze 1 und 3, 190 Absätze 1 und 3, 191, 192 Absatz 1, 195­197, 221 Absätze 1 und 2, 223 Ziffer 1, 224 Absatz 1, 226, 227 Ziffer 1 Absatz 1, 228 Ziffer 1 Absätze 1­4, 231 Ziffer 1, 232 Ziffer 1, 233 Ziffer 1, 234 Absatz 1, 237 Ziffer 1, 238 Absatz 1, 240 Absatz 1, 241 Absatz 1, 244, 251 Ziffer 1, 258, 259 Absatz 1, 260bis­ 260quinquies, 264, 264a-264k, 265, 266, 277 Ziffer 1, 285, 301, 310, 312, 314, 322ter, 322quater und 322septies;

b.

Militärstrafgesetz vom 13. Juni 192728: Artikel 62 Absätze 1 und 3, 63 Ziffer 1 Absätze 1 und 3 und Ziffer 2, 64 Ziffer 1 Absatz 1 und Ziffer 2, 74, 86, 86a, 87, 89 Absatz 1, 91, 93 Ziffer 2, 102, 103 Ziffer 1, 104 Absatz 2, 105, 106 Absätze 1 und 2, 108­114a, 115­117, 119, 121, 130 Ziffern 1 und 2, 132, 135 Absätze 1, 2 und 4, 137a, 137b, 139­142, 149 Absatz 1, 150 Absatz 1, 151a, 151c, 153­156, 160 Absätze 1 und 2, 161 Ziffer 1 Absätze 1 und 3, 162 Absätze 1 und 3, 164, 165 Ziffer 1 Absätze 1 und 3, 166 Ziffer 1

SR 311.0 SR 321.0 SR 780.1 SR 311.0 SR 321.0

3996

Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs

Absätze 1­4, 167 Ziffer 1, 168 Ziffer 1, 169 Absatz 1, 169a Ziffer 1 Absatz 1 und Ziffer 2, 170 Absatz 1, 171a Absatz 1, 171b, 172 Ziffer 1 und 177.

6. Bundesgesetz vom 20. Juni 200329 betreffend die verdeckte Ermittlung Art. 4 Abs. 2 Bst. a und b Verdeckte Ermittlung darf zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten eingesetzt werden:

2

a.

des Strafgesetzbuch30: Artikel 111; 112; 122; 138­140; 143 Absatz 1; 144 Absatz 3; 144bis Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2; 146 Absätze 1 und 2; 147 Absätze 1 und 2; 148; 156; 157 Ziffer 2; 160; 183­185; 187; 188; 191; 192; 195; 196; 197 Ziffer 3; 221 Absätze 1 und 2; 223 Ziffer 1; 224; 226­228; 231­234; 237 Ziffer 1; 238 Absatz 1; 240 Absatz 1; 241 Absatz 1; 242; 244 Absatz 2; 251; 260bis; 260ter; 260quinquies; 264, 264a-264k, 265, 266, 271; 272 Ziffer 2; 273; 274 Ziffer 1 Absatz 2; 277 Ziffer 1; 305bis Ziffer 2; 310; 322ter; 322quater; 322septies;

b.

des Militärstrafgesetz vom 13. Juni 192731: Artikel 86; 86a; 103 Ziffer 1; 106 Absätze 1 und 2; 108­114a; 115; 116; 121; 130­132; 134 Absatz 3; 135 Absätze 1, 2 und 4; 137a; 137b; 141; 142; 151a­151c; 155; 156; 160 Absätze 1 und 2; 161 Ziffer 1; 162; 164­169; 169a Ziffer 1; 170 Absatz 1; 171b; 172; 177.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

29 30 31

SR 312.8 SR 311.0 SR 321.0

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Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs

3998