07.493 Parlamentarische Initiative Auflösung der Kommission für öffentliche Bauten des Ständerates Bericht des Büros des Ständerates vom 15. Februar 2008

Sehr geehrte Damen und Herren, Mit diesem Bericht unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einer Änderung des Geschäftsreglementes des Ständerates. Gleichzeitig erhält der Bundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme.

Das Büro beantragt, dem beiliegenden Entwurf zuzustimmen.

15. Februar 2008

Im Namen des Büros Der Präsident: Christoffel Brändli

2008-0563

1863

Bericht 1

Entstehungsgeschichte

Das Büro des Ständerates hatte bereits im Jahr 2004 die Aufgabenteilung zwischen den Kommissionen untersucht und als eine der Konsequenzen davon den Ratspräsidenten beauftragt zu eruieren, inwieweit die Aufgaben der Kommission für öffentliche Bauten (KöB) von der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie (UREK) wahrgenommen werden könnten. Eine Aussprache zwischen dem Ratspräsidenten und dem Präsidenten der KöB-SR ergab damals, dass eine Überführung der Aufgaben der KöB-SR an die UREK-SR durchaus machbar und sogar wünschenswert wäre. Allerdings sprachen sich die Mitglieder der KöB-SR in der Folge gegen eine Auflösung ihrer Kommission aus. Weil auch das Büro des Nationalrates eine Zusammenlegung der KöB und der UREK ablehnte, verzichtete das Büro des Ständerates schliesslich auf diesen Vorschlag.

Im Jahr 2007 nahm die KöB-SR die Diskussion über ihre Zukunft wieder auf. Sie kam zum Schluss, dass die Entwicklungen der letzten Jahre grösstenteils gegen eine Weiterführung der Kommission sprechen (vgl. Ziff. 2). An ihrer Sitzung vom 7. November 2007 sprach sie sich mit 3 zu 1 Stimmen bei 0 Enthaltungen für die Auflösung der Kommission aus und bat das Büro des Ständerates mit Schreiben des Kommissionspräsidenten vom 8. November 2007, die nötigen Schritte dazu einzuleiten. Das Büro des Ständerates stimmte dem Antrag der KöB-SR am 16. November 2007 zu und beschloss, eine parlamentarische Initiative zu einer Änderung des Geschäftsreglementes des Ständerates auszuarbeiten. Weil nur der Ständerat von dieser Änderung betroffen ist, war dazu weder eine Zustimmung der KöB-NR noch des Büros des Nationalrates erforderlich.

Am 15. Februar 2008 verabschiedete das Büro die vorliegende Änderung des Geschäftsreglementes einstimmig.

2

Gründe für die Auflösung der Kommission für öffentliche Bauten

Durch Beschluss des Büros des Ständerates vom 8. November 1991 wurde der KöBSR der Sachbereich Bundesbauten zugewiesen. Seither wurde der Zuständigkeitsbereich der Kommission mehrfach beschnitten: Die Vorlagen im Zusammenhang mit der Immobilienstiftung für die internationalen Organisationen (FIPOI) werden seit 1996 durch die Aussenpolitische Kommission (APK) vorberaten. 1998 wechselte die Federführung für die militärischen Bauten von der der KöB zur Sicherheitspolitischen Kommission (SiK). Seit Mitte 2004 werden die Bauten des ETH-Bereichs dem Parlament nicht mehr in einer separaten Botschaft vorgelegt, sondern als Teil des Voranschlags, womit statt der KöB die Finanzkommission (FK) für Vorberatung zuständig wurde. Im Aufgabenbereich der KöB verblieben somit lediglich rund die Hälfte der zivilen Bundesbauten.

Aufgrund ihres beschränkten Aufgabenbereichs ist die Arbeitlast der Kommission in den letzten Jahren konstant tief geblieben. Mehrere Kommissionssitzungen konnten mangels Traktanden abgesagt werden. Während der gesamten 47. Legislaturperiode 1864

wurden der KöB-SR lediglich 5 Bundesratsgeschäfte zur Vorberatung zugewiesen: 4 Vorlagen im Zusammenhang mit dem zivilen Bauprogramm und die Verordnung1, welche zur neuen Zuständigkeit der FK im Bereich der ETH-Bauten führte. Standesinitiativen, parlamentarische Initiativen oder Vorstösse hatte die Kommission während der ganzen Legislaturperiode keine zu beraten. Zum Bauprogramm der Sparte ETH-Bereich erstellte die Kommission seit 2004 jeweils einen mündlichen Mitbericht zuhanden der FK. Im Übrigen führt die Kommission gelegentlich Besichtigungen durch und informierte sich zu aktuellen Themen mit Berührungspunkten zur Bautätigkeit des Bundes, wobei ihr jedoch keine Entscheidkompetenz zustand.

Für die Zukunft ist keine Änderung der Situation zu erwarten. Das zivile Bauprogramm bleibt mit grosser Wahrscheinlichkeit das einzige Geschäft, für welches die KöB-SR zuständig ist.

Ob es sinnvoll ist, eine Kommission weiterzuführen, die jährlich nur ein Geschäft vorzuberaten hat, kann bereits aufgrund grundsätzlicher Überlegungen bezweifelt werden. Im konkreten Fall kommt hinzu, dass für den Bereich Bauten heute ­ wie oben dargelegt - vier verschiedene Kommissionen zuständig sind. Diese Aufsplitterung der Kompetenzen bringt zwangsläufig Koordinationsprobleme und Doppelspurigkeiten mit sich und entspricht nicht einer effizienten Aufgabenteilung zwischen den Kommissionen. Eine Gesamtschau über den Baubereich des Bundes ist kaum mehr möglich. Besonders unbefriedigend ist dies für das Gebiet der zivilen Bundesbauten, das seit drei Jahren auf zwei Kommissionen (KöB und FK) aufgeteilt ist. Die KöB-SR schlug dem Büro denn auch vor, dass sich die FK-SR neu mit dem gesamten Bereich der zivilen Bauten befassen solle. Eine Zuweisung des zivilen Bauprogramms an die UREK-SR, wie dies im Jahr 2004 erwogen wurde, würde die geteilte Zuständigkeit im Bereich der zivilen Bauten weiterführen. Das Büro beabsichtigt deshalb, das zivile Bauprogramm in Zukunft der FK-S zuzuweisen.

Das Büro vertritt die Auffassung, dass die Kommission für öffentliche Bauten im Sinne einer effizienten Organisation der parlamentarischen Arbeit aufzulösen sei und weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Parlament in den letzten Jahren im Gegenzug dazu auch je eine neue Kommission und Delegation (Gerichtskommission, NEAT-Aufsichtsdelegation) geschaffen hat.

3

Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Gemäss Artikel 42 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (ParlG; SR 171.10) setzt jeder Rat aus seiner Mitte die vom Gesetz und den Geschäftsreglementen vorgesehenen ständigen Kommissionen ein. Für den Ständerat bestehen heute gemäss Artikel 7 Absatz 1 seines Geschäftsregelementes vom 20. Juni 2003 (GRS; SR 171.14) zwölf ständige Kommissionen, darunter die Kommission für öffentliche Bauten. Die Erwähnung der Kommission für öffentliche Bauten wird in diesem Absatz aufgehoben. In Absatz 2 wird neu festgehalten, dass die ständigen Kommissionen 13 Mitglieder haben. Der Hinweis auf die besondere Zusammensetzung der KöB-SR ist nicht mehr nötig.

1

Verordnung der Bundesversammlung vom 18. Juni 2004 über die Verpflichtungskreditbegehren für Grundstücke und Bauten; SR 611.051.

1865

Die KöB-SR wird weder in weiteren Artikeln des Geschäftsregelementes noch in anderen Erlassen erwähnt. Die Auflösung der Kommission erfordert deshalb keine weitere Anpassung von Rechtsgrundlagen.

4

Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die Auflösung der KöB-SR hat keine nennenswerten finanziellen und personellen Auswirkungen. Die Sitzungsentschädigung für die Mitglieder der KöB-SR (total 7 200 Franken im Jahr 2007) entfallen. Die neu für die Vorberatung des zivilen Bauprogramms zuständige Kommission wird diese Aufgabe ohne zusätzliche Sitzungstage und somit ohne finanziellen Zusatzaufwand wahrnehmen können. Das bisherige Sekretariat der Kommissionen für öffentliche Bauten des Nationalrates und des Ständerates wird geringfügig entlastet, für das Sekretariat der neu zuständigen Kommission entsteht eine minimale Zusatzbelastung.

5

Rechtliche Grundlagen

Die vorgeschlagene Änderung stützt sich auf Artikel 36 ParlG.

1866