Notifikation (Art. 36 Bst. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren; VwVG).

Demir Ramadan, geb. 9. Juli 1965, zur Zeit unbekannten Aufenthaltes; Auf die Beschwerde vom 16. März 2005 hin hat das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht am 21. Januar 2008 entschieden: 1.

Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2.

Die Verfahrenskosten von 800 Franken werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse (IBAN CH 54 0900 0000 3021 7609 6; SWIFT-Code: POFICHBEXXX) unter Angabe der Geschäftsnummer C-1037/2006 zu überweisen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Das angefochtene Urteil und die Beweismittel sind, soweit sie die Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

5. Februar 2008

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

746

2008-0257