Notifikation (Art. 36 Bst. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren; VwVG).

Ajet Ramadani, geb. 1. August 1961, kosovarische Staatsangehörigkeit, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz, vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj; Auf die Beschwerde vom 23. August 2006 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 22. Februar 2008 entschieden.

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Akten werden im Sinne der Erwägung 4.6 an die IV-Stelle überwiesen, damit diese das neue Leistungsgesuch beurteile.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).

11. März 2008

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III

1568

2008-0671